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Beschluss

3 K 3619/24

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0920.3K3619.24.00
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Leitsätze
Im Rahmen einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung ist eine inhaltliche Auswertung von Anlassbeurteilungen mit gleicher Gesamtnote, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden, grundsätzlich auch dann möglich, wenn es sich dabei um verbale Bewertungen ohne Vorgaben standardisierter Begrifflichkeiten handelt, denen erfahrungsgemäß unterschiedliche Formulierungen zugrunde liegen. Der in diesem Rahmen vorzunehmende Vergleich ist jedoch insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29). Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Die schlichte Gegenüberstellung von einzelnen Formulierungen genügt hierfür grundsätzlich nicht.(Rn.25)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Direktors am Amtsgericht X mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 51.231,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung ist eine inhaltliche Auswertung von Anlassbeurteilungen mit gleicher Gesamtnote, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden, grundsätzlich auch dann möglich, wenn es sich dabei um verbale Bewertungen ohne Vorgaben standardisierter Begrifflichkeiten handelt, denen erfahrungsgemäß unterschiedliche Formulierungen zugrunde liegen. Der in diesem Rahmen vorzunehmende Vergleich ist jedoch insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29). Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Die schlichte Gegenüberstellung von einzelnen Formulierungen genügt hierfür grundsätzlich nicht.(Rn.25) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Direktors am Amtsgericht X mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 51.231,72 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle der Direktorin/des Direktors des Amtsgerichts X mit dem Beigeladenen. Die Antragstellerin steht als Oberstaatsanwältin (Besoldungsgruppe R 2) bei der Staatsanwaltschaft X im Dienst des Antragsgegners. Der Beigeladene ist Vorsitzender Richter am Landgericht X. Der Antragsgegner schrieb am XX.XX.XXXX die Stelle der Direktorin/ des Direktors des Amtsgerichts (w/m/d) bei dem Amtsgericht X aus. Die Stelle ist mit der Besoldungsgruppe R 2 + AZ bewertet. Es gingen insgesamt drei Bewerbungen ein, darunter die der Antragstellerin und die des Beigeladenen. Nach Eingang der Bewerbungen bat die Sachbearbeiterin im Personalreferat für Richter und Staatsanwälte im OLG-Bezirk X mit E-Mail vom 07.02.2024 die drei jeweils zuständigen Beurteiler der Bewerber, sich entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 BeurtVO-LRiStAG über den Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen abzustimmen und binnen zwei Wochen mitzuteilen, welches gemeinsame Beurteilungsende vereinbart wurde. Daraufhin führten die Beurteiler am 14.02.2024 eine Beurteilerkonferenz durch, in der sie sich unter anderem über das Anforderungsprofil und den Beurteilungszeitraum abstimmten. Das Ergebnis der Beurteilerkonferenz wurde der Sachbearbeiterin im Personalreferat für Richter und Staatsanwälte im OLG-Bezirk X mit E-Mail vom 14.02.2024 mitgeteilt. Daraufhin wurden für alle drei Bewerber Anlassbeurteilungen zum Stichtag 29.02.2024 erstellt. Alle drei Bewerber wurden im Gesamturteil mit „übertrifft“ bewertet. Auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen wurde im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ein Auswahlvermerk mit Datum vom 06.06.2024 erstellt, in dem ein Vorsprung des Beigeladenen festgestellt und dieser zur Ernennung vorgeschlagen wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 teilte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Der Präsidialrat erteilte seine Zustimmung und teilte dies dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit E-Mail vom 20.06.2024 mit. Der Auswahlvermerk wurde nach Aktenlage von der zuständigen Ministerin gebilligt. Mit Schreiben vom 21.06.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen sei und beabsichtigt sei, den Beigeladenen dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2024 Widerspruch ein. Am 29.07.2024 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem insbesondere die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Beurteilerkonferenz sowie die Auswahlentscheidung als solche in Frage gestellt werden. