Urteil
2 S 530/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0716.2S530.25.00
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Leitsätze
1. Die durch den Landesgesetzgeber in § 78 Abs. 2a LBG (juris: BG BW 2010) im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 mit Rückwirkung ab dem Haushaltsjahr 2013 geregelte Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.(Rn.33)
2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 78 Abs. 2a Satz 2 2. Halbsatz LBG (juris: BG BW 2010) die Kostendämpfungspauschale nicht zeitanteilig zu ermäßigen ist, wenn die Beihilfeberechtigung erst während des laufenden Kalenderjahres begründet wird.(Rn.50)
3. Die in der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers gelten nicht für die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.). (Rn.62)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2024 - 6 K 883/23 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch den Landesgesetzgeber in § 78 Abs. 2a LBG (juris: BG BW 2010) im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 mit Rückwirkung ab dem Haushaltsjahr 2013 geregelte Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.(Rn.33) 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 78 Abs. 2a Satz 2 2. Halbsatz LBG (juris: BG BW 2010) die Kostendämpfungspauschale nicht zeitanteilig zu ermäßigen ist, wenn die Beihilfeberechtigung erst während des laufenden Kalenderjahres begründet wird.(Rn.50) 3. Die in der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers gelten nicht für die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.). (Rn.62) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2024 - 6 K 883/23 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der angegriffene und auf den Beihilfeantrag des Klägers vom 22.09.2022 ergangene Bescheid des Landesamts vom 12.10.2022, die weiteren Beihilfebescheide vom 03.11.2022 und 04.11.2022 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, als für das Jahr 2022 eine (Rest-) Kostendämpfungspauschale abgezogen wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe unter Wegfall der Kostendämpfungspauschale und damit keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ausgehend von seinem Klageantrag steht dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1,37 EUR bereits deshalb nicht zu, weil er die streitgegenständlichen Bescheide vom 12.10.2022, 03.11.2022 und 04.11.2022 mit seinem Widerspruch vom 06.11.2022 nur in Höhe von 47,53 EUR (und nicht wie von ihm im gerichtlichen Verfahren beantragt in Höhe von 48,90 EUR) angegriffen hat; dementsprechend sind die angegriffenen Bescheide über diesen Betrag hinaus bestandskräftig geworden. Auch im Übrigen kann er nicht beanspruchen, dass die für ihn in Ansatz gebrachte Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe W 2 von 225,-- EUR im Jahre 2022 im Hinblick auf seine seit dem 01.04.2022 bestehende Beihilfeberechtigung anteilig um ein Viertel, d.h. um 48,90 EUR, gekürzt wird. Denn die rückwirkende Neuregelung der Kostendämpfungspauschale (auch für das Jahr 2022) in § 78 Abs. 2a LBG ist verfassungsgemäß. I. Mit Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. Nr. 114) hat der Landesgesetzgeber im neuen § 78 Abs. 2a LBG die Kostendämpfungspauschale formellgesetzlich geregelt. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe (Satz 2 1. Halbsatz); Änderungen der Besoldung im Laufe eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2 2. Halbsatz). Nach § 78 Abs. 2a Satz 5 LBG beträgt die Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe W 2 jährlich 225,-- EUR. Mit § 78 Abs. 2a LBG hat der Landesgesetzgeber die Struktur und Höhe der Kostendämpfungspauschale aus § 15 Abs. 1 BVO idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) übernommen und nunmehr mit Parlamentsgesetz selbst geregelt (vgl. die Gesetzesbegründung der Landesregierung vom 22.10.2024 in LT-Drs. 17/8001, S. 48 ff.). Da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris Rn. 9 ff.) in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG (a.F.) keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gab, um durch Rechtsverordnung die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale mit der bisherigen Regelung in § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) festzulegen, hat der Landesgesetzgeber die Rechtsgrundlage für die Kürzung der Beihilfe um eine jährliche Kostendämpfungspauschale im neuen § 78 Abs. 2a LBG formellgesetzlich geregelt (LT-Drs. 17/8001, S. 2, 27, 30). Der Landesgesetzgeber hat in § 78 Abs. 2a LBG die Kostendämpfungspauschale für die Zukunft und rückwirkend ab dem Haushaltsjahr 2013 geregelt (vgl. LT-Drs. 17/8001, S. 2 f.). Dabei hat er mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 durch die zeitlich gestaffelten Änderungen des Landesbeamtengesetzes die materielle Rechtslage bei der Kostendämpfungspauschale so normiert, wie sie seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 und den späteren Folgeänderungen bestand (vgl. Art. 10 bis 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 und LT-Drs. 17/8001, S. 27). Der Landesgesetzgeber bezweckte mit § 78 Abs. 2a LBG keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 15 Abs. 1 BVO (a.F.). Vielmehr hatte sich die bisherige Regelung im Nachhinein aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 (5 C 5.22) aus formellen Gründen als ungültig erwiesen. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte, die ursprünglich im Wege einer Rechtsverordnung geregelte Kostendämpfungspauschale durch eine rechtlich einwandfreie Norm in Form des § 78 Abs. 2a LBG zu ersetzen (LT-Drs. 17/8001, S. 54). Dementsprechend ist § 78 Abs. 2a LBG mit dem Inhalt, den § 15 Abs. 1 BVO idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 hatte, nach Art. 10 und Art. 25 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Für die streitgegenständlichen Beihilfeansprüche des Klägers aus dem Jahre 2022 gilt § 78 Abs. 2a LBG idF von Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes mit den - W 2-Professoren nicht betreffenden - Änderungen von Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026, die rückwirkend zum 01.09.2020 in Kraft getreten sind (Art. 25 Abs. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026). Zu beurteilen ist damit materiell eine Regelung zur Kostendämpfungspauschale mit dem Regelungsgehalt, den § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) im Jahre 2022 hatte. II. Die dargestellte Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (1.). Es kann auch nicht beanstandet werden, dass nach § 78 Abs. 2a Satz 2 2. Halbsatz LBG die Kostendämpfungspauschale auch dann nicht zeitanteilig zu ermäßigen ist, wenn die Beihilfeberechtigung - wie im Fall des Klägers - erst während des laufenden Kalenderjahres begründet wird (dazu 2.). Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung, dass die Kostendämpfungspauschale für (Lehramts-) Referendare unverhältnismäßig hoch sei (dazu 3.). Schließlich sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.) die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation entwickelten formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gesetzesbegründung nicht auf die hier streitige beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale übertragbar (dazu 4.). 1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind der Rückwirkung von Gesetzen nach den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt (vgl. etwa Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15). So ist eine echte Rückwirkung, mit der eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, grundsätzlich unzulässig; eine echte Rückwirkung liegt insbesondere vor, wenn eine Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, also eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15 mwN; Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 41 ff.). Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt daher nicht, soweit ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 16; Urteil vom 19.12.1961 - 2 Bvl 6/59 - juris Rn. 51). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht. So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen (BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - juris Rn. 52 und 54). Dann kann es zulässig sein, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine nichtige Bestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsschein auf eine Norm bezieht, welche die Normadressaten nicht begünstigt, sondern belastet. Dann kann der Rechtsschein bewirken, dass mit der rückwirkenden Wiederherstellung einer zunächst durch eine unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden muss, weil die Betroffenen gerade nicht darauf vertrauen durften, dass die Belastung nun entfällt. Dies gilt insbesondere, wenn die Norm nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen formaler Fehler unwirksam ist. Mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers kann dann nicht darauf vertraut werden, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 17 mwN; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - juris Rn. 51 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben kann es beispielsweise im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass unwirksame gemeindliche Satzungen, die - teilweise an rein formalen - Fehlern leiden, rückwirkend "repariert" werden. Danach kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabensatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 20 ff.). Entscheidend ist, dass die materiellen Belastungen, die in einem solchen "Reparaturgesetz" enthalten sind, denjenigen entsprechen, die in den ursprünglichen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren; dann wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 18; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 27). b) Nach diesen Maßstäben ist die Rückwirkung der in § 78 Abs. 2a LBG geregelten Kostendämpfungspauschale verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG sind - wie im Einzelnen dargelegt - rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Damit hat der Landesgesetzgeber eine "echte" Rückwirkung angeordnet, weil damit die Beihilfeansprüche der Berechtigten für jedes Kalenderjahr seit dem 01.01.2013 jeweils um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt werden; die Kürzung betrifft danach Zeiträume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen waren (vgl. zu einer rückwirkenden Einführung einer Kostendämpfungspauschale in Niedersachsen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 29). Auch die streitgegenständlichen Beihilfeansprüche des Klägers aus dem Jahr 2022 werden auf Grundlage der gesetzlichen Neuregelung vom 17.12.2024 rückwirkend in Höhe der für ihn in diesem Jahr geltenden Kostendämpfungspauschale von 225,-- EUR "anteilig" gekürzt. Maßgeblich für die Kürzung der Beihilfe um die jeweilige Jahreskostendämpfungspauschale ist gemäß § 78 Abs. 2a Satz 1 LBG das Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellt wurden. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind dem Kläger im September/Oktober 2022 in Rechnung gestellt worden, so dass sie der Kostendämpfungspauschale des Jahres 2022 unterfallen. Diese Rückwirkung ist hier ausnahmsweise gerechtfertigt. Der seit dem 01.01.2013 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 im bisherigen § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) normierten Kostendämpfungspauschale kam vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris) der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Eine Regelung im Wege der Rechtsverordnung enthält wie auch ein formelles Gesetz einen gültigen Normbefehl. Dieser Rechtsschein der Wirksamkeit war auch nicht dadurch zerstört, dass Beihilfeberechtigte in nicht wenigen Fällen und mit unterschiedlicher Begründung Rechtsbehelfe gegen die Kostendämpfungspauschale eingelegt hatten. Selbst bei der Annahme, die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale seien in einigen Punkten rechtlich umstritten gewesen, genügt dies nicht, um den Rechtsschein ihrer Wirksamkeit zu zerstören, zumal bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 obergerichtlich bzw. höchstrichterlich keine Entscheidungen zu Gunsten der Beihilfeberechtigten ergangen waren und der Gesetzgeber das genannte Urteil unmittelbar zum Anlass für die hier zu beurteilende Neuregelung der Kostendämpfungspauschale genommen hat. Deshalb konnten die mit der Kostendämpfungspauschale belasteten Beihilfeberechtigten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass diese Belastung für sie dauerhaft entfällt. Auch die im Zeitpunkt des Planens und Handelns ungewisse, sich später als richtig herausstellende Ansicht, eine Norm sei ungültig, entbindet nicht davon, zu berücksichtigen, dass die angewandte Norm weiterhin gültig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 23). Danach liegt hier ein von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannter Fall einer zulässigen echten Rückwirkung vor, bei der sich im Nachhinein die bisherige Regelung als ungültig erweist und deshalb durch eine nicht zu beanstandende Regelung ersetzt wird. Auf diese Rechtsprechung hat sich die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 ausdrücklich berufen, nachdem im Anhörungsverfahren einzelne Organisationen das rückwirkende Inkrafttreten des § 78 Abs. 2a LBG kritisiert hatten (vgl. LT-Drs. 17/8001, S. 66). Unabhängig davon bestand auch gerade mit Blick auf die Historie der Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg und ihrer langjährigen Erhebung im Beihilferecht