Urteil
A 6 K 4341/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:1204.A6K4341.23.00
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Leitsätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Türkei) wegen exilpolitischer Aktivitäten eines kurdischen Sängers insbesondere in den sozialen Medien.(Rn.26)
Tenor
Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2023 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Türkei) wegen exilpolitischer Aktivitäten eines kurdischen Sängers insbesondere in den sozialen Medien.(Rn.26) Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2023 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2023 ist - soweit er angegriffen wurde - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Hinsichtlich des abgelehnten Antrags auf Asylanerkennung hat der Kläger keine Klage erhoben. Der Bescheid ist daher mit Ausnahme der Ziffer 2 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 34 ff.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 f. m.w.N. und vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40 m.w.N.). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41 m.w.N.). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 42 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das erkennende Gericht hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gem. § 108 Abs. 1 VwGO die Überzeugung gewonnen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines öffentlichkeitswirksamen Engagements für die DEM-Partei und aufgrund des gegen ihn in der Türkei anhängigen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus individuellen Gründen von einer flüchtlingsrechtlich anerkannten Verfolgung bedroht ist. a) Allerdings vermochte sich der Berichterstatter nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und sich damit auf die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen kann. Denn das Gericht geht - wie das Bundesamt - nicht davon aus, dass der Kläger vor seiner Ausreise einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3e AsylG ausgesetzt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Verwaltungsakt, denen das erkennende Gericht lediglich insoweit folgt, verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen eine staatliche Vorverfolgung des Klägers insbesondere dessen legale Ausreise über den Flughafen in I. spricht, bei welcher es nach den Angaben des Klägers keine besonderen Probleme gegeben hat, da zu dieser Zeit (wohl) noch kein Haftbefehl gegen ihn vorlag. Denn nach den aktuellen Herkunftslandinformationen wird türkischen Staatsangehörigen, gegen welche ein vom türkischen Innenministerium, von einer Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht verhängtes Ausreiseverbot vorliegt und die auf einer entsprechenden Liste stehen, die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie werden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert. Dabei ist es gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Ein Ausreiseverbot ist etwa möglich bei Mitgliedschaft in einem PKK-nahen Verein und erfolgt des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten. Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt (siehe etwa BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 24.03.2024, S. 42 und 232 ff., 266 f.). Durch den vom Kläger geschilderten Ablauf seiner Ausreise ist daher - entsprechend seiner eigenen Vermutung - davon auszugehen, dass vor seiner Ausreise gegen ihn (noch) kein Ausreiseverbot verhängt und auch (noch) kein Ermittlungsverfahren anhängig war. b) Der Kläger ist aber zur Überzeugung des Berichterstatters im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich anerkannten Verfolgung bedroht. Die anschaulichen, lebensnahen, detaillierten und schlüssigen Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung waren im Wesentlichen glaubhaft. Er hat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und es insbesondere vermieden, seine Schilderungen zu dramatisieren oder zu steigern. Dabei stimmen die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben mit seinen sehr detaillierten und plausiblen Angaben bei der mehrstündigen Anhörung beim Bundesamt überein. Insgesamt hat der Kläger unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur, seines Wissensstands, seines Bildungsgrads und seiner Herkunft auch in der mündlichen Verhandlung einen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert. Es ließen sich bei seinen ausführlichen Angaben über seine politischen und exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Aktivitäten in den sozialen Medien Realitätskennzeichen bzw. Glaubhaftigkeitsmerkmale in einem hinreichenden Umfang feststellen. Zusätzlich konnte der Kläger sein Vorbringen durch die Vorlage von zahlreichen Unterlagen belegen. In Bezug auf die vom Kläger beschriebenen umfangreichen Aktivitäten in den sozialen Medien konnte sich das Gericht zudem in der mündlichen Verhandlung, in welcher die vom Kläger unter anderem angesprochenen Konten bei „youtube“, „X“, „TikTok“ und „Instagram“ unter den Pseudonymen „XXX“ (youtube und X), „XXX“ (TikTok) und „XXX“ (Instagram) unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin zusammen mit dem Kläger in Augenschein genommen wurden, davon überzeugen, dass dies die Konten (accounts) des Klägers sind, er in den genannten sozialen Medien viele Abonnenten bzw. Follower besitzt und zahlreiche Beiträge mit Bildern und Videos veröffentlicht hat. Auch sein Vorbringen hinsichtlich des gegen ihn mittlerweile anhängigen Ermittlungsverfahrens hat der Kläger durch die Vorlage von Unterlagen belegt. An deren Echtheit bestehen aus Sicht des Gerichts keine begründeten Zweifel. