OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 1842/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0403.2S1842.24.00
46Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die der Umsetzung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dienende Ausschlussfrist gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005), die sich nach ihrem Wortlaut nur auf die „Festsetzung“ eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich bezieht, gilt entsprechend für Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977).(Rn.15) 2. Der Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) ist dann ausgeschlossen, wenn die betreffende Abgabenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung durch Bescheid festgesetzt und mit einem Widerspruch angefochten sowie im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. In diesem Fall ist die Feststellung der Forderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Widerspruchsverfahrens zu betreiben (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 - BFHE 209, 23).(Rn.49)
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2844/22 - werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 284.731,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die der Umsetzung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dienende Ausschlussfrist gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005), die sich nach ihrem Wortlaut nur auf die „Festsetzung“ eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich bezieht, gilt entsprechend für Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977).(Rn.15) 2. Der Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) ist dann ausgeschlossen, wenn die betreffende Abgabenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung durch Bescheid festgesetzt und mit einem Widerspruch angefochten sowie im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. In diesem Fall ist die Feststellung der Forderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Widerspruchsverfahrens zu betreiben (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 - BFHE 209, 23).(Rn.49) Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2844/22 - werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 284.731,13 EUR festgesetzt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L. GmbH. Er wendet sich gegen einen an den früheren Insolvenzverwalter dieser Firma gerichteten Insolvenzfeststellungsbescheid der Beklagten vom 25.02.2019, mit dem diese für ein vormaliges Betriebsgrundstück der L. GmbH Abwassergebührenforderungen für die Jahre 1994 (in Höhe von 121.768,83 EUR), 1995 (in Höhe von 127.431,49 EUR) und 1996 (in Höhe von 113.383,89 EUR) zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Zugleich begehrt der Kläger die Erstattung bereits bezahlter Abwassergebühren für die Jahre 1994 und 1996 in Höhe von insgesamt 179.029,70 EUR an Herrn K., dem er die betreffenden Forderungen verkauft und abgetreten habe. Dem Erlass des Insolvenzfeststellungsbescheids waren jahrelange Rechtsstreitigkeiten vorangegangen und damit einhergehende Änderungen der Gebührenbescheide sowie der zugrundeliegenden Satzungen. Gegen den Insolvenzfeststellungsbescheid erhob der frühere Insolvenzverwalter der L. GmbH rechtzeitig Widerspruch, über den nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der von dem Kläger gegen den Insolvenzfeststellungsbescheid erhobenen Untätigkeitsklage teilweise stattgegeben und den Bescheid aufgehoben, soweit darin ein Abwassergebührenanspruch der Beklagten für das Jahr 1995 in einer Höhe von mehr als 8.141,68 EUR festgestellt wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg. I. Der ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sinngemäß aber auch auf den der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2024 zuzulassen, hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund erfordert inhaltlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Fall muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Gründe nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. Vielmehr muss die Begründung auch die Abweichung darlegen, also den das erstinstanzliche Urteil tragenden (abstrakten) Rechtssatz angeben und aufzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz abweicht; dabei ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hiervon ausgehend hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Er benennt in seiner Antragsschrift zwar Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa Beschluss vom 12.04.2022 - 1 BvR 798/19 - juris; Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183; Beschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris; Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - juris; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 und Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 - juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 2.18 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris), aus denen er zum Teil auch einzelne Rechtssätze zitiert. Der Kläger stellt diesen Rechtssätzen jedoch keine abstrakten Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber, mit denen dieses hiervon abgewichen sein könnte. Der von dem Kläger formulierte Rechtssatz „Zur Feststellung einer Abgabe zum Vorteilsausgleich kommt es auf die 20-jährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG n.F. nicht an. Im Insolvenzfalle ist die Feststellung einer Forderung zum Vorteilsausgleich ohne zeitliche Höchstgrenze möglich.