Beschluss
A 10 K 1918/24
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0913.A10K1918.24.00
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Leitsätze
1. Ob über einen Asylantrag i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, bestimmt sich nach § 24 Abs. 4 bis 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.8)
2. Vor Ablauf der dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zustehenden Entscheidungsfrist kommt eine Verurteilung zur Bescheidung des Asylantrags nicht in Betracht, weil das Verfahren vorrangig gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen ist.(Rn.12)
3. Wird der Asylantrag während der Rechtshängigkeit einer Bescheidungsklage vor Ablauf dieser Entscheidungsfrist verbeschieden, ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht einschlägig. Denn der Kläger durfte zuvor nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.(Rn.8)
4. In diesem Fall entspricht es i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO auch dann der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn er die auf Bescheidung gerichtete Klage nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat. Denn die Klage war im Zeitpunkt der Verbescheidung jedenfalls unbegründet; außerdem ist der Rechtsgedanke des § 156 VwGO einschlägig.(Rn.16)
5. Prozesskostenhilfe ist für eine Bescheidungsklage vor Ablauf der Entscheidungsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren.(Rn.22)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger je zu einem Drittel.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob über einen Asylantrag i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, bestimmt sich nach § 24 Abs. 4 bis 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.8) 2. Vor Ablauf der dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zustehenden Entscheidungsfrist kommt eine Verurteilung zur Bescheidung des Asylantrags nicht in Betracht, weil das Verfahren vorrangig gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen ist.(Rn.12) 3. Wird der Asylantrag während der Rechtshängigkeit einer Bescheidungsklage vor Ablauf dieser Entscheidungsfrist verbeschieden, ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht einschlägig. Denn der Kläger durfte zuvor nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.(Rn.8) 4. In diesem Fall entspricht es i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO auch dann der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn er die auf Bescheidung gerichtete Klage nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat. Denn die Klage war im Zeitpunkt der Verbescheidung jedenfalls unbegründet; außerdem ist der Rechtsgedanke des § 156 VwGO einschlägig.(Rn.16) 5. Prozesskostenhilfe ist für eine Bescheidungsklage vor Ablauf der Entscheidungsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren.(Rn.22) Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger je zu einem Drittel. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren – durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO) – in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). 1. Ist eine Klage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO berechtigterweise als sogenannte Untätigkeitsklage erhoben worden, richtet sich die Kostenentscheidung vorrangig nach § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Regelung bezweckt, den einzelnen vor einer Kostenbelastung zu bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern. Deshalb kommt es für die Kostenbelastung des Beklagten vor allem darauf an, ob der Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und erst in zweiter Linie – wenn nämlich feststeht, dass der Beklagte einen derartigen Grund hatte –, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 9). Nur wenn beides der Fall ist, trifft den Beklagten nicht gemäß § 161 Abs. 3 VwGO ohne Weiteres die Kostenlast; die Kostenentscheidung richtet sich vielmehr nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 16). Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen dann die Klage vor Ablauf der Dreimonats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO erhoben worden ist (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 16) oder in denen der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 9). Ein Grund kann nur dann „zureichend“ im vorstehenden Sinne sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht; setzt der Gesetzgeber der Behörde für ihre Entscheidung eine Frist, ist diese gesetzgeberische Wertung auch für die Entscheidung maßgeblich, ob eine Verzögerung mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 10 ff.). Für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO besteht allerdings dann keine Rechtfertigung mehr, wenn der Kläger den Rechtsstreit nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts fortsetzt und unterliegt. In diesen Fällen erweist sich die verzögerte Bescheidung durch den Beklagten als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 13). Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger den Rechtsstreit zunächst ungeachtet der erfolgten Bescheidung in der Sache fortsetzt und ihn erst geraume Zeit später für erledigt erklärt. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO zu erfolgen, da die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, den bei ihr gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung am 02.05.2024 zu bescheiden, und die Kläger mit einer früheren Bescheidung nicht rechnen durften (a). Gemäß §§ 161 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO haben die Kläger die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel zu tragen, weil dies der Billigkeit entspricht (b). a) Ob ein zureichender Grund für die bei Klageerhebung noch ausstehende Verbescheidung bestanden hat, bemisst sich in erster Linie an den Vorgaben, die der Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in § 24 Abs. 4 bis 8 AsylG gemacht hat. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeht die Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten. Diese Frist hat die Beklagte hier eingehalten, indem sie über den Asylantrag der Kläger vom 28.12.2023 am 26.06.2024 entschieden und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Jedenfalls durften die – anwaltlich vertretenen – Kläger im Hinblick auf dieses Fristenregime mit einer früheren Verbescheidung ihres Asylantrags nicht rechnen. b) Die danach an der Billigkeit auszurichtende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt zu Lasten der Kläger aus. aa) Dies folgt daraus, dass ihre Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – der Bescheidung ihres Asylantrags am 26.06.2024 – unzulässig gewesen sein dürfte. Denn zu diesem Zeitpunkt war über ihren Asylantrag nicht i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO nur dann zulässig, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings wird – in teleologischer Auslegung – gemeinhin davon ausgegangen, dass eine vor Bescheidung erhobene Klage schon dann als zulässig erachtet werden muss, wenn die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen und eine Nachfrist i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht nicht gesetzt worden ist. Dies beruht auf dem Gedanken, dass den Kläger nicht das Risiko treffen soll, selbst entscheiden zu müssen, ob eine Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig ist, weil über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 26). Für eine solche einschränkende Auslegung des § 75 Satz 1 VwGO besteht im Asylprozess indes kein Anlass. Denn der Gesetzgeber hat dem Asylantragsteller (und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) durch das ausdifferenzierte und durch Informationspflichten flankierte Fristenregime des § 24 Abs. 4 bis 8 AsylG leicht handhabbare Maßstäbe dafür zur Hand gegeben, verlässlich feststellen zu können, ob über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Vor Ablauf von sechs Monaten (§ 24 Abs. 4 AsylG) ist dies regelmäßig nicht der Fall. Wird die Klage gleichwohl früher erhoben und erfolgt die Bescheidung innerhalb dieser vom Gesetzgeber dem Bundesamt zugebilligten Frist, hat der Kläger daher die Kosten des Verfahrens auch dann zu tragen, wenn eine Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 VwGO unterblieben ist. Umgekehrt hat die Beklagte regelmäßig die Kosten zu tragen, wenn sie den Asylantrag später verbescheidet, ohne das in § 24 Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 AsylG vorgesehene Verfahren (Verlängerungsentscheidung, Informationspflicht gegenüber dem Antragsteller) zu beachten. bb) Selbst wenn entgegen des Vorstehenden eine Klage auch im Asylprozess nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist als zulässig erachten wollte, führte dies in Konstellationen wie der vorliegenden hinsichtlich der Kostenentscheidung zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn der Klage hätte unabhängig davon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch Erlass des Bescheides am 26.06.2024 der Erfolg versagt bleiben müssen. Eine Verurteilung der Beklagten, einen Asylantrag zeitnah zu bescheiden, wie sie hier von den Klägern beantragt worden ist, kommt nämlich nicht in Betracht, solange das Bundesamt – wie hier – die Entscheidungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG noch nicht überschritten hat. Denn einer stattgebenden Entscheidung steht in diesem Zeitraum die Regelung des § 75 Satz 3 VwGO entgegen, da während der Entscheidungsfrist – wie vorstehend bereits erläutert – ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt. Soweit in diesem Zeitraum überhaupt eine Entscheidung des Gerichts ergehen kann, muss dieses – wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen – das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist aussetzen. Eine stattgebende Sachentscheidung darf auch in Gestalt eines Bescheidungsurteils nicht ergehen. Andernfalls wäre das Bundesamt, wollte es die mit einer gerichtlichen Verurteilung einhergehenden Kostenlast vermeiden, gezwungen, alle Asylanträge binnen der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zu verbescheiden. Dies würde das ausdifferenzierte System des § 24 Abs. 4 AsylG konterkarieren, das auch dem öffentlichen Interesse an einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfungstiefe dient (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3, Satz 3 AsylG), und die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidungen unterlaufen. cc) Schließlich entspricht es – unabhängig von den vorstehenden Erwägungen – mit Blick auf den in § 156 VwGO zum Ausdruck kommenden und verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, wonach der Kläger die Kosten tragen soll, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, regelmäßig billigem Ermessen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er eine Klage verfrüht, nämlich zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem die Bearbeitungsfrist, die der Gesetzgeber der Behörde eingeräumt hat, noch nicht verstrichen ist (vgl. auch Kammerbeschluss vom 04.07.2024 - A 10 K 400/24 -, n.v.; Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 40; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 224). So liegt es – wie bereits dargelegt – auch im hiesigen Fall. II. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Bevollmächtigten hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris, Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können. Insbesondere kommt auch im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wobei für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten zugunsten des Antragsstellers auf den früheren Zeitpunkt abzustellen ist, indem eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hätte ergehen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2022 - 12 S 3164/21 -, juris m. w. N.). Nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, juris, Rn. 13). Für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Beschwerdeverfahren generell auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (entsprechend § 120a ZPO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 -, juris, Rn. 3). Dabei gilt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris, Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 10). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 -, juris, Rn. 15). Nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, es sei nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde. Diese Erwägungen gehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einher, wonach Unbemittelte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden brauchen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - XII ZA 12/21 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.). 2. Vorliegend hatte die Klage – wie vorstehend unter I. 1. b) aa) und bb) dargelegt – bereits deshalb weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie verfrüht, nämlich vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 24 Abs. 4 AsylG erhoben und der Bescheid des Bundesamts noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG erlassen worden ist. Dieser sich allein aus dem Gesetz ergebende und völlig unabhängig von den individuellen Umständen des Falles bestehende Hinderungsgrund hätte den – anwaltlich vertretenen – Klägern ohne Weiteres bekannt sein müssen. Ob eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage Erfolg haben kann, obwohl die vom materiellen (Verfahrens-)Recht der Behörde ausdrücklich zugebilligte Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist, stellt keine Rechtsfrage dar, die vertretbarerweise im Sinne der Kläger hätte beantwortet werden können. Daher lagen auch bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise zu keinem Zeitpunkt hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Dass die Klage möglicherweise zulässig geworden wäre, wenn das Bundesamt die ihm in § 24 Abs. 4 AsylG zugebilligte Entscheidungsfrist versäumt hätte, führt zu keiner für die Kläger günstigeren Beurteilung. Die Kläger hätten vielmehr das Verstreichen dieser Frist abwarten können (und müssen), um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen. 3. Überdies steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass die Klageerhebung i.S.d § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO als mutwillig erscheint. Denn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, würde unabhängig davon, ob er nach dem materiellen Recht einen Anspruch auf positive Verbescheidung seines Asylantrags hat oder nicht, bei verständiger Würdigung aller Umstände – zu denen gerade auch das Prozesskostenrisiko zählt – davon absehen, eine Klage vor Ablauf der dem Bundesamt eingeräumten Frist des § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu erheben. Dies liegt darin begründet, dass ihm selbst im günstigsten Fall einer sofortigen erfolgreichen Bescheidung durch das Bundesamt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 156 VwGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt werden würden. Angesichts des überschaubaren Zeitraums von sechs Monaten (im Fall der Kläger waren hiervon bei Klageerhebung bereits mehr als vier Monate verstrichen), würde ein besonnener Rechtsschutzsuchender deshalb im Regelfall die gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfristen beachten. Allenfalls bei Vorliegen eines ganz außergewöhnlich starken Interesses an einer möglichst umgehenden (positiven) Verbescheidung des Asylantrags – etwa im Hinblick auf einen möglichen Familiennachzug – würde ein Beteiligter, der die Kosten selbst tragen muss, das sichere Unterliegen auf Kostenebene in Kauf zu nehmen, um die Chance ergreifen zu können, durch ein Klageverfahren möglicherweise eine Beschleunigung des Asylverfahrens bewirken zu können, weshalb die Klage nicht als mutwillig erscheint. Dergleichen ist hier weder ersichtlich noch dargetan. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).