Urteil
3 K 995/23
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0429.3K995.23.00
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Leitsätze
1. Die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) und die Entlassung wegen der fehlenden Verantwortbarkeit der Übernahme selbständigen Unterrichts gemäß § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) stehen als selbständige Entlassungsgründe nebeneinander. Es ist weder Tatbestandsvoraussetzung von § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016), dass die mängelbehafteten Leistungen nicht (auch) auf gesundheitlichen Gründen beruhen dürfen, noch ist allgemein die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zur Entlassung gemäß § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) vorrangig. (Rn.71)
2. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann, ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten. Maßgeblich für die Beurteilung ist, dass sich die zur Einschätzung berufenen Personen hinreichende Kenntnis von den Fähigkeiten des Studienreferendars oder der Studienreferendarin verschaffen konnten. (Rn.52)
(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) und die Entlassung wegen der fehlenden Verantwortbarkeit der Übernahme selbständigen Unterrichts gemäß § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) stehen als selbständige Entlassungsgründe nebeneinander. Es ist weder Tatbestandsvoraussetzung von § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016), dass die mängelbehafteten Leistungen nicht (auch) auf gesundheitlichen Gründen beruhen dürfen, noch ist allgemein die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zur Entlassung gemäß § 7 Abs 3 Nr 5 BSPO (juris: BerSchulhDAPV BW 2016) vorrangig. (Rn.71) 2. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann, ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten. Maßgeblich für die Beurteilung ist, dass sich die zur Einschätzung berufenen Personen hinreichende Kenntnis von den Fähigkeiten des Studienreferendars oder der Studienreferendarin verschaffen konnten. (Rn.52) (Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin begehrt zum einen, dass die konkrete Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2023 aufgehoben wird - diesbezüglich ist die Anfechtungsklage statthaft - und zum anderen, dass sie auf ihren eigenen Antrag hin aus gesundheitlichen Gründen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Ausbildung entlassen wird, was sie mit der Verpflichtungsklage geltend machen kann. Die Klägerin ist für die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die antragsgemäße Entlassung aus gesundheitlichen Gründen unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO, auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ergibt sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, den Entlassungsgrund „auszutauschen“ daraus, dass im konkreten Fall mit der Entlassung aus gesundheitlichen Gründen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BSPO der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch nicht verloren gehen und damit eine deutlich günstigere Rechtslage für die Klägerin besteht, als bei der hier verfügten Entlassung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO. II. Die Klage ist nicht begründet. Die verfügte Entlassung der Klägerin nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 30.01.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Auch die Ablehnung der begehrten Entlassung aus gesundheitlichen Gründen unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Ausbildung im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 30.01.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch, auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO entlassen zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu 2.). 1. Die vorzeitige Entlassung der Klägerin aus dem beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO ist rechtmäßig. Maßgeblich für die Überprüfung der Entlassungsentscheidung ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2023, denn es kommt auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und die dem Dienstherrn zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisse an (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 ; Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.). a) Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2022 ordnungsgemäß angehört, vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG. Das Regierungspräsidium hat auch auf die Möglichkeit, die Mitbestimmung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Da die Schwerbehinderung der Klägerin erst zum 30.06.2023 - und damit nach der verfügten Entlassung - festgestellt wurde, war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch (noch) nicht die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Den Anforderungen des § 31 LBG wurde entsprochen. b) Die verfügte Entlassung erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Das von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte weite Entlassungsermessen wird somit durch Satz 2 der Vorschrift eingeschränkt. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 8 f.). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO wird das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend konkretisiert (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 222/21 -, n. v.; vgl. im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 34) und vorgegeben, dass entlassen werden soll, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Abs. 4 BSPO, die Übernahme selbständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium die Klägerin auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO entlassen hat (vgl. aa). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor (vgl. bb). aa) Das Regierungspräsidium hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO als erfüllt angesehen. Eine Entlassung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO setzt voraus, dass durch die Schule oder das Seminar festgestellt wird, dass auch nach der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts die Übernahme selbständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. Der erste Ausbildungsabschnitt der Klägerin wurde gemäß § 10 Abs. 4 BSPO aufgrund der Feststellung der Schule und des Seminars, dass die Übernahme selbständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, verlängert. Dies ist hier mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.07.2022 erfolgt. Im Verlängerungszeitraum (01.08.2022 bis 31.01.2023) kamen vorliegend sowohl die Seminar- als auch die Schulleitung im Dezember 2022 erneut zu dem Ergebnis, dass ein selbständiger Unterricht der Klägerin nicht zu verantworten ist. Mit Schreiben vom 19.12.2022 erklärte die Schulleitung der X gegenüber der Seminarleitung, dass der Klägerin weiterhin kein selbständiger Unterricht übertragen werden könne. Die Seminarleitung kam mit Schreiben vom 20.12.2022 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht den Ausbildungsstand erreicht habe, der zur Übernahme von selbständigem Unterricht befähige. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann, ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Frage, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht überantwortet werden kann, erfordert dabei ein ausreichendes tatsächliches Fundament (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 S 2901/07 -, juris Rn. 8). Nach der ständigen Rechtsprechung bestehen in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, wenn - wie nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO - eine Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst mit Ausbildungscharakter ohne ein förmliches Prüfungsverfahren erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2019 - 4 S 2290/19 -, juris Rn. 10 und vom 15.02.2008 - 4 S 2901/07 -, juris Rn. 8). Gemessen an diesen Maßstäben sind Beurteilungsfehler des Regierungspräsidiums nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt tritt die Klägerin der Einschätzung, dass ihr kein selbständiger Unterricht übertragen werden kann, auch nicht im Tatsächlichen entgegen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sie vor allem in Geschichte Probleme gehabt habe, dagegen weniger in Englisch, da dieses Fach „freier“ sei. Sie habe ihr Wissen - wie beispielsweise das in den Sommerferien Gelernte zur Fachdidaktik - nicht wie gewollt umsetzen können. Die Klägerin macht vielmehr geltend, ihre mängelbehafteten Leistungen seien auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen, was zu berücksichtigen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem (erstmals) Mängel in der Ausbildung gerügt. Das Regierungspräsidium ist im Verlängerungszeitraum aber weder von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen (1) noch sind sonstige relevante (Verfahrens-)Fehler ersichtlich, die zu einem Beurteilungsfehler führen könnten (2). (1) Das Regierungspräsidium ist im Rahmen der Entlassungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es lag ein hinreichendes tatsächliches Fundament zur Beurteilung der Leistungen der Klägerin vor. (a) Nach Auffassung der Kammer hat das Regierungspräsidium seine Einschätzung im Verlängerungszeitraum auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt, auch wenn zur Beurteilung der Klägerin im Rahmen des Verlängerungszeitraums nicht der volle Zeitraum von knapp fünf Monaten (August 2022 bis zur Mitteilung des Seminars am 20.12.2022), sondern aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten ab dem 07.11.2022 lediglich etwas mehr als drei Monate (August 2022 bis 07.11.2022) zur Verfügung standen. Es bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich des Mitteilungszeitpunkts des Seminars vom 20.12.2022 an das Regierungspräsidium, also sechs Wochen vor Ende des Verlängerungszeitraums. Denn gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 BSPO berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums - hier zum 31.01.2023 -, wenn während der Verlängerung - wie hier - erneut festgestellt wird, dass selbständiger Unterricht nicht zu verantworten ist. Aus § 10 Abs. 4 Satz 3 BSPO ergibt sich auch, dass mit einer endgültigen Beurteilung der Leistungen nicht bis zum Ende des Verlängerungszeitraums abgewartet werden muss. Wäre die Klägerin nach den Weihnachtsferien wieder zum Dienst erschienen, hätte außerdem die Möglichkeit bestanden, den Bericht zu ergänzen (vgl. zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 30). Allgemein ist § 10 Abs. 4 Satz 1 BSPO, der von einer Verlängerung um „längstens sechs Monate“ spricht, auch keine feste Vorgabe im Sinne einer „Mindestzeit“ bei der Verlängerung zu