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Urteil

2 K 1112/24

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0415.2K1112.24.00
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Leitsätze
1. Die Eltern können gestützt auf ihr religiöses Erziehungsrecht nur in Ausnahmefällen eine Befreiung ihrer Kinder vom Schwimmunterricht verlangen.(Rn.31) 2. Ein solcher Ausnahmefall erfordert jedenfalls die substantiierte Darlegung einer besonders gravierenden Intensität der Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier verneint).(Rn.47)
Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eltern können gestützt auf ihr religiöses Erziehungsrecht nur in Ausnahmefällen eine Befreiung ihrer Kinder vom Schwimmunterricht verlangen.(Rn.31) 2. Ein solcher Ausnahmefall erfordert jedenfalls die substantiierte Darlegung einer besonders gravierenden Intensität der Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier verneint).(Rn.47) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (hinsichtlich einer Befreiung vom Schwimmunterricht für die Kinder Y und Z), war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; zu den Gründen der Kostenentscheidung auch des erledigten Teils siehe unten C.). B. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 53) und auch im Übrigen zulässig: Sie wurde gemäß § 74 Abs. 2 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats nach der am 21.02.2024 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2024 erhoben. Die Kläger haben des Weiteren das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt, insbesondere den gegen den ablehnenden Bescheid des Schulleiters vom 20.12.2021 erforderlichen Widerspruch rechtzeitig eingelegt. Zwar gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat, die vorliegend überschritten wurde, nachdem die Kläger erst am 15.11.2022 Widerspruch erhoben haben; allerdings war hier der Ursprungsbescheid - das ablehnende Schreiben des Schulleiters vom 20.12.2021 - nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen. Es gilt daher die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, die hier gewahrt wurde. Schließlich sind die Kläger als Eltern auch aus eigenem Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Denn sie begehren eine Befreiung von der sie persönlich treffenden Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht (bezogen auf das Fach Schwimmen) durch ihr Kind Sorge zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 53 m.w.N.). So sieht die Regelung des § 85 SchG in Absatz 1 vor, dass „die Erziehungsberechtigten […] dafür Sorge zu tragen [haben], dass der Schüler am Unterricht […] regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt“. Es handelt sich hierbei um eine die allgemeine Schulpflicht des Art. 14 Abs. 1 LV i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG näher ausgestaltende Bestimmung, die im öffentlichen Interesse auf das elterliche Erziehungsrecht einwirkt, soweit es um den Schulbesuch geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 707). C. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung der Erteilung einer Befreiung von der Teilnahme am Schwimmunterricht ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Schwimmunterricht für ihre Tochter. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 SchulBesVO. Diese Norm ist zwar verfassungskonform so anzuwenden, dass eine Befreiung auch vom Sportunterricht, zu dem der Schwimmunterricht zählt, nicht nur wegen des Gesundheitszustands des Schülers zu erteilen ist, sondern auch aus anderen „besonders begründeten Ausnahmefällen“ erteilt werden kann. In Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen liegt ein solch besonderer Grund hier jedoch bereits nicht vor (dazu I.). Schließlich ergibt sich auch daraus, dass andere Schülerinnen jedenfalls zeitweise von der Teilnahme am Schwimmunterricht befreit wurden, kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Befreiung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG (dazu II.). Nach § 3 Abs. 1 SchulBesVO (in der hier für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Fassung vom 04.02.2025, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 1 C 4.22 - juris Rn. 9) werden Schüler vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert; sie sind zur Anwesenheit im Unterricht verpflichtet, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint (Satz 1). Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zulässt (Satz 2). Nach Absatz 2 der Vorschrift wird Befreiung nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Nach Absatz 3 ist der Antrag auf Befreiung zu begründen. Gemäß Absatz 4 entscheidet über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter. Zwar regelt diese Norm vordergründig lediglich ein Recht der betroffenen Schüler, tatsächlich handelt es sich aber um die nähere Ausgestaltung der Bestimmung des § 85 Abs. 1 SchG, der wiederum die Pflicht der Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht regelt (siehe bereits oben unter B.). Dies ergibt sich (auch) daraus, dass die Schulbesuchsverordnung (SchulBesVO) vom 23.03.1976 „[a]ufgrund der §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 87 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)“ erlassen wurde und in § 89 Abs. 2 Nr. 3 SchulG bestimmt ist, dass „in den Schulordnungen“ insbesondere „der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse“ zu regeln ist. Insoweit können auch die Eltern der Schüler - hier also die Kläger - einen Anspruch auf Befreiung nach § 3 SchulBesVO geltend machen. Die grundsätzliche Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (und damit auch am Schwimmunterricht) ergibt sich aus §§ 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG. Danach besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (vgl. Abs. 1 Satz 1). Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (Abs. 2 Nr. 1). Sie erstreckt sich „auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung“ (Abs. 3 Satz 1). § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO regelt die Möglichkeit der Befreiung von dieser Teilnahmepflicht in „besonders begründeten Ausnahmefällen“. Der Anwendungsbereich der Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Systematik zwar nur auf andere Fächer als den Sportunterricht, für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulBesVO die - zwingende - Befreiung vorgesehen ist, wenn der Gesundheitszustand der Schüler dies erfordert. In verfassungskonformer Auslegung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO seinem Sinn und Zweck nach jedoch entsprechend auch auf den Sportunterricht anzuwenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulBesVO stellt lediglich eine Sonderregelung für den häufigsten Anwendungsfall der Befreiung dar, ohne dass damit eine abschließende Regelung für die Befreiung vom Sportunterricht getroffen wäre (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.11.1993 - 2 K 1739/92 - BeckRS 1993, 31141486 Rn. 17). Vorliegend liegt ersichtlich kein Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulBesVO (Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen) vor; ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. I. Es ist aber auch kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO anzunehmen. Ein solch „besonders begründeter“ Ausnahmefall kann insbesondere in einem verfassungsrechtlich unzumutbaren und nicht anders vermeidbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706, 707), mithin wenn die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. das religiöse Erziehungsrecht der Eltern verletzt wäre; in diesem Fall würde sich auch das von § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO eingeräumte Ermessen „auf Null“ reduzieren, sodass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zustünde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.11.1993 - 2 K 1739/92 - BeckRS 1993, 31141486 Rn. 28; zur Vergleichbarkeit mit entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen auch Bayerischer VGH, Urt. v. 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 708). Eine Grundrechtsverletzung allgemein setzt voraus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts erfolgt und dieser nicht gerechtfertigt ist. Bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten - wie hier dem elterlichen Erziehungsrecht in religiöser Hinsicht - kann eine Eingriffsrechtfertigung nur über kollidierendes Verfassungsrecht/verfassungsimmanente Schranken erfolgen. Hier liegt zwar ein Grundrechtseingriff in ein vorbehaltlos/schrankenlos gewährtes Grundrecht vor (hierzu unten 1.). Dieser ist aber über kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (hierzu unten 2.), so dass im Ergebnis durch die Versagung der Befreiung keine Verletzung des religiösen Erziehungsrechts erfolgt. 1. Die Ablehnung der Befreiung vom Schwimmunterricht stellt einen Eingriff in das Recht der Kläger zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht dar. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2a m.w.N.). Es handelt sich um ein schrankenloses Grundrecht, welches nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 64.07 - juris Rn. 7 und Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20). Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden weltanschaulich-religiösen Einfluss aussetzen zu müssen, beeinträchtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01- juris Rn. 40 m.w.N.). In dieses Grundrecht wird staatlicherseits eingegriffen, wenn - wie hier - die Tochter der Kläger am Schwimmunterricht teilnehmen soll, welchen die Eltern aus religiösen Gründen ablehnen und sie diese Glaubensüberzeugung im Rahmen ihres Erziehungsrechts auch an ihre Kinder weitervermitteln wollen. Die Kläger (und ihre Kinder) gehören der Palmarianischen Kirche an, die in ihrem umfangreichen, aus 85 Kapiteln bestehenden Katechismus (abrufbar unter https://www.palmarianischekirche.org/wp-content/uploads/2024/04/Palmarianischer-Katechismus-Auszuge.pdf) zahlreiche Verhaltensregeln festlegt. Unter anderem regelt Kapitel LIII die „Zehn Gebote des Gesetzes Gottes“. Daran anschließend regelt Kapitel LIV „die Fünf Gebote der heiligen Mutter Kirche“. In diesem Kapitel sind unter D die „Normen der christlichen Sittlichkeit“ beschrieben, auf welche sich die Kläger (vor allem) berufen. Der Abschnitt lautet: „D) Das vierte Gebot der Kirche besagt, die von ihr festgesetzten Normen der christlichen Sittlichkeit einzuhalten. 1. Durch dieses Gebot ist man verpflichtet: Sich anständig zu kleiden. Keine Stätten aufzusuchen, an denen es schamlose Zurschaustellungen gibt. Keine Zeitschriften und anderen Bücher oder Schriften, die verboten sind, zu besitzen oder zu lesen. Bei keinen Darbietungen anwesend zu sein, bei denen die Gefahr besteht, Unsittliches zu sehen oder zu hören: auf der Straße, im Theater, im Stadion oder an anderen Orten. 2. Die Palmargläubigen sind streng verpflichtet sich stets äußerst sittsam zu verhalten, sei es im Haus, bei der Arbeit, auf der Straße oder an irgendeinem anderen Ort. Sie sollen sich also stets so verhalten wie im Gotteshaus, und auf diese Weise werden sie die weltlich Gesinnten lehren, würdig und heiligmäßig zu leben. [...]. Im hieran anschließenden Abschnitt, nochmals überschrieben mit „Normen der christlichen Sittlichkeit“ sind dezidierte Bekleidungsvorschriften vorgegeben. Bezüglich Frauen heißt es hier wörtlich: „Kleider: Sie müssen lange Ärmel haben, die bis zum Handgelenk reichen, und außerdem müssen die Kleider wenigstens bis zum Halsansatz reichen, das heißt, dass kein tieferer Ausschnitt erlaubt ist. Sie dürfen nicht schlauchförmig, eng anliegend, transparent oder durchscheinend sein und der Saum der Kleider darf nicht höher sein als 15 Zentimeter vom Boden - sie müssen rundherum so lang sein, und dies gilt ab dem 12. Lebensjahr. Die Kleider dürfen weder Öffnungen noch Schlitze haben. Kleider mit kurzen Ärmeln oder ohne Ärmel sowie Kleider mit Halsausschnitt sind erlaubt, vorausgesetzt dass man darunter Kleidungsstücke trägt, die wenigstens bis zum Halsansatz reichen und die Arme ausreichend bedecken. Ebenso sind Trägerkleider, Trägerröcke oder Röcke mit Brustlatz und Trägern erlaubt. Röcke: Es dürfen keine Schlauchröcke sein; sie dürfen nicht eng anliegend, transparent oder durchscheinend sein und der Rocksaum darf nicht höher als 15 Zentimeter vom Boden sein - die Röcke müssen rundherum so lang sein, und dies gilt ab dem 12. Lebensjahr. Die Röcke dürfen keine Öffnungen und Schlitze haben. Hosen: Unter keinen Umständen darf die Frau Hosen tragen, da dieses Kleidungsstück ausschließlich für den Mann ist. Blusen: Sie müssen lange Ärmel haben, die bis zum Handgelenk reichen, und außerdem müssen die Blusen wenigstens bis zum Halsansatz reichen, das heißt, dass kein tieferer Ausschnitt erlaubt ist. Sie dürfen nicht eng anliegend, transparent oder durchscheinend sein. Strümpfe oder Socken: Für die Frau ist es verpflichtend lange Socken, Strümpfe oder Strumpfhosen aus beliebigem Material zu tragen - sie dürfen nicht durchsichtig sein und müssen wenigstens die Waden bedecken. Ebenso können die Frauen als warme Unterwäsche, die ihnen die Oberschenkel und Hüften bedeckt, tragen, was sie für zweckmäßig halten. Jeans: Jeanskleidung darf getragen werden, aber sie darf nicht zerrissen, geschlitzt oder abgenutzt sein. Doch niemals darf sie getragen werden, wenn man die Kirche, den heiligen Bereich oder die Kapellen betritt. Abbildungen, Aufschriften und Markenzeichen: Es ist verboten Oberbekleidung mit verschiedenen übermäßig großen Aufschriften und Abbildungen (Tiere, Autos ...) oder Markenzeichen zu tragen. Doch es ist erlaubt Arbeitskleidung oder Schulkleidung mit großen Markenzeichen zu tragen, um zur Arbeit oder in die Schule zu gehen, und ebenfalls auf dem Heimweg. Sobald man zu Hause angekommen ist, muss man die Kleidung wechseln. Wenn man diese Kleidung trägt, darf man auch mit anderen sprechen und man kann diese Kleidung zu Hause waschen. Schuhe: Man darf weder Sportschuhe noch Schuhe mit einem hohen Absatz tragen, wenn man die Kirche betritt. Mädchen unter zwölf Jahren: Sie müssen wenigstens Socken tragen, doch in allem Übrigen müssen sie die gleiche Disziplin beachten wie die Erwachsenen. Dennoch können sie, wenn sie es wünschen, bevor sie dieses Alter erreichen, Strümpfe oder Strumpfhosen tragen. Sie müssen Kleider und Röcke tragen, deren Saum dem Boden näher ist als den Knien, das heißt, dass sie mehr als die Hälfte des Unterschenkels bedecken müssen. Doch in Anbetracht der Hausarbeiten (Putzen, Kochen und dergleichen) wie auch bei manchen anderen Arbeiten (auf dem Feld, in Fabriken und dergleichen) ist es der Frau erlaubt, während dieser Arbeiten die Ärmel bis unter den Ellbogen hochzukrempeln, so dass man diesen nicht sieht, und ebenso kann sie den Knopf am Blusenkragen öffnen, vorausgesetzt dass keine tiefere Öffnung zu sehen ist. Auch wenn sie sich im Haus aufhält, gilt die Erlaubnis, den Knopf am Blusenkragen zu öffnen, und sie ist nicht verpflichtet Strümpfe zu tragen, selbst wenn Besucher anwesend sind. Unter keinen Umständen und bei keinem Anlass darf die Frau Hosen tragen, nicht einmal bei der Arbeit. Wenn man in den Schulen Hosen verlangt, wie zum Beispiel zum Turnen, muss man dies rundweg verweigern. Es ist erlaubt die vorschriftsmäßige Kleidung mit Spitzen und Verzierungen zu versehen. Für die Frau ist weder das Piercing noch die Tätowierung erlaubt. Wenn man sich während des Tages bei geschlossener Tür in seinem Zimmer aufhält und auch die Fenster mit Vorhängen oder Jalousien verdeckt sind, sodass nicht die Gefahr besteht, von jemandem gesehen zu werden, ist man nicht verpflichtet ganz anständig gekleidet zu sein.“ Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht vorliegt, wenn die Tochter der Kläger in üblicher Schwimmkleidung am schulischen Schwimmunterricht teilnehmen müsste. Denn die Kläger machen - aufgrund der Ausführungen im Katechismus nachvollziehbar und plausibel - geltend, dass das Betreten eines Schwimmbads gegen das vierte Gebot der Kirche verstoße, nämlich zum einen gegen das Gebot, sich sittsam zu kleiden - was bei Badebekleidung nicht der Fall sei - und zum anderen gegen das Gebot, Stätten zu meiden, an denen es „schamlose Zurschaustellungen“ gebe - hier: dem Schwimmbad, in dem sich nicht ihren Bekleidungsregeln entsprechende Personen aufhalten. Die Kläger haben auch glaubhaft dargelegt, dass sie ihre Kinder im Sinne dieser Gebote erziehen und im Rahmen ihres Erziehungsrechts darauf hinwirken, dass die Kinder die Gebote einhalten. 2. Dieser Eingriff durch die Ablehnung der Befreiung der Tochter vom Schwimmunterricht ist jedoch aufgrund des aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b) gerechtfertigt. Gemäß dem Grundsatz der praktischen Konkordanz bedürfen gleichrangige Verfassungsrechte (hier: religiöses Erziehungsrecht der Eltern einerseits, staatlicher Erziehungsauftrag andererseits) der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 41 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 154 m.w.N.). Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die bereits zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass die seitens der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts als maßgeblich erachteten religiösen Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler bzw. dessen Eltern gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 12.12 - juris Rn. 21 und entsprechend im Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 12 für das Verhältnis Art. 4 GG einerseits und Art. 7 Abs. 1 GG andererseits). Denn das Recht der Kläger zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 GG) wird - ebenso wie das Grundrecht auf Glaubensfreiheit - auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert. Diese erklärt sich - und bezieht ihre innere Legitimation - aus der Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen. Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat außerdem darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können. Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten. Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 13 und - 6 C 12.12 - juris Rn.21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG). a) Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus. Es schränkt den Kreis möglicher, der demokratisch legitimierten Entscheidung zugänglicher Unterrichtsgestaltungen im Interesse effektiven Grundrechtsschutzes ein. Die Entscheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts ist dem Staat überantwortet, der im Gegenzug aber Gewähr dafür tragen muss, dass er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern wahrt. Solange dies der Fall ist, liegt noch kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen von Eltern und Kindern vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3). Dass im vorliegenden Fall durch die Einrichtung von Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts in der Grundschule diese Grenze der Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen überschritten sein könnte, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Denn der Schwimmunterricht, der naturgemäß in einer Schwimmeinrichtung stattfinden muss und üblicherweise in Schwimmkleidung stattfindet, ist neutral und in erster Linie darauf gerichtet, den Kindern das Schwimmen - eine unter Umständen lebenswichtige Fähigkeit - beizubringen. Die Annahme, dass hierdurch eine Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung durch die Schule stattfinden sollte, ist fernliegend. Dies hat auch das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid vom 16.02.2024 (dort S. 13) zu Recht ausgeführt. b) In dem allgemeinen Anspruch auf Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts ist das religiöse Erziehungsrecht der Eltern im schulischen Kontext allerdings noch nicht erschöpft. Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten, dass die Kinder durch die Schule keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 23). Das religiöse Erziehungsrecht umfasst aber nicht nur das Recht, eine unmittelbar gegenläufige Indoktrination von staatlicher Seite abzuwehren, sondern auch das Recht, die Kinder zu Beachtung religiöser Verhaltensregeln anzuhalten (s.o. C. I. 1.). Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer ausgleichend-schonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer vollen Breite verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die elterlicherseits erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser Verhaltensregeln stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen. Selbst eine dem Erfordernis weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts genügende schulische Veranstaltung - wie hier der Schwimmunterricht (siehe oben unter a) - kann daher unter Umständen gegenüber den Eltern einzelner Schüler deren religiöses Erziehungsrecht unzumutbar beschneiden. Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.). Kann die Schule daher einerseits nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das religiöse Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 1 GG gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären. Eine kategorische Beachtlichkeit sämtlicher elterlicherseits vorgebrachter religiöser Verhaltensgebote liefe - entgegen dem oben aufgezeigten Ausgangspunkt - auf einen prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glaubensposition vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen hinaus, das insoweit dann seinerseits leerlaufen müsste. Die Schule hätte sich angesichts dessen mit Unterrichtsgestaltungen zu begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erscheinen; sie wäre letztlich vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig. Dass dies in einer religiös pluralen Gesellschaft weder praktisch möglich noch - mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule - verfassungsrechtlich intendiert sein kann, liegt auf der Hand. Die integrative Wirksamkeit der Schule erweist sich nicht nur darin, Minderheiten einzubeziehen und in ihren Eigenarten zu respektieren. Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.). Aus dem oben Genannten folgt, dass eine Unterrichtsbefreiung nicht als „routinemäßige Option der Konfliktlösung“ immer dann erfolgen kann oder gar muss, wenn durch den Unterricht die Beeinträchtigung religiöser Positionen droht. Denn dann würde der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich zurücktreten müssen und wäre faktisch nachrangig. Ist die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf religiöse Belange aus Gründen der Praktikabilität und insbesondere auch aufgrund der Integrationsfunktion der Schule im Prinzip begrenzt, so folgt hieraus für alle Eltern, dass sie in einem bestimmten Umfang Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen haben, d.h. nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen. Hierdurch ist zugleich sichergestellt, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag - der auch für die Schule im Grundsatz nicht disponibel ist - gleichmäßig gegenüber sämtlichen Schülern erfüllt wird. Eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat danach die Ausnahme zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 25 unter Verweis auf frühere Rechtsprechung und m.w.N.). Damit stellt die neuere Rechtsprechung nun - im Vergleich zu der älteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987, auf welche sich die Kläger beziehen (Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706 ff.; so auch noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2011 - 19 A 610/10 - juris, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris), - in überzeugender Weise deutlich erhöhte Anforderungen an eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (zustimmend Uhle, NVwZ 2014, 541, 542; sehr kritisch hierzu Winkler, JZ 2014, 143 f.). Daraus folgt, dass ein - hier vorliegender - Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht gerechtfertigt sein kann, wenn kollidierendes Verfassungsrecht ihn gestattet. aa) Zunächst ist allerdings zu versuchen, eine Lösung zu finden, die beiden mit einander in Konflikt stehenden Verfassungspositionen - hier einerseits das religiöse Erziehungsrecht, andererseits der staatliche Erziehungsauftrag - möglichst so zu schützen, dass sie sich weitgehend entfalten können (Grundsatz der praktischen Konkordanz). Dies setzt nicht nur auf abstrakt-genereller Ebene einen schonenden Ausgleich voraus. Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ergibt sich auch die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche kompromisshafte Konfliktentschärfung nicht darin bestehen kann, den Schwimmunterricht gänzlich abzuschaffen. Denn damit würde der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ganz in den Hintergrund gerückt und die hierdurch angestrebte Konfliktentschärfung würde sich in Wahrheit als eine Vorrangentscheidung erweisen, mit der bezogen auf den Einzelfall letztlich eine Präferenzrelation zwischen den kollidierenden Rechtspositionen gebildet - statt ein Kompromiss gefunden - wird. Berücksichtigt man die elementare schulpolitische und administrative Bedeutung der Wahl der Unterrichtsgestaltung, läuft der Standpunkt der Kläger eben hierauf hinaus. Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung des Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N. unter Aufgabe der früheren Rspr.). Denkbar wäre allerdings im Kompromisswege von Seiten der Schule eine organisatorische Ausgestaltung des Schwimmunterrichts dahingehend, dass er beispielsweise geschlechtergetrennt angeboten würde, nur bis zu einer bestimmten Altersstufe (z.B. Grundschulalter, also vor Erreichen der Pubertät, was aber wohl derzeit ohnehin faktisch der Fall ist) oder weitere organisatorische Vorgaben dahingehend, dass beispielsweise der Tochter der Kläger eine abgetrennte Umkleidekabine zur Verfügung gestellt wird. Zwar wurde dies offenbar seitens der Schule nicht erwogen, im Verfahren auch nicht thematisiert, allerdings hätte dies aufgrund der kategorischen Ablehnung der Kläger und deren von vorneherein gezeigten Haltung, dass bereits das Betreten eines Schwimmbads aus religiösen Gründen unmöglich sei, nicht zu einer Konfliktentschärfung beigetragen. Im Übrigen ist auch fraglich, ob sich die Schule bzw. der Staat hierauf überhaupt einlassen müsste (so noch BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 - juris Rn. 23; wohl aufgegeben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N., vgl. auch Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2014 Anm. 1 C.) Demgegenüber zeigt gerade die rigide Haltung der Kläger, die zwar im Vorfeld das Gespräch gesucht haben - allerdings wohl nur im Hinblick auf die Erlangung einer Befreiung, nicht auf der Suche nach einem Kompromiss -, dass eine Kompromissbereitschaft von ihrer Seite aus ohnehin nicht gegeben ist. So hat jedenfalls das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid mögliche Bekleidungsalternativen unter Abgleichung mit den Vorgaben des palmarianischen Katechismus aufgezeigt, die diesen Vorgaben Genüge tun dürften (vgl. die Ausführungen auf S. 7 ff. des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2024). In ihrer Klagebegründung vom 18.03.2024 sind die Kläger hierauf schon nicht substantiiert eingegangen, sondern haben pauschal vorgetragen, die Kinder dürften keine Badekleidung tragen, während sie im Widerspruchsverfahren zu den vom Regierungspräsidium angeführten Bekleidungsmöglichkeiten (wie den Burkini) gemeint haben, es genüge nicht, dass die Badekleidung nur „annähernd“ den strengen Vorgaben entspreche; die Kleidernorm ihres Glaubens müsse vielmehr vollständig erfüllt sein, „annähernd“ sei für sie kein Kompromiss (vgl. Schreiben der Kläger vom 17.12.2023). Die Kläger haben im Vorverfahren allerdings gar nicht dargelegt, weswegen die vom Regierungspräsidium vorgeschlagene Bekleidungsmöglichkeit nur „annähernd“ und nicht voll den Vorgaben des Palmarianischen Katechismus genügt; zudem wurde nicht nach dem Alter der Kinder (hier Grundschüler vor Einsetzen der Pubertät) differenziert, was aber selbst die im Katechismus vorgegebenen Bekleidungsvorschriften tun (vgl. die oben zitierten „Normen der christlichen Sittlichkeit“). Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie dies nur wenig näher konkretisiert und sich letztlich darauf berufen, dass nasse Kleidung „eng anliegend“ sei und das Tragen eng anliegender Kleidung in ihrem Glauben untersagt sei. Dies erscheint allerdings nicht vollständig plausibel, da der Tochter der Kläger eine Teilnahme am sonstigen Sportunterricht wohl möglich ist, obwohl es auch bei Verwendung weit geschnittener Kleidung im Sportunterricht unvermeidlich ist, dass sich in der Bewegung Körperkonturen abzeichnen. Gleichwohl sehen sich die Kläger offenbar nicht aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts daran gehindert, ihre Tochter am Sportunterricht teilnehmen und Sport treiben zu lassen, wie sie in ihrem Schreiben vom 17.12.2023 an das Regierungspräsidium dargelegt haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25). Im Übrigen wird ein Burkini aus Kunstfaser hergestellt; das Material verhindert auch in nassem Zustand ein enges Anhaften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08 - juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 28.09.2012 - 7 A 1590/12 - juris Rn. 40; zu den verfügbaren Modellen - auch mit langem Rock - vgl. z.B. https://neyssa-shop.com/de/174-burkini ). Bei der weiteren Glaubensvorgabe, auf welche sich die Kläger ebenfalls berufen, nämlich darauf, dass ihre Religion den Besuch von Schwimmstätten verbiete, erscheint zwar vordergründig eine kompromisshafte, durch organisatorische Vorgaben entschärfte Lösung nicht möglich. Denn ein Schwimmunterricht außerhalb einer Badeanstalt oder eines Sees ist schlicht nicht denkbar. Den Kindern der Kläger die Augen zu verbinden, so dass sie den Anblick anderer in Badekleidung nicht hinnehmen müssen oder den anderen Kindern aufzugeben, nur in - aus Sicht der Kläger - „sittsamer Kleidung“ am Schwimmunterricht teilzunehmen, dürfte von vorneherein als kompromisshafte Lösung ausscheiden. Allerdings hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Schulbesuch im Allgemeinen, der nach den Vorgaben der palmarianischen Glaubensüberzeugung ebenfalls kritisch gesehen wird, weil auch im täglichen Schulleben die Kinder der Kläger dem Anblick anderer Schüler ausgesetzt sind, die sich nicht an die palmarianischen Bekleidungsregeln halten, mitgeteilt, dieser sei erlaubt, weil insoweit eine „generelle Ausnahme, eine Sondererlaubnis“ durch den Papst erteilt worden sei. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine solche nicht auch in Bezug auf den Schwimmunterricht - wenigstens bezogen auf den Schwimmunterricht in der Grundschule - möglich ist. Die Klägerin zu 2) hat dies kategorisch ausgeschlossen, gleichzeitig aber auch mitgeteilt, dass sie sich insoweit nie an den Papst gewandt hätten und dies auch nicht wollten. Sie hätten stattdessen nach einer Bestätigung für ihre Glaubensauslegung gefragt, wonach eine Teilnahme am Schwimmunterricht per se verboten sei, und diese dann nach Vermittlung über den Missionsbischof auch erhalten (vgl. Schreiben des „Generalsekretärs“ vom 02.09.2022, GAS 44). Letztlich kann dahinstehen, ob im Rahmen einer Kompromissfindung noch eine „Erlaubnis“ vom Papst hätte ein geholt oder jedenfalls der Versuch hätte unternommen werden müssen und ob damit aufgrund der Verweigerung der Kläger eine Berufung auf den Vorrang ihrer Rechtsposition ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls ist ein ausnahmsweises Zurücktreten des staatlichen Erziehungsauftrags gegenüber dem religiösen Erziehungsrecht der Kläger aus den nachfolgenden Gründen (unter bb) ausgeschlossen. bb) Ist ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einzelnen Eltern begehrte Befreiung ihres Kindes von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für ihren Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Für die Prüfung dieser Frage ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 27 ff.) folgende Maßgaben, an denen sich auch die Kammer orientiert und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall im Ergebnis dazu führen, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt: „(1) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls darf nicht bereits deshalb angenommen werden, weil ein Befreiungsverlangen nur in Bezug auf ein einzelnes Kind in einer bestimmten Situation geltend gemacht wird. In die rechtliche Betrachtung ist mit einzubeziehen, dass die zur Entscheidung einer konkreten Konfliktlage zu bildende "Präferenzrelation" zwischen den konträren Verfassungspositionen in vergleichbar gelagerten Konstellationen, die in ihrer Summe die Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags deutlich stärker beeinträchtigen können, ebenfalls in Anspruch genommen werden könnte. Eine entsprechende Weiterung des Blickwinkels, wie sie bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Schrankenregelungen bei nicht vorbehaltlos gewährten Grundrechten selbstverständlich ist, ist auch bei Ermittlung der verfassungsrechtlichen Begrenzungen vorbehaltlos gewährter Grundrechte durch kollidierende Verfassungspositionen geboten. Andernfalls würde hier - wofür überzeugende Gründe nicht ersichtlich sind - der Abgleich zwischen Individualbelangen und gemeinwohlorientierten staatlichen Gestaltungsbelangen strukturell abweichenden Mustern folgen. Hier wie dort ist daher jeweils die Frage zu stellen, ob das in Rede stehende Individualinteresse das gegenläufige Allgemeininteresse auch dann überwiegt, wenn es unter vergleichbaren Umständen mehrfach bzw. von einer Vielzahl von Grundrechtsträgern geltend gemacht, d.h. als allgemeine Maxime der Rechtsanwendung ins Auge gefasst wird. Ausgehend hiervon gewinnt im vorliegenden Fall Bedeutung, dass das Bestreben zur Tabuisierung bestimmter literarischer oder filmischer Darstellungen oder sonstiger Unterrichtsinhalte auch anderen Glaubensrichtungen nicht fremd ist. Müsste die Schule in allen einschlägigen Fällen Unterrichtsbefreiung gewähren, wäre der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ersichtlich mehr als nur in einem von vornherein vernachlässigenswerten Umfang berührt. (2) Auch damit, dass ein Befreiungsverlangen nur eine einzelne Unterrichtsstunde oder eine überschaubare Zahl von Unterrichtseinheiten betrifft, kann eine Unterrichtsbefreiung regelmäßig noch nicht hinreichend begründet werden. Denn hiermit relativiert sich zum einen häufig zugleich das Gewicht der grundrechtlichen Beeinträchtigung (vgl. Krampen-Lietzke, Der Dispens vom Schulunterricht aus religiösen Gründen, 2013, S. 267). Vor allem aber liefe eine Betrachtungsweise, die ein Versäumnis einzelner oder ihrer Zahl nach begrenzter Unterrichtseinheiten - gegebenenfalls auch unter Verweis auf ihren vorgeblich geringen bildungsmäßigen Stellenwert - für vernachlässigenswert hält, auf eine unzulässige Ausblendung der Integrationsfunktion der Schule hinaus. Diese kommt - auch im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung - unabhängig vom jeweils in Rede stehenden Unterrichtsstoff zum Tragen und folgt nach dem oben Gesagten einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung: Der einzelne Schüler soll an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen müssen, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert; dieser Vorstellung kommt - wie oben gleichfalls schon aufgezeigt - gerade auch dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteilnahme in Belangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition rücken. Von der Schulpflicht sind dementsprechend auch solche Unterrichtseinheiten nicht ausgenommen, die nur einen begrenzten Umfang aufweisen oder deren Bildungsertrag dem Betroffenen gering erscheinen mag. Eine Betrachtung, wonach die Schulpflicht im Hinblick auf bestimmte Unterrichtseinheiten weniger gewichtig und insoweit ihr verfassungsrechtlicher Stellenwert geringer zu veranschlagen wäre als bei anderen, wäre insofern verfehlt. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag darf in Anbetracht der integrativen Funktion der Schule grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig "nachgiebig" gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden.“ Ausgehend davon sind die von den Klägern angeführten Einwände (vgl. Widerspruchsschreiben vom 15.11.2022 und Schreiben an das Regierungspräsidium vom 17.12.2023), namentlich, dass ihr Befreiungsverlangen „nur“ den Schwimmunterricht umfasse (und mithin einen Ausschnitt des ohnehin schon knapp bemessenen Sportunterrichts) und dass das Befreiungsverlagen nur ihre Kinder betreffe, ihr Glauben nur gering verbreitet sei und damit kein „Präzedenzfall“ geschaffen werde, unbeachtlich. Auch die weiteren Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Lösung des Konflikts zwischen religiösem Erziehungsrechts einerseits und staatlichem Erziehungsauftrag andererseits führen im vorliegenden Fall nicht zur Erteilung einer Befreiung vom Schwimmunterricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11.09.2013 (- 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 29 f.) folgende weitere Anforderungen aufgestellt: („3) Bieten danach Inhalt und Umfang der betroffenen Unterrichtseinheiten regelmäßig keinen Ansatz für einen Nachrang des staatlichen Bestimmungsrechts und kann auch der Einmaligkeit eines geltend gemachten Befreiungsverlangens meist keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, muss die Frage in den Vordergrund rücken, welches sachliche Gewicht nach den Umständen des Einzelfalls der Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts beizumessen ist. Im Lichte des erwähnten Grundsatzes, wonach solche Beeinträchtigungen regelmäßig als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen sind, d.h. ihnen nur ausnahmsweise ausgewichen werden darf, ist ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung - das Fehlen annehmbarer Ausweichmöglichkeiten wie gesagt vorausgesetzt - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die rechtliche Wertung plausibel, dass die grundrechtliche Belastung durch die Verfassung nicht von vornherein in Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang zu. Einer weitergehenden Abwägung bedarf es dann nicht mehr; über die Zuordnung der kollidierenden Positionen ist dann bereits abschließend, auf abstrakt-genereller Ebene durch die Verfassung entschieden. Ist diese Voraussetzung aber erfüllt, d.h. liegt eine besonders gravierende Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts vor, führt dies noch nicht automatisch zu einem Zurücktreten des staatlichen Bestimmungsrechts. In diesem Fall weist der konkret zutage tretende Konflikt ein Ausmaß auf, das oberhalb der durch die Verfassung in Art. 7 Abs. 1 GG abstrakt einberechneten Belastungsschwelle liegt. Für die Frage, wie hier die kollidierenden Positionen zuzuordnen sind, lässt sich der Verfassung keine vorgefasste Antwort entnehmen. Die rechtliche Bewertung hängt augenscheinlich von Faktoren ab - insbesondere der sachlichen Eigenart der religiösen Position und dem Umfang sowie der Art und Weise, mit der diese schulischen Funktionserfordernissen entgegenwirkt -, die von Fall zu Fall stark variieren können und über die daher eine allgemeingültige verfassungsrechtliche Aussage nicht getroffen werden könnte. Hier bedarf es dann der Vornahme einer weitergehenden Abwägung. (4) Eine danach für den Nachrang des staatlichen Bestimmungsrechts vorauszusetzende besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts kommt überhaupt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus Sicht der Eltern imperativen Charakter aufweist. Ein verlangtes Zuwiderhandeln ihres Kindes gegen solche in unübersehbarer Zahl vorhandenen religiösen Überzeugungen, die lediglich in nicht abschließend bindender Weise Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung vermitteln sollen, rechtfertigt in keinem Fall einen Vorrang ihres Erziehungsrechts. Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können. In Bezug auf imperative Glaubenssätze stoßen die Möglichkeiten des Staates, sie nach Maßgabe seiner externen Beurteilung untereinander in Rangstufen zu setzen und hieran anknüpfend unterschiedliche Grade der Beeinträchtigungsintensität für den Fall eines erzwungenen Zuwiderhandelns auszumachen, insofern auf Grenzen, als diese Glaubenssätze in Abhängigkeit vom staatlicherseits zu respektierenden Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw. des individuellen Grundrechtsträgers stehen und daher dem eigenständig bewertenden Zugriff des Staates entzogen sind (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 4 Rn. 16). Der Staat muss jedoch nicht die Augen davor verschließen, dass zahlreiche Glaubensgemeinschaften tatsächlich von entsprechenden Abstufungen ausgehen und nicht sämtlichen religiösen Geboten unbeschadet ihres für sich genommen jeweils bindenden Charakters ein- und dasselbe Gewicht zumessen (vgl. Borowski, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2006 S. 288; Huster, a.a.O. S. 379). […].“ Im vorliegenden Fall hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die für ein Zurücktreten des staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Hürde der „besonders gravierenden Intensität der Beeinträchtigung“ des religiösen Erziehungsrechts (im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) überschritten ist. Zwar ist eine inhaltliche "Glaubensprüfung" - etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion - den Gerichten verschlossen, weil dies die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, entleeren würde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 37). Dennoch bleibt in Fragen des religiösen Selbstverständnisses eine Plausibilitätskontrolle zulässig, in welcher die einschlägigen Maßstäbe in Zweifelfällen durch Rückfragen geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - a.a.O. Rn. 73). Die Feststellung, welchen religiösen Überzeugungen eine Person folgt und inwiefern diese Überzeugungen der Befolgung eines staatlichen Normbefehls entgegenstehen könnten, obliegt insoweit wie jede andere Tatsachenfeststellung dem Tatrichter, der hierfür auf Darlegungen von Seiten des Grundrechtsträgers angewiesen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25). Diese „Darlegungsobliegenheit“ (so Uhle, NVwZ 2014, 541, 546) erfordert eine konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend behaupteten Glaubensgebots ausreichend objektivierbare Darlegung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28.09.2012 - 7 A 1590/12 - juris Rn. 25). Das Gericht hat auf Grundlage der Angaben des Betroffenen sodann aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden Beeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich macht, das religiöse Erziehungsrecht in eine weitergehende Abwägung gegen das staatliche Bestimmungsrecht zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 30). Zwar machen die Kläger einen hohen Stellwert der hier - primär für ihre Tochter - gegenständlichen Verhaltensgebote, namentlich das Gebot, keine Schwimmstätten zu betreten und sich sittsam zu kleiden, geltend, den sie damit begründen, dass ein Verstoß hiergegen eine Todsünde sei (so auch das Schreiben des Generalsekretärs . Die Kläger berufen sich dabei zur Begründung im Wesentlichen auf den Katechismus der Palmarianischen Kirche. Dieser sieht in den einschlägigen Kapiteln u.a. Folgendes vor: Nach Kapitel XLIX ist „Sünde […] jeder freiwillige Ungehorsam gegen das Gesetz Gottes (Nr. 1). Die persönliche Sünde kann eine Todsünde oder eine lässliche Sünde sein: Eine Todsünde ist jeder Ungehorsam gegen das Gesetz Gottes in einer schwerwiegenden Sache, wenn sie mit vollem Bewusstsein und gänzlicher Einwilligung begangen wird. Eine lässliche Sünde ist jeder Ungehorsam gegen das Gesetz Gottes in einer geringfügigen Sache, wenn sie mit vollem Bewusstsein und gänzlicher Einwilligung begangen wird, oder in einer schwerwiegenden Sache, wann man die Sünde nicht mit vollem Bewusstsein oder gänzlicher Einwilligung begangen hat (Nr. 3). Eine Todsünde begeht auch, wer sich wissentlich und ohne Notwendigkeit einer ernsthaften Gefahr zur Sünde aussetzt, oder sich nicht mit der gebührenden Schnelligkeit zurückzieht (Nr. 4).“ Zur Frage der Folgen bei Begehung einer Todsünde besagt der Palmarianische Katechismus in Kapitel LXI („Die Ablässe“): „1. Durch das Beichtsakrament werden uns die Todsünden verziehen, aber nicht immer wird uns die ganze dafür verdiente zeitliche Strafe erlassen, da dies von unserer Verfassung abhängt: dem Reuegrad, der Innigkeit der Liebe, usw. 2. Die zeitliche Strafe ist die Läuterung, die eine Seele für ihre Todsünden oder lässlichen Sünden benötigt, die ihr bereits in diesem Leben oder beim klinischen Tod verziehen wurden. 3. Für diese Läuterung gibt es das Fegfeuer. 4. Doch Gott, der unendlich gütig und barmherzig ist, hat Seine Kirche ermächtigt, Ablässe zu gewähren, damit sich die Gläubigen, die sich ihrer bedienen, bereits hier auf Erden läutern können, um vor den schrecklichen Strafen im Fegfeuer bewahrt zu bleiben. 5. Es gibt folgende Ablässe: Den teilweisen, wodurch nur ein Teil der Strafe erlassen wird. Den vollkommenen, wodurch die ganze zeitliche Strafe erlassen wird, die einem bis zu dem Zeitpunkt, in dem man diesen Ablass gewinnt, zugemessen ist. Den vollkommensten, durch den nicht nur die ganze zeitliche Strafe erlassen wird, die einem für die verziehenen Todsünden und lässlichen Sünden zugemessen ist, sondern auch unvorstellbare außerordentliche Gnaden zur Erlangung der Heiligkeit gewährt werden. 6. Um irgendeinen Ablass zu gewinnen, muss man: in der Gnade Gottes sein, die Absicht haben, ihn zu gewinnen, die jedem Ablass entsprechenden Bedingungen erfüllen. Nur die Gläubigen der Einen, Heiligen, Katholischen, Apostolischen und Palmarianischen Kirche können Teilablässe und vollkommene Ablässe gewinnen, und zwar zum eigenen Nutzen, für die Armen Seelen im Fegfeuer, zugunsten von anderen Gläubigen und für die Bekehrung der Sünder. 7. In der Einen, Heiligen, Katholischen, Apostolischen und Palmarianischen Kirche werden viele Teilablässe und vollkommene Ablässe gewährt. Hier sind die wichtigsten: Teilweiser Ablass […] Vollkommener Ablass […] 8. Außerdem kann man in der Einen, Heiligen, Katholischen, Apostolischen und Palmarianischen Kirche auch vollkommenste Ablässe gewinnen. Anschließend wird der bedeutendste angeführt, obwohl der Papst zu jeder Zeit neue vollkommenste Ablässe gewähren kann, wie zum Beispiel die Ablässe in den heiligen Monaten, an den heiligen Tagen, für die heiligen dreitägigen Andachten, die heiligen Novenen, usw. Der vollkommenste Ablass in den Heiligen Jahren 1. Alle Gläubigen der Einen, Heiligen, Katholischen, Apostolischen und Palmarianischen Kirche können während der Heiligen Jahre unter den folgenden Bedingungen den vollkommensten Ablass gewinnen: Wenn man bei den Messturnussen in der Kathedralbasilika Unserer Gekrönten Mutter von Palmar anwesend ist, wobei man bei jeder Heiligen Messe, der man beiwohnt, einen vollkommensten Ablass gewinnen kann. Dazu ist erforderlich: wahre Reue über die Sünden, zu beichten, wenn man unglücklicherweise in Todsünde sein sollte, wenigstens einmal am Tag, an dem man den Ablass gewinnen möchte, zu kommunizieren, und für die Anliegen des palmarianischen Papstes zu bitten, indem man im Laufe des Tages ein vollständiges Vaterunser betet. 2. Die Gläubigen können den vollkommensten Ablass im palmarianischen Heiligen Jahr und andere vollkommenste Ablässe, die der Papst gewährt, zu ihrem eigenen Nutzen gewinnen und können sie auch ihren Angehörigen, der Bekehrung der Sünder und den Armen Seelen im Fegfeuer zugute kommen lassen. 3. Nur wenn der Papst es ausdrücklich festlegt, erstreckt sich der vollkommenste Ablass auf andere Gotteshäuser oder Kapellen in den verschiedenen Teilen der Welt. Unter besonderen Umständen, wenn es nicht möglich ist, dass die Missionare gewisse Länder aufsuchen, kann der Papst festlegen, dass der vollkommenste Ablass gewonnen werden kann, wenn man die vier offiziellen Gebete der Kirche verrichtet. 4. Wenn man den vollkommensten Ablass gebührend gewinnt, wird nicht nur die ganze zeitliche Strafe erlassen, die einem für die verziehenen Todsünden und lässlichen Sünden zugemessen ist, sondern er bewirkt auch, dass unvorstellbare außerordentliche Gnaden zur Erlangung der Heiligkeit gewährt werden.