Beschluss
3 K 1791/25
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0721.3K1791.25.00
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Leitsätze
1. Die im Nachgang zu einem Gegenvorschlag des Präsidialrats getroffene Auswahlentscheidung muss sich an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen und widerspruchsfrei begründet werden. Die gerichtliche Kontrolldichte wird durch das (bloße) Beteiligungsverfahren nicht herabgesetzt.(Rn.33)
2. Die Erfahrung auf einer bestimmten Stelle begründet für sich genommen keinen automatischen Vorsprung, vielmehr kommt es (gerade) nicht auf die „Standzeit“, sondern allein auf die individuelle Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) in Bezug auf das angestrebte, höhere Statusamt an.(Rn.38)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin bei dem Oberlandesgericht X mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 28.977,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Nachgang zu einem Gegenvorschlag des Präsidialrats getroffene Auswahlentscheidung muss sich an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen und widerspruchsfrei begründet werden. Die gerichtliche Kontrolldichte wird durch das (bloße) Beteiligungsverfahren nicht herabgesetzt.(Rn.33) 2. Die Erfahrung auf einer bestimmten Stelle begründet für sich genommen keinen automatischen Vorsprung, vielmehr kommt es (gerade) nicht auf die „Standzeit“, sondern allein auf die individuelle Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) in Bezug auf das angestrebte, höhere Statusamt an.(Rn.38) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin bei dem Oberlandesgericht X mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 28.977,78 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin bei dem Oberlandesgericht X mit der Beigeladenen. Der Antragsteller wurde 2013 zum Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) ernannt und ist beisitzender Richter und stellvertretender Senatsvorsitzender am Oberlandesgericht X. Die Beigeladene wurde 2006 zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt und mit Wirkung vom 01.10.2009 an das Landgericht K. versetzt und ist dort seither als Vorsitzende Richterin (Besoldungsgruppe R 2) tätig. Der Antragsgegner schrieb im Juli 2024 die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (w/m/d) bei dem Oberlandesgericht X (Besoldungsgruppe R 3) aus. Es gingen insgesamt drei Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers und die der Beigeladenen. Nach Eingang der Bewerbungen wurden für alle drei Bewerber Anlassbeurteilungen zum Stichtag 31.10.2024 erstellt. Der Antragsteller und die Beigeladene wurden beide im Gesamturteil mit "übertrifft" bewertet. Der weitere Bewerber erhielt die Gesamtnote "übertrifft teilweise". Auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen wurde im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (im Folgenden: Ministerium) ein ausführlicher Auswahlvermerk mit Datum vom 29.01.2025 erstellt, in dem im Rahmen einer inhaltlichen Auswertung der Anlassbeurteilungen ein Vorsprung des Antragstellers festgestellt und dieser zur Ernennung vorgeschlagen wurde. Dieser Vermerk wurde nach Aktenlage am 30.01.2025 von der zuständigen Ministerin gebilligt. Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte das Ministerium dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Gemäß § 32 Abs. 1 LRiStAG werde gebeten, die Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2025 sprach sich der Präsidialrat aufgrund entsprechender Beschlussfassung vom selben Tag gegen die beabsichtigte Ernennung des Antragstellers aus und machte einen Gegenvorschlag für die Beigeladene. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei gleichem Gesamturteil in den Anlassbeurteilungen der beiden Bewerber könne die Beigeladene aufgrund ihrer Verwendung im ausgeübten Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht seit dem Jahr 2009 einen deutlichen Erfahrungsvorsprung bezüglich der Merkmale des Anforderungsprofils "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben" sowie "Erfahrung in der Verhandlungsführung" vorweisen, so dass sie wegen eines sich daraus ergebenden Vorsprungs insbesondere auch in der Fachkompetenz dem Antragsteller insgesamt vorgehe. Mit Vermerk des Personalreferats des Ministeriums vom 04.03.2025 zum Gegenvorschlag des Präsidialrats wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Auswahlvermerks und der Stellungnahme mit Gegenvorschlag des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beigeladene zur Ernennung vorgeschlagen werden solle. Auf dieser Grundlage wurde nach Aktenlage am 13.03.2025 die Auswahlentscheidung von der zuständigen Ministerin getroffen. Mit Schreiben des Ministeriums vom 18.03.2025 wurde dem Präsidialrat mitgeteilt, dass dem Gegenvorschlag gefolgt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen sei und nach der zwischenzeitlich erfolgten Beteiligung des Präsidialrats beabsichtigt sei, die Beigeladene dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 07.04.2025 hiergegen Widerspruch ein. Am 07.04.