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich in der Sache nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht und dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, d. h. eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend der Fall. 1. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Bei der ausgeschriebenen Stelle der Direktorin/ des Direktors des Amtsgerichts X handelt es sich sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen um ein höherwertiges Statusamt, welches nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist. Die Stelle ist mit der Besoldungsgruppe R 2 + AZ bewertet. Die Antragstellerin und der Beigeladene haben derzeit das Statusamt R 2 inne. Damit liegt mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen eine statusamtsbezogene Entscheidung vor. Falls sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, fehlerhaft gewesen ist, kann diese Entscheidung nicht folgenlos rückgängig gemacht werden (vgl. systematisierend zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen im Konkurrentenstreit auch Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.). 2. Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierfür bedarf es eines dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens auf Grundlage eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 58 und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -; alle bei juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird nicht bereits dadurch verletzt, dass vor Erstellung der Anlassbeurteilungen der Bewerber am 14.02.2024 eine Beurteilerkonferenz durchgeführt wurde und im Vorfeld den Beurteilern die Namen der Bewerber mitgeteilt wurden. Nach § 25 Abs. 1 BeurtVO-LRiStAG ist Beurteilungsmaßstab bei Beurteilungen anlässlich einer Bewerbung das angestrebte Statusamt (Satz 1). Die im ausgeübten Statusamt gezeigten Leistungen müssen in einer Prognose in Bezug auf das angestrebte Statusamt münden (Satz 2). Bei Beurteilungen nach Beendigung einer Erprobungsabordnung ist Beurteilungsmaßstab das Statusamt, dessen Aufgaben zur Erprobung wahrgenommen wurden (Satz 3). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BeurtVO-LRiStAG findet eine Konferenz der betroffenen Beurteiler gemäß § 15 Absatz 1 statt, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist. Dies kann insbesondere geboten sein, wenn Bewerbungen aus mehreren Gerichtsbarkeiten vorliegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO-LRiStAG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin waren die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 1 BeurtVO-LRiStAG im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass für die streitgegenständliche Stellenausschreibung Bewerbungen aus dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Bereich sowie aus der Zuständigkeit von drei unterschiedlichen Beurteilern vorlagen und es nachvollziehbar sei, dass die Beurteiler zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und zu deren gleicher Anwendung die Durchführung einer Beurteilerkonferenz für geboten hielten. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es grundsätzlich möglich ist, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beurteilerkonferenz aus zweckwidrigen oder willkürlichen Erwägungen oder zum Vorteil eines Bewerbers durchgeführt wurde. Die Beurteilerkonferenz hat auch nicht in unzulässiger Weise eigenmächtig die Kriterien der Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach eigenen Vorstellungen verändert. Ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz haben die Beurteiler in dieser zum einen den Stichtag für die Erstellung der Anlassbeurteilungen festgesetzt. Dies war bereits nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BeurtVO-LRiStAG geboten, nach dem sich die Beurteiler über den Zeitpunkt der Erstellung abstimmen sollen, wenn - wie hier - im Falle einer Stellenausschreibung Beurteilungen von mehreren Beurteilern zu erstellen sind. Zum anderen haben sich die Beurteiler darüber abgestimmt, dass auf die Bereiche Sozialkompetenz und Führungskompetenz ein besonderes Augenmerk gelegt werden soll und es hinsichtlich der Fachkompetenz darauf ankommen soll, dass die Bewerber Erfahrung in verschiedenen Rechtsbereichen, die für die amtsrichterliche Tätigkeit relevant sind, sammeln konnten. Zuletzt wurde festgelegt, dass die Beurteiler den seit 2017 geltenden, strengeren Maßstab für Beurteilungen für Ämter der Besoldungsgruppe ab R 2 anlegen und dies bei der Vergabe der Notenstufe berücksichtigen. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht im Wesentlichen bereits den in der Anlage 2 zur BeurtVO-LRiStAG genannten Anforderungsprofilen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst, auf die im Protokoll der Beurteilerkonferenz auch ausdrücklich Bezug genommen wurde. Soweit in dem Protokoll auch auf die Aufgaben des Dienstvorstands beim Amtsgericht X eingegangen wurde, erfolgte dies ersichtlich, um die Relevanz der Bereiche Sozialkompetenz und Führungskompetenz für das Anforderungsprofil hervorzuheben. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Beurteilern im Vorfeld der Beurteilerkonferenz die Namen der Bewerber mitgeteilt wurden. Wie die Antragstellerin bereits selbst ausführt, ist oftmals bereits aufgrund anderer Umstände bekannt, wer sich auf welche Stelle bewirbt. Auch ist es nicht unüblich, dass Anlassbeurteilungen in Kenntnis des Bewerberfelds erstellt werden, etwa bei Bewerbungen von mehreren Bewerbern, für die derselbe Beurteiler zuständig ist. In diesen Fällen sind dem Beurteiler die jeweiligen Stärken und Schwächen der Bewerber noch viel mehr bekannt, als dies bei unterschiedlichen Beurteilern der Fall ist, ohne dass sich allein daraus rechtliche Bedenken im Hinblick auf die erstellen Beurteilungen und die getroffene Auswahlentscheidung ergeben. Die Kenntnis des Bewerberfeldes ändert nichts daran, dass nach § 3 Satz 1 BeurtVO-LRiStAG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beurteilt werden, die von den jeweils zuständigen Beurteilern unvoreingenommen, frei von persönlichen Rücksichtnahmen und wahrheitsgemäß zu würdigen sind. Anhaltspunkte, dass dies aufgrund der Kenntnis der anderen Bewerber vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte, werden von der Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In jedem Fall diente die Weitergabe der Namen der Bewerber ausweislich der E-Mail der Sachbearbeiterin im Personalreferent für Richter und Staatsanwälte im OLG-Bezirk X mit E-Mail vom 07.02.2024 allein dazu, die zuständigen Beurteiler aufzufordern, sich bezüglich der Erstellung der Anlassbeurteilungen insbesondere im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum abzustimmen, was mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume sachgerecht erscheint. Ein sachwidriges Vorgehen ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird jedoch dadurch verletzt, dass die auf Grundlage der vorliegenden Anlassbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung sich in der Sache als fehlerhaft erweist. Die von dem Antragsgegner im Auswahlvermerk vorgenommene vergleichende Betrachtung der Anlassbeurteilungen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt ist grundsätzlich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, juris Rn. 4 und vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 11). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 13). Angesichts des zur Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eröffneten Beurteilungsspielraums ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, der Sache nach eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen, sondern nur eine Kontrollfunktion besteht und hierbei die Kontrolldichte sowohl hinsichtlich der Beurteilungen als auch des Auswahlvermerks von Verfassungs wegen begrenzt ist. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Richtlinien die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). bb. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der gleichen Gesamtnote der innerhalb desselben Beurteilungssystems im gleichen Statusamt erstellten Anlassbeurteilungen die vorliegenden Beurteilungen inhaltlich ausgewertet hat. Diesem Vorgehen steht im Ausgangspunkt auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Anlassbeurteilungen von drei unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden und es sich bei diesen um verbale Bewertungen ohne Vorgaben standardisierter Begrifflichkeiten handelt, denen erfahrungsgemäß unterschiedliche Formulierungen zugrunde liegen (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 und 29; vom 10.08. 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff. und vom 31.01.2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765/16 -, juris Rn. 46 ff.; wohl a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 24). Der in diesem Rahmen vorzunehmende Vergleich ist jedoch insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen (Hessischer VGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29). cc. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der im vorliegenden Fall angenommene Vorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Auswahlvermerk lässt weder eine Auseinandersetzung mit dem stark divergierenden Umfang und dem unterschiedlichen Stil der Anlassbeurteilungen des Beigeladenen und der Antragstellerin erkennen, noch lässt sich diesem aufgrund der vorgenommenen Gegenüberstellungen der einzelnen Formulierungen der jeweiligen Anlassbeurteilungen eine wertende Gesamtbetrachtung entnehmen, der die getroffene Annahme eines Vorsprungs des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin rechtfertigt. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des zu Gunsten des Beigeladenen angenommenen deutlichen Vorsprungs im Bereich der Grundanforderungen. Hierzu ist im Auswahlvermerk ausgeführt: „Der oben festgestellte deutliche Vorsprung des Bewerbers X, der als „herausragender Leistungsträger im gesamten Landgerichtsbezirk“ beschrieben wird, ergibt sich jedoch aus den gegenüber den Mitbewerbern deutlich positiveren Zuschreibungen im Bereich der Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit. Insbesondere wird in seiner Beurteilung mehrfach sein „ausgezeichnetes“ bzw. „vorbildliches Engagement“ hervorgehoben. Zudem wird er als „außergewöhnlich belastbarer und in besonderem Maße leistungsbereiter Kollege“ beschrieben. Auch wenn die Bewerber […] und X ebenfalls positiv bewertet werden ([…] X: „sehr hohes Pensum anspruchsvoller Verfahren mit konstant hoher Schlagzahl, absolut zuverlässig [bewältigt]“, „hoch belastbare […] Juristin“, „hohen persönlichen Einsatz“), bleiben sie dennoch hinter dem Bewerber X zurück, weil ihnen zwar die entsprechenden Eigenschaften attestiert werden, deren Ausprägung allerdings nicht diejenige der Eigenschaften des Konkurrenten erreicht. Diesen Vorsprung kann der Bewerber X im Bereich der Flexibilität durch ebenfalls deutlich positivere Zuschreibungen weiter ausbauen. Denn hinsichtlich dieses Merkmals wird nur Herrn X ein Höchstmaß an Flexibilität bescheinigt („Flexibilität gezeigt, die ihresgleichen sucht“), wohingegen es in den Beurteilungen der Mitbewerber lediglich heißt, diese […] verfügten über eine „große Flexibilität“ (X).“ Im Rahmen dieser Würdigung ist zunächst nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt - wie geboten - berücksichtigt hat, dass sich die vorliegenden Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen in ihrem Umfang (8 Seiten bei der Antragstellerin im Vergleich zu 25 Seiten beim Beigeladenen), aber auch in ihrer Wortwahl und ihrem Duktus deutlich voneinander unterscheiden. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung diesbezüglich einwendet, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Beurteilung und den darin getroffenen Bewertungen gebe und es bei der Erstellung des Auswahlvermerks gerade nicht auf eine zahlenmäßige Betrachtung, sondern auf eine wertende Gesamtbetrachtung der einzelnen Merkmale angekommen sei, lässt sich dies dem Auswahlvermerk nicht entnehmen. Insbesondere soweit in diesem bezüglich des Beigeladenen positiv berücksichtigt wurde, dass in seiner Beurteilung „mehrfach“ sein ausgezeichnetes bzw. vorbildliches Engagement hervorgehoben werde (S. 3), erweckt dies den Eindruck, dass entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sich die Anzahl der positiven Zuschreibungen in der Auswahlentscheidung letztlich doch ausgewirkt hat. Auch lässt sich allein aus der im Auswahlvermerk erfolgten Gegenüberstellung von Formulierungen angesichts der von den Beurteilern genutzten unterschiedlichen Adjektive ein - wie ausgeführt - „deutlicher Vorsprung“ des Beigeladenen nicht vertretbar ableiten. Eine wertende Gesamtbetrachtung der einzelnen Merkmale lässt sich dieser schlichten Gegenüberstellung bereits nicht entnehmen. So ist etwa nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die positiven Zuschreibungen der Antragstellerin hinter den Zuschreibungen des Beigeladenen zurückstehen sollen („außergewöhnlich belastbarer und in besonderem Maße leistungsbereiter Kollege“ bezüglich des Beigeladenen und „sehr hohes Pensum anspruchsvoller Verfahren mit konstant hoher Schlagzahl, absolut zuverlässig […]“, „hoch belastbare […] Juristin“, „hohen persönlichen Einsatz“ bezüglich der Antragstellerin). (2) Auch hinsichtlich der ausgeprägten Fachkompetenz lässt sich der im Auswahlvermerk zu Gunsten des Beigeladenen festgestellte Vorsprung nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der quantitativen Arbeitsergebnisse wird der Vorsprung erneut aus der in den Anlassbeurteilungen genutzten Wortwahl abgeleitet, ohne dass eine Würdigung der unterschiedlichen Stile der Beurteiler und der jeweiligen Zuschreibungen selbst erfolgt ist. Im Auswahlvermerk ist hierzu ausgeführt: „Zunächst zeigt die Betrachtung des quantitativen Arbeitsergebnisses eine besondere Eignung des Bewerbers X („exzellente Erledigungsleistung auf konstant hohem Niveau“, „Referate […] in einem hervorragenden Zustand“). Das quantitative Arbeitsergebnis der übrigen Bewerber ist ebenfalls gut, reicht aber nicht an das des Bewerbers X heran (X: „Zahlen belegen eindrucksvoll, dass [sie] in der Lage ist neben ihren vielfältigen Aufgaben als Leiterin zweier Abteilungen - ein über die Jahre hinweg sehr hohes Pensum anspruchsvoller Verfahren mit konstant hoher Schlagzahl, absolut zuverlässig zu bewältigen“; „Dezernat souverän im Griff“ […]).