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für Fälschungen vor. Der Kläger hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese erst nach seiner Ausreise über einen in der Türkei bevollmächtigten Rechtsanwalt erhalten habe. Auch die weiteren Angaben des Klägers, dass sein Rechtsanwalt in der Türkei zwar Einsicht in die Ermittlungsakte habe erhalten können, ihm selbst in seinem UYAP- bzw. E-Devlet-Konto aber noch keine Unterlagen angezeigt würden, da diese ihm erst nach einer Verhaftung bzw. Anklage zugänglich seien, stimmen mit den aktuellen Herkunftslandinformationen überein, nach denen Bürgern im Hinblick auf das Strafverfahrensrecht der Zugriff auf Ermittlungsakten verwehrt ist und Ermittlungsakten für den Bürger erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens freigeschaltet werden (vgl. hierzu Auswärtiges Amt - AA -, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, Merkblatt E-Devlet und UYAP). Der Umstand, dass die umfangreichen Dokumente erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, steht der Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entgegen. Denn zu der verspäteten Vorlage hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger glaubhaft angegeben, dass er einige der Unterlagen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erhalten und er zudem gedacht habe, dass es ausreichen würde, wenn er diese zur mündlichen Verhandlung mitbringe. Aufgrund dessen geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Kläger sich bereits in der Türkei aber vor allem auch seit seiner Ausreise in Deutschland in einem hohen Maße in den sozialen Medien politisch geäußert und engagiert hat. Der Kläger hat als kurdischer Sänger bereits in der Türkei und später dann in Deutschland zahlreiche Lieder komponiert und in den sozialen Medien mit entsprechenden Videos veröffentlicht, in denen er die türkische Regierung kritisiert und sich für die kurdischen Belange sowie die HDP bzw. die DEM-Partei (auch DEM-Parti genannt) engagiert. So hat er unter anderem ein regierungskritisches Lied zur türkischen Militäroffensive auf Afrin geschrieben und mit Videos veröffentlicht. Zudem hat er insbesondere ein Lied für die DEM-Partei, der de-facto Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S. 8), komponiert, welches mittlerweile zum offiziellen Wahlkampflied der DEM-Partei geworden ist („XXX“), auf allen möglichen Parteiveranstaltungen abgespielt wird, im Internet leicht zu finden ist (z.B. auf Youtube und Soundcloud) und eine breite Berichterstattung in der gesamten Türkei erhalten hat. Obwohl die Konten des Klägers in den sozialen Medien aufgrund dessen mehrfach von der türkischen Regierung gesperrt wurden, hat der Kläger bereits wieder zahlreiche Abonnenten und Follower in seinen jeweils wieder neu eröffneten Accounts (u.a. TikTok: 1.284 Follower und ca. 6.660 Likes; Instagram: 6.958 Follower; Youtube: 958 Abonnenten; X: 1.950 Follower). In den sozialen Medien hat der Kläger zudem zahlreiche Bilder und Beiträge gepostet, welche von den türkischen Sicherheitsbehörden als Unterstützung einer terroristischen Organisation gewertet werden könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger mittlerweile öffentlichkeitswirksam in Deutschland auf kurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen mit seinen kurdischen und teilweise regierungskritischen Liedern auftritt. Dass der Kläger mit seinen (exilpolitischen) Aktivitäten eine Reichweite hat, die auch in der Türkei wahrgenommen wird, wird neben seinem öffentlichkeitswirksamen Auftritten in den sozialen Medien insbesondere durch das mittlerweile in der Türkei gegen den Kläger anhängige Straf- bzw. Ermittlungsverfahren bestätigt. So ergibt sich aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (GAS 40 ff.) unzweifelhaft, ohne dass eine Übersetzung weiterer Dokumente notwendig wäre, dass gegen den Kläger in der Türkei mittlerweile ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren anhängig ist, weil er in sozialen Medien (u.a. TikTok) Bilder von bewaffneten Mitgliedern der PKK/KCK bzw. der YPG sowie andere propagandistische Inhalte (u.a. Flaggen der YPG) geteilt hat, die als verherrlichend für die (terroristischen) Organisationen angesehen würden. Aus den vorgelegten Unterlagen, in denen auch ein Teil der (kopierten) türkischen Ermittlungsakten enthalten ist, folgt schließlich, dass der Kläger der Unterstützung von terroristischen Organisationen verdächtigt wird und er nach § 