Beschluss
12 S 3164/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligungsreife kann Prozesskostenhilfe auch rückwirkend gewährt werden, wenn der Antragsteller vor der Erledigung alles Erforderliche zur Bewilligungsreife getan hat.
• Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ausreichend, dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife offen ist; es müssen keine sicheren Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Antrag nach § 123 VwGO kann statthaft sein, wenn Leistungen zuvor ohne Leistungsbescheid erbracht wurden und die Einstellung der Leistung unklar ist.
• Billigkeitsgründe rechtfertigen eine rückwirkende Bewilligung insbesondere, wenn der Antragsteller die Erledigungserklärung nicht aus freiem Entschluss, sondern wegen einer zwischenzeitlichen Erklärung der Gegenseite zur (vorläufigen) Fortführung der Leistungen abgegeben hat.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife und Billigkeitsgründen • Bei Bewilligungsreife kann Prozesskostenhilfe auch rückwirkend gewährt werden, wenn der Antragsteller vor der Erledigung alles Erforderliche zur Bewilligungsreife getan hat. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ausreichend, dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife offen ist; es müssen keine sicheren Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Antrag nach § 123 VwGO kann statthaft sein, wenn Leistungen zuvor ohne Leistungsbescheid erbracht wurden und die Einstellung der Leistung unklar ist. • Billigkeitsgründe rechtfertigen eine rückwirkende Bewilligung insbesondere, wenn der Antragsteller die Erledigungserklärung nicht aus freiem Entschluss, sondern wegen einer zwischenzeitlichen Erklärung der Gegenseite zur (vorläufigen) Fortführung der Leistungen abgegeben hat. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem Ziel, Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII über den 20.08.2021 hinaus zu erhalten. Sie beantragte am 20.08.2021 zugleich Prozesskostenhilfe und legte am 23.08.2021 die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen vor. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte die Bewilligung ab. Die Antragsgegnerin erklärte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 24.08.2021, die Leistungen vorläufig fortzusetzen. Daraufhin erklärten die Parteien das erstinstanzliche Verfahren für erledigt. Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe; der Senat prüfte, ob zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und ob eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn der Partei die Kosten nicht oder nur teilweise aufzubürden sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. • Erfolgsaussicht: Für die Bewilligung genügt, dass das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie das Unterliegen; es darf nicht die Hauptsache im PKH-Verfahren vorweggenommen werden. Schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen dürfen damit Unbemittelten nicht verschlossen werden. • Bewilligungsreife und Zeitpunkt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Prozesskostenhilfeantrag einschließlich der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorlag. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife war das Ergebnis nach Vorbringen der Beteiligten offen und damit hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. • Statthaftigkeit des Antrags: Ein Antrag nach § 123 VwGO ist in Fällen möglich, in denen Leistungen zuvor ohne Leistungsbescheid erbracht wurden; vorliegend hat die Antragstellerin dies unwidersprochen vorgetragen und die Antragsgegnerin hierzu nicht Stellung genommen. • Rückwirkende Bewilligung und Billigkeit: Rückwirkende PKH ist möglich, wenn der Antragsteller alles Erforderliche vor der Erledigung getan hat und keine sachfremde Verfahrensbeendigung vorliegt. Hier hat die Antragstellerin den PKH-Antrag und die erforderlichen Erklärungen vor Erledigung eingereicht. • Besonderer Billigkeitsgrund: Die Erledigungserklärung erfolgte nicht aus freiem Entschluss, sondern weil die Antragsgegnerin die Leistungen mit Schriftsatz vom 24.08.2021 (vorläufig) fortführte; dies rechtfertigt die rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen. • Beiordnung: Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten erfolgte nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO; Ratenzahlungen wurden nicht festgesetzt. Der Beschwerde wurde stattgegeben; die Antragstellerin erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife lagen hinreichende Erfolgsaussichten vor, weil die Rechtslage und der Sachverhalt offen waren und die Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt hat, dass die Leistungen zuvor durch einen Leistungsbescheid gedeckt gewesen seien. Die Antragstellerin hatte vor Erledigung alle erforderlichen Unterlagen eingereicht; die Erledigung erfolgte aufgrund der zwischenzeitlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Fortführung der Leistungen, sodass Billigkeitsgründe eine rückwirkende Bewilligung rechtfertigen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.