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Urteil

A 10 K 8179/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eltern eines unanfechtbar als Flüchtling anerkannten minderjährigen ledigen Kindes haben nach § 26 Abs. 3 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Für das Familienasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG ist nicht erforderlich, dass der stammberechtigte Minderjährige bereits im Herkunftsstaat geboren wurde. • Das Vorliegen einer im Herkunftsstaat bestehenden (Rest-)Familie kann auch bejaht werden, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aus flüchtlingsrelevanten Gründen nicht möglich war. • Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und damit zusammenhängende aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung von Familienasyl bei in Deutschland geborenen stammberechtigten Kindern • Eltern eines unanfechtbar als Flüchtling anerkannten minderjährigen ledigen Kindes haben nach § 26 Abs. 3 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Für das Familienasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG ist nicht erforderlich, dass der stammberechtigte Minderjährige bereits im Herkunftsstaat geboren wurde. • Das Vorliegen einer im Herkunftsstaat bestehenden (Rest-)Familie kann auch bejaht werden, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aus flüchtlingsrelevanten Gründen nicht möglich war. • Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und damit zusammenhängende aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufzuheben. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger (Hazara, schiitisch), reiste 2015 mit seiner Lebensgefährtin nach Deutschland. Die Tochter aus erster gemeinsamer Schwangerschaft verstarb; 2017 wurde ein Sohn des Paares in Deutschland geboren, dessen Vaterschaft der Kläger anerkannte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte der Lebensgefährtin und dem Sohn unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte jedoch die Zuerkennung für den Kläger ab und veranlasste Ausreiseaufforderung sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger begehrte gerichtliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten; er berief sich insbesondere auf § 26 Abs. 3 AsylG (Familienasyl) und auf die Verfolgungsnähe wegen einer unehelichen Beziehung in Afghanistan. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Entscheidung erging durch den Berichterstatter gemäß §§ 87a, 102 VwGO. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG ist Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Anerkennung des Kindes unanfechtbar ist, die Familie im Sinne von Art. 2 Buchstabe j RL 2011/95/EU bereits im Herkunftsstaat bestand, die Eltern vor der Anerkennung eingereist oder den Asylantrag unverzüglich gestellt haben und keine Widerrufserwartung besteht. • Auslegung § 26 Abs. 3 AsylG: Entgegen einer restriktiven Lesart verlangt die Norm nicht, dass der Stammberechtigte bereits im Herkunftsstaat geboren sein muss; der Begriff ‚Familie‘ kann auch die im Herkunftsstaat bestehende (Rest-)Familie erfassen. Sinn und Zweck (Entlastung, Familienerhalt, Integration) sprechen gegen eine enge Auslegung. • Anwendung auf den Fall: Die materielle Voraussetzungen lagen vor: Der Sohn wurde unanfechtbar als Flüchtling anerkannt, der Kläger hatte seinen Asylantrag vor dieser Anerkennung gestellt und es bestehen keine Anhaltspunkte für Widerruf. Dass die Eltern in Afghanistan nicht offen in eheähnlicher Gemeinschaft leben konnten (zwangsverheiratung der Mutter drohend) steht einer Annahme der bereits im Herkunftsstaat bestehenden Familie nicht entgegen. • Verfolgungsnähe: Die besondere Nähe des Klägers zum Verfolgungsgeschehen ergibt sich daraus, dass er Teil der unehelichen Beziehung und Vater des als ‚verboten‘ angesehenen Kindes ist; die Gefahr für Familieneinheit und Leib bleibt vergleichbar mit Fällen, in denen der Stammberechtigte im Herkunftsstaat geboren wurde. • Teleologische Reduktion: Selbst wenn der Wortlaut der Norm die Konstellation nicht ausdrücklich erfasse, wäre eine teleologische Reduktion geboten, weil sonst Fälle mit identischer Interessenlage ungewollt ausgeschlossen würden. • Folgen der Zuerkennung: Mit Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig; die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten war ermessensfehlerhaft und der subsidiäre Schutz nicht gesondert zu entscheiden. Die Klage ist begründet. Das Bundesamt ist verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid vom 11.09.2017 ist insoweit (mit Ausnahme einer Ziffer) aufzuheben. Damit sind auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und aufzuheben. Die negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten war ermessensfehlerhaft und ist ebenfalls aufzuheben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.