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Beschluss

14 ME 128/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0214.14ME128.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer Jugendhilfe-Maßnahme einstweilen vorzuschießen, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt jedoch nicht für nicht unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern oder Vormünder. 2. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist § 35a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX . Demgegenüber fallen Schulbegleitungen regelmäßig nicht unter die Assistenzleistungen im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 78 SGB IX , obgleich § 35a Abs. 3 SGB VIII hierauf ebenso verweist. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX , wonach befähigende Assistenzleistungen nur von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden dürfen, nicht anwendbar ist. 3. Vielmehr ist die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Für die Gewährung einer Schulbegleitung, die nur von einer nach den Anforderungen der Behörde entsprechenden qualifizierten Fachkraft durchzuführen ist, setzt dies eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Bedarfsermittlung und -feststellung voraus.
Entscheidungsgründe
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer Jugendhilfe-Maßnahme einstweilen vorzuschießen, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt jedoch nicht für nicht unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern oder Vormünder. 2. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist § 35a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX . Demgegenüber fallen Schulbegleitungen regelmäßig nicht unter die Assistenzleistungen im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 78 SGB IX , obgleich § 35a Abs. 3 SGB VIII hierauf ebenso verweist. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX , wonach befähigende Assistenzleistungen nur von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden dürfen, nicht anwendbar ist. 3. Vielmehr ist die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Für die Gewährung einer Schulbegleitung, die nur von einer nach den Anforderungen der Behörde entsprechenden qualifizierten Fachkraft durchzuführen ist, setzt dies eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Bedarfsermittlung und -feststellung voraus.