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem auf den ursprünglichen Auswahlvermerk Bezug genommen und ausgeführt wird, dass er danach - insbesondere auch im Bereich der Fachkompetenz - eindeutig und deutlich vor der Beigeladenen liege. Der mit einer umfassenden Begründung versehene, in sich stimmige Leistungsvergleich ende folglich konsequent mit dem Vorschlag einer Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten. Eine Auseinandersetzung des Präsidialrats mit der (abweichenden) Begründung des Auswahlvermerks finde dagegen nicht statt. Auch im Anschluss daran sei der Akte keine nachvollziehbar sachliche Begründung des dem Auswahlvermerk entgegengesetzten Ergebnisses zu entnehmen. Dieses Ergebnis stimme mit der dem Auswahlvermerk und der Stellungnahme des Präsidialrats zu entnehmenden Begründung nicht (mehr) überein. Vielmehr liege ein innerer Widerspruch vor, der nicht auflösbar sei. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und beruft sich darauf, dass man sich im Auswahlverfahren rechtmäßigerweise dem Votum des Präsidialrats angeschlossen habe. § 43 Abs. 5 Satz 1 LRiStAG regele ausdrücklich, dass dem Gegenvorschlag des Präsidialrats gefolgt werden könne. Das Votum des Präsidialrats sei - ebenso wie die im ursprünglichen Auswahlvermerk dokumentierte Bewertung - vertretbar und daher vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst. Die Einwände des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung griffen daher nicht durch. Die Auswahlentscheidung wahre auch die gesetzlichen Vorgaben an eine zureichende Dokumentation. Die Beigeladene hat keine Ausführungen gemacht und keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, d. h. eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend der Fall. 1. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Bei der ausgeschriebenen Stelle, die alsbald besetzt werden soll, handelt es sich sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene um ein höherwertiges Statusamt, welches nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist. Falls sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, fehlerhaft gewesen ist, kann diese Entscheidung nicht folgenlos rückgängig gemacht werden (stRspr; vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 m. w. N.). 2. Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierfür bedarf es eines dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens auf Grundlage eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 58 und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -; alle bei juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird nicht bereits dadurch verletzt, dass der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht eine besondere Fachkompetenz der Bewerber im Bereich des Familienrechts in den Blick genommen hat. Ebenso wenig kommt es auf die grundsätzlich nicht maßgebliche Selbsteinschätzung des Antragstellers an. Die vorliegend im Streit stehende Auswahlentscheidung bezieht sich - ebenso wie die Anlassbeurteilungen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurtVO-LRiStAG) - nicht auf eine bestimmte, (voraussichtlich) vakante Stelle, sondern allein auf das angestrebte Statusamt eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht (vgl. zum Statusamtsbezug der Auswahlentscheidung und der dienstlichen Beurteilung auch BVerwG, Beschluss vom 22.06.2023 - 2 VR 1.23 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2025 - 4 S 1523/24 -, juris Rn. 9; jeweils m. w. N.). Auszuwählen ist derjenige Bewerber bzw. diejenige Bewerberin, der bzw. die am besten geeignet ist für den gesamten Aufgabenbereich, der dem höheren Statusamt zugeordnet ist. Die anschließende Geschäftsverteilung obliegt innerhalb des Gerichts dem Präsidium und ist nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens. b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird jedoch dadurch verletzt, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung aus den nachfolgenden Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. aa. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt ist grundsätzlich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der jeweiligen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, juris Rn. 4 und vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 11). Sind danach - wie hier - mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, der Sache nach eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Richtlinien die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 23 und vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, juris Rn. 21; jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, die innerhalb desselben Beurteilungssystems im vergleichbaren Statusamt erstellt wurden und die gleiche Gesamtnote aufweisen, inhaltlich ausgewertet hat. Dem steht für sich genommen auch nicht entgegen, dass die beiden Anlassbeurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden und es sich bei diesen um verbale Bewertungen ohne Vorgaben standardisierter Begrifflichkeiten handelt, denen erfahrungsgemäß unterschiedliche Formulierungen zugrunde liegen (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 und 29; vom 10.08.2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff. und vom 31.01.2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765/16 -, juris Rn. 46 ff.; wohl a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 24). Der in diesem Rahmen vorzunehmende Vergleich ist allerdings wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen (Hessischer VGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29; Beschluss der Kammer vom 20.09.2024 - 3 K 3619/24 -, juris Rn. 25). bb. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hält die vorliegend getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Auswahlvermerk vom 04.03.2025 nimmt zwei widersprüchliche Bewertungen - den ursprünglichen Auswahlvermerk des Ministeriums vom 29.01.2025 sowie die hiervon abweichende Stellungnahme mit Gegenvorschlag des Präsidialrats - in Bezug, ohne den Widerspruch auch nur ansatzweise aufzulösen und die geänderte Auswahlentscheidung zu erläutern. Damit fehlt es an einer den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden, sachlich ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Auswahlentscheidung. (a) Im Auswahlvermerk des Ministeriums vom 29.01.2025 wird auf über 10 Seiten ausführlich ausgeführt, warum aus Sicht des Antragsgegners bei einer Ausschärfung der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen dem Antragsteller (eindeutig) der Vorrang gebühre. Es wird im Einzelnen erläutert, dass und warum bei der Würdigung der Beurteilungen, die beide insgesamt auf einem ausgesprochen hohen Niveau lägen, im Wege der inhaltlichen Ausschärfung der Antragsteller sich als für die Stelle - gemessen an dem Anforderungsprofil nach Anlage 2 BeurtVO-LRiStAG - am besten geeigneter Kandidat darstelle. Dieser erziele einen Vorsprung bei den Grundanforderungen, der Sozialkompetenz sowie der Fachkompetenz. Er könne damit drei Merkmalsgruppen für sich entscheiden, während die Beigeladene allein die Merkmalsgruppe der Führungskompetenz für sich einzunehmen vermöge. Im Übrigen erscheine der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des angestrebten Statusamts als der am besten geeignete Bewerber. Bei merkmalsgruppenübergreifender Betrachtung ergebe sich bei einem vorherrschenden sehr hohen Niveau ein Vorsprung des Antragstellers, insbesondere in den für das angestrebte Amt ausweislich des Anforderungsprofils besonders relevanten Kategorien der Sozialkompetenz und vor allem der Fachkompetenz. Auch und gerade bei besonderer Gewichtung dieser beiden Kategorien zeige sich die besondere Eignung des Antragstellers. Der Präsidialrat hat im Rahmen der nach § 32 Abs. 1, § 43 LRiStAG erfolgten Beteiligung einen hierzu entgegengesetzten Auswahlvorschlag gemacht, der auf die Erwägungen des Auswahlvermerks nicht eingeht, sondern lediglich ausführt, dass der Beigeladenen aus Sicht des Präsidialrats ein deutlicher Erfahrungsvorsprung bezüglich der Merkmale des Anforderungsprofils "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben" sowie "Erfahrung in der Verhandlungsführung" zukomme, so dass diese wegen eines sich daraus ergebenden Vorsprungs insbesondere auch in der Fachkompetenz dem Antragsteller insgesamt vorgehe. Diese Stellungnahme entspricht für sich genommen den formalen Vorgaben des § 43 Abs. 4 Satz 3 und 4 LRiStAG, wonach der Präsidialrat eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers abgibt, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will und auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbung Gegenvorschläge machen kann (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2022 - 10 K 3388/22 -, juris Rn. 106 ff.). (b) Die vom Antragsgegner im Nachgang getroffene Auswahlentscheidung muss sich jedoch ungeachtet des Gegenvorschlags des Präsidialrats an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Auch die gerichtliche Kontrolldichte wird durch das (bloße) Beteiligungsverfahren nicht herabgesetzt. Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Erwägungen des Präsidialrats offensichtlich unzureichend sind, um für sich genommen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG tragfähige Auswahlentscheidung zu begründen, bedarf es ergänzender und widerspruchsfreier Erwägungen des Antragsgegners im abschließenden Auswahlvermerk, denn dem Präsidialrat kommt zwar eine gewichtige Anstoßfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2022 - 10 K 3388/22 -, juris Rn. 106; s. a. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1988 - 2 B 99.87 -, BeckRS 1988, 31239637). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus § 43 Abs. 5 Satz 1 LRiStAG, wonach sich die oberste Dienstbehörde "bereit erklären" kann, dem Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen. Das enthebt den Dienstherrn nicht von dem Erfordernis, dass die getroffene Auswahlentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht und - über das formelle Dokumentationserfordernis hinausgehend - widerspruchsfrei begründet werden muss. Die Beteiligung des Präsidialrats bedeutet nicht, dass dieser sich über die oben genannten Grundsätze beim Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinwegsetzen und unabhängig vom Leistungsprinzip einen anderen Bewerber vorschlagen darf (VG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 -, juris Rn. 11). Ebenso wie im Fall eines Einigungsverfahrens nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LRiStAG muss sich die letztlich getroffene Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den rechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen lassen. Dabei geht es nicht um eine "vielseitige Dokumentation von Auswahlerwägungen", wie der Antragsgegner ausführt, sondern schlicht darum, dass die allein vom Antragsgegner zu verantwortende Auswahlentscheidung auf rechtlich tragfähige Füße gestellt werden muss. Das ist hier nicht der Fall. (c) Ziel und Zweck eines Auswahlvermerks ist vor allem die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem die tragenden Auswahlerwägungen dokumentiert sind und damit angegriffen und überprüft werden können. Die Dokumentation darf sich mithin auf ein vertretbares Maß beschränken, Schwerpunkte setzen und als weniger gewichtig erachtete Aspekte vernachlässigen. Ihr Umfang lässt sich dabei nicht regelhaft und losgelöst von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalls bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 21 und vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.). Der Antragsgegner muss aber die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig darlegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2025 - 4 S 1523/24 -, juris Leitsatz und Rn. 2 ff.). Es genügt vorliegend nicht, auszuführen, man habe sich im Auswahlverfahren nunmehr dem Votum des Präsidialrats angeschlossen. Der Widerspruch der gegenläufigen und sehr unterschiedlich begründeten Vorschläge wird im maßgeblichen Auswahlvermerk damit nicht aufgelöst, der Prozess des Überdenkens ist nicht nachvollziehbar. Hält das Ministerium die Erwägungen des Präsidialrats für beachtlich und rechtlich tragfähig, kann sie sich diese zu eigen machen. Das aber ist im Vermerk vom 04.03.2025 gerade nicht erfolgt, denn es wird unverändert auf die hiervon abweichenden eigenen Erwägungen im vorangegangenen Auswahlvermerk Bezug genommen und nicht erläutert, warum die abweichende Bewertung nun ebenfalls "(gut) vertretbar" ist. Dem Erfordernis eigener Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers bzw. der am besten geeigneten Bewerberin (vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ) genügt es ungeachtet dessen nicht, eine bloße Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung anzunehmen. (2) Die Ausführungen des Präsidialrats, denen sich der Antragsgegner der Sache nach ohne Ergänzungen angeschlossen hat, genügen ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die ohne Bezugnahme auf die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen erfolgte Begründung, dass der Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen zu einer höheren Fachkompetenz führe, verfehlt bereits im Ausgangspunkt die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Erfahrung auf einer bestimmten Stelle begründet für sich genommen keinen automatischen Vorsprung, vielmehr kommt es (gerade) nicht auf die "Standzeit", sondern allein auf die individuelle Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) in Bezug auf das angestrebte, höhere Statusamt an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Leitsatz sowie Rn. 14 und 26). Diese aber werden maßgeblich im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen bewertet, die daher im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (vgl. zu den entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 19), denn die dienstlichen Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 2 GG) ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 28 f.; BVerwG, Urteil vom 17.05.