Urteil
6 K 883/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:1114.6K883.23.00
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Leitsätze
Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW (juris: BhV BW 1995) in der Fassung vom 15.10.2020, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, unwirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -).(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.10.2022, vom 03.11.2022 und vom 04.11.2022, soweit sie dem entgegenstehen, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.10.2022, vom 03.11.2022 und vom 04.11.2022, soweit sie dem entgegenstehen, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Widerspruchsbescheid von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Dementsprechend erfolgt die Zustellung eines Widerspruchsbescheids zwingend nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG), so dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - das Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) für die Zustellung des Widerspruchsbescheids keine Anwendung findet (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL, Januar 2024, § 73 Rn. 73; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2021, § 73 VwGO Rn. 30). Vorliegend ist eine Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 nicht bereits durch dessen Einstellung in das Kundenportal des Landesamts, den der Kläger dort (wohl) am 26.01.2023 abgerufen und zur Kenntnis genommen hat, erfolgt. Denn der Kläger hatte unstreitig nicht auf die Zusendung von Papierpost verzichtet und daher bislang keinen Zugang für eine elektronische Zustellung eröffnet (vgl. zu dieser Voraussetzung § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG). Zudem fehlte es bei der Einstellung im Kundenportal an einem erforderlichen Zustellungswillen des Landesamts, weil das Landesamt ausweislich der Überschrift im Adressfeld des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 („Übergabe - Einschreiben“) vorliegend vielmehr eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe und keine elektronische Zustellung wählte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG). Bei dieser Zustellungsart gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Dabei hat im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Zudem ist der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG). Hier ist in den Akten allerdings entgegen der gesetzlichen Vorgabe kein Aktenvermerk über den Tag der Postaufgabe enthalten. Auch sonst enthält die Verwaltungsakte des Beklagten keinen Hinweis darauf, wann der Widerspruchsbescheid zur Post aufgegeben wurde. Dementsprechend hat das Landesamt im gerichtlich Verfahren ausgeführt, dass es den Nachweis für die postalische Zustellung nicht führen könne. Nach dem Vortrag des Klägers hat er den Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 erst am 25.02.2023 erhalten. Dies hat er durch Vorlage einer Kopie des Briefumschlags, mit dem ihm - nach seinen Angaben - das Landesamt den Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben übersandte, nachgewiesen, da das Einschreiben ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 24.02.2023 zur Post aufgegeben wurde. Der Beklagte hat den vom Kläger dargelegten Zustellungszeitpunkt nicht entkräftet. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit dem vorgelegten Briefumschlag ein anderes Dokument vom Landesamt im Februar 2022 zugestellt worden sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr räumte das Landesamt in der mündlichen Verhandlung ein, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum keine anderen Schreiben zugestellt wurden und es zum damaligen Zeitpunkt auch keine anderen Widerspruchsverfahren mit dem Kläger gab. Folglich ist hier davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2024 erst am 24.02.2023 zur Post aufgegeben wurde, so dass er dem Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am 27.02.2023 zugestellt und die am 23.03.2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben wurde. Für die vom Beklagten vorgetragene Heilung nach § 8 VwZG ist bereits deshalb kein Raum, weil die formgerechte Zustellung - wie bereits ausgeführt - durch den Kläger nachgewiesen ist.Im Übrigen dürfte eine Heilung nach § 8 VwZG nicht bewirken können, dass das Dokument durch den tatsächlichen Zugang am 26.01.2024 bereits deutlich vor der Aufgabe zur Post (hier: 24.02.2024) als zugestellt gilt, so dass die Klagefrist schon fast abgelaufen wäre, bevor die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe überhaupt versucht wurde. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR. Soweit die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.10.2022, vom 03.11.2022 und vom 04.11.