“ Schließlich besagt das „zweite Gebot der Kirche“ (in Kapitel LIV) Folgendes: „1. Man begeht eine Todsünde, wenn man, nachdem man eine Todsünde begangen hat, nicht vor Ablauf von drei Monaten beichtet, obwohl man es tun könnte. Wer sich in Todsünde befindet und ein Jahr vergehen lässt, ohne zu beichten, verfällt in Exkommunikation aufgrund von Abtrünnigkeit, und zwar mit allen Auswirkungen dieser Strafe. Die Aufhebung der Exkommunikation aufgrund von Abtrünnigkeit ist dem Heiligen Vater vorbehalten. 2. Alle Gläubigen mit Vernunftgebrauch sind verpflichtet dieses Gebot einzuhalten.“ Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag, dass der Verstoß gegen die genannten Verhaltensgebote eine Todsünde sei und zur Exkommunikation führe, diese damit einen hohen Stellenwert hätten, nicht nachvollziehbar. Denn der Katechismus erfordert zunächst für das Vorliegen einer Sünde allgemein einen freiwilligen Ungehorsam (vgl. Kapitel XLIX). Es stellt sich auf diese Ebene bereits die Frage, ob das durch staatliche Vorgaben „erzwungene“ Verhalten, nämlich die Befolgung der Schulpflicht, darin beinhaltet die Teilnahme am Schwimmunterricht, ein „freiwilliger Ungehorsam“ im Sinne des palmarianischen Katechismus ist. Hierzu befragt haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass, wenn sie erkennen würden, dass etwas falsch sei und es trotzdem tun würden, eine Sünde vorliege. Auf den Aspekt der Freiwilligkeit sind sie hierbei nicht eingegangen. Des Weiteren erfordert eine Todsünde (über die Freiwilligkeit hinaus) einen „Ungehorsam gegen das Gesetz Gottes in einer schwerwiegenden Sache, wenn sie mit vollem Bewusstsein und gänzlicher Einwilligung begangen wird“. Unterstellt, die Vorgaben der Sittlichkeit, darunter die Bekleidungsvorschriften, sowie das Betretensverbot stellten eine „schwerwiegende Sache“ dar, dürfte zwar ein Verstoß hiergegen „in vollem Bewusstsein“ geschehen. Woraus sich aber eine „gänzliche Einwilligung“ für diesen Verstoß ergeben sollte, haben die Kläger nicht im Ansatz plausibel und überzeugend dargelegt. Vielmehr bringen sie mit ihrer Haltung und dem Verhalten (Inkaufnahme der Verhängung von Bußgeldern, weil sie den Besuch des Schwimmunterricht durch ihre Kinder nicht gewährleisten, Vorsprachen bei diversen Behörden, Erhebung der Klage) deutlich zum Ausdruck, dass sie den gegebenenfalls durch ihre Kinder begangenen Verstoß gegen die Verhaltensgebote gerade nicht mit gänzlicher Einwilligung, sondern entgegen ihrer grundlegenden Überzeugung zulassen würden. Dies gilt auch, soweit die Klägerin zu 2) meint, eine „Einwilligung“ liege schon allein dadurch vor, dass sie ein Schwimmbad betrete. Denn hierbei wird übersehen, dass es vorliegend nicht darum geht, dass die Kläger selbst die Gebote missachten, sondern dass sie - lediglich mittelbar - eine Missachtung der Gebote durch ihre Tochter gezwungenermaßen dulden müssten. Die nach dem Palmarianischen Katechismus durchaus vorgenommene Differenzierung zwischen einer „lässlichen Sünde“ und einer „Todsünde“ wird letztlich auch anhand des von der Klägerin zu 2) angeführten Beispiels bestätigt. So hat die Klägerin zu 2) als Beispiel angegeben, dass ein Anschreien der Mutter gegen ein Gebot verstieße (s. das vierte Gebot der „Zehn Gebote des Gesetzes Gottes“ in Kapitel LIII des Katechismus), das als Todsünde gelte (vgl. viertes Gebot, Nr. 4). Wenn das Anschreien allerdings aus einem Affekt heraus erfolge, dann sei es „nur“ eine lässliche Sünde, weil es dann nicht „besonders schwer“ wiege. Warum eine entsprechende Abstufung bei einem durch staatliche Stellen erzwungenen Verhalten demgegenüber nicht gelten sollte, haben die Kläger nicht überzeugend darzulegen vermocht. Hinzu kommt, dass auch das Nichtbefolgen der Anordnung einer „Führungskraft“, darunter Lehrer, eine Todsünde sein soll (vgl. viertes Gebot Nr. 7), jedenfalls dann, wenn diese Anordnungen nicht in Widerspruch zu Gott und der Kirche stehen. Offenbar wird damit - jedenfalls in beschränktem Umfang - auch den Anordnungen staatlicher Stellen im palmarianischen Katechismus ein erhebliches Gewicht zugemessen. Dies dürfte umso mehr dafür sprechen, dass ein durch staatliche Anordnungen aufgezwungenes Verhalten (hier: Besuch des Schwimmunterrichts) als nicht mehr „freiwillig“ und mit „gänzlicher Einwilligung“ begangen anzusehen und damit nicht als Todsünde zu werten ist. Schließlich hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch selbst erklärt, dass es graduelle Abstufungen gebe (z.B. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bekleidungsregelungen und der Konfrontation mit unterschiedlich gekleideten Menschen), die zwar in den Glaubensregeln der Palmarianischen Kirche so nicht festgehalten seien, die sie selbst in ihrem (Familien-)Alltag aber durchaus praktiziere. Im Ergebnis haben die Kläger zwar insgesamt überzeugend dargelegt, dass die von ihnen in Bezug genommenen Verhaltensgebote, die einer Teilnahme am Schwimmunterricht entgegenstehen, für sie einen imperativ bindenden Charakter haben. Hingegen haben sie den erforderlichen hohen Stellenwert dieser Verhaltensgebote, den sie damit begründen, dass sie bei einem Verstoß eine „Todsünde“ begingen, aus den zuvor genannten Gründen nicht plausibel und überzeugend darzulegen vermocht. Nachdem schon dies nicht dargelegt ist, ist erst recht die Befürchtung einer Exkommunikation, die nach dem oben genannten „zweiten Gebot der Kirche“ eine Todsünde voraussetzt, nicht nachvollziehbar. cc) Des Weiteren würde aber auch selbst dann, wenn - entgegen der vorherigen Ausführungen - ein hoher Stellenwert der Verhaltensgebote und dementsprechend eine besonders gravierende Beeinträchtigungsintensität für das religiöse Erziehungsrecht unterstellt wird, im Rahmen der dann erforderlichen Abwägung (im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht oben unter (3) beschriebenen Vorgabe) zwischen dem religiösen Erziehungsrecht auf der einen und dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen auf der anderen Seite das Letztere überwiegen. Denn die Konfliktfelder zwischen staatlichem Bestimmungsrecht im Schulwesen und religiösem Erziehungsrecht der Eltern potenzieren sich, je weiter eine Glaubensgemeinschaft bzw. der individuelle Grundrechtsträger religiöse Vorgaben auf alltägliche Verhaltensbezirke ohne unmittelbaren Bezug zum religiösen Bekenntnis, zur Vornahme kultischer Handlungen oder zur Ausübung religiöser Gebräuche erstrecken, die nach Art. 4 GG im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung religiöser Freiheit stehen. Dies illustriert in besonders eindrücklicher Weise der hier in Rede stehende Fall eines regelrechten Konfrontationsverbots, welches die Kläger für ihre Tochter durch das Verbot des Betretens von Schwimmbädern für sich in Anspruch nehmen. Eine verpflichtende Rücksichtnahme der Schule auf einen derart fundamental gefassten religiösen Bestimmungsanspruch würde die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsverantwortung erheblich schwächen und in einen tendenziell unbeschränkten Nachrang gegenüber individuellen religiösen Tabuisierungsvorstellungen versetzen. Sie würde der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation - unter Einschluss der Tochter der Kläger - vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft, dem Erlernen lebensnotwendiger Fähigkeiten wie dem Schwimmen sowie dem mit dem Sportunterricht in besonderen Maße verbundenen Gemeinschaftsgedanken, vertraut zu machen, unmittelbar entgegenwirken. Die Erfüllung des Befreiungsersuchens vom Schwimmunterricht würde darauf hinauslaufen, dass die Tochter der Kläger vom Anblick einer Bekleidungspraxis verschont würde, die auch außerhalb der Schule zum allgemein akzeptierten Alltagsbild - jedenfalls an bestimmte Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten - gehört. Mit dem Befreiungsantrag knüpfen die Kläger ihre Bereitschaft, ihre Tochter in die Schule zu schicken, an die Bedingung, dass dort ein bestimmter, nach allgemeiner Auffassung unverfänglicher Ausschnitt sozialer Realität ausgeblendet werden soll. Dies stellt den schulischen Wirkungsauftrag in seinem Kern in Frage, da die Schule neben ihrer Bildungsaufgabe unter den vor ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion zu erfüllen hat. Dazu gehört auch, dass die Schüler mit in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten - wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen - konfrontiert werden. Ein Zurücktreten des staatlichen Bestimmungsrechts könnte bei dieser Sachlage allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der Betroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert - d.h. zugleich auch das religiöse Erziehungsrecht in seinem Kern in Frage gestellt - würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 34). Dies schließt die Kammer schon deswegen aus, weil es den Klägern ansonsten - abgesehen von dem wöchentlichen Schwimmunterricht - im Alltag völlig unbenommen bleibt, ihre Tochter in Glaubensfragen nach eigener Vorstellung zu erziehen und durch die Einhaltung der von ihrem Glauben vorgegebenen Bekleidungsvorschriften auch während des Schwimmunterrichts durch geeignete Bekleidung (wie etwa einen Burkini) jedenfalls insoweit sicherzustellen, dass die Einschränkung des religiösen Erziehungsrechts auf ein Minimum reduziert wird. Dafür, dass die extreme Schwelle des „Negierens“ des religiösen Weltbilds der Kläger im vorliegenden Fall erreicht werden könnte, geben die diesbezüglichen Darlegungen der Kläger aus den oben genannten Gründen keine genügenden Anhaltspunkte. Hiervon ist die Kammer auch nicht überzeugt. II. Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf, dass wohl mehrere andere Schülerinnen zumindest zeitweise von der Teilnahme am Schwimmunterricht befreit wurden. Denn ausweislich des Schreibens der Schulleitung an das Regierungspräsidium vom 02.05.2024 erfolgte deren Befreiung jedenfalls nicht aus religiösen Gründen, sondern aufgrund anderer Sachverhalte und war auch nur vorübergehend. Auch handelte es sich nicht um eine Befreiung im „technischen“ Sinne, sondern wohl nur um eine (faktische) Duldung der Nichtteilnahme am Unterricht, deren Rechtmäßigkeit fraglich ist (zur Duldung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - juris Rn. 50). Ob diese Praxis rechtmäßig oder rechtswidrig war, kann vorliegend dahinstehen: Bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln träte in Ausfüllung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung, die zu einer Pflicht der Erteilung einer Befreiung auch im Fall der Kläger führen könnte, erst aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Auflage 2022, VwVfG § 40 Rn. 105 m.w.N). An einer solchen ständigen Verwaltungspraxis fehlt es hier. Den betroffenen Schülerinnen ist bereits keine förmliche Befreiung erteilt, sondern die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht in anders gelagerten Einzelfällen über einen begrenzten Zeitraum geduldet worden. Auch für den Fall, dass diese Praxis rechtswidrig gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Befreiung. Denn der rechtswidrige Zustand wäre dann nicht durch Erteilung von Befreiungen in anderen Fällen, sondern durch Entzug der rechtswidrigen Begünstigungen zu beseitigen. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nämlich keine „Gleichheit im Unrecht“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 - juris Rn. 13). Ergänzend wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (dort S. 6 f.) Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. C. Die Kostenentscheidung für den streitigen Teil des Rechtsstreits folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Bezüglich der nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) eingestellten Teils des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), auch die diesbezüglichen Kosten den Klägern aufzuerlegen; denn insoweit wäre ihre Klage aus den oben genannten Gründen erfolglos geblieben. D. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Soweit das Verfahren nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, ist das Urteil mit der diesbezüglichen Kostenentscheidung unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende Die Kläger begehren zuletzt noch für eine ihrer Töchter eine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Die Kinder der Kläger besuchen die Schule, eine Grund- und Werkrealschule. Die 2014 geborene Tochter X der Kläger besucht im laufenden Schuljahr (2024/2025) die vierte Klasse, der 2013 geborene Sohn Y die fünfte Klasse und die 2012 geborene Tochter Z die siebte Klasse. Die Familie gehört der Palmarianischen Kirche an, einer christlichen Glaubensgemeinschaft, die die Entwicklung der römisch-katholischen Kirche nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ablehnt und den palmarianischen Papst Gregor XVII. (mit bürgerlichem Namen Clemente Domínguez y Gómez) als wahren Nachfolger des 1978 verstorbenen römisch-katholischen Papstes Paul VI. ansieht. Der Heilige Stuhl sei nach dem Tod Paul VI. von Rom nach El Palmar de Troya in Spanien verlegt worden. Seit 2016 ist Pedro III. (bürgerlich Markus Josef Odermatt) das Oberhaupt der Glaubensgemeinschaft. Ihr Glaube beinhaltet umfassende Verhaltensregeln, die im Palmarianischen Katechismus zusammengestellt sind. Bereits die Klägerin zu 2) besuchte als Schülerin die Schule; auch ihre 11 Geschwister besuchten die Schule. Seinerzeit wurden „Ausnahmen“ von der Teilnahme an bestimmten schulischen Aktivitäten, u.a. Befreiung vom Schwimmunterricht, gewährt, wobei aus einem Aktenvermerk aus dem Jahr 2013 hervorgeht, dass die - seitens der Glaubensgemeinschaft - „nicht erlaubten“ schulischen Aktivitäten immer mehr zunahmen und die Schule sich bereits „an der Grenze der Toleranz“ sah. Am 15.09.2021 beantragten die Kläger für ihre drei oben genannten Kinder unter Berufung darauf, dass nach den Glaubensregeln der Palmarianischen Kirche der Besuch von Badestätten aufgrund der geltenden Kleidungsvorschriften („normale Kleidung, nicht eng anliegend, nicht durchsichtig, keine Badekleidung u.s.w.“) untersagt sei und sie außerdem „Schwimmbäder und ähnliche Orte nicht betreten [dürften], da man dort durch die Zurschaustellung des Körpers Unsittliches“ zu sehen bekomme oder „zumindest zu sehen bekommen könnte“, die Befreiung vom Schwimmunterricht, der in der Schule seinerzeit bis zur siebten Klasse mit einer Schulstunde pro Woche angeboten wurde und aktuell nur noch bis einschließlich Klasse vier angeboten wird. Aufgrund eines ärztlichen Attests und der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) waren die Kinder der Kläger bis Dezember 2021 vom Schwimmunterricht befreit. Mit Schreiben vom 20.12.2021 lehnte der Schulleiter der Schule den allgemeinen Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht ab. Zur Begründung heißt es, dass gemäß § 3 Abs. 1 SchulBesVO eine Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen möglich sei; solche lägen hier nicht vor. Die Kinder der Kläger könnten im Übrigen auch mit einem Burkini am Unterricht teilnehmen, um den Bekleidungsvorschriften ihrer Glaubensgemeinschaft jedenfalls annähernd zu entsprechen. Hinsichtlich der „weiteren Bedenken“ habe sich leider keine Kompromissmöglichkeit finden lassen. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Am 15.11.2022 erhoben die Kläger gegen das Schreiben des Schulleiters Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die „vom Gericht [sic!] genannten Entscheidungen des EuGH und BVerfG“ würden sich ausschließlich mit Bekleidungsvorschriften für Muslime befassen. Sie gehörten aber dem „Dritten Orden der Karmeliter vom heiligen Antlitz“ an; dieser Orden verbiete u.a. den Besuch eines Schwimmbads und ersehe hierin eine Todsünde. Sie hätten das Sorgerecht über ihre Kinder und auch das Recht, die Kinder in der Religion zu unterweisen. Ihre Religion sehe den Besuch eines Schwimmbads als schlichtweg unmöglich an, da es eine Todsünde sei. Daraus folge, dass die Weigerung der Teilnahme am Schwimmunterricht einen Akt der ausgeübten Religionsfreiheit darstelle. Der Orden sei nur gering verbreitet, von einer Befreiung ginge daher auch keine Präzedenzwirkung aus. Auf Wunsch der Kläger fand am 29.11.2022 ein Gespräch mit der Schulleitung statt, das nicht zu einem Kompromiss führte. Am Ende des Schuljahrs 2022/2023 beantragte die Schule beim Ordnungsamt die Verhängung eines Bußgelds gegen die Kläger, da deren Kinder Z,Y und X während des gesamten Schuljahres dem Schwimmunterricht ferngeblieben waren. Im Rahmen der Anhörung im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger unter dem 17.12.2023 vor, dass die Teilnahme am Schwimmunterricht mit Exkommunikation geahndet werde. Dies sei ein schwerer Eingriff in ihre Grundrechte. Zur Begründung verweisen sie u.a. auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1986. Außerdem handele es sich lediglich um eine Stunde pro Woche, die Kinder seien ansonsten in der Schule vollständig integriert. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.02.2024, zugegangen am 21.02.2024, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass es sich bei der Befreiung vom Unterricht nach § 3 SchulBesVO um eine Ermessensnorm handele. Der Schulleitung stehe hierbei grundsätzlich ein eigener Ermessensspielraum zu. Im Einzelfall könne das Ermessen jedoch auf Null reduziert sein, sodass als einzig rechtmäßige Entscheidung eine Befreiung in Betracht komme. Ein solcher Grund könne aufgrund höherrangigen Verfassungsrechts gegeben sein. Eine solche Ermessensreduktion sei hier aber nicht gegeben. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG sei zwar eröffnet und die Ablehnung der Befreiung vom Schwimmunterricht stelle auch einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts dar; das Grundrecht sei aber nicht verletzt, da die Ablehnung aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Die Teilnahme am Schwimmunterricht verfolge den Zweck der Schulpflicht und sei Teil der Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 GG. Der Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg sehe für die Grundschulen vor, dass innerhalb des Sportunterrichtes Kompetenzen im Bereich „Bewegen im Wasser“ durch den Schwimmunterricht vermittelt werden. Dies sei zum einen zum Erlernen von Schwimmkompetenzen gedacht und zum anderen dazu, den Schülern elementare Kenntnisse über die Risiken und Gefahren von Wasser zu vermitteln. Ergänzend diene die Teilnahme an allen Schulveranstaltungen dem Ziel, soziale Kompetenzen im Umgang mit Andersdenkenden, Toleranz, Gleichberechtigung und Offenheit zu fördern. Für diese Ziele sei die Teilnahme am Schwimmunterricht auch ein geeignetes, jedenfalls förderliches Mittel. Die verpflichtende Teilnahme sei erforderlich, da gerade die Bewegungs- und Überlebenskompetenzen im Wasser nicht außerhalb eines Schwimmbades oder durch andere Unterrichtseinheiten vermittelt werden könnten. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987, auf die sich die Kläger für ihren Befreiungsanspruch beriefen, sei überholt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mittlerweile nicht nur den Einzelfall einer Befreiung vom Schwimmunterricht einer Schülerin mit muslimischen Glauben entschieden, sondern darüber hinaus auch wesentliche Grundsätze für den Konflikt zwischen Glauben und Schulpflicht entwickelt. Die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf Glaubens- und weltanschaulichen Überzeugungen sei demnach insbesondere aufgrund der Integrationsfunktion der Schule begrenzt. In einem bestimmten Umfang seien Beeinträchtigungen der religiösen Überzeugungen als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Die Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der heranwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft sei größer denn je. Die Schule habe die Aufgabe, allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu ermöglichen und einen Grundstein für eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu legen. Hierzu gehöre auch, das Schwimmen zu erlernen. Es handele sich dabei nicht nur um eine Vermittlung reinen Wissens, sondern auch um eine praktische Anleitung, im Notfall zu überleben. Immer wieder zeigten Nachrichtenmeldungen von tödlichen Unfällen im Wasser, wie wichtig die Fähigkeit sei, schwimmen zu können. Schule habe auch eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion. Die integrative Wirksamkeit der Schule setze dabei voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegten, nicht stets von vornherein verschließen dürften. Gründe der Glaubensfreiheit rechtfertigten in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung und Ausnahmen müssten auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben. Ein möglichst schonender Ausgleich der kollidierenden Grundrechte könne vorliegend dadurch erreicht werden, dass die Kinder der Kläger beispielsweise während des Schwimmunterrichts Bademode trügen, die deren religiösen Bekleidungsvorschriften so nahe wie möglich kommen. Eine Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit liege demnach vor, könne aber aufgrund von alternativen Badebekleidungsmöglichkeiten erheblich abgemildert werden und damit in einen schonenden Ausgleich zum Bildung- und Erziehungsauftrag der Schule aus Art. 7 Abs. 1 GG gebracht werden. Soweit die Kläger geltend machten, dass sie bzw. ihre Kinder Orte wie Schwimmbäder nicht aufsuchen dürften und entsprechende Verstöße mit dem Ausschluss aus der Kirche geahndet würden, könne dieses Vorbringen auch bei Zugrundelegung des öffentlich einsehbaren Katechismus der Palmarianischen Kirche (dort Kapitel LIII D zum sittlichen Verhalten, Kapitel XLVIII zur Todsünde und Kapitel XL zu Beichte) nicht vollständig nachvollzogen werden. Es sei fraglich, ob ein (unfreiwilliges) Betreten eines Schwimmbads und die im Rahmen des Schulbetriebs gewissermaßen erzwungene Teilnahme am Schwimmunterricht in Badebekleidung unweigerlich zur Exkommunikation führe. Eine automatische Exkommunikation scheine nur bei Nichteinhaltung der Kleidungsnormen zu Hause oder im Gotteshaus vorgesehen zu sein. Selbst wenn mit der Teilnahme am Schwimmunterricht eine Todsünde begangen würde, so schienen solche Todsünden nach den Normen der Palmarianischen Kirche im Regelfall ohne Exkommunikation verziehen werden zu können. Darüber hinaus sei eine vollständige Rücksichtnahme auf jegliche Vorschriften des Glaubens im Schulbetrieb weder geboten noch möglich. Eine kategorische Beachtung sämtlicher vorgebrachter religiöser Verhaltensgebote würde auf einen prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glaubenspositionen vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen führen, das insoweit dann leerlaufen würde. Der Schule sei es nicht zuzumuten, ihre Unterrichtsgestaltung unter Berücksichtigung sämtlicher Glaubensrichtungen zu gestalten. Sie wäre dadurch vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig, was in einer religiös-pluralen Gesellschaft weder praktisch möglich noch mit Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule verfassungsrechtlich intendiert sei. Die Kläger hätten außerdem zwar zutreffend angeführt, dass sie durch die Entscheidung der Schulleitung in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem elterlichen religiösen Erziehungsrecht, beeinträchtigt seien. Allerdings werde das Grundrecht auf Glaubensfreiheit [sic!; gemeint wohl das religiöse Erziehungsrecht] nicht vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen könnten durch verfassungsrechtliche Gründe, die sich vorliegend aus Art. 7 Abs. 1 GG ergäben, gerechtfertigt sein. Dem Staat stehe ein eigener, von den Eltern unabhängiger Erziehungsauftrag zu, weshalb die schulischen und familiären Erziehungsziele naturgemäß in Konflikt geraten könnten. Es sei dadurch auch unvermeidbar, dass in der Schule die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinanderträfen. Auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern sowie das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stünden sich gleichrangig gegenüber. Es bedürfe daher gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz einer wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht ein Grundrecht bevorzuge und maximal behaupte, sondern beiden Grundrechten Wirksamkeit verschaffe und sie möglichst schonend ausgleiche. Das elterliche Erziehungsrecht werde dabei auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert. Der Staat habe eine allgemeine Schulpflicht eingeführt, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit außer Frage stehe. Mit ihr hätten die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle trete, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt werde. Der Staat habe bei der Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen. Der Unterricht müsse also Gewähr dafür tragen, religiöse Positionen wenigstens nicht absichtsvoll zu konterkarieren. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liege bei einer verpflichtenden Teilnahme am Schwimmunterricht nicht vor. Der Eingriff in das Recht der religiösen Erziehung verfolge den legitimen Zweck, den verfassungsrechtlich geschützten Bildungsauftrag zu erfüllen. Er sei auch angemessen, da dadurch kein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Kläger erfolge und im vorliegenden Fall dem Recht auf religiöse Erziehung kein Vorrang gewährt werden könne. Die Befreiung erscheine nicht als einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht zu kommen. Die Gewährung von individuellen Unterrichtsbefreiungen liefe, könnten die Betroffenen sie in jedem Konfliktfall beanspruchen, auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinaus, indem sie diesen für Minderheiten - zwar nicht mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten, aber doch bezogen auf sich selbst - disponibel mache. Sei die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf religiöse Belange aus Gründen der Praktikabilität und insbesondere auch auf Grund der Integrationsfunktion der Schule im Prinzip begrenzt, so folge hieraus für alle Eltern, dass sie in einem bestimmten Umfang Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen hätten, das heiße nicht über das Recht verfügten, ihnen beliebig auszuweichen. Der Anblick anderer Kinder und der Lehrkräfte in Badebekleidung sei möglicherweise geeignet, den religiösen Überzeugungen der Kläger zuwiderlaufen; jedoch gebe es innerhalb einer pluralistischen Gesellschaft keinen Schutz davor, nicht mit dem abweichenden Grundrechtsgebrauch konfrontiert zu werden. Darüber hinaus liege ein wesentlicher Teil des Bildungsauftrages darin, mit verschiedenen - auch religiösen - Anschauungen innerhalb der Gesellschaft konfrontiert zu werden, um einen offenen Umgang untereinander zu erwirken und hierfür eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion zu erfüllen. Der Katechismus der Palmarianischen Kirche lege weitgehende, in praktisch alle Lebenslagen und in den Lebensalltag hineinreichende Regeln und Verbote fest. Besonders eindrücklich werde dies bei dem von den Klägern vorgetragenen regelrechten Konfrontationsverbot mit anderen, nicht den Sittlichkeitsnormen der Palmarianischen Glaubensgemeinschaft entsprechenden Menschen und Situationen. Eine verpflichtende Rücksichtnahme der Schule auf einen derart fundamental gefassten religiösen Bestimmungsanspruch würde die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsverantwortung erheblich schwächen und in einen tendenziell unbeschränkten Nachrang gegenüber individuellen religiösen Tabuisierungsvorstellungen versetzen. Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sei daher vorliegend Vorrang einzuräumen. Die Beschränkung des elterlichen religiösen Erziehungsrecht sei angemessen und damit auch insgesamt verhältnismäßig. Nach alledem könne vorliegend eine Befreiung aus wichtigem Grund nicht gewährt werden. Die Kläger haben am 20.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und machen gelten, Alternativen zur gängigen Badebekleidung kämen nicht in Betracht, da auch diese den religiösen Vorgaben nicht genügten. Ergänzend machen sie geltend, dass in der Klasse ihrer Tochter Z vier Mädchen, die sich der Teilnahme am Schwimmunterricht aus anderen als religiösen Gründen verweigerten, ohne Weiteres vom Schwimmen befreit worden seien. Hierin liege eine Ungleichbehandlung. Die Kläger beantragen - nachdem sie den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise für erledigt erklärt haben - zuletzt noch, das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Rektorats der Schule vom 20.12.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.02.2024 ihre Tochter X von der Teilnahme am Schwimmunterricht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er zur geltend gemachten Ungleichbehandlung vor, dass die Befreiung der anderen Schülerinnen in der Klasse der Tochter Z lediglich als vorübergehende, pädagogische Maßnahme aufgrund von akuten psychischen Beeinträchtigungen erfolgt sei. Dies sei mit den von den Klägern beantragten dauerhaften Befreiung nicht vergleichbar. Eine Diskriminierung liege somit nicht vor. Jedenfalls bestünde auch kein Recht der Kläger auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Kammer hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte der Schule (ein Hefter) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums (in elektronische Form) vor. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.