entnehmen (vgl. zu einer ähnlichen Regelung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 32). Ferner gilt, dass es dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt, zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung welcher Ausbildungsfortschritt von den Anwärtern erwartet werden kann und muss (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 18.11.2015 - 1 K 684/15.NW -, juris Rn. 31). Maßgeblich für die Beurteilung ist daher, dass sich die zur Einschätzung berufenen Personen hinreichende Kenntnis von den Fähigkeiten der Klägerin verschaffen konnten (vgl. dazu: VG Freiburg, Beschluss vom 25.10.2019 - 5 K 1285/19 -, n. v. und nachfolgend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 4 S 3118/19 -, n. v.). Das war hier der Fall. Der Seminarleiter stützt seine Beurteilung in seinem Schreiben vom 20.12.2022 maßgeblich auf das Gutachten der Fachleiterin X vom 20.12.2022 sowie die Beurteilung der Ausbildungsschule. Der Stellungnahme des Schulleiters vom 19.12.2022 lässt sich entnehmen, dass er seine Beurteilung - nachdem er bei der Klägerin selbst keinen Unterrichtsbesuch mehr vornehmen konnte - im Wesentlichen auf die Einschätzung der Mentorin X stützt, mit der er im regelmäßigen Austausch stand. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Mentorin X als auch die Fachleiterin X einen hinreichenden Eindruck gewinnen konnten, ob die Klägerin im verlängerten Zeitraum solche Fähigkeiten und Leistungen gezeigt hat, die für die Übertragung des eigenverantwortlichen Unterrichtens notwendig sind. Sie sind für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin (weiterhin) nicht befähigt ist, selbständig Unterricht zu erteilen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass beide betreuende Lehrkräfte die Klägerin und ihren Leistungsstand bereits aus dem ersten Unterrichtshalbjahr kannten und deshalb davon auszugehen ist, dass - im Vergleich zu einer fremden Lehrkraft - ein Abgleich der Leistungen einfacher möglich war und sie verbesserte oder verschlechterte Leistungen bei der Klägerin zeitnah wahrnehmen konnten. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war die Mentorin regelmäßig in ihren Unterrichtsstunden anwesend, sie konnte sich demnach einen unmittelbaren Eindruck von den Entwicklungen der Klägerin verschaffen. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters hat die Mentorin aber keine Entwicklung bei der Klägerin erkennen können, es sei ihr nicht gelungen, Lernprozesse bei den Schülerinnen und Schülern didaktisch und methodisch anzuregen. Die Vorbereitung des Unterrichts sei ihr nur bedingt gelungen, insbesondere seien auch Vorschläge und Hinweise zur Überarbeitung und Verbesserung nur selten umgesetzt worden. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert hat, dass die Mentorin nach den Sommerferien nur etwa zwei bis drei Wochen da gewesen sei, da sie dann auf Studienfahrt gewesen und im Anschluss an Corona erkrankt sei, ändert dies nichts daran, dass die Mentorin als unmittelbare Betreuungskraft jedenfalls bereits in der ersten Zeit eine positive Entwicklung nicht hat feststellen können. Auf Nachfrage des Gerichts zur Betreuung durch die Fachleiterin X hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese im Verlängerungszeitraum einen Unterrichtsbesuch bei ihr durchgeführt habe. X, die bereits das Gutachten am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts verfasst hat, konnte sich also ebenfalls im Verlängerungszeitraum einen unmittelbaren Eindruck von den Leistungen der Klägerin machen und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin erhebliche Defizite bei der fachlichen Kompetenz, der didaktischen Befähigung und der methodischen Befähigung habe, weshalb der Lernfortschritt bei den Schülerinnen und Schülern eher gering sei. Das Gutachten von X vom 20.12.2022 lässt sich als schlüssige Fortsetzung dessen lesen, was sie im Gutachten vom 27.06.2022 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts festgestellt hat (insbesondere Schwächen in der Unterrichtsvorbereitung, zu oberflächliche Behandlung der Themen im Unterricht, zu geringer Lernfortschritt bei den Schülerinnen und Schülern). Das Gutachten von X greift auch dieselben Schwächen der Klägerin auf, die auch die Mentorin geäußert hat. Sowohl das Gutachten von X als auch die Einschätzung der Mentorin fügen sich schließlich in das Bild der Leistungen der Klägerin ein, das der ehemalige Schulleiter in seiner Aktennotiz am 04.07.2022 beschrieben hat (insbesondere Ziele der Stunde wurden nicht erreicht, kein zielgerichteter Unterricht, keine hinreichende Systematisierung der Themen). Nach Vorstehendem ist es auch nicht beachtlich, dass der Seminarleiter zunächst in seiner E-Mail vom 07.12.2022 an das Regierungspräsidium um eine Verlängerung des Verlängerungszeitraums gebeten hat, da die Klägerin bis 16.12.2022 dienstunfähig und deshalb die fristgerechte Feststellung der Übertragung des Unterrichts nicht möglich sei. In den nachfolgenden Stellungnahmen vom 19.12.2022 und vom 20.12.2022 haben sich sowohl die Schul- als auch die Seminarleitung zu einer entsprechenden Einschätzung auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen in der Lage gesehen. (b) Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, ihre defizitären Leistungen seien auf ihre krankheitsbedingten Einschränkungen in diesem Zeitraum zurückzuführen, sodass der Beurteilung ein falsches „krankheitsbedingt leistungseingeschränktes“ Bild zugrunde gelegt worden sei, führt ebenfalls zu keinem Beurteilungsfehler, denn die im Verlängerungszeitraum von der Klägerin erbrachten Leistungen konnten zur Beurteilung herangezogen werden. (aa) Dafür ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin im Verlängerungszeitraum bis zum 07.11.2022 nicht dienstunfähig krankgeschrieben war. Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass ein Beamter zur vorgesehenen Dienstleistung schlechterdings außerstande ist; bloße gesundheitliche Einschränkungen stehen der Dienstunfähigkeit nicht gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 S 1608/20 -, juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.02.1982 - 1 DB 23.81 -, juris Rn. 12; Adam in BeckOK BeamtenR BW, 32. Ed. 01.01.2025, LBG § 68 Rn. 22). Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie sich in einer Abwärtsspirale befunden habe, aber trotzdem versucht habe, die Verlängerung als Chance zu sehen. In den Sommerferien habe sie sich in die Fachdidaktik eingearbeitet und auf die Schulrechtsprüfung gelernt, die sie am 20.09.2022 mit der Note 2,0 bestanden habe. In den Herbstferien sei sie noch gesund gewesen, am Sonntag hätten die Verdauungsprobleme angefangen. Ab Montag, den 07.11.2022, sei sie dann annähernd durchgehend krankgeschrieben gewesen. Dass die Klägerin bereits im Zeitraum vor dem 07.11.2022 (durchgehend) dienstunfähig gewesen ist oder hierfür konkrete, gegebenenfalls klärungsbedürftige Anhaltspunkte bestanden haben, ergibt sich aus diesen Schilderungen nicht und auch nicht aus den von der Klägerin eingereichten medizinischen Unterlagen. Aus dem im Rahmen der Anhörung zur Entlassung vorgelegten fachärztlichen Attest von X vom 25.01.2023 ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 06.04.2022 möglicherweise körperliche Beschwerden hatte (vgl. „Bereits am 6.4.22 begab sich Frau X mit heftigen Bauchschmerzen in die Praxis […] Auch durch rezidivierende Atemwegsinfekte war sie immer wieder geschwächt. Es kam in den darauffolgenden Monaten immer wieder zu ähnlichen Episoden, ab dem 14.11.22 noch zusätzlich starke Durchfälle […].“), jedoch nicht, dass die Klägerin im Zeitraum von Anfang August bis Anfang November 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt dienstunfähig war. Nichts anderes ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Entlassungsbericht des Xs vom 27.06.2023 wird zur Symptomatik bei Aufnahme (vgl. S. 2 des Berichts) ausgeführt, dass die Klägerin seit April 2022 unter Symptomen im Verdauungstrakt und Unterbrauch sowie rezidivierend unter Durchfall leide. In der Makroanalyse (vgl. S. 10 des Berichts) wird weiter konkretisierend beschrieben, dass die Klägerin erst an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems erkrankt und (erst) in der Folge zunehmend schwer depressiv und suizidal dekompensiert sei bis hin zum Verlust der Arbeits- und Alltagsfähigkeit. Dem lässt sich entnehmen, dass der Verlust der Arbeitsfähigkeit erst später - nach der somatoformen Funktionsstörung - eingetreten ist. Beim Therapieverlauf (S. 9 des Berichts) wird ausgeführt, dass die berufliche und existenzielle Perspektive mit der Klägerin besprochen worden sei und sich gezeigt habe, dass sie unter dem beruflichen Leistungsdruck im letzten Jahr derart psychiatrisch erkrankt sei, dass sie ihrem Berufsalltag in dieser Zeit nicht mehr gewachsen gewesen sei. Konkrete Zeiträume, wann bei der Klägerin welche Einschränkungen in welchem Ausmaß vorgelegen haben, werden jedoch nicht genannt, sodass diese Unterlagen nicht als Nachweis dafür taugen, dass die Klägerin im Zeitraum der Verlängerung insgesamt gesundheitlich in dienstrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist (vgl. zu dieser Anforderung in einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 4 S 3118/19 -, n. v.). Gleiches gilt für den vorgelegten Entlassbrief des X vom 28.12.2023. Dort hat die Klägerin bei Aufnahme angegeben (vgl. S. 1 und 2 des Briefs), dass sie während des Studiums schon zwei längere Phasen durchgemacht habe, in denen sie sich über Monate depressiv gefühlt habe, sie sei aber nicht in Behandlung gewesen. So schlimm wie seit Herbst 2022 seien Depressionen, Ängste und Selbstzweifel noch nie gewesen, im November seien dann noch heftige und häufige Durchfälle dazugekommen, ohne dass ein krankhafter somatischer Befund habe erhoben werden können. Sie sei deshalb mehrere Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Auch hieraus lässt sich nichts zu einer möglichen Dienstunfähigkeit vor der Krankschreibung der Klägerin im November 2022 erkennen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Leistungen der Klägerin nahtlos an die im vorangegangenen Zeitraum erbrachten Leistungen angeknüpft haben und nicht etwa ein Leistungseinbruch zu verzeichnen war, der Anlass zu weitergehender Aufklärung geben könnte. Im eArztbrief von X vom 18.02.2025 bzw. seinem Attest vom 28.04.2025 und im Brief von X vom 15.04.2025 sowie im Attest vom 24.04.2025 werden weitere Diagnosen mitgeteilt, jedoch mit jüngerem Datum und nicht weiter bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum. (bb) Ungeachtet dessen, dass sich den vorgelegten Unterlagen bereits nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin im Verlängerungszeitraum vor ihrer Krankschreibung derart gesundheitlich beeinträchtigt war, dass die von ihr gezeigten Leistungen nicht den Schluss auf ihre (Un-)Fähigkeit, selbständigen Unterricht zu halten, rechtfertigen, ergibt sich nichts anderes, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin bereits im Zeitraum vor ihrer Krankschreibung am 07.11.2022 nicht voll leistungsfähig gewesen ist. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nicht krankgeschrieben, sondern hat den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt fortgesetzt, sodass die erbrachten Leistungen auch zu bewerten waren. Etwaige krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen wurden dem Beklagten weder mitgeteilt, noch ist ersichtlich, dass solche erkennbar gewesen wären. Es lag allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, gegebenenfalls (weitere) ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihren Gesundheitszustand abklären zu lassen (vgl. zu alldem auch: VG Freiburg, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 222/21 -, n. v.; s. a. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 2 B 198.82 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.06.2018 - 2 A 11723/17 -, juris Rn. 64). Diese Aufteilung der Verantwortungsbereiche findet sich auch in der vergleichbaren Konstellation des Prüfungsrechts wieder. So gilt zur Prüfungsunfähigkeit ebenfalls, dass es in den Risikobereich des Prüflings fällt, wenn sich dieser trotz gegebenenfalls bestehender Leistungseinschränkungen der Prüfung unterzieht (vgl. allgemein dazu Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 265). Beispielsweise ist auch die Entscheidung, trotz wahrgenommener starker Erschöpfung in die Schule zu kommen, um Unterricht abzuhalten und Unterrichtsbesuche der Fachseminarleiter zu ermöglichen, die eigene Risikoentscheidung des Prüflings (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.08.2020 - 12 K 529.17 -, juris Rn. 29). Dementsprechend ist derjenige, der - möglicherweise auch unerkannt dienstunfähig - zum Dienst erscheint, auch zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung verpflichtet (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2008 - 21d A 956/07.BDG -, juris Rn. 71). Auch im Bereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gilt, dass der Beamten die Verpflichtung hat, eine (gesundheitliche) Überlastung dem Dienstherrn zunächst anzuzeigen (vgl. Pflaum in Kathke, Dienstrecht in Bayern, 274. Lfg. Dezember 2023, BeamtStG § 45 Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 -, juris Rn. 10). Erst danach dürfen die Folgen der Überlastung weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch dürfen sie sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen - etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen - zum Nachteil auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 -, juris Rn. 10). (c) Schließlich war das Regierungspräsidium vor dem Erlass der Entlassungsverfügung auch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Ursache der fachlichen Mängel verpflichtet. Dies ergibt sich daraus, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO) und die Entlassung wegen der fehlenden Übernahme selbständigen Unterrichts (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO) als selbständige Entlassungsgründe nebeneinanderstehen. Es ist weder Tatbestandsvoraussetzung von § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO, dass die mängelbehafteten Leistungen nicht (auch) auf gesundheitlichen Gründen beruhen dürfen, noch ist allgemein die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zur Entlassung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO vorrangig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall eines Beamten auf Probe zu dem Verhältnis der unterschiedlichen Entlassungsgründe zueinander ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1989 - 2 B 133.89 -, juris Rn. 5, Rn. 9 ff.): „Die Möglichkeiten der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung und wegen - wie hier unterstellt - nicht dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit stehen rechtlich selbständig nebeneinander, so daß die Entlassung aus einem dieser Gründe rechtmäßig ist, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und die dazu etwa erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Für eine Subsidiarität der Entlassung wegen mangelnder Bewährung in dem Sinne, daß diese stets nur ausgesprochen werden dürfte, wenn zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil geklärt, daß es grundsätzlich sowohl dem Sinn und Zweck der Probezeit wie auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, bei endgültig feststehender Nichtbewährung den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen […] Die weiter bezeichnete Frage, ob eine Entlassung mangels Bewährung aufgrund fehlender fachlicher Leistungen immer subsidiär ist bei feststellbaren gesundheitlichen Ursachen oder feststellbarer Dienstunfähigkeit, ist, wie oben dargelegt, ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu verneinen.“ Dies ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO sieht vor, dass eine Entlassung erfolgen soll, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars die Übernahme selbständigen Unterrichtens auch nach der Verlängerung nicht verantwortet kann, ohne dass vorher gesundheitliche Ursachen ausgeschlossen werden müssen. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der hier im Raum stehenden Entlassungstatbestände ergibt sich auch daraus, dass beide ganz unterschiedliche Interessen verfolgen: Während es bei § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO darum geht, solche Beamte zu entlassen, die aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet deren Ursache das Ausbildungsziel nicht erreichen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6) - es also um das Interesse geht, keine gesundheitlich ungeeigneten Beamten zu beschäftigen -, hat die Entlassung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO zum Zweck, diejenigen Widerrufsbeamten, die aus fachlichen Gründen das Ausbildungsziel nicht erreichen werden, zu entlassen. (2) Die Klägerin hat auch sonst keine durchgreifenden (Verfahrens-)Fehler geltend gemacht. Etwaige beachtliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind weder in Bezug auf die Betreuung der Klägerin durch die Ausbildungsschule ersichtlich (a) noch aufgrund des Umstands, dass der Schulleiter den geplanten Unterrichtsbesuch bei der Klägerin im Verlängerungszeitraum nicht mehr vornehmen konnte (b). (a) Es ist aus dem teilweise widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin zunächst nicht ersichtlich, dass mit der gewährleisteten Betreuung an der Ausbildungsschule im Verlängerungszeitraum gegen Verfahrensvorschriften der BSPO verstoßen wurde. Nach § 13 Abs. 3 BSPO hospitieren und unterrichten Studienreferendarinnen und Studienreferendare während des ersten Ausbildungsabschnitts wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule; dabei unterrichten sie zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSPO sind insbesondere Schulleitung und Mentor(in) Ansprechpersonen der Studienreferendare, denen ebenfalls eine beratende Funktion zukommt. In § 1 Abs. 2 BSPO wird ausgeführt, dass die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit kontinuierlich reflektiert wird und dies insbesondere bei der Beratung und Beurteilung der Studienreferendare während der Ausbildung an der Schule erfolgt. Die Klägerin hat am Ende der mündlichen Verhandlung das erste Mal eingewandt, dass sie in der Verlängerungsphase (möglicherweise) nicht ausreichend betreut worden sei. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung steht, als sie auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt hat, dass die Betreuung an der Ausbildungsschule gut gewesen sei (u. a. habe ihr die Mentorin wertvolle Tipps gegeben, Unterrichtsinhalte seien durch die Mentorin vorbesprochen worden und es sei ein „Team-Teaching“ gewesen, auch andere Kolleginnen und Kollegen hätten sie unterstützt) und die Klägerin etwaige Ausbildungsmängel gegenüber dem Beklagten während der Ausbildung auch nicht geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich keine ausreichende Unterstützung, Betreuung oder Beratung nach den oben genannten Maßstäben erfahren hätte. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass die beratenden Unterrichtsbesuche ohne ihre Mentorin - die zunächst auf Studienfahrt und dann krank gewesen sei - stattgefunden hätten, ist darin kein relevanter Verfahrensverstoß erkennbar. Insbesondere hat sich die Ausbildungsschule um eine Vertretung für die Mentorin gekümmert. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist eine Kollegin für die Mentorin eingesprungen und auch während des Unterrichtsbesuchs anwesend gewesen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass ihr die Mentorin im Hinblick auf den bevorstehenden Unterrichtsbesuch gesagt habe, dass ihr von X untersagt worden sei, die Klägerin zu unterstützen und ihr Feedback zu geben. Abgesehen davon, dass dies nicht mit den zunächst getätigten Aussagen der Klägerin in Einklang zu bringen ist (Stichwort „Team-Teaching“), hätte die Klägerin - sollte das Beschriebene zutreffen - auch beispielsweise andere Lehrkräfte zur Unterstützung heranziehen können, die nach eigener Angabe ebenfalls hilfsbereit gewesen sind. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, weshalb die Klägerin zum einen die fehlende Anwesenheit der Mentorin vor und insbesondere während des Unterrichtsbesuchs durch X rügt, auf der anderen Seite aber die Mentorin nach ihren Angaben dann doch keine Unterstützung gewesen sein soll. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin hat man ihr nicht etwa eine ausreichende Unterstützung versagt, vielmehr sollte der anstehende Unterrichtsbesuch ersichtlich belastbare und unbeeinflusste Feststellungen zu der Frage ermöglichen, ob die Klägerin in der Lage ist, selbständigen Unterricht zu erteilen. (b) Unerheblich ist auch, dass der neue Schulleiter den am 11.11.2022 geplanten Unterrichtsbesuch wegen der Erkrankung der Klägerin nicht hat wahrnehmen können. Nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BSPO sind Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, die Studienreferendare in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Die Anzahl der Unterrichtsbesuche durch den Schulleiter ist jedoch im Ergebnis im Rahmen einer Entlassung unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 26; VG Freiburg, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 222/21 -, n. v.). Bei einer formalen Auslegung läge es ansonsten in der Hand des