“ ist dem angegriffenen Urteil weder wörtlich noch sinngemäß zu entnehmen. Der Sache nach macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen im Gewand einer Divergenzrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall nicht zutreffend angewandt. Dies begründet jedoch keine Divergenz. 2. Der Antrag des Klägers bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er sich sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. a) Ohne Erfolg rügt er sinngemäß, der angegriffene Insolvenzfeststellungsbescheid vom 25.02.2019, der Abwassergebührenforderungen für die Gebührenjahre 1994 bis 1996 betrifft, sei unter Verletzung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nach Ablauf der in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG normierten 20-jährigen Ausschlussfrist ergangen, und trägt zur Begründung vor, die Ausschlussfrist sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt gewesen, da diese Vorschrift auf die Ausschlussfrist keine Anwendung finde. aa) Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG bestimmt, dass u. a. die Vorschrift des § 171 Abs. 3a AO für die in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG geregelte Ausschlussfrist sinngemäß gilt. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren. bb) Der Kläger ist trotz des eindeutigen Wortlauts des § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG der Auffassung, dass § 171 Abs. 3a AO auf die Ausschlussfrist keine Anwendung findet. Er zitiert hierzu folgenden Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG (LT-Drucks. 16/9087 S. 35): „(…) Unter anderem wird mit dem Verweis auf § 171 Absatz 3 a AO die Hemmung der Ausschlussfrist bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs geregelt. Für die Festsetzungsfrist ergibt sich die Ablaufhemmung aus § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit § 171 Absatz 3 a Satz 1 AO, der sich nur auf diese bezieht und daher für die Ausschlussfrist (des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG) nicht gilt.“ (Hervorhebungen durch den Kläger). Aus diesem Zitat möchte der Kläger den Schluss ziehen, dass § 171 Abs. 3a AO nur auf die Festsetzungs(verjährungs)frist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG Anwendung findet, nicht aber auf die Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG. Dabei verschweigt er allerdings, dass er den betreffenden Abschnitt aus der Landtagsdrucksache nur verkürzt wiedergegeben hat. Dem vollständigen Zitat dieses Abschnitts lässt sich - wie dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG - ohne Weiteres entnehmen, dass es gerade Sinn und Zweck dieser Regelung ist, die Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3a AO auch auf die Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG zu erstrecken. Das vollständige Zitat lautet: „In (§ 20 Abs. 5) Satz 2 werden verschiedene die Festsetzungsfrist betreffende Regelungen zur Wahrung der Frist sowie zur Ablaufhemmung auch für die Ausschlussfrist nach Satz 1 für sinngemäß anwendbar erklärt. Unter anderem wird mit dem Verweis auf § 171 Absatz 3 a AO die Hemmung der Ausschlussfrist bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs geregelt. Für die Festsetzungsfrist ergibt sich die Ablaufhemmung aus § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit § 171 Absatz 3 a Satz 1 AO, der sich nur auf diese bezieht und daher für die Ausschlussfrist nicht gilt. Wird ein innerhalb der Frist nach Satz 1 erlassener Bescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Frist nach Satz 1 nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eingelegt wird.“ (Hervorhebungen durch den Senat) b) Darüber hinaus trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die zeitliche Höchstgrenze für die Festsetzung öffentlicher Abgaben zum Vorteilsausgleich nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG finde „im Insolvenzfalle“ keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat dementgegen § 20 Abs. 5 KAG, der seinem Wortlaut nach nur die „Festsetzung“ eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich betrifft, zu Recht auch in dem streitgegenständlichen Fall eines auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO ergangenen Insolvenzfeststellungsbescheids für anwendbar erachtet. Zwar handelt es sich bei einem Insolvenzfeststellungsbescheid nicht um einen Festsetzungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern um einen Bescheid, mit dem die Feststellung getroffen wird, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21 - juris Rn. 25 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14 - BFHE 251, 125, juris Rn. 20). Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, darf eine Abgabenforderung wegen des Vorrangs des Insolvenzverfahrens gemäß § 87 InsO nicht mehr festgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 - juris Rn. 31). Der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgende Grundsatz, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge nicht unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden dürfen, gilt jedoch nicht nur für das Festsetzungsverfahren, sondern in gleicher Weise auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Bezug auf den streitgegenständlichen Insolvenzfeststellungsbescheid zu Recht - zugunsten des Klägers - auch § 20 Abs. 5 KAG für anwendbar erachtet, mit dem der Landesgesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umgesetzt hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 25 ff. und Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 25 ff. sowie die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Das Verwaltungsgericht ist lediglich im Einzelfall des Klägers zu der Auffassung gelangt, dass der am 25.02.2019 ergangene Insolvenzfeststellungsbescheid, der die Gebührenjahre 1994 bis 1996 betrifft, nicht gegen § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG verstößt, weil die danach geltende Ausschlussfrist aufgrund der langjährig geführten Rechtsstreitigkeiten über die bereits mit Bescheiden vom 24.05.1996 erfolgte Festsetzung der Abwassergebühren für diese Jahre nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt war. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 23 bis 26 für jedes der Gebührenjahre im Einzelnen ausführlich begründet, ohne dass sich der Kläger in seiner Antragsschrift mit dieser Begründung auseinandergesetzt hat und den dortigen Ausführungen entgegengetreten ist. c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger in seiner Antragsschrift schließlich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12.04.2022 - 1 BvR 798/19 - juris und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 2.18 - juris; vgl. auch Urteil vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22 - juris) zur „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Diese Entscheidungen betreffen das Anschlussbeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg und damit eine aufgrund der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE - juris) bestehende besondere Rechtslage, die derjenigen in Baden-Württemberg nicht vergleichbar ist. Für die in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtslage in Brandenburg angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ist im Kommunalabgabenrecht des Landes Baden-Württemberg kein Raum, wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 29.01.2025 (- 2 S 1851/24 - juris Rn. 24 ff.) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat. II. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2024 zuzulassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist auch auf den Antrag der Beklagten nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. a) Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Klage im Hinblick auf ein bestehendes „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und dem Prozessvertreter des Klägers, Rechtsanwalt L., als unzulässig abweisen müssen. aa) Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen und hierzu Folgendes ausgeführt: Die Klage sei insbesondere wirksam erhoben worden. Es fehle nicht schon deshalb an einer wirksamen Klageerhebung, weil die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere die Klageerhebung, unwirksam seien. In einem früheren Rechtsstreit über eine Abwassergebührenfestsetzung der Beklagten, in dem die dortige Klägerin ebenfalls durch Rechtsanwalt L. vertreten gewesen sei, habe die Kammer entschieden, dass das Prozessgericht an die wirksame Zulassung eines Rechtsanwalts grundsätzlich gebunden und regelmäßig nicht befugt sei, in einem anhängigen Rechtsstreit in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, ob sie zu Recht erfolgt sei. Eine Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 VwGO komme gegenüber einem zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls im Regelfall nicht in Betracht. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei wesentlich, dass der Rechtsbehelfsführer selbst sein eigenes Recht missbrauche. Das Verhalten seines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats sei einem Rechtsbehelfsführer nicht zuzurechnen. Diese Auffassung habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungszulassungsverfahren bestätigt und hierzu ausgeführt, das „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. sei nicht hinreichend belegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 S 710/23 - juris Rn. 11). Mittlerweile habe sich allerdings eine veränderte Sachlage ergeben, die das Gericht dazu veranlasse, die damalige Bewertung zu überprüfen. Die Veräußerung und Abtretung der Erstattungsforderung des Klägers an Herrn K. und dessen Versuch, im vorliegenden Gerichtsverfahren einen Parteiwechsel zu erreichen oder wenigstens als „Nebenintervenient“ bzw. Beigeladener am Prozess beteiligt zu werden, werfe unter Umständen ein neues Licht auf die Behauptung der Beklagten, die eigentliche Partei in sämtlichen seit über drei Jahrzehnten geführten Prozessen gegen die Beklagte sei Herr K., der sich für die von ihm geführten Prozesse des (Briefpapiers des) Rechtsanwalts L. bediene. Jedenfalls zeigten dieses Rechtsgeschäft und das Bestreben von Herrn K., anstelle des Klägers den Prozess weiterführen zu dürfen, dass dieser ein erhebliches Eigeninteresse an der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits besitze. Auch das Vorgehen des Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt L., werfe Fragen auf. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, ergebe sich aus der geschwärzten Zeile in der vorgelegten Abschrift des Forderungskauf- und Abtretungsvertrags zwischen dem Kläger und Herrn K., dass zwischen der mittlerweile insolventen L. GmbH und dem Bevollmächtigten des Klägers ein - möglicherweise standesrechtswidriges - Erfolgshonorar vereinbart worden sei (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG). Ferner habe der Bevollmächtigte des Klägers während des laufenden Verfahrens neben dem Kläger auch Herrn K. vertreten und eine entsprechende Vollmacht vom 30.01.2024 vorgelegt. Dies könnte strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats (§ 356 StGB) und standesrechtlich im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BORA relevant sein, auch wenn Herr K. bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die Vollmacht habe nur für den Fall zum Tragen kommen sollen, dass er anstelle des Klägers den Prozess weiterführe. Schließlich stelle sich die Frage, ob in der vollständigen Abtretung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs an Herrn K. als einen engen Mitarbeiter von Rechtsanwalt L. letztlich eine verdeckte Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit diesem als Prozessbevollmächtigten des Klägers agierenden Rechtsanwalt zu sehen sei, mit der die gesetzlichen Regelungen in § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG umgangen werden sollten. Trotz dieser Umstände sehe die Kammer aber keine Rechtsgrundlage, die sie dazu ermächtigen würde, Prozesshandlungen des Bevollmächtigten des Klägers als unwirksam anzusehen. Die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft obliege der Rechtsanwaltskammer und nicht dem jeweiligen Prozessgericht. Das Gericht sei an die wirksame Zulassung eines Rechtsanwalts gebunden und nicht befugt, in eigener Zuständigkeit anlässlich der Klageerhebung in einem anhängigen Rechtsstreit zu überprüfen, ob sie zu Recht erfolgt sei. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 2 BRAO), die die Kammer dazu berechtigen oder gar verpflichten würde, einen Rechtsanwalt wegen eines ihm vorgeworfenen standeswidrigen Verhaltens oder wegen angeblicher Straftaten (Parteiverrat) zurückzuweisen, sei nicht zu erkennen, da die Rechtsordnung die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen oder von im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangenen Straftaten nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichten bzw. den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zuweise (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris - und Beschluss vom 19.05.2023 - 3 S 1975/22 -). Daher wäre es deren Aufgabe, den hier vorliegenden Verdachtsmomenten im Einzelnen nachzugehen. Auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte schlügen selbst gewichtige Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts nicht auf die Wirksamkeit der von ihm abgegeben Prozesshandlungen durch. Die Prozessvollmacht bestehe unabhängig vom zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts wirkten sich nicht auf die Prozessvollmacht aus; sie sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der einschlägigen Prozessordnung folge. Das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen sei als vorrangig zu bewerten. Das Verfahrensrecht sei dringend darauf angewiesen, dass die im Verlauf des Rechtsstreits von den Parteien und ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen und die von ihnen vorgenommenen Prozesshandlungen grundsätzlich ihre Geltung behielten. Dementsprechend bestimme § 155 Abs. 5 BRAO ausdrücklich, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts durch ein Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt werde. Selbst ein Parteiverrat, ein Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot, die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags oder ein Verstoß gegen standesrechtliche Vorschriften hätten demzufolge nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.01.2003 - 2 U 14/02 - juris; OLG München, Urteil vom 28.03.2001 - 7 U 5341/00 juris-Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1989 - 26 U 132/88 - juris; vgl. auch Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 45 BRAO Rn. 48) keine Unwirksamkeit der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht oder die Unwirksamkeit der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen zur Folge. bb) Ohne Erfolg hält die Beklagte dieser ausführlichen und zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts in ihrer Antragsschrift entgegen, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 12.10.2023 (- 2 S 710/23 - juris), ein „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. sei nicht hinreichend belegt, sei Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg; schon daraus folge, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 12.10.2023, der das angegriffene Urteil folge, ernstlichen Zweifeln unterliege. Allein der Umstand, dass gegen eine in einem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde bei einem Landes- oder Bundesverfassungsgericht eingelegt ist, begründet noch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dass der Beschluss des Senats vom 12.10.2023 auf die von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde verfassungsgerichtlich beanstandet wurde, ist dem Senat nicht bekannt und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Zudem übersieht die Beklagte, dass sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf den vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 2 S 710/23 vertretenen Standpunkt gestützt hat, die Beklagte habe ein „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. nicht hinreichend belegt. Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Verfahren vielmehr Anhaltspunkte gesehen, die es dazu veranlasst haben, die damalige Bewertung zu überprüfen. Letztlich konnte das Verwaltungsgericht aber offenlassen, ob diese Anhaltpunkte ein „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. tatsächlich hinreichend belegen. Denn das Verwaltungsgericht hat - zu Recht - festgestellt, dass es jedenfalls keine Rechtsgrundlage gibt, die im Fall der Annahme eines „Strohmannverhältnisses“ den Schluss zuließe, dass Prozesshandlungen des Bevollmächtigten des Klägers unwirksam gewesen sind. Hiergegen wendet die Beklagte in ihrer Antragsschrift nur ein, es gehe nicht um die Frage, ob die Klage wirksam erhoben worden oder sonstige Prozesshandlungen des Bevollmächtigten des Klägers „wirksam“ seien; dies möge im Einzelnen der Fall sein. Entscheidend sei, dass sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Pflicht der Verwaltungsgerichte ergebe, bei vorliegenden Fallkonstellationen, in denen ein Prozessbevollmächtigter erkennbar rechtsmissbräuchlich seine Vertretungsbefugnis einem Dritten überlasse, damit dieser sie ausübe, diesen Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog zurückzuweisen. Die Beklagte zitiert hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1979 (- 2 BvR 488/76 - juris), ohne allerdings inhaltlich auf diese Entscheidung einzugehen. Diese betraf einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Zurückweisung eines Rechtsanwalts durch ein Gericht wegen Verletzung eines kommunalen Vertretungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen a.F. - GemO NRW a.F. - (jetzt § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO NRW). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine Aussage zur Auslegung des § 67 VwGO getroffen, sondern lediglich dazu, dass die gerichtliche Zurückweisung eines Rechtsanwalts, der gleichzeitig Mitglied im Gemeinderat ist, im Hinblick auf das kommunalrechtliche Vertretungsverbot nicht auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen beruht und auch ansonsten keine Grundrechte dieses Rechtsanwalts verletzt (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 2 BvR 488/76 - juris Rn. 41). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt L., war im vorliegenden Verfahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugt. Ein (anwalts-)gerichtliches Berufs- oder Vertretungsverbot gegen ihn ist nicht ergangen, so dass eine Zurückweisung nach § 114a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 156 Abs. 2 BRAO oder § 161a Abs. 2 BRAO nicht in Betracht kam. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurückweist, findet auf den Prozessvertreter des Klägers nicht unmittelbar Anwendung, da er - wie dargelegt - als zugelassener Rechtsanwalt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugt ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auch festgestellt, dass selbst dann, wenn die Zurückweisung eines zugelassenen und damit nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugten Rechtsanwalts in analoger Anwendung der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO möglich sein sollte, dies jedenfalls an der Wirksamkeit der Klageerhebung nichts mehr ändern kann. Denn nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Nichts anderes kann gelten, wenn § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Fall eines zugelassenen Rechtsanwalts entsprechend heranzuziehen wäre. Ein Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht ergangen. Selbst wenn er getroffenen worden wäre, hätte die Zurückweisungsentscheidung des Gerichts aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 623/06 S. 196) nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO keine Rechtswirkungen für die zuvor getätigten Prozesshandlungen, die wirksam bleiben. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es nicht auf die Wirksamkeit von Prozesshandlungen ankomme, erläutert sie nicht, welche Rechtsfolgen sich aus der nach ihrer Meinung zu Unrecht unterbliebenen Zurückweisung von Rechtsanwalt L. analog § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO für das Verfahren ansonsten ergeben sollten und inwiefern diese die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Folge haben könnten. Im Übrigen hat die Beklagte sich mit dem angegriffenen Urteil auch insoweit nicht hinreichend auseinandergesetzt, als sie behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt L., überlasse hier „erkennbar rechtsmissbräuchlich“ seine Vertretungsbefugnis einem Dritten, nämlich Herrn K. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass auch der Gedanke des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall nicht weiterführe. Diesen Vorwurf begründe die Beklagte in erster Linie nicht mit Vorwürfen gegen den Kläger selbst, sondern damit, dass Rechtsanwalt L. in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn K. seit Jahren unzählige Anträge stelle und Klagen erhebe, um Honoraransprüche zu generieren. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2020 - 10 C 12.19 - BVerwGE 170, 338, juris Rn. 17 ff.) aber wesentlich, dass der Rechtsbehelfsführer selbst sein eigenes Recht missbrauche. Dabei müsse er sich das Verhalten seines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats nicht nach § 164 BGB, § 85 ZPO zurechnen lassen. Selbst wenn das „Geschäftsmodell“ eines Prozessbevollmächtigten in der Akquise und im Betreiben zahlreicher Parallelsachen bestehen sollte, sei dies von dem individuell mit einem Rechtsbehelf verfolgten Begehren unabhängig zu betrachten. Im vorliegenden Fall deute zwar insbesondere die Abtretung des Erstattungsanspruchs an Herrn K. darauf hin, dass mittlerweile in erster Linie Herr K. und erst in zweiter Linie der Kläger ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besitze. Ungeachtet dessen lasse sich jedoch das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht verneinen. Zum einen bestehe ein objektives Interesse des Klägers als Insolvenzverwalter an der Klärung der Frage, ob sein Widerspruch (bzw. der Widerspruch des früheren Insolvenzverwalters) gegen die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Abwassergebührenforderungen berechtigt sei. Zum anderen umfasse die an Herrn K. vorgenommene Abtretung des Erstattungsanspruchs die streitgegenständlichen Gebührenforderungen nur insoweit, als sie bereits beglichen worden seien. Bezüglich des noch nicht beglichenen Betrags handele es sich um offene Insolvenzforderungen der Beklagten, die in Höhe der Insolvenzquote zu befriedigen wären. Mit diesen - auch in der Sache zutreffenden - Ausführungen im angegriffenen Urteil setzt sich die Beklagte in ihrer Antragsschrift nicht auseinander. Dies gilt insbesondere bezüglich der Feststellung, für den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei es wesentlich, dass der Rechtsbehelfsführer - hier also der Kläger - selbst sein eigenes Recht missbrauche. b) Die Beklagte zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Insolvenzfeststellungsbescheid vom 25.02.20219 sei rechtswidrig, soweit darin ein Abwassergebührenanspruch der Beklagten für das Jahr 1995 in einer Höhe von mehr als 8.141,68 EUR festgestellt worden sei. aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung dieser Auffassung Folgendes dargelegt: Rechtsgrundlage des angefochtenen Feststellungsbescheids sei § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO. Mache die Behörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stelle sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Dies bedeute, dass die Behörde im Fall des Widerspruchs gegen eine angemeldete Forderung, wie ihn der damalige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A., im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin am 26.10.2017 erhoben habe, grundsätzlich einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen könne. Der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO sei allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Feststellung einer bereits vor Insolvenzeröffnung festgesetzten und mit einem Einspruch bzw. einem Widerspruch angefochtenen sowie im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Abgabenforderung getroffen werden solle. In diesem Fall sei die Feststellung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahrens zu betreiben. Hiervon ausgehend hätte mit dem angegriffenen Feststellungsbescheid für das Jahr 1995 nicht eine Abwassergebührenforderung in Höhe von 127.431,49 EUR, sondern nur in Höhe von 8.141,68 EUR (127.431,49 EUR - 119.289,81 EUR) festgestellt werden dürfen. Denn die Beklagte habe bereits vor der am 01.07.2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid vom 21.11.2014 Abwassergebühren für das Jahr 1995 in Höhe von 119.289,81 EUR festgesetzt, wogegen die erst später insolvente L. GmbH auch Widerspruch erhoben habe. Das Widerspruchsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen und später (nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO) wiederaufgenommen worden. bb) Mit ihrer Antragsschrift wendet sich die Beklagte ohne Erfolg gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO dann ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Abgabenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung durch Bescheid festgesetzt und mit einem Einspruch bzw. einem Widerspruch angefochten sowie im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit zu Recht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2005 (- VII R 63/03 - BFHE 209, 23, juris Rn. 14 mwN). Danach ist im Fall einer vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin bestrittenen Steuerforderung, die bereits vor Insolvenzeröffnung durch Bescheid festgesetzt und mit einem Einspruch angefochten wurde, das unterbrochene Einspruchsverfahren nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO fortzuführen und der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO ist deshalb nicht im Sinne dieser Vorschrift erforderlich und somit rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof begründet diese Auffassung damit, dass auch im Rahmen des fortzuführenden Einspruchsverfahrens die Berechtigung der Finanzbehörde geprüft werde, eine bestimmte Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar sei eigentlicher Gegenstand des Einspruchsbescheids - ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO - nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung, doch setze das Teilhaberecht der Finanzbehörde an der Insolvenzmasse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus. Die Begründung der Einspruchsentscheidung wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheids habe sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung zu erstrecken. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbiete es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über dieselbe Steuerforderung zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen. Ein Wahlrecht der Behörde, das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Einspruchsverfahren aufzunehmen oder einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen, bestehe demnach nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 - BFHE 209, 23, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch BFH, Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14 - BFHE 251, 125, juris Rn. 17; Nr. 5.3.1.2.1 der AEAO zu § 251; Neumann in Gosch, AO/FGO, § 251 AO Rn. 182; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl., § 251 Rn. 52; Schütze in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 251 Rn. 228; Frotscher/Schulze in Gottwald/Haas, Insolvenzrechtshandbuch, 6. Aufl., § 124 Rn. 34). Diese Erwägungen gelten nicht nur für Steuerforderungen, sondern in gleicher Weise auch für Forderungen nach dem Kommunalabgabenrecht (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 226/10 - juris Rn. 33; VG Greifswald, Urteil vom 09.11.2010 - 3 A 367/06 - juris; VG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - 24 K 109/07 - juris Rn. 41 f.; Sternal in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl., § 87 Rn. 18). Warum die Rechtslage in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren anders beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt. Sachliche Argumente sind insoweit auch den von der Beklagten - ohne nähere Ausführungen - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19.01.2012 - 6 K 855/10 - und des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02.07.2003 - 3 A 755/03 - nicht zu entnehmen, die sich mit der Frage eines Wahlrechts der Behörde, das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Widerspruchsverfahren aufzunehmen oder einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen, inhaltlich nicht befassen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Greifswald die im Urteil vom 02.07.2003 (aaO) vertretene Auffassung mit Urteil vom 09.11.2010 (aaO) ausdrücklich aufgegeben. cc) Der weitere Zulassungsvortrag der Beklagten, mit dem sie ohne nähere Erläuterungen unter bloßer Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 09.11.2020 (aaO) und vom 27.05.2009 - 3 A 616/07 - schlicht behauptet, der streitgegenständliche Feststellungsbescheid hätte jedenfalls nach § 128 AO in seinem vom Verwaltungsgericht „für rechtswidrig erklärten Teil als rechtmäßig umgedeutet werden“ können, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Auch stellt sich die Frage, in welche Art von Bescheid das Verwaltungsgericht den angegriffenen Feststellungsbescheid hätte umdeuten sollen. Denn einen Festsetzungsbescheid über Abwassergebühren für das Jahr 1995 in Höhe von 119.289,81 EUR und einen hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid gab es bereits. Dieser Festsetzungsbescheid vom 21.11.2014 und der betreffende Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 01.06.2022 waren Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 1 K 1708/22, in dem das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 25.09.2024 entschieden und die hiergegen erhobene Klage abgewiesen hat. Dieses Urteil ist nunmehr Gegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängigen Zulassungsverfahren 2 S 1858/24. dd) Hiervon ausgehend ist es schließlich nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte in ihrer Antragsschrift zu der Behauptung gelangen kann, der Gebührenbescheid für das Jahr 1995 vom 21.11.2014 sei jedenfalls „bestandskräftig“. Dies ist im Hinblick auf das noch anhängige Zulassungsverfahren 2 S 1858/24 offensichtlich nicht der Fall. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124a Rn. 54). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsvortrag der Beklagten nicht gerecht. Dies gilt bereits deshalb, weil sie keine Frage formuliert hat, die grundsätzlich geklärt werden soll. Eine solche Frage ist ihrer Antragsschrift auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Soweit die Beklagte sich zur Begründung einer Grundsatzbedeutung - ohne den Darlegungsanforderungen entsprechend eine Frage zu formulieren - auf die „Rechtsauffassung des Senats zum angeblichen nicht ausreichend belegten ‚Strohmannverhältnis‘ zwischen Herrn K und Rechtsanwalt L“ bezieht, hat der Senat bereits unter II. 1. a) bb) dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Frage eines „Strohmannverhältnisses“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt, inwiefern die Frage des „Strohmannverhältnisses“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L., die sich auf das konkrete Verhältnis zwischen diesen beiden Personen bezieht, eine über die Einzelfälle dieses persönlichen Verhältnisses hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 185 Satz 3 i.V.m. § 182 InsO. Die Entscheidung ist unanfechtbar.