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 diesem Anspruch entgegenstehen, sind sie rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Zwischen den Beteiligten stehen die Beihilfeberechtigung des Klägers, die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen sowie der anzuwendende Bemessungssatz von 50 % nicht im Streit. Streitig ist allein, ob der Kläger deshalb weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR beanspruchen kann, weil die in den angegriffenen Bescheiden gewährte Beihilfe nicht in anteiliger Anwendung der Kostendämpfungspauschale des § 15 Abs. 1 BVO BW der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der für die streitgegenständlichen Aufwendungen der Jahres 2022 maßgeblichen Fassung vom 15.10.2020 um 14,49 EUR (Bescheid vom 12.10.2022), um 33,01 EUR (Bescheid vom 03.11.2022) und um 1,40 EUR (Bescheid vom 04.11.2022) gekürzt werden durfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO BW wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO BW). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW beträgt die Kostendämpfungspauschale seit dem Jahr 2013 (siehe hierzu bereits § 15 BVO BW in der Fassung vom 18.12.2012) für die hier einschlägige Besoldungsgruppe W 2 jährlich 225,-- EUR. Dabei kann vorliegend die vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei ihm im Jahr 2022 die volle Kostendämpfungspauschale in Ansatz gebracht werden könne, obwohl er erst im April 2022 in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe des eingeklagten Betrags bereits deswegen, weil die mit § 15 Abs. 1 BVO BW geregelte Kostendämpfungspauschale wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" in dem allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) nicht den Anforderungen des auch im Beihilferecht und insbesondere für die Regelung einer Kostendämpfungspauschale geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügt. § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW stellt daher mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende, vor allem hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine durch Rechtsverordnung näher auszugestaltende besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale dar (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9 ff.). Zwar ist festzustellenden, dass die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) in der Fassung von Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 und nicht zu dem hier einschlägigen § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG in der Fassung vom 15.10.2020 getroffen wurde. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der erkennende Einzelrichter anschließt, sind aber auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der verfahrensgegenständliche § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG in der Fassung vom 15.10.2020 gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, die ab dem 01.01.2013 galt, unverändert geblieben ist. Dementsprechend ist festzustellen, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - juris Rn. 16), für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, fehlt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9-24 m.w.N.). Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW in der Fassung vom 15.10.2020 über die Kostendämpfungspauschale unwirksam (vgl. zu einer anderen, aber gleichlautenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 25.). Da es sich vorliegend nicht um eine Vorschrift im Rang eines Gesetzes handelt, bedurfte es auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. hierzu zutreffend VG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 - juris Rn. 42-44 m.w.N.). In Folge dessen kann der vom Landesamt in den angegriffenen Bescheiden angewandte § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW den Beihilfeanspruch des Klägers nicht begrenzen, so dass die in den Bescheiden enthaltenen (anteiligen) Abzüge einer Kostendämpfungspauschale nicht gerechtfertigt sind, weshalb der Kläger Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe in Höhe von insgesamt 48,90 EUR hat. Soweit das Landesamt in den anderen, im Tatbestand aufgeführten Bescheiden aus dem Jahr 2022 ebenfalls anteilig eine Kostendämpfungspauschale in Abzug gebracht hat, verbleibt es allerdings dabei, da der Kläger gegen diese - nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheide aus dem Jahr 2022 weder Widerspruch noch Klage erhoben hat, so dass sie in Bestandskraft erwachsen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris), welcher sich der erkennende Einzelrichter anschließt, nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 48,90 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Beihilfe im Jahr 2022 um eine Kostendämpfungspauschale. Der im Jahr xx geborene Kläger trat zum 01.04.2022 in den Dienst des beklagten Landes und gehört als Inhaber eines Lehrstuhls an der Fakultät S. D. H. der Besoldungsgruppe W 2 an. Er ist mit einem Bemessungssatz von 50 % für eigene Aufwendungen bei dem Beklagten beihilfeberechtigt und hat gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) nicht