kein Anlass für einen besonderen Vertrauensschutz der Beihilfeberechtigten. So war der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 04.05.2021 (- 2 S 2103/20 - juris Rn. 84 ff.), das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 zugrunde lag und von diesem aufgehoben wurde, noch der Auffassung, die in § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) normierte Kostendämpfungspauschale sei verfassungsgemäß und die Regelungen verstießen insbesondere nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund durften die Beihilfeberechtigten weder vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 im Juli 2024 noch danach darauf vertrauen, dass die Belastung mit der Kostendämpfungspauschale rückwirkend oder zukünftig entfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zumindest seit 1982 für baden-württembergische Beihilfeberechtigte Regelungen zu einem Abzugsbetrag bzw. einer Kostendämpfungspauschale gibt (siehe hierzu im Einzelnen: Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 15 Abs. 1 BVO, S. 6 ff. sowie zusammenfassend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 21). Darüber hinaus lag und liegt es für die Beihilfeberechtigten auf der Hand, dass der Einführung der Kostendämpfungspauschale wesentliche fiskalische Interessen zugrunde lagen und die Kostendämpfungspauschale aus Sicht des Landesgesetzgebers ein Instrument darstellt, um die gestiegenen Beihilfeausgaben zu begrenzen. Bereits mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit dem Jahre 2004 unverändert gebliebene, "sozial nach Besoldungsgruppen" gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung dieses Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14): "Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z.B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zuzahlungen)". Dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 9) die Formulierung "zumutbare Selbstbehalte" in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG (a.F.) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügte und die Regelung danach keine ausreichende Verordnungsermächtigung für eine durch Rechtsverordnung zu regelnde besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthielt, spricht ebenfalls dafür, dass mit einer rückwirkenden Wiederherstellung der zunächst durch die unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden musste. Denn nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Betroffenen insbesondere dann nicht darauf vertrauen, dass die Belastung nun entfällt, wenn die Norm nicht aus materiellen Gründen, sondern - wie hier - wegen formaler Fehler unwirksam ist. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg hatten aber weder der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 04.05.2021 noch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.03.2024. Nach alledem lag es nicht fern, dass der Gesetzgeber erwägen würde, das mit der Kostendämpfungspauschale verfolgte Ziel, die gestiegenen Beihilfeausgaben zu begrenzen, mit einem anderen rechtlichen Instrument - hier in Form der Regelung in einem Parlamentsgesetz - zu erreichen. Angesichts der dargestellten langen Historie der Kostendämpfungspauschale war mit anderen Worten nicht zu erwarten, dass der Landesgesetzgeber auf dieses Instrument zur Begrenzung der Beihilfeausgaben verzichten würde. Die Beihilfeberechtigten wären - unabhängig von diesen Ausführungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (vgl. Beschluss vom 15.10.2008 - 2 B 50.08 - juris Rn. 4; Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 30). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. So verhält es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer nachträglichen Einführung einer Kostendämpfungspauschale. Der Beihilfeberechtigte könne nicht geltend machen, er hätte in Kenntnis der nachträglichen Belastung mit dieser Pauschale von notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen abgesehen. Die Aufwendungen für eine notwendige ärztliche Behandlung oder medizinisch erforderliche Medikamente, Hilfsmittel und dergleichen wären ihm nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr in jedem Fall entstanden. Diese Ausführungen lassen sich zwar ohne Weiteres auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen, in der erst nachträglich eine wirksame Rechtsgrundlage für eine seit Jahren (unwirksam) geregelte Kostendämpfungspauschale eingeführt wird. Da jedoch nach den vorstehenden Ausführungen die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025 geregelte Rückwirkung der Kostendämpfungspauschale - wie dargelegt - nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen bereits deshalb ausnahmsweise gerechtfertigt ist, weil den Beihilfeberechtigten durch die Rückwirkung nichts zugemutet wird, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch im Hinblick auf die Möglichkeit für die Beihilfeberechtigten, notwendige Behandlungen zeitlich in das Folgejahr zu verschieben, überzeugen. Aus den gleichen Gründen keiner Entscheidung bedarf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Belastung durch die Kostendämpfungspauschale als solche unwesentlich ist und bereits deshalb die rückwirkende Gesetzesänderung mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - juris Rn. 80) bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage auch dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird, weil auch das Rechtsstaatsprinzip nicht vor jeglicher Enttäuschung schützt. Vorliegend ist somit nicht zu entscheiden, ob der Betrag der Kostendämpfungspauschale, der deutlich unter 1 % der Bruttojahresbezüge liegt, in diesem Sinne "unerheblich" ist. Nach alledem ist für die Frage, ob sich die streitgegenständliche rückwirkende Korrekturregelung rechtfertigen lässt, entscheidend, ob das Korrekturgesetz Belastungen vorsieht, die dem entsprechen, was nach Maßgabe des korrigierten Rechts ohnehin als geltendes Recht unterstellt werden musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 24). Davon ausgehend entsprechen die im neuen § 78 Abs. 2a LBG geregelten Belastungen - wie bereits dargelegt - deckungsgleich denjenigen, die seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 und den späteren Folgeänderungen bestanden haben. Neue und eigenständige Belastungen sieht § 78 Abs. 2a LBG nicht vor. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris Rn. 25) klargestellt, dass für die verfassungswidrige Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 BVO a.F. eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage nicht nachgeschoben werden könne. Die hier zu beurteilende Änderung im Landesbeamtengesetz stellt keine rückwirkend geschaffene Ermächtigungsgrundlage für die bisherige Verordnungsregelung dar. Es handelt sich vielmehr um eine sich unmittelbar aus dem Landesbeamtengesetz ergebenden Rechtsgrundlage für den Abzug einer Kostendämpfungspauschale, mit der die bisherige im Wege der Rechtsverordnung erlassene Regelung ersetzt wird. 2. Auch der weitere Einwand des Klägers, aufgrund seiner unterjährigen Ernennung zum Beamten am 01.04.2022 hätte die Kostendämpfungspauschale im Jahre 2022 nur zu drei Viertel und damit im Hinblick auf seine Besoldungsgruppe W 2 zu einem Betrag in Höhe von 168,60 EUR angesetzt werden dürfen, ist unberechtigt. Nach der dargestellten Regelung in § 78 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 LBG gilt jeweils die volle Kostendämpfungspauschale für das Kalenderjahr, in dem den Beihilfeberechtigten beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Eine zeitanteilige Ermäßigung dieser Kalenderbeträge sieht § 78 Abs. 2a LBG nicht vor. Die Kostendämpfungspauschale wird seit jeher als Jahresbetrag angesetzt. Eine Ermäßigung findet nicht statt, wenn die Beihilfeberechtigung erst im laufenden Jahr begonnen hat, wenn sie zeitweise unterbrochen war oder wenn sie vor Ablauf des Kalenderjahrs geendet hat. Deshalb gilt im Fall des Klägers für beihilfefähige Aufwendungen, die ihm im Jahr 2022 in Rechnung gestellt wurden, die jährliche Kostendämpfungspauschale in Höhe von 225,-- EUR und in dieser Höhe sind seine beihilfefähigen Aufwendungen zu kürzen (vgl. § 78 Abs. 2a Satz 1 LBG bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F.). Diese Pauschalierung und Typisierung ist entgegen der Ansicht des Klägers mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Landesgesetzgeber hat im Beihilferecht gerade auch mit Blick auf den Zwang zur Ordnung von Massenerscheinungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Seine Regelungen sind nicht darauf zu überprüfen, ob er im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dies gilt auch speziell für die Kostendämpfungspauschale (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 113 mwN und vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 - juris Rn. 36; vgl. zur Kostendämpfungspauschale in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab ist die mit einer Jahrespauschale verbundene Ungleichbehandlung auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen für die einzelnen Beihilfeberechtigten sachlich gerechtfertigt. Im Einzelnen: a) Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit dem Jahre 2004 unverändert gebliebene, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Kostendämpfungspauschale durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z.B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen) verhindern. Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiere, sei durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt (LT-Drs. 15/1001, S. 14 und S. 21). Der Novellierung von § 15 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 lag das Ziel zugrunde, ein einfach zu verwaltendes Modell für eine Kostendämpfungspauschale zu schaffen. Das bisherige Verhältnis der Kostendämpfungspauschale zu den Bruttojahresbezügen sollte in allen Besoldungsgruppen in etwa auf dem Niveau der unteren Besoldungsgruppen bestätigt werden. Im Jahr 2012 lag dieses Verhältnis z. B. bei der Besoldungsgruppe A 6 bei etwa 0,41 % (94,-- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/Jahresbruttobezüge für Aktive - Eingangsstufe des Grundgehalts - in Höhe von 23.162,16 EUR). Ausgehend von diesem Befund wurde eine Belastungsobergrenze von ca. 0,40 % der Kostendämpfungspauschale im Verhältnis zu den jährlichen Grundgehältern als sachgerecht erkannt und der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgten Neukonzeption der Kostendämpfungspauschale als Maßstab zugrunde gelegt. Soweit es für Besoldungsgruppen Erfahrungsstufen gibt, orientierte sich der Gesetzgeber jeweils an der Eingangsstufe des Grundgehalts. Diese Erwägungen hat der Gesetzgeber auch der rückwirkenden Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG zugrunde gelegt. Demzufolge wird die Kostendämpfungspauschale auch in § 78 Abs. 2a LBG strukturell als Eigenbeteiligung ausgestaltet, die Beamte bei der Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen jährlich selbst tragen müssen. Sie ist besoldungsgruppenabhängig und hat keinen sachlichen Bezug zu bestimmten Aufwendungen. Die Kostendämpfungspauschale ist mit jeweils absoluten Beträgen nach Besoldungsgruppen aufsteigend gestaffelt. Die Staffelung umfasst zehn Stufen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden weiterhin unterschiedliche Besoldungsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit typisierend innerhalb einer Stufe zusammengefasst (vgl. zu den Erwägungen des Gesetzgebers LT-Drs. 17/8001, S. 49 und 50). Auf Grundlage dieser Systematik der Kostendämpfungspauschale und der vom Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang beabsichtigten Verwaltungspraktikabilität ist es nach der Rechtsprechung des Senats zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 15 Abs. 1 BVO a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde gelegt und nicht an das tatsächliche Einkommen in der Elternzeit angeknüpft wird (Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 - juris Rn. 31 ff.). Auch die Ungleichbehandlung von Professoren der Besoldungsgruppe W 3 und C 4 durch die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO a.F. unterschiedlich geregelte Höhe der Kostendämpfungspauschale, die typisierend zur Verwaltungsvereinfachung allein an die Besoldung in der jeweiligen Eingangsstufe der Professoren anknüpft, verstößt nach der Rechtsprechung des Senats nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 119 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale, bei der wie in Baden-Württemberg verschiedene Besoldungsgruppen zusammengefasst werden, nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zum Beihilferecht in Niedersachsen Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 24 sowie zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 18). Eine solche nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt danach auch nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beihilfeberechtigte mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbeitrag leisten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 24 f.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 38) eine Kostendämpfungspauschale verfassungsrechtlich gebilligt, bei der unterschiedliche Besoldungsgruppen im Rahmen einer Kostendämpfungspauschale zusammengefasst wurden. b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des daraus folgenden "groben" Maßstabs bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale durfte der Landesgesetzgeber hier auf weitere Differenzierungen für die Fälle verzichten, in denen die Beihilfeberechtigung erst im Laufe des Jahres begonnen oder schon vor Ablauf des Kalenderjahres geendet hat. Die mit der Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale bezweckte Verwaltungsvereinfachung kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Laufe des Jahres ohne Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 - juris Rn. 31 und vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 124). Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 17.12.2007 - 1 Bf 191/07 - juris Rn. 45 ff.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 11) verlangt das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine anteilige Kürzung der Kostendämpfungspauschale, wenn diese erst mitten im Kalenderjahr eingeführt wird. Schließlich ist auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.03.2012 - 1 A 1856/09 - juris Rn. 22 ff. für Beurlaubungen) eine individuelle, zeiteinteilige Berechnung der Kostendämpfungspauschale - hier eine Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung vom Dienst ohne Dienstbezüge - verfassungsrechtlich nicht geboten. Die danach mit der typisierenden Regelung der Kostendämpfungspauschale in Form einer Jahrespauschale verbundene wirtschaftliche Ungleichbehandlung der Beihilfeberechtigten ist auch mit Blick auf die Höhe der Jahrespauschale in § 78 Abs. 2a Satz 5 LBG nicht zu beanstanden. Der mit dieser Pauschalierung eventuell verbundenen Härte im Falle eines Dienstbeginns oder Ausscheidens während des Kalenderjahrs steht insoweit typisierend ein langjähriger Dienst des Beihilfeberechtigten gegenüber, in dem die Jahrespauschale die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit in vollem Umfang abbildet. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die (überschaubare) absolute Höhe des eventuellen Differenzbetrags aber auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber rechtlich gehindert sein könnte, ausnahmslos eine Jahreskostendämpfungspauschale vorzusehen und damit auf eine anteilige Kürzung zu verzichten. Dies zeigt sich auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers im hier zu beurteilenden Fall. Die volle Kostendämpfungspauschale in Höhe von 225,-- EUR hat für ihn im Jahre 2022 nur ca. 0,37 % seines Bruttojahresgrundgehalts als Beamter für neun Monate in Höhe von 60.268,22 EUR ausgemacht. 3. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, (Lehramts-) Referendare bzw. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst würden im Vergleich zu "normalen" Beamten gleichheitswidrig höher belastet. Auch soweit sich die Kostendämpfungspauschale für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an der Besoldungsgruppe des künftigen Eingangsamts bemisst und damit die Kostendämpfungspauschale bei dieser Gruppe knapp 0,9 % der Bruttojahresbezüge entspricht, verstößt dies nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Auf Grundlage des - wie dargestellt - zulässigen "groben" Maßstabs bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale hat der Landesgesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er einerseits den Anwärtern bereits eine volle Beihilfeberechtigung einräumt (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a.E. BVO) andererseits sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale an der Besoldungsgruppe des künftigen Eingangsamts bemisst. Für die dargestellte Typisierung und Pauschalierung spricht zum einen, dass die Kostendämpfungspauschale auch bei dieser Gruppe der Beamten weniger als 1 % des Bruttojahreseinkommens der Anwärtergrundbeträge ausmacht. Der Vorbereitungsdienst nimmt zum anderen nur einen begrenzten Zeitraum in Anspruch, und in diesem Zeitraum steht den Beamten auf Widerruf eine vollständige Leistungsberechtigung zu. Auch mit Blick auf die Härteregelung in § 62 SGB V für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beträge der Kostendämpfungspauschale für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht so hoch bemessen, dass daraus eine unzumutbare Härte entstehen könnte (so auch Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 15 Abs. 1 BVO, S. 17). Im Übrigen führte auch ein - unterstellter - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bemessung der Kostendämpfungspauschale für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst von vornherein nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 78 Abs. 2a LBG, sondern beträfe allenfalls die Kostendämpfungspauschale für diese Gruppe der Beamten. Die für den Kläger maßgebliche Regelung, wonach sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe richtet (§ 78 Abs. 2a Satz 2 1. Halbsatz LBG) und die Kostendämpfungspauschale für W 2-Professoren 225,-- EUR jährlich beträgt (§ 78 Abs. 2a Satz 5 LBG), bliebe von einem unterstellten Gleichheitsverstoß unberührt. Die Teilbarkeit einer gesetzlichen Regelung entsprechend § 139 BGB bestimmt sich danach, ob die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und ob mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 C N 1.11 - juris Rn. 30). Beides lässt sich hier bejahen. Auch ohne die Regelung einer Kostendämpfungspauschale für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst enthält die Regelung zur Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG ein vollzugsfähiges Regelungskonzept. Mit Blick auf die geringe Anzahl der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Vergleich zu den übrigen Beamten kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Regelung einer Kostendämpfungspauschale auch ohne den "unwirksamen" Teil erfolgt wäre. 4. Die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG sind auch mit Blick auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu den prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers bei der Festlegung der Besoldungshöhe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 ff.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind diese prozeduralen Begründungspflichten auf die hier streitgegenständliche Begrenzung des Beihilfeanspruchs durch eine Kostendämpfungspauschale nicht übertragbar (Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 96 ff.). Die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist zur Beamtenbesoldung ergangen und damit grundsätzlich auf das Beihilferecht nicht übertragbar. Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten. Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Angemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (Senatsurteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 101 mwN). Danach kommt es im Beihilferecht auf eine Begründbarkeit im Ergebnis an und die Begründungspflicht für den Gesetzgeber ist somit als Obliegenheit im Sinne einer Darlegungslast zu verstehen. Um die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in der Entscheidungsfindung nicht mehr als notwendig einzuschränken, muss eine detaillierte Begründung im Beihilferecht nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern kann auch im jeweiligen Klageverfahren noch nachgeholt werden (vgl. dazu nochmals Senatsurteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 111). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine verfassungsrechtliche Begründungspflicht allenfalls dann ausnahmsweise bestehen, wenn das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip oder die Grundrechte dies angezeigt erscheinen lassen, etwa weil nur eine Begründung seitens des Gesetzgebers eine - als Ergebniskontrolle nicht mögliche - (verfassungs-)rechtliche Kontrolle ermöglicht. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies als rechtsstaatlicher Ausgleich für die Ausübung eines Einschätzungsspielraums oder zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf Grundrechte oder andere Verfassungsprinzipien unbedingt geboten ist, kommt die Annahme einer Begründungspflicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 109). Ein solcher Ausnahmefall, der eine Begründung durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich angezeigt erscheinen ließe, kann in Bezug auf die streitgegenständliche Kostendämpfungspauschale für Angehörige der Besoldungsgruppe W 2 nicht angenommen werden. Der Landesgesetzgeber ist - unabhängig davon - bei der Regelung der Kostendämpfungspauschale für die Zukunft und rückwirkend ab dem Haushaltsjahr 2013 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 auch in ausreichendem Maße seiner - unterstellten - prozeduralen Begründungspflicht nachgekommen. Er hat - wie im Einzelnen dargelegt - im Rahmen der Neuregelung die Historie der Kostendämpfungspauschale und die entsprechenden Überlegungen in den Haushaltsbegleitgesetzen 2012 und 2013/2014 erläutert. Die rückwirkende Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG sollte sicherstellen, dass Beamte und Versorgungsempfänger wie bisher einen nach Besoldungsgruppen pauschal und sozial gestaffelten sowie zumutbaren Eigenanteil an den Gesundheitsaufwendungen beitragen, was gleichermaßen zu einer nachhaltigeren Finanzierung des Beihilfesystems beitrage und andererseits finanzielle Nachteile für die öffentlichen Haushalte verhindere (LT-Drs. 17/8001, S. 50, 62). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde auch die Ermittlung der Höhe der Kostendämpfungspauschale erläutert und die sich danach ergebende Belastungsobergrenze für die jeweiligen Besoldungsgruppen von ca. 0,4 % der Bruttojahresbezüge seit dem 01.01.2013 als zumutbar bewertet (vgl. LT-Drs. 17/8001, S. 49). Darüber hinaus ist in der Gesetzesbegründung eingestellt worden, dass der Eigenanteil in Form der Kostendämpfungspauschale (anteilig) die Vielzahl der in Beihilfeverordnungen anderer Bundesländer und im System der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Zuzahlungen (beispielsweise Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Heilmittel und häusliche Krankenpflege, bei Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Reha-Klinik) umfasst (LT-Drs. 17/8001, S. 63). Schließlich wird in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass die Kostendämpfungspauschale seit dem Jahr 2013 nicht mehr erhöht wurde, die Beihilfeausgaben hingegen im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2013 um rund 727 Millionen EUR höher seien (LT-Drs. 17/8001, S. 62). Auch mit Blick auf die Höhe der Jahreskostendämpfungspauschale war der Landesgesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht gehalten, weitere detaillierte Vergleichsberechnungen zu den Auswirkungen für die Alimentation der Beihilfeberechtigten anzustellen. Bei W 2-Professoren - wie dem Kläger - machte etwa die Kostendämpfungspauschale von 225,-- EUR im Kalenderjahr 2022 nur noch 0,28 % der Bruttojahresbezüge von 80.295,32 EUR aus. Der Gesetzgeber durfte danach gerade auch im Hinblick auf den kontinuierlichen Rückgang des Anteils der Kostendämpfungspauschale an den Bruttojahresbezügen seit dem Jahr 2013 typisierend davon ausgehen, dass der Beihilfestandard in Baden-Württemberg einschließlich der Belastung mit der Kostendämpfungspauschale die Angemessenheit der Alimentation nicht in nennenswertem Umfang tangiert und dementsprechend im Regelfall die Kostendämpfungspauschale nicht zu einer evident unzureichenden Besoldung führt. Auf Grundlage dieser Ausführungen zu den prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers im Beihilferecht geht die Behauptung des Klägers, es fehle an einer wissenschaftlich fundierten, transparenten und nachvollziehbaren Begründung des "Ob" und der Bemessung der Kostendämpfungspauschale ins Leere. Auch die Forderung des Klägers, der Gesetzgeber müsse vor Erlass der Kostendämpfungspauschale belastbare Studien bzw. wissenschaftliche Belege zur Begründung seines Handelns einholen, überzeugt von vornherein nicht. Wäre der Gesetzgeber vor Erlass eines Gesetzes jeweils zur Einholung wissenschaftlicher Studien zu den Folgen seines Handelns verpflichtet, würde dies ersichtlich den Gesetzgebungsprozess zum Erliegen bringen. Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, zu welchen Fragen wissenschaftliche Studien erforderlich sein sollten, um dem Gesetzgeber den Erlass einer Kostendämpfungspauschale zu ermöglichen. 5. Der weitere Vortrag des Klägers, die gesetzliche Neuregelung der Kostendämpfungspauschale in § 78 Abs. 2a LBG missachte den Grundsatz der Gewaltenteilung und genüge insbesondere nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Behauptung, die Neuregelung genüge nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes. Denn mit dieser Neuregelung hat der parlamentarische Gesetzgeber selbst über das "Ob", "Wie" und "Wann" einer Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 16. Juli 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 48,90 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale im Jahr 2022. Der Kläger ist seit dem 01.04.2022 Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, ..., in .... Seither ist er Beamter im Dienst des beklagten Landes und gehört der Besoldungsgruppe W 2 an. Er ist bei dem Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 % für eigene Aufwendungen. Im Zeitraum von Juli bis November 2022 stellte der Kläger insgesamt zehn Beihilfeanträge, die Leistungen für ihn von Juni bis Oktober 2022 betrafen. Auf diese Beihilfeanträge hin erließ das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) zwischen dem 11.08.2022 und dem 04.11.2022 insgesamt zehn Beihilfebescheide. Mit den Bescheiden vom 11.08.2022, 07.09.2022, 12.10.2022 (fünf separate Bescheide), 15.10.2022 und 03.11.2022 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen an, gewährte hierzu jedoch keine Beihilfe, da die jeweils nach dem Beihilfebemessungssatz von 50 % berechneten Beträge auf die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 für die Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 225,-- EUR angerechnet wurden. Das Landesamt setzte unter anderem auf den Antrag des Klägers vom 22.09.2022, mit dem Aufwendungen in Höhe von 28,98 EUR geltend gemacht wurden, mit Bescheid vom 12.10.2022 die Beihilfe entsprechend dem Bemessungssatz auf 14,49 EUR fest und verrechnete diesen Betrag mit der Kostendämpfungspauschale 2022. Mit Beihilfebescheid vom 03.11.2022 setzte das Landesamt die Beihilfe im Hinblick auf geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 66,01 EUR auf 33,01 EUR fest und verrechnete auch diesen Betrag mit der Kostendämpfungspauschale. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 04.11.2022 gewährte das Landesamt eine Beihilfe in Höhe von 114,74 EUR, wobei beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 232,28 EUR, der Beihilfebemessungssatz 50 % und eine (Rest-)Kostendämpfungspauschale in Höhe von 1,40 EUR zugrunde gelegt wurden. Das Landesamt kürzte somit insgesamt die Beihilfe des Klägers im Jahre 2022 um die Kostendämpfungspauschale für W 2-Professoren in Höhe von 225,-- EUR. Mit Telefax vom 06.11.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 12.10.2022 hinsichtlich seines Antrags vom 22.09.2022 mit geltend gemachter Beihilfe in Höhe von 14,49 EUR sowie gegen die Beihilfebescheide vom 03.11.2022 und 04.11.2022. In diesem Zusammenhang beantragte er, die Bescheide vom 03.11.2022 und 04.11.2022 aufzuheben und die Beihilfe in voller Höhe ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale festzusetzen sowie den Bescheid vom 12.10.2022 hinsichtlich seines Antrags vom 22.09.2022 insoweit aufzuheben, dass ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,12 EUR gewährt werde. Zur Begründung gab er an, er sei erst zum 01.04.2022 in das Beamtenverhältnis berufen worden und die Kostendämpfungspauschale sei deshalb anteilig auf neun statt auf zwölf Monate zu bemessen. Danach sei für ihn eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von insgesamt 168,75 EUR anstatt 225,-- EUR maßgeblich. Mit den übrigen bestandskräftigen Beihilfebescheiden des Jahres 2022 sei ihm bereits eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 167,68 EUR abgezogen worden. Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2023 zurück. Nach § 15 Abs. 1 BVO idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (a.F.) werde die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Die Erhebung einer anteiligen Kostendämpfungspauschale bei einem Dienstantritt unterjährig sähen die Beihilfebestimmungen nicht vor. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage, mit der der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR zu gewähren und die insoweit entgegenstehenden Bescheide des Landesamts vom 12.10.2022, 03.11.2022 und 04.11.2022 aufzuheben, mit Urteil vom 14.11.2024 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 48,90 EUR. Das Landesamt habe die dem Kläger gewährte Beihilfe zu Unrecht anteilig um die in § 15 Abs. 1 BVO normierte Kostendämpfungspauschale gekürzt. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -) fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO über eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale. Die Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG stelle mit der Formulierung "zumutbare Selbstbehalte" keine ausreichende, vor allem hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine durch Rechtsverordnung näher auszugestaltende besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale dar. Zwar beträfe die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 und nicht den hier einschlägigen § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG idF vom 15.10.2020. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seien jedoch auf diese Fassung übertragbar, da sie gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 unverändert geblieben sei. Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sei die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO idF vom 15.10.2020 über die Kostendämpfungspauschale danach unwirksam. Im Hinblick auf die rückwirkend im neuen § 78 Abs. 2a LBG mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17.12.2024 formellgesetzlich geregelte Kostendämpfungspauschale hat der Senat mit Beschluss vom 20.03.2025 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit seiner rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung trägt der Beklagte zusammengefasst Folgendes vor: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17.12.2024 sei im neu eingeführten § 78 Abs. 2a LBG die Kostendämpfungspauschale formellgesetzlich geregelt worden. Nach § 78 Abs. 2a Satz 5 LBG betrage die Kostendämpfungspauschale u.a. für die Besoldungsgruppe W 2 jährlich 225,-- EUR. Die dargestellten Regelungen seien rückwirkend in Kraft getreten und auf die Beihilfeansprüche des Klägers aus dem Jahr 2022 anwendbar. Die Regelung in § 78 Abs. 2a LBG sei auch eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Kürzung der Beihilfe in den streitgegenständlichen Beihilfebescheiden vom 12.10.2022, 03.11.2022 und 04.11.2022. Bei § 78 Abs. 2 a LBG handele es sich um einen Fall zulässiger Rückwirkung. Die Rückwirkung falle unter die allgemein anerkannte Fallgruppe, dass eine sich im Nachhinein aus formellen Gründen als unwirksam erweisende Regelung durch eine inhaltsgleiche Regelung ersetzt werde. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) inzident mit Wirkung inter partes festgestellten Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 BVO a.F. erweise sich im Nachhinein eine Verordnungsregelung als ungültig und sei nunmehr durch eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung ersetzt worden. Auch Vertrauensschutz stehe der Rückwirkung nicht entgegen. Zum einen seien Beihilfeberechtigte nicht schutzwürdig, weil sie auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Ebenso wie bei der rückwirkend erstmaligen Einführung der Kostendämpfungspauschale, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.07.2003 (2 C 36.02) für zulässig erachtet habe, hätten die Beihilfeberechtigten in Kenntnis der rückwirkend geltenden gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale von notwendigen und der Höhe nach angemessenen beihilfefähigen Aufwendungen ebenfalls nicht abgesehen. Speziell beim Kläger wären die streitgegenständlichen Aufwendungen unabhängig davon angefallen, ob für sie Beihilfeansprüche bestünden oder ob die Beihilfeansprüche um eine Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 BVO a.F. oder nach § 78 Abs. 2a LBG gekürzt würden. Zum anderen habe auch kein Vertrauensschutz darauf bestehen können, dass es keine wirksame Rechtsgrundlage für die Kürzung um eine Kostendämpfungspauschale gebe. Vielmehr