Beschluss
15 K 3384/24
VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0912.15K3384.24.00
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Leitsätze
Einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage unzulässig wäre (hier: Versäumung der Klagefrist).(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage unzulässig wäre (hier: Versäumung der Klagefrist).(Rn.2) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die vollständigen Kosten der Betreuung ihrer Tochter XX im Waldorfkindergarten „A“ e.V. rückwirkend ab Februar 2024 zu übernehmen, bleibt ohne Erfolg. 1. Dem Antrag fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.02.2024 mittlerweile bestandskräftig ist und eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nunmehr unzulässig wäre (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 18 m.w.N.). Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist der - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2024 der Antragstellerin jedenfalls spätestens am 17.07.2024 zugegangen, so dass die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB spätestens am Montag, den 19.08.2024 abgelaufen ist. Eine Klageerhebung gegen den nur die teilweise Kostenübernahme bewilligenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.02.2024 erfolgte bis zum Ablauf der Klagefrist soweit ersichtlich nicht. Die Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 10.07.2024, beim Verwaltungsgericht Freiburg eingegangen am 17.07.2024, lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der vollen Kindergartenbeiträge gestellt. Ihr Schreiben vom 10.07.2024 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragstellerin zugleich hat Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Antragsgegnerin erheben wollen. Nach § 88 VwGO, welcher gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch in selbständigen Beschlussverfahren Anwendung findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2003 - 3 S 22.02 - juris Rn. 5), darf das Gericht über das Antrags- bzw. Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Daraus und aus der Amtsermittlungspflicht nach § 66 VwGO ergibt sich, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Erkundung des wirklichen Willens der Prozessbeteiligten auszulegen hat. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist demnach der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung sind auch die mit der Klage vorgelegten Bescheide für die Ermittlung des Rechtsschutzziels von Bedeutung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.05.2004 - 9 B 29.04 - juris m.w.N.). Ergänzend ist zwar auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, dies begründet jedoch keine Legitimation des Gerichts, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Auffassung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens hätte wollen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 B 141.02 - juris; VG München, Urteil vom 15.06.2005 - M 18 K 04.3894 - juris Rn. 12 m.w.N.). So ist der Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.07.2024 zwar überschrieben mit „Klage auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren gegen den Widerspruchsbescheid des Amtes für Soziales vom 17.06.2024“. Aus dem Schriftsatz selbst folgt jedoch, dass die Antragstellerin die Geltendmachung ihres Anspruchs lediglich im Wege des Eilrechtsschutzes begehrt. Deutlich wird dies auch in ihrem Schriftsatz vom 11.08.2024, worin die Klägerin ausführt, warum aus ihrer Sicht ein Eilverfahren anstelle eines Hauptsachverfahrens anzustrengen war. Das darin zum Ausdruck kommende primäre Rechtsschutzziel ist eindeutig darauf gerichtet, eine gerichtliche Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzverfahren herbeizuführen. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Rechtsschutzziel in eine Klage würde in den schriftsätzlichen Äußerungen der Antragstellerin keine Stütze finden und die Grenzen der Auslegung überschreiten. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist gem. § 60 VwGO. 2. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2024 - 14 ME 128/23 - juris, Rn. 35; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 123 Rn. 81). a. Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung - nicht geltend gemacht, soweit sie auch rückwirkend die Übernahme des vollständigen Kostenbeitrags ab Januar 2024 begehrt. Es erscheint regelmäßig nicht geboten, einem Hilfesuchenden durch einstweilige Anordnung laufende Leistungen für im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufene Zeiträume zuzusprechen; denn solche Zahlungen sind regelmäßig nicht mehr geeignet, wesentliche Nachteile von einem Antragsteller abzuwenden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.09.1998 - 12 ZE 98.2194 - juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 - 3 M 185/06 – juris, Rn. 5). Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass gegenüber der Einrichtung noch Beiträge offen sind und dadurch die weitere Betreuung ihrer Tochter gefährdet ist. b. Aber auch hinsichtlich der zukünftigen Kostenbeiträge fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Wird - wie hier - eine Kostenübernahme für eine Maßnahme der Jugendhilfe geltend gemacht, muss im Rahmen des Anordnungsgrundes auch glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragstellende bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig zu ermöglichen. Demnach ist ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2024 - 14 ME 128/23 - juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2001 - 12 B 582/01 - juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12.08.2022 - W 3 E 22.1238 - juris Rn. 77). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragstellenden unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.02.2023 - 22 CE 22.2364 - juris Rn. 30, vom 04.11.2020 - 9 CE 20.1968 - juris Rn. 16, und vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2015 - 16 B 270/15 - juris Rn. 4; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 17.06.2024, § 86b Rn. 412). Allein der bloße Hinweis auf den Zeitablauf behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher Verfahren an sich ist nicht ausreichend, die erforderliche Dringlichkeit im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft zu machen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2020 - 9 CE 20.1968 - juris Rn. 17). Allerdings können auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, ausreichen (vgl. Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 17.06.2024, § 86b Rn. 412). Einem Anordnungsgrund steht aber stets entgegen, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, etwa zur Vorfinanzierung der begehrten Leistung. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen. Ein Anordnungsgrund besteht auch nicht, wenn etwa eine begehrte Sachleistung vom Antragsteller im Wege einer Ratenzahlung vorfinanziert werden kann (vgl. zu alledem Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 17.06.2024, § 86b Rn. 418 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rn. 8.). Der Antragsteller muss substantiiert und plausibel vortragen, dass ihm solche Möglichkeiten nicht offenstehen. Trägt der Antragsteller zu seiner eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vor, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht z.B. dann nicht, wenn sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (zu alledem: Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 17.06.2024, § 86b Rn. 419 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris, Rn. 10). Die Antragstellerin hat nicht substantiiert und plausibel dargelegt und im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die im Streit stehende Leistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus ihrem Einkommen oder Vermögen vorzufinanzieren und ihrer Tochter damit die jedenfalls von ihr als notwendig und geeignet angesehene Betreuung zukommen zu lassen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin und ihre Familie mangels Erwerbseinkommen Leistungen nach dem SGB II bezieht, lässt nicht erkennen, dass sie zur - zeitlich begrenzten - Vorfinanzierung des Differenzbetrages nicht in der Lage ist. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.02.2024 lediglich die Kostenbeitragsübernahme bis 31.12.2024 gewährt und danach seitens der Antragstellerin ein erneuter Antrag zu stellen ist und daher auch eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht darüber hinaus hätte erfolgen können. Weiter lässt sich einem in den vorgelegten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin enthaltenen Formblatt des Waldorfkindergartens vom Februar 2024 entnehmen, dass sich der monatliche Gesamtbeitrag in einen Beitrag und einem „Förderbeitrag Verein“ sowie Essensgeld aufgliedert. Worauf sich der „Förderbeitrag Verein“ stützt und ob dieser Anteil einen Kostenbeitrag i.S.v. § 90 SGB VIII darstellt, erschließt sich dem Formblatt nicht. Mithin ist nach der im gerichtlichen Eilrechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung lediglich von einem monatlichen Unterschiedsbetrag von 43,00 EUR ab September 2024 auszugehen. Dass die Antragstellerin diesen Betrag nicht vorläufig aufbringen kann, ist auch unter Berücksichtigung des SGB II-Leistungsbezugs nicht ersichtlich. c. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch - mithin ein Anspruch auf Übernahme der vollen monatlichen Beiträge für den Besuch des Waldorfkindergartens „A“ e.V. - glaubhaft gemacht. aa. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind neben der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§ 90 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII. Danach wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. bb. Darüber, dass die Antragstellerin als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II zu dem Personenkreis gehört, dem die Belastung mit Kindergartenteilnahmebeiträgen nicht zuzumuten ist, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Streit besteht nur im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Beiträge. (1). Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, welchen Kindergarten ihr Kind besuchen soll. Auch können sie mit dem Kindergarten den zeitlichen Umfang des Kindergartenbesuchs (Buchungszeit) vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten weiter das Recht, zwischen - in gleicher Weise geeigneten - Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Beim Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 - juris). Wie hoch eine solche Kostenüberschreitung sein kann, ohne „unverhältnismäßig“ zu sein, lässt sich nicht generell benennen, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab, weshalb auch die in der Praxis der Jugendämter immer wieder zum Maßstab genommene Marke von 20% allenfalls eine Orientierung sein kann (vgl. Bieritz-Harder/Neumann, in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 5 SGB 8, Rn. 21; s.a. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 5 SGB VIII, Rn. 51). Neben einem reinen rechnerischen Kostenvergleich fließt in die Beurteilung der Mehrkosten immer auch eine wertende Betrachtungsweise ein, weshalb die individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14.03 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 M 215/06 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 B 80/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2018 - 12 A 1434/16 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2007 - AN 14 K 06.01132 - juris; VG München, Urteil vom 11.02.2004 - M 18 K 03.2696 - juris). Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein; andersherum gilt, dass, je geringer die konkreten Mehrkosten sind, umso geringere Anforderungen an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahmen zu stellen sind (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dabei erhöht sich das Gewicht der Wahlentscheidung in der Abwägung mit Kostengesichtspunkten, je mehr der Wunsch bzw. die Wahlentscheidung die in § 9 SGB VIII aufgeführten Belange berührt (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 39). Als Gründe, die für die Verhältnismäßigkeit bzw. Vertretbarkeit der Mehrkosten sprechen, werden für die Wahl der Kindertagesstätte etwa genannt die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder die Öffnungszeiten. Aus dem Spannungsfeld zwischen möglichen Elternwünschen und dem Gebot sinnvollen und sparsamen Einsatzes von Mitteln der Allgemeinheit ergibt sich die Berechtigung der Träger der Jugendhilfe, sich selbst Richtlinien für die Übernahme von Kindergartenbeiträgen zu geben. Dadurch kann insbesondere der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Betroffenen Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinien darf - und muss aber auch - der Träger der Jugendhilfe die Zielsetzung des Gesetzes beachten (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 2027/23 - juris m.w.N.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 21.02.2024 die Übernahme der durch den Besuch des Waldorfkindergartens „A“ e.V. entstehenden Mehrkosten zunächst (allein) unter Berufung auf einen Beschluss des Gemeinderats abgelehnt. Die Kammer verweist hierzu auf das vorzitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2014 - 4 K 2027/23 - und teilt die dort geäußerten Bedenken. Es bestehen Zweifel, ob ein solcher Beschluss die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, welchem bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten Rechnung zu tragen ist, hinreichend berücksichtigt, falls dieser in der behördlichen Praxis dahingehend verstanden wird, dass von vornherein und automatisch bei Anträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme der Kostenbeiträge der Höhe nach auf den bei städtischen Kindertageseinrichtungen geltenden Beitrag beschränkt wird, ohne dass die Frage Berücksichtigung fände, welche Motivation der Erziehungsberechtigten, die für die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sprechen könnte, im Einzelfall hinter der Wahl des konkreten Kindergartenplatzes gestanden hat. Als rechtlich unbedenklich erwiese sich der entsprechende Beschluss allenfalls dann, wenn in der Behördenpraxis das in ihm enthaltende Wort „grundsätzlich“ - wie im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2024 auch erfolgt - als Raum für eine Abwägung mit dem Wunsch- und Wahlrecht verstanden würde. cc. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft machen können. Allein das Wunsch- und Wahlrecht in § 5 SGB VIII löst - auch nicht in Verbindung mit dem in § 24 Abs. 3 SGB VIII verankerten Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen - keinen allumfassenden Kostenübernahmeanspruch aus, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Bei rein isolierter Kostenbetrachtung ist zunächst festzuhalten, dass der Umfang der tatsächlichen monatlichen Mehrkosten bei knapp 109 % liegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Tochter XX habe durch den vormaligen Besuch der Einrichtung durch ihre ältere Schwester einen Bezug zu dieser Einrichtung, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Waldorfkindergarten „A“ e.V. feststand, dass ihre ältere Tochter diesen ab Sommer 2024 nicht mehr besuchen wird. Mithin ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin behauptet, logistisch überfordert zu sein, ihre Töchter - für einen Übergangszeitraum - in unterschiedliche Einrichtungen zu bringen bzw. abzuholen, zumal sie in dieser Zeit auch nicht berufstätig war und eine Berufstätigkeit auch nicht geplant war. Ebenso sind eine Wohnortnähe oder sonstige räumliche Bezüge zu dieser Einrichtung nicht zu erkennen. Allein, dass die Antragsgegnerin wohl die Betreuungskosten für die ältere Tochter in voller Höhe übernommen hatte, lässt einen Anspruch auch für die jüngere Tochter nicht erkennen, da ersteres wohl vor allem darauf beruhte, dass die Antragsgegnerin der älteren Tochter kein (geeigneten) Betreuungsplatz zur Verfügung stellen konnte. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass ihr eine berufliche Neuorientierung nur möglich sei, wenn ihre Tochter im Kindergarten versorgt sei, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies nur bei einer Unterbringung ihrer Tochter im Waldorfkindergarten „A e.V. möglich ist. Soweit sie nunmehr vorträgt, ein nachträglicher Wechsel des Kindergartens sei ihrer Tochter nicht zumutbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit der Wahl dieser Einrichtung vollendete Tatsachen geschaffen hat, obwohl die Antragsgegnerin bereits zuvor mehrfach auf die aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Kosten hingewiesen hatte. Wenn die Antragstellerin weiterhin vorträgt, ein offenes Konzept einer städtischen Kindertageseinrichtung sei nicht passend für ihre Lebenssituation, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Aussagekräftige Nachweise, die belegen würden, dass aus pädagogischer oder entwicklungspsychologischer Sicht eine städtische Kindertageseinrichtung ausscheiden würde, wurden nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Einrichtung speziell wegen der Waldorfpädagogik, des festen Konzepts und ihrer Fürsorge aus ihrer erzieherischen Gestaltungsfreiheit i. S. d. § 9 SGB VIII gewählt zu haben, mag dies zutreffen. Dass die von ihr betonte feste Tages- und Wochenstruktur der konkreten Einrichtung sowie der häufige Aufenthalt im Freien nicht auch in anderen - städtischen - Einrichtungen ermöglicht würde, wurde indes weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Auch erschließt sich der Kammer nicht, dass die Antragstellerin zwar einerseits die Vermittlung der christlichen Religion für ihre Tochter im Rahmen der Kindergartenbetreuung als notwendig ansieht, andererseits Einrichtungen unter kirchlicher Trägerschaft ablehnt. Soweit für die Antragstellerin, wie sie ausführt, ein anderer Kindergarten jenseits der Waldorfpädagogik undenkbar sei, mag dies ihrem Elternrecht aus Art. 6 GG sowie ihrem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII entsprechen. Allein daraus sind für die Kammer indes keine subjektiven Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die - ihrer Höhe nach nicht unerheblichen - Mehrkosten als unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts der Antragstellerin verhältnismäßig anzusehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.