auf die Zusendung von Dokumenten auf dem Postweg verzichtet. Der Kläger stellte im Zeitraum Juli bis einschließlich November 2022 insgesamt zehn Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu ihm entstandenen Aufwendungen für Rechnungen und Rezepte. Im Einzelnen begehrte der Kläger dabei eine Beihilfe mit Antrag vom 05.07.2022 in Höhe von 55,97 EUR, mit Antrag vom 03.09.2022 in Höhe von 136,06 EUR, mit weiterem Antrag vom 03.09.2022 in Höhe von 19,41 EUR, mit weiterem Antrag vom 03.09.2022 in Höhe von 30,50 EUR, mit Antrag vom 09.09.2022 in Höhe von 18,78 EUR, mit Antrag vom 18.09.2022 in Höhe von 74,01 EUR, mit Antrag vom 22.09.2022 in Höhe von 28,98 EUR, mit Antrag vom 28.09.2022 in Höhe von 17,43 EUR, mit Antrag vom 30.10.2022 in Höhe von 66,01 EUR und mit Antrag vom 01.11.2022 in Höhe von 232,28 EUR. Das Landesamt erkannte mit insgesamt zehn Bescheiden zwar die geltend gemachten Aufwendungen in vollem Umfang als beihilfefähig an, kürzte jedoch jeweils die zu gewährende Beihilfe in anteiliger Anwendung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 bis deren vollständige Höhe von insgesamt 225,-- EUR abgedeckt war. In den Bescheiden vom 11.08.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 27,99 EUR), vom 07.09.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 68,03 EUR), vom 12.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 9,71 EUR), vom 12.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 15,25 EUR), vom 12.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 37,01 EUR), vom 12.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 27,99 EUR), vom 12.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 14,99 EUR), vom 15.10.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 8,72 EUR) und vom 03.11.2022 (in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale: 33,01 EUR) wurde dem Kläger daher jeweils keine Beihilfe gewährt, da unter Berücksichtigung eines Bemessungssatz von 50 % die anteilige Kostendämpfungspauschale die zu gewährende Beihilfe jeweils überstieg. Lediglich mit Bescheid vom 04.11.2022 gewährte das Landesamt dem Kläger nach Abzug der (noch) verbleibenden Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 in Höhe von 1,40 EUR eine Beihilfe in Höhe 114,74 EUR. Der Kläger legte mit Schreiben vom 06.11.2022, welches am gleichen Tag beim Kläger per Fax eingegangen ist, Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.10.2022 (beihilfefähige Aufwendungen: 14,49 EUR; anteilige Kostendämpfungspauschale: 14,49 EUR), vom 03.11.2022 (beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 33,01 EUR; anteilige Kostendämpfungspauschale: 33,01 EUR) und vom 04.11.2022 (beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 116,14 EUR; anteilige Kostendämpfungspauschale: 1,40 EUR) ein, mit denen über seine Anträge vom 22.09.2022, vom 30.10.2022 und vom 01.11.2022 entschieden worden war. Zur Begründung führte er aus, dass er erst zum April 2022 in das Beamtenverhältnis berufen worden sei und daher die Kostendämpfungspauschale lediglich anteilig (9/12) angewendet werden könne. Es sei unverhältnismäßig, dass er die gesamte Höhe der Kostendämpfungspauschale tragen solle, obwohl er erst im Laufe des Jahres Beamter geworden sei. Zudem habe er insgesamt Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers gegen seine Bescheide vom 12.10.2022 (zum Antrag vom 22.09.2022), vom 03.11.2022 und vom 04.11.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 23.03.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Zusätzlich führt er aus, dass die Klagefrist eingehalten worden sei. Denn ausweislich des auf dem Briefumschlag des Landesamts angebrachten Poststempels sei der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 erst am 24.02.2023 zur Post mittels Einschreiben aufgegeben und ihm erst am 25.02.2023 per Post zugestellt worden. Er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.10.2022, vom 03.11.2022 und vom 04.11.2022, soweit sie dem entgegenstehen, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Verweis auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 entgegen. Zusätzlich führt er an, dass die Klage bereits unzulässig sei. Zwar könne das Landesamt den Nachweis für die postalische Zustellung vorliegend nicht führen, allerdings habe der Kläger den Widerspruchsbescheid bereits am 26.01.2023 um 21:51 Uhr im Kundenportal abgerufen und zur Kenntnis genommen. Da es bei einem fehlenden Nachweis über eine formgerechte Zustellung nach § 9 LVwZG auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfangsberechtigten ankomme, sei der tatsächliche Zugang hier bereits am 26.01.2023 erfolgt, so dass die erst am 23.03.2023 erhobene Klage verfristet sei. Mit Beschluss des Gerichts vom 15.02.2024 ist der Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht liegen die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf deren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.