gebe es zumindest seit 1982 für baden-württembergische Beihilfeberechtigte Regelungen zu einem Abzugsbetrag bzw. einer Kostendämpfungspauschale. Speziell die Vorgängerregelung in § 15 Abs. 1 BVO idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 habe formal gegolten, bis das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 in Kraft getreten sei. Ein Vertrauen in die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 BVO a.F. und in einen Beihilfeanspruch ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale habe es beim rückwirkenden Erlass des § 78 Abs. 2a LBG deshalb nicht geben können. Auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) im Revisionsverfahren das Urteil des erkennenden Senats vom 04.05.2021 (2 S 2103/20) geändert und die Kostendämpfungspauschale wegen eines Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes für unwirksam gehalten habe, habe bei den Beihilfeberechtigten kein Vertrauen darauf entstehen können, dass die Beihilfe für bereits entstandene und künftige Aufwendungen nicht mehr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt werde. Vielmehr gehöre es zu den seit jeher anerkannten Fallgruppen, dass der Gesetzgeber eine rechtlich einwandfreie Norm rückwirkend in Kraft setzen dürfe, um eine unwirksam geregelte Rechtslage zu klären. Ein Vertrauensschutz darauf, dass der Landesgesetzgeber davon bei der Kostendämpfungspauschale nicht Gebrauch mache und § 15 Abs. 1 BVO a.F. ersatzlos entfalle, habe nicht entstehen können. Darüber hinaus sei die Belastung durch die Rückwirkung unwesentlich. Selbst soweit § 78 Abs. 2a LBG rückwirkend ab dem 01.01.2013 gelte, betrage sie maximal ca. 0,4 % der Bruttojahresbezüge. Da diese schon mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Jahresbeträge mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 unverändert übernommen worden und gleichzeitig die Bruttojahresbezüge seither gestiegen seien, sei der Anteil der Kostendämpfungspauschale an den Bruttojahresbezügen gesunken. Bei W 2-Professoren - wie dem Kläger - habe die Kostendämpfungspauschale von 225,-- EUR im Kalenderjahr 2022 nur noch 0,28 % der Bruttojahresbezüge ausgemacht. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beihilfe des Klägers im Jahr 2022 trotz seiner unterjährigen Ernennung zum Beamten um die volle Kostendämpfungspauschale von 225,-- EUR für W 2-Professoren gekürzt worden sei. Die Kostendämpfungspauschale werde immer als Jahresbetrag angesetzt. Eine Ermäßigung finde nicht statt, wenn die Beihilfeberechtigung erst im laufenden Jahr begonnen habe, wenn sie zeitweise unterbrochen gewesen sei, oder wenn sie vor Ablauf des Kalenderjahres geendet habe. Die Kostendämpfungspauschale falle nach § 78 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 1 LBG auch dann an, wenn im Kalenderjahr bei Ausstellung einer Rechnung (z.B. wegen Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis) kein Anspruch auf Beihilfe mehr bestehe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 78 Abs. 2a LBG bei der Kostendämpfungspauschale jeweils auf Jahresbeträge abstelle. Der Landesgesetzgeber habe im Beihilferecht einen weiten Gestaltungsspielraum. Er habe mit der Kostendämpfungspauschale von Beginn an eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung beabsichtigt. Aus diesen Gründen gelte die Jahresbetrachtung mit dem Kalenderjahr der Rechnungsstellung als Anknüpfungspunkt. Der Landesgesetzgeber habe bewusst auf eine stärkere Differenzierung und ermäßigte Kostendämpfungspauschalen etwa bei Beamten auf Widerruf, Teilzeitbeschäftigten oder im maßgeblichen Kalenderjahr gar nicht oder nur zeitanteilig Beschäftigten verzichtet. Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale damit nicht strikt an der Einkommenshöhe im jeweiligen Kalenderjahr orientiere, sei durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt. Die mit dieser Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale bezweckte Verwaltungsvereinfachung komme gerade auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Laufe des Jahres ohne Bedeutung seien. Eine individuelle, zeitanteilige Berechnung der Kostendämpfungspauschale sei auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Beihilfeberechtigten nicht geboten. Speziell beim Kläger mache die volle Kostendämpfungspauschale in Höhe von 225,-- EUR im Jahr 2022 nur ca. 0,37 % seines Bruttojahresgrundgehalts als Beamter für neun Monate aus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2024 - 6 K 883/23 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die rückwirkende gesetzliche Festschreibung der Kostendämpfungspauschale ab 2013 verletze das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Durch nachträgliche formale Legitimierung einer zuvor (höchstrichterlich festgestellten) rechtswidrigen Regelung werde in abgeschlossene schutzwürdige Rechtspositionen eingegriffen. Zwingende Gemeinwohlbelange, die eine solche Rückwirkung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Fiskalische Interessen des Landes reichten hierfür nicht aus. Darüber hinaus habe der Landesgesetzgeber lediglich die Regelung in der Verordnung durch § 78 Abs. 2a LBG formal in Gesetzesform überführt. Dies genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, der verlange, dass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe und verantworte. Es fehle weiterhin an einer wissenschaftlich fundierten, transparenten und nachvollziehbaren Begründung des "Ob" und der Bemessung der Kostendämpfungspauschale; ihre Höhe orientiere sich allein an der Besoldungsgruppe, ohne dass nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen oder belastbare Studien vorlägen. Zudem gebe es sachlich nicht gerechtfertigte, deutliche Belastungsunterschiede bei der Kostendämpfungspauschale. Während bei einem Professor in der Besoldungsgruppe W 2 die jährliche Kostendämpfungspauschale etwa 0,25 % des aktuellen Bruttojahresgrundgehalts betrage, würden Referendare in den verschiedenen Besoldungsgruppen gleichheitswidrig höher belastet; für Referendare der Besoldungsgruppe A 12 entspreche die Kostendämpfungspauschale 0,89 % des Jahresgrundbetrags, für Referendare in der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) 0,87 % des Jahresgrundbetrags bzw. in der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) 0,85 % des Jahresgrundbetrags. Auch behandle die Regelung über die Kostendämpfungspauschale alle Beamten gleich, unabhängig davon, ob sie das gesamte Jahr oder nur einen Teil des Jahres beihilfeberechtigt seien. Dies führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) schließlich klargestellt, dass für die verfassungswidrige Regelung der Kostendämpfungspauschale eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage nicht nachgeschoben werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.