98 der türkischen Strafprozessordnung für eine Vernehmung festgenommen werden soll. Unter Auswertung der aktuellen Herkunftslandinformationen (vgl. u.a. UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Peoples Democratic Party/ Green Left Party [HDP/YSP], Oktober 2023, S. 6 ff.; BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 07.03.2024, S. 133 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Türkei Stand: Juni 2023; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation - ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von politisch tätigen Oppositionellen, 02.08.2023; BFA, Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Türkei - Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, 11.08.2022, S. 2 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S. 7 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, General Country of Origin Information Report Turkey, März 2022, S. 44 ff.) geht das Gericht davon aus, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung wegen einer Mitgliedschaft in der HDP und wegen einer Unterstützung der HDP mitsamt entsprechender Aktivitäten regelmäßig nur bei einer Person besteht, bei der besondere Umstände vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben oder wenn sich die Person in einer besonders exponierten Weise politisch bzw. exilpolitisch betätigt hat und ihr daher voraussichtlich eine Unterstützung der PKK oder einer anderen als terroristisch eingestuften Organisation unterstellt werden wird (ebenso u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2024 - 2 A 92/24 - juris Leitsatz 1 und Rn. 17 ff.; VG Köln, Urteil vom 10.07.2023 - 15 K 5139/21.A - juris Rn. 36; VG Bremen, Urteile vom 06.01.2023 - 2 K 1549/20 - juris Rn. 31 m.w.N. und vom 27.01.2023 - 2 K 1016/20 - juris Rn. 39 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2022 - 10 K 1852/19.A - juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 06.02.2023 - A 10 K 2133/20 - n.v.). Diese gilt selbstverständlich auch für die Mitglieder bzw. Anhänger der DEM-Partei, da diese mittlerweile de-facto die Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP ist (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S. 8 sowie nur BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 24.03.2024, S. 1, 12, 43, 136, 189). Auch sonst besteht unter Auswertung der aktuellen Herkunftslandinformationen in der Türkei eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung vor allem für Personen, bei denen Besonderheiten in Form von gegen sie gerichteten behördlichen oder justiziellen Maßnahmen vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie (nachweislich) Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (vgl. anstatt vieler nur BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 24.03.2024 sowie AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, Stand: Juni 2022). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach den aktuellen Herkunftslandinformationen öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an gewissen Veranstaltungen aus. Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (siehe zum Ganzen: BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Türkei, 29.06.2023, S. 266 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund beinhaltet eine Rückkehr in die Türkei für den Kläger ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein. So ist unter Berücksichtigung des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in der Türkei, der von ihm vorgelegten Unterlagen und der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auf kurdischen Veranstaltungen und in den sozialen Medien, die ihn besonders exponieren, zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger heute eine an seine vermeintliche politische Überzeugung und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anknüpfende Strafverfolgung durch den türkischen Staat droht (zur Verknüpfung im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU: vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 13). Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines solchen Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 - juris Rn. 18). Vorliegend ergibt sich die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung daraus, dass dem Kläger bei Rückkehr ein nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren und in diesem Zusammenhang die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung droht. Insbesondere die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner ist in der Türkei durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 07.03.2024, S. 26 ff. und 55 ff.). Auch die deutsche Bundesregierung sieht die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie Verfahrens- und Beschuldigtenrechten in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt (BT-Drucksache 20/1477 vom 21.04.2022, S. 14). Problematisch ist vor allem die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. Auch können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK/HDP-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 20.05.2024 (S. 8 f.); SFH, Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020; Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken vom 05.12.2018). Personen, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, müssen bei Einreise in die Republik Türkei mit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln können strafrechtlich verfolgt werden; ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S.15 f.). Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bedenken gegen die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der Türkei, ist die Annahme einer dem Kläger drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Kläger schon bei einer Wiedereinreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit solcher Verfolgung zu rechnen hätte. Abschiebungen werden auf dem Luftweg nach I. vorgenommen. Bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle. Dabei wird überprüft, ob für eine Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig ist (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024, S. 24). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger schon deshalb gesucht wird, weil ein Verfahren gegen ihn anhängig ist, welches sogar einen Terrorbezug aufweist. Es ist daher anzunehmen, dass entsprechende Suchvermerke in den für die Sicherheitsbehörden zugänglichen Registern gespeichert sind. Der Kläger muss im Falle seiner Rückkehr bei der Einreise daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen ihm nach wie vor unterstellter Terrorunterstützung festgenommen und inhaftiert zu werden sowie in der Haft asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Im Fall einer Verhaftung bei Rückkehr in die Türkei besteht für ihn in der Haft die beachtliche Gefahr der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte, was eine Verfolgungshandlung darstellt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). So geben zahlreiche Quellen glaubwürdig an, dass weiterhin Menschen in Polizeigewahrsam in der Türkei von Mitgliedern der Sicherheitskräfte gefoltert und misshandelt werden (vgl. nur BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 07.03.2024, S. 77 ff. m.w.N.). Die genannte Verfolgungsgefahr beruht dabei auf der politischen Überzeugung des Klägers (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) bzw. auf der ihm vom türkischen Staat unterstellten oppositionellen Einstellung (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Abgesehen von der danach drohenden Gefahr im Rahmen der Wiedereinreise droht dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine politisch motivierte und unverhältnismäßige Bestrafung, was ebenfalls eine Verfolgungshandlung darstellen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel stützen die Annahme einer dementsprechenden Verfolgungsgefahr (vgl. nur BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 07.03.2024, S. 26 ff.). Der Kläger kann auch nicht auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Zwar können türkische Staatsbürger ihren Wohnort innerhalb des Landes nach wie vor frei wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine etwaige höhere Gefährdung in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten bestehen aber, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben und - wie bereits ausgeführt - ausgiebige Einreisekontrollen mit gegebenenfalls eingängigen Befragungen - zum Teil im Polizeigewahrsam - vornehmen. Hiervon ausgehend ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage wäre, sicher in die Türkei einzureisen, da eine Abschiebung über I. vorgenommen werden würde (vgl. zum Ganzen AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, Stand: Juni 2022, S. 15 und 23; BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, 29.06.2023, S. 213 und 247 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden ihn bereits bei der Grenzkontrolle auf etwaige Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten überprüfen und sodann ein Strafverfahren durchführen würden. Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG wurden weder vorgetragen noch sind solche erkennbar. 2. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es angesichts des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind neben der dem erfolgreichen Klagebegehren entgegenstehenden Ziff. 1 (Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) die gleichzeitig angefochtenen Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung zu subsidiärem Schutz und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG). Ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben (vgl. zum Ganzen: VG Freiburg, Urteile vom 27.08.2020 - A 10 K 8179/17 - juris Rn. 39 ff. sowie vom 22.02.2021 - A 6 K 2551/18 - juris Rn. 44, jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der im Jahr 1992 in S. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger vom Volk der Kurden mit muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im November 2021 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nahm seinen Asylantrag am 20.01.2022 förmlich auf. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 08.11.2022 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe in der Türkei die Schule für insgesamt acht Jahre besucht und habe anschließend als Koch gearbeitet. Zuletzt habe er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in I. gelebt und dort in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Das von ihm verdiente Geld habe zum Leben gereicht. Er sei bereits vor 2018 bei Newroz-Feierlichkeiten in seinem Heimatdorf mit Freunden von der Polizei mitgenommen und auf dem Polizeirevier geschlagen worden. Er habe auch immer wieder an Demonstrationen gegen die türkische Regierung teilgenommen. Weiterhin hätten er und seine Familie immer wieder Probleme aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bekommen, da sie sich für das kurdische Volk eingesetzt hätten. So sei ein Onkel Mitglied bei der YPG und habe aufgrund dessen 30 Jahre im Gefängnis verbringen müssen. Bei Ausweiskontrollen sei er aufgrund seines Nachnamens immer wieder zu seinem Onkel befragt worden. Des Weiteren sei er Sänger und habe auf verschiedenen sozialen Netzwerken unter dem Pseudonym „XXX“ in seiner kurdischen Muttersprache gesungen. Er habe unter anderem über den Angriff der Türkei auf Afrin gesungen und seine Lieder und Musikvideos in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram und YouTube veröffentlicht. Er habe dabei die Kämpfer der YPG als Helden dargestellt und die türkische Regierung als Täter. Auch sei er im kurdischen Fernsehen („XXX“) zu sehen gewesen und habe für die HDP, dessen Mitglied er gewesen sei, gesungen. Immer nach den Veröffentlichungen sei er in den sozialen Netzwerken bedroht worden. Dabei sei auch sein richtiger Name genannt worden. Es sei unter anderem geschrieben worden, dass er wie die Kämpfer der YPG tot enden würde oder man seine Kinder vergewaltigen würde. Er nehme an, dass dies jeweils Nationalisten oder Kurden, welche für die türkische Regierung arbeiten würden, gewesen seien. Da seine Frau Angst bekommen habe, habe er diese Lieder aus YouTube gelöscht. Später seien dann aber auch seine Kanäle bei Instagram und YouTube gelöscht worden. In I. hätten die Nachbarn seine Videos gesehen und hätten ihn gegenüber seinen Kindern als Terrorist beleidigt. Eines Tages sei er zur Arbeit gegangen und von zwei Personen festgehalten worden. Sie hätten behauptet zivile Polizisten zu sein, ihren Ausweis jedoch nicht gezeigt. Diese Personen hätten sein Handy verlangt, dieses durchsucht, aber nichts gefunden. Dann hätten sie die türkische Flagge als Hintergrundbild auf dem Handy installiert und gesagt, sie würden ihn beobachten und umbringen, wenn er das Hintergrundbild löschen würde. Eine Woche später habe es erneut eine Auseinandersetzung zwischen seiner Frau, seinen Kindern und seinen Nachbarn gegeben, die ihn erneut als Terroristen bezeichnet hätten. Die Nachbarn hätten schließlich begonnen, die Fensterscheiben ihrer Mietswohnung kaputt zu machen und ihn anzugreifen. Er habe aber mit seiner Familie in die Wohnung fliehen können. Anschließend seien sie mit dem Bus zu seinen immer noch in M. lebenden Eltern gefahren. Dort gebe es allerdings in der Nähe eine kleine Station mit Soldaten. Die Soldaten würden immer mal wieder seinen Vater wegen seiner Onkel befragen, da ein Onkel für 30 Jahre im Gefängnis sei und der andere Onkel ein Kommandeur bei der YPG sei. Einige Tage nachdem er mit seiner Familie in M. angekommen sei, hätten die Soldaten seinen Vater erneut für sechs Stunden befragt und dabei auch nach ihm gefragt, obwohl sie nicht gewusst hätten, dass er in M. sei. Sie hätten seinem Vater vorgehalten, dass sein Sohn kurdische Lieder singe und politische Meinungen öffentlich äußere. Als sein Vater ihm das erzählt habe, habe er Angst bekommen, da er sowohl von seinen Nachbarn in I., den Zivilpolizisten als auch von den Soldaten in der Nähe von M. bedroht worden sei. Aufgrund dessen habe er zusammen mit seiner Frau entschieden, die Türkei zu verlassen. Er sei zunächst alleine mit seinem Reisepass über den Flughafen in I. ausgereist. Er sei in den Kosovo geflogen und sei dann mit Hilfe der von ihm bezahlten Schleusern nach Deutschland gekommen. Später sei dann seine Frau mit den beiden Kindern nachgekommen. Diese seien mittlerweile auch in Deutschland. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er verhaftet oder gar getötet zu werden. So sei er bereits vor der Ausreise von Nationalisten und den beiden Zivilpolizisten ebenso bedroht worden wie von seinem Nachbarn in I. Er wisse zwar nicht, ob der türkische Staat gegen ihn ermittle, aber vermute trotzdem bei einer Einreise festgenommen zu werden. Er nehme schließlich auch hier in Deutschland an Kundgebungen teil und singe teilweise auf den kurdischen Veranstaltungen. Mit Bescheid vom 12.12.2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Der Bescheid ist dem Kläger am 14.12.2023 zugestellt worden. Der Kläger hat am 20.12.2023 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Bundesamts verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.