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Dem Antragsgegner ist es verwehrt, sich einer rechtlich nicht tragfähigen Stellungnahme des Präsidialrats kommentarlos anzuschließen, vielmehr ist er verpflichtet, alle aus der Stellungnahme des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber in seine Entscheidung einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen beziehungsweise sie gegebenenfalls zu verweigern. Erforderlich ist eine Begründung insbesondere dann, wenn es sich aufdrängt, dass der Präsidialrat offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung missachtet hat. Die getroffene Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG nachvollziehbar zu machen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2025 - 4 S 1523/24 -, juris Rn. 4; s. a. im Zusammenhang mit einer Bundesrichterwahl BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 32 und 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2018 - 4S 756/17 -, juris Rn. 44 ff.). (3) Soweit der Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Verfahren einige Ausführungen zu den (angeblich) angestellten Auswahlerwägungen gemacht hat, kann dies den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung faktisch bestehenden Begründungsausfall nicht heilen (vgl. dazu, dass die tragenden Auswahlerwägungen nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren abgegeben werden können BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 ). Ungeachtet dessen erweisen sich die Erwägungen auch in der Sache als unzureichend, nachdem diese lediglich die punktuellen Überlegungen des Präsidialrats aufgreifen, diese aber weder rechtlich zutreffend einordnen (Vorsitzendenerfahrung begründet für sich genommen keinen Eignungsvorsprung) noch ins Verhältnis zu den entgegenstehenden Erwägungen im Auswahlvermerk vom 29.01.2025 zum (deutlichen) Vorsprung des Antragstellers im Bereich der Fachkompetenz setzen, wobei dort der Teilaspekt der "Erfahrung in der Verhandlungsleitung" bei beiden Bewerbern (noch) gleichlaufend gewertet wurde (S. 9 des Auswahlvermerks vom 29.01.2025) und dem Antragsteller ausdrücklich ein (deutlicher) Vorsprung bei der "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben" zugesprochen wurde (vgl. S. 5 und 7 des Auswahlvermerks vom 29.01.2025). Der Antragsgegner geht in seinen Erläuterungen lediglich auf die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen ein, setzt diese aber nicht mehr in Bezug zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (vgl. dazu, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m. w. N.). c) Die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind bei einer erneuten Auswahl offen; seine Auswahl erscheint möglich. Der Antragsteller und die Beigeladene wurden im Gesamturteil ihrer Anlassbeurteilungen jeweils mit der Note "übertrifft" beurteilt und die Auswahlentscheidung beruht auf einer Würdigung der Einzelbewertungen der Anlassbeurteilungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils an das zu vergebende Statusamt. Die Kammer kann der danach im Rahmen des bestehenden Bewertungsspielraums neu zu treffenden Auswahlentscheidung nicht vorgreifen, weist allerdings darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Neuentscheidung zu berücksichtigen haben dürfte, dass sich die beiden Anlassbeurteilungen nicht nur hinsichtlich des Beurteilungszeitraums (knapp 12 Jahre beim Antragsteller und knapp fünf Jahre bei der Beigeladenen) erheblich unterscheiden, sondern auch im Umfang (19 Seiten beim Antragsteller und 8 Seiten bei der Beigeladenen) und Duktus erhebliche Unterschiede aufweisen. Auch wird in den Blick zu nehmen sein, inwieweit sich ein (bewertbarer) Aussagegehalt ergibt, wenn bestimmte Merkmale - wie im Vermerk vom 29.01.2025 an verschiedenen Stellen zu Lasten der Beigeladenen vermerkt - nicht ausdrücklich erwähnt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6-fache Monatsbesoldung im angestrebten Amt nach R 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 S 542/25 -, juris m. w. N.).