“ Der festgestellte Vorsprung ist allein aufgrund der Gegenüberstellung dieser Formulierungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere erfolgte keine Einordnung der in den Anlassbeurteilungen enthaltenen Erledigungszahlen mit den Erledigungszahlen der Vergleichsgruppe des Statusamts. Da diese auch nicht in den jeweiligen Anlassbeurteilungen erfolgt ist, ist ein etwaiger Vorsprung eines Bewerbers allein aufgrund der Wortwahl der Beurteiler nicht greifbar. Auch in Bezug auf die Qualität der die richterliche Arbeit ausmachenden Aspekte nimmt der Auswahlvermerk einen Vorsprung zu Gunsten des Beigeladenen an: „Der Bewerber X kann die meisten Einzelmerkmale dieser Merkmalsgruppe für sich entscheiden. Dies gilt für die Merkmale Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denkvermögen (X: „herausragend schnelle Auffassungsgabe“, „in hohem Maße ausgeprägtes logisch-analytisches Denkvermögen“; X: „überaus rasche Auffassungsgabe“ und ein „besonders ausgeprägter logisch-analytischer Verstand“; […]), die Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft (X: „hervorragende Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft“; X: „große Entschlusskraft“; „sicheren Judiz“; „Fähigkeit zu sicherem Urteil“; […]“), das Verhandlungsgeschick und die Fähigkeit zum Ausgleich (X: „Verhandlungsgeschick und seine Fähigkeit zum Ausgleich […] ausgezeichnet“; X: „großem Verhandlungsgeschick“; „frühzeitig einen gerechten Ausgleich unter den Rechtspflegern […] vermittelt“; […]“) sowie die Arbeitsweise (X: „arbeitet außergewöhnlich zielorientiert und effizient“, „organisiert […] seine Arbeit vorbildlich“; X: „beeindruckende Ermittlungserfolge“, „großem Pflichtbewusstsein, Geschick und Umsicht“; […]“). Im Übrigen wird auch seine Leistungsentwicklung („fachliches Leistungsvermögen […] nochmals deutlich zu steigern vermocht“, „deutlicher Leistungssprung“) in stärkerem Maße betont als bei den Mitbewerbern ([…] X: „schon bislang besonders guten Leistungen als Strafverfolgerin und als Leiterin zweier Abteilungen […] erweitern und vertiefen“).“ Auch hier ist nicht erkennbar, dass der unterschiedliche Stil und die Wortwahl der Anlassbeurteilungen bei der Gegenüberstellung der Anlassbeurteilungen gewürdigt wurden. Aus den im Auswahlvermerk genannten Formulierungen ist (gerade) nicht erkennbar, dass der Beigeladene und die Antragstellerin bei der die Qualität der richterlichen Arbeit ausmachenden Aspekte nicht annähernd gleich beurteilt wurden. So geht auch aus dem Auswahlvermerk nicht hervor, woraus sich etwa aus der Formulierung in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen „Verhandlungsgeschick und seine Fähigkeit zum Ausgleich […] ausgezeichnet“ eine „deutlich“ bessere - nach dem Auswahlvermerk (S. 5) auch durch die bessere Beurteilung der Antragstellerin im Bereich der umfassenden Rechtskenntnisse, bei dem Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhänge und der Arbeitsgüte nicht ausgeglichene - Beurteilung gegenüber der Antragstellerin ergeben soll, in deren Anlassbeurteilung die Formulierung „großem Verhandlungsgeschick“; „frühzeitig einen gerechten Ausgleich unter den Rechtspflegern […] vermittelt“ gewählt wurde. (3) Einen weiteren Vorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nimmt der Auswahlvermerk im Bereich der Führungskompetenz an. Hierzu ist ausgeführt: „Der Bewerber X kann sich allerdings bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben gegenüber dem Servicepersonal (X: „Serviceteammitarbeiterinnen […] eng in die Entscheidungsprozesse zu Arbeitsabläufen einbindet und ihnen dabei stets hohe Wertschätzung entgegenbringt, funktionieren die von ihm geleiteten Einheiten stets hervorragend und völlig reibungslos“; […]; X: „kollegiales Verhältnis zu ihren Mitarbeitern“, „gutes kollegiales Miteinander und zwei leistungsstarke Abteilungen, in der die Kolleginnen und Kollegen, Staatsanwälte, Rechtspfleger und Servicekräfte, gerne und