Urteil
6 C 25/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme an koedukativem Schwimmunterricht kann eine verfassungsrechtlich gebotene Schulverpflichtung sein, auch soweit sie religiöse Schutzgüter berührt.
• Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 7 Abs. 1 GG (staatliches Bestimmungsrecht im Schulwesen) sind gleichrangig und nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz auszugleichen.
• Eine individuelle Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen ist nur die Ausnahme; sie setzt das Vorliegen einer besonders gravierenden, imperativ gebotenen Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit und das Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten voraus.
• Das Tragen den schulischen Anforderungen genügender religiöser Badebekleidung (z. B. Burkini) kann eine zumutbare, annehmbare Ausweichmöglichkeit darstellen.
• Die Entscheidung über die Organisation von Unterricht (koedukativ/monoedukativ) fällt in den staatlichen Gestaltungsbereich und kann nicht ohne Weiteres durch einzelne Befreiungsersuche ausgehebelt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht trotz religiöser Bedenken • Die Teilnahme an koedukativem Schwimmunterricht kann eine verfassungsrechtlich gebotene Schulverpflichtung sein, auch soweit sie religiöse Schutzgüter berührt. • Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 7 Abs. 1 GG (staatliches Bestimmungsrecht im Schulwesen) sind gleichrangig und nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz auszugleichen. • Eine individuelle Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen ist nur die Ausnahme; sie setzt das Vorliegen einer besonders gravierenden, imperativ gebotenen Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit und das Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten voraus. • Das Tragen den schulischen Anforderungen genügender religiöser Badebekleidung (z. B. Burkini) kann eine zumutbare, annehmbare Ausweichmöglichkeit darstellen. • Die Entscheidung über die Organisation von Unterricht (koedukativ/monoedukativ) fällt in den staatlichen Gestaltungsbereich und kann nicht ohne Weiteres durch einzelne Befreiungsersuche ausgehebelt werden. Die Klägerin, Muslima und Schülerin der 5. Klasse an einem staatlichen Gymnasium, begehrt die Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht aus Gründen ihrer Glaubensfreiheit. Eltern stellten den Befreiungsantrag mit der Begründung, islamische Bekleidungsvorschriften und die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Schwimmunterricht würden eine Teilnahme unmöglich machen. Schulleiter und Widerspruchsinstanz lehnten ab mit dem Hinweis, die Klägerin könne einen Burkini tragen. Die Klägerin klagte gegen die Ablehnungen; die Vorinstanzen wiesen ab und betonten die Bedeutung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie die Zumutbarkeit von Ausweichmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in der Revision insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG. • Schutzbereichsberührung: Die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht greift in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ein, da die Klägerin Glaubensgebote verfolgt, ihren Körper gegenüber männlichen Personen weitgehend zu bedecken und bestimmte Blickkontakte sowie Berührungen zu vermeiden. • Gleichrangigkeit und Ausgleich: Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG stehen gleichrangig; nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz sind beide Rechte wechselseitig schonend auszulegen, wobei schulische Integrations- und Erziehungsziele zu berücksichtigen sind. • Rolle des Staates im Schulwesen: Art. 7 Abs. 1 GG überträgt dem Staat die Aufsicht und die Gestaltungskompetenz über Unterrichtsinhalte und -modalitäten, wozu grundsätzlich auch die Entscheidung über koedukative Durchführung gehört; dafür bestehen hinreichende landesrechtliche Grundlagen (§§ HessSchulG). • Ausnahmecharakter von Befreiungen: Individuelle Unterrichtsbefreiungen aus religiösen Gründen sind die Ausnahme; sie setzen das Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten und eine besonders gravierende, imperativ gebotene Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit voraus. • Erst zu versuchen: Konfliktentschärfende Maßnahmen: Vor einer Vorrangentscheidung sind praktikable organisatorische oder prozedurale Ausweichmöglichkeiten zu prüfen; wer zumutbare Alternativen ausschlägt, kann sich nicht auf Vorrang seiner Religionsfreiheit berufen. • Zumutbare Ausweichmöglichkeit Burkini: Die Schule bot das Tragen eines Burkini an, das den Körper weitgehend bedeckt, Konturzeichnung verhindert und das Schwimmen nicht beeinträchtigt; dies stellte eine annehmbare Ausweichmöglichkeit dar, die von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten wurde. • Keine besonders gravierende Beeinträchtigung: Die Klägerin legte nicht dar, dass die Glaubensgebote imperativen Charakter in einem derart zu schützenden Maße haben, dass auch ein Burkini nicht ausreicht; außerdem sind mögliche Stigmatisierungseffekte und Berührungsrisiken durch pädagogische Maßnahmen und Eigenvorsorge begrenzbar. • Integrationsfunktion der Schule: Die Teilnahme an koedukativem Unterricht fördert soziale Kompetenz, Toleranz und Integration; die Schule darf nicht angewiesen sein, gesellschaftliche Realitäten aus dem Unterricht auszublenden, soweit dadurch der Bildungs- und Erziehungsauftrag erheblich beeinträchtigt würde. • Revisionsergebnis: Die Revision war unbegründet, da kein Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt; tatrichterliche Feststellungen zur Zumutbarkeit des Burkini und zum Gewicht der Glaubensgebote sind revisionsrechtlich maßgeblich (§ 137 VwGO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung der Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bestehen. Das Gericht stellte fest, dass zwar die Glaubensfreiheit der Klägerin berührt ist, diese aber im konkreten Fall nicht den Vorrang vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen beanspruchen kann. Die Schule hatte eine zumutbare Ausweichmöglichkeit angeboten (Tragen eines Burkini), die eine ausgleichend-schonende Lösung darstellte; die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, dass auch damit ihre religiösen Gebote imperativ und in besonders gravierender Weise verletzt würden. Zudem rechtfertigt die Integrations- und Erziehungsfunktion der Schule unter den gegebenen Umständen kein Zurücktreten des staatlichen Gestaltungsrechts; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.