gut zusammenarbeiten“), bei der Überzeugungskraft und dem Durchsetzungsvermögen (X: „verfügt in hohem Maße über Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen“; […]; X: „großer Überzeugungskraft“, „gelingt es ihr außergewöhnlich gut, andere […] zu überzeugen“, „wo […] verbindliche Entscheidungen und Anordnungen gefragt sind, trifft Frau X diese klar, bestimmt, zuverlässig und allgemein akzeptiert), der Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern (X: „Fähigkeit bewiesen, sowohl die Richterinnen seiner Kammer als auch die Serviceteammitarbeiterinnen überdurchschnittlich […] anleiten zu können“; […]; X: „kollegiales Verhältnis zu ihren Mitarbeitern, kennt deren Stärken und Schwächen und versteht es, auf ihre Bedürfnisse einzugehen“; „Arbeit sachgerecht verteilt“) sowie der Repräsentation des Gerichts und der Kontaktpflege (X: „repräsentiert […] in hervorragender Weise“, „pflegt einen engen und vertrauensvollen Austausch“; […]; X: „[vertritt] die Staatsanwaltschaft X nach außen hin sicher und bestimmt, mit großem Verhandlungsgeschick und absolut zuverlässig“) gegenüber den Mitbewerbern durchsetzen.“ Insoweit lässt der Auswahlvermerk bereits jegliche Auseinandersetzung mit den von dem Beigeladenen und der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jeweils wahrgenommenen - ganz unterschiedlichen - (Führungs-)Aufgaben vermissen. Zwar ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass allein die Wahrnehmung einer Leitungsfunktion zu keinem Leistungsvorsprung führt und entscheidend vielmehr die Prognose der Beurteiler ist, die sich zu fragen haben, ob die in dieser Funktion gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass und in welchem Maße die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllt werden. Dennoch ist gerade bei - wie hier - in Umfang und Stil stark divergierenden Anlassbeurteilungen im Rahmen der Gegenüberstellung der Beurteilungen zu würdigen, auf welcher Grundlage diese erstellt wurden. Darüber hinaus lässt sich auch den aus den Anlassbeurteilungen herausgegriffenen Formulierungen ein Vorsprung des Beigeladenen nicht hinreichend entnehmen. So ist etwa nicht erkennbar, aus welchem Grund sich aus der auf den Beigeladenen bezogenen Formulierung „verfügt in hohem Maße über Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen“ gegenüber den auf die Antragstellerin bezogenen Formulierungen „großer Überzeugungskraft“, „gelingt es ihr außergewöhnlich gut, andere […] zu überzeugen“, „wo […] verbindliche Entscheidungen und Anordnungen gefragt sind, trifft Frau X diese klar, bestimmt, zuverlässig und allgemein akzeptiert“ ein Leistungsvorsprung ausmachen lässt. In gleicher Weise verhält es sich bezüglich der Formulierungen in Bezug auf den Beigeladenen „Fähigkeit bewiesen, sowohl die Richterinnen seiner Kammer als auch die Serviceteammitarbeiterinnen überdurchschnittlich […] anleiten zu können“ und der Formulierungen in Bezug auf die Antragstellerin „kollegiales Verhältnis zu ihren Mitarbeitern, kennt deren Stärken und Schwächen und versteht es, auf ihre Bedürfnisse einzugehen“; „Arbeit sachgerecht verteilt“. Vielmehr lässt sich hier die unterschiedliche Schwerpunktsetzung der Anlassbeurteilungen erkennen, die auch und gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Tätigkeiten des Beigeladenen und der Antragstellerin ergangen sind. Das hat der Antragsgegner nicht in den Blick genommen. c) Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind bei einer erneuten Auswahl offen; ihre Auswahl erscheint möglich. Die Antragstellerin und der Beigeladene wurden im Gesamturteil der Anlassbeurteilung jeweils mit der Note „übertrifft“ beurteilt und die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen wurde maßgeblich mit einem Vorsprung in den Einzelmerkmalen der Anlassbeurteilung angenommen. Nachdem sich dieser als nicht tragfähig erweist, wird der Antragsgegner im Rahmen der Neuentscheidung prüfen müssen, ob eine sachgerechte inhaltliche Ausschöpfung bei angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Herangehensweisen in den Anlassbeurteilungen überhaupt möglich ist - woran die Kammer gewisse Zweifel hegt - oder ob andere leistungsbezogene Auswahlkriterien, wie ein strukturiertes Auswahlgespräch oder die jeweilige Beurteilungshistorie, herangezogen werden müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es angemessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6-fache Monatsbesoldung im angestrebten Amt nach R 2 + AZ zum Zeitpunkt der Antragstellung; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 24).