Lehramtsanwärters, etwa durch Verweigerung des Unterrichtens eine Entlassung zu sperren. Außerdem können die Unterrichtsbesuche über die verschiedenen Ausbildungsabschnitte erfolgen, die Besuche müssen sich nicht auf den nicht durch selbständigen Unterricht geprägten ersten Ausbildungsabschnitt konzentrieren. Zudem ist im vorliegenden Fall jedenfalls ein Unterrichtsbesuch des ehemaligen Schulleiters bei der Klägerin im Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde am 04.07.2022 erfolgt. bb) Der Beklagte hat das ihm eingeräumte, intendierte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das durch § 23 Abs. 4 BeamtStG eingeräumte Ermessen wird - wie beschrieben - durch § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO konkretisiert. Nur in Ausnahmefällen kann mithin von einer Entlassung abgesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 34 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 25.10.2019 - 5 K 1285/19 -, n. v.). (1) Eine zwingende „Prüfungsreihenfolge“ im Rahmen der Entlassung nach § 7 Abs. 3 BSPO hat die Behörde nicht zu berücksichtigen, da die Entlassungstatbestände aus den bereits genannten Gründen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass das Regierungspräsidium der Klägerin in der E-Mail vom 16.12.2022 sogar ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, einen eigenen Entlassungsantrag zu stellen. Diese bis zum 20.12.2022 eingeräumte Möglichkeit - bis zu diesem Tag war dem Regierungspräsidium nach § 10 Abs. 4 Satz 3 BSPO zur Frage der Übertragbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts zu berichten -, hat die Klägerin nicht genutzt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Annahme des Nebeneinanderstehens der Entlassungstatbestände dazu führen würde, dass bei gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne, wird verkannt, dass mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO ein Studienreferendar nicht zwingend zu entlassen ist, da es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt. Die Behörde hat atypische Fallkonstellationen zu berücksichtigen. Wenn aber keine atypische Fallkonstellation vorliegt, ist der Studienreferendar zu entlassen, denn wenn die Übernahme selbständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, kann der dadurch geprägte zweite Ausbildungsabschnitt (vgl. § 11 Abs. 3 BSPO) nicht begonnen und der Vorbereitungsdienst nicht bis zum Schluss absolviert werden, weil die Beurteilungen der Unterrichtspraxis ein besonders wichtiges Element der Zweiten Staatsprüfung darstellen, vgl. § 17 Nr. 4, § 24 Abs. 1 Nr. 4 BSPO. Etwas anderes als eine Entlassung kommt dann nicht in Betracht - insoweit ist auch keine weitergehende Begründung zu verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2022 - 4 S 2968/21 -, juris Rn. 35). Allgemein gilt bei Soll-Vorschriften, dass sie im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und diese verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 -, juris Rn. 2 m. w. N.). (2) Eine atypische Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Entlassungsverfahren der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die vom Regelfall bei der Feststellung der Nichtübertragbarkeit selbstverantwortlichen Unterrichts abweichen. Das konstante Leistungsbild der Klägerin im Verlängerungszeitraum weist keine Besonderheiten auf, die den Schluss auf einen atypischen Sachverhalt zulassen. Für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ist auch nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium bei der Beurteilung der Leistungen der Klägerin aufgrund einer möglicherweise durchgehenden (unerkannten) Erkrankung im Verlängerungszeitraum letztlich ein „falsches Bild“ der Klägerin zugrunde gelegt hat. Bis zu ihrer Erkrankung am 07.11.2022 hatte sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass sie in ihren Leistungen aufgrund gesundheitlicher Probleme eingeschränkt gewesen sein könnte, auch wenn das dem Umstand geschuldet sein mag, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat - selbst nicht verstanden hat, „was mit ihr los ist“. Im Vergleich zum vorhergehenden Schulhalbjahr war - was ebenfalls gegen einen atypischen Sonderfall spricht - im Verlängerungszeitraum auch kein Leistungsabfall zu beobachten. Die Leistungen sind vielmehr gleichbleibend mängelbehaftet gewesen. Es gab keine Verbesserungs-, aber auch keine Verschlechterungstendenzen, vielmehr haben sich die Anhaltspunkte dafür bestätigt, dass die Klägerin den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht gewachsen war. Dass nach alledem die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums im Fall der Klägerin willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. 2. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Fortbildung auszusprechen, ist ebenfalls unbegründet. a) Das Regierungspräsidium konnte den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei ablehnen, da die Entlassungstatbestände nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO und § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO aus den genannten Gründen nebeneinander stehen und die Klägerin bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO entlassen wurde. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium die Klägerin in der E-Mail vom 16.12.2022 auf die Möglichkeit des eigenen Entlassungsantrags hingewiesen hat. Es kann dahinstehen, ob in dieser E-Mail des Regierungspräsidiums tatsächlich eine rechtlich bindende Zusicherung i. S. v. § 38 LVwVfG und nicht nur eine Information gesehen werden kann, jedenfalls wäre die Zusicherung lediglich bis zum 20.12.2022 erfolgt, sodass eine darüberhinausgehende Bindung ausgeschlossen war. c) Ist die Ablehnung des begehrten Antrags rechtmäßig erfolgt, so kommt auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem hier zugrunde gelegten Verständnis des § 7 Abs. 3 BSPO grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ Beschluss vom 26.05.2025 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Anlage 11 zum LBesG auf 8.804,94 EUR festgesetzt (6 x A13-Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.726,56 EUR abzüglich 15 % Bezügekürzung). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Die am x.x.1987 geborene Klägerin wurde am 10.01.2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt. Bis zu ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst war die Klägerin dem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte x - Berufliche Schulen (im Folgenden Seminar) sowie der x in x als Ausbildungsschule für die Fächer Englisch und Geschichte mit Gemeinschaftskunde zugewiesen. Der Dienstantritt erfolgte zum 10.01.2022. Die Klägerin war ab dem 21.02.2022 mehrfach für einen oder wenige Tage dienstunfähig erkrankt. Der Schulleiter der x in x, Herr x, beantragte mit Schreiben vom 05.07.2022 beim Seminar, das Referendariat der Klägerin um sechs Monate zu verlängern. Dafür seien die Schilderungen der Mentorenschaft, ihre eigene Einsicht sowie sein letzter Unterrichtsbesuch ausschlaggebend. Die Klägerin sei noch nicht in der Lage, eine Unterrichtsstunde didaktisch und methodisch sowie in fachlicher Hinsicht ausreichend zu planen. Als Anlage fügte der Schulleiter eine Aktennotiz zu seinem Unterrichtsbesuch vom 04.07.2022 bei, wonach die Ziele der Stunde auch nach Ansicht der Klägerin nicht erreicht worden seien. Mit Schreiben vom 06.07.2022 teilte der Leiter des Seminars dem Regierungspräsidium x (im Folgenden Regierungspräsidium) mit, dass der Klägerin im kommenden Schuljahr kein selbständiger Unterricht übertragen werden könne, was sich aus dem Gutachten der Ausbilderin für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Frau x, vom 27.06.2022 und dem Gutachten der Ausbildungsschule ergebe. Mit Bescheid vom 12.07.2022 verlängerte das Regierungspräsidium den ersten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes der Klägerin nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BSPO um ein Unterrichtshalbjahr vom 01.08.2022 bis zum 31.01.2023 und informierte die Klägerin zugleich über die geplante Kürzung ihrer Bezüge. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 17.10.2022 ordnete das Regierungspräsidium den Sofortvollzug der Maßnahmen an. Die Klägerin war sodann nach dem Ende der Herbstferien ab dem 07.11.2022 nahezu durchgängig bis zum Ende des Verlängerungszeitraums krankgeschrieben. Zunächst erfolgte eine Krankschreibung vom 07.11.2022 bis zum 11.11.2022. Die Krankschreibung wurde bis zum 18.11.2022, dann bis zum 30.11.2022 und schließlich bis zum 16.12.2022 verlängert. Mit E-Mail vom 07.12.2022 fragte der Seminarleiter beim Regierungspräsidium nach einer möglichen Verlängerung des Verlängerungszeitraums der Klägerin, da aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit eine Feststellung, ob ihr eigenständiger Unterricht übertragen werden könne, nicht fristgerecht, d. h. sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums, festgestellt werden könne. Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin mit E-Mail vom 16.12.2022 mit, dass sie wegen der durchgehenden Dienstunfähigkeit seit dem 07.11.2022 einen Antrag auf Entlassung stellen könne, wobei bei Vorlage eines fachärztlichen Attests eine Wiedereinstellungszusage gewährt werde. Ansonsten sei eine amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Es werde um entsprechende Mitteilung bis zum 20.12.2022 gebeten. Es folgte eine weitere Krankschreibung der Klägerin vom 19.12.2022 bis zum 22.12.2022. Der neue Schulleiter der x, Herr x, teilte dem Seminar mit Schreiben vom 19.12.2022 mit, dass der Klägerin weiterhin kein selbständiger Unterricht übertragen werden könne. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sein für den 11.11.2022 geplanter Unterrichtsbesuch nicht stattfinden können, sodass sich die Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen der Mentorin (betreuende Lehrkraft) stütze. Nach ihrer Einschätzung habe die Klägerin bis zur Erkrankung keine Entwicklung erkennen lassen; es gelinge ihr weiterhin nicht, Lernprozesse bei den Schülerinnen und Schülern didaktisch und methodisch anzuregen, was zum einen in den nach wie vor mangelhaft ausgeprägten Fähigkeiten liege, mit den Schülerinnen und Schülern adäquat in Kontakt zu treten und zum anderen auch darin, Lernziele stringent zu verfolgen. Die Vorbereitung des Unterrichts gelinge trotz Unterstützung durch die Mentorin nur bedingt. Die Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften, insbesondere auch der Mentorin, gestalte sich schwierig. Außerdem seien Vorschläge und Hinweise zur Überarbeitung und Verbesserung nur selten umgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.12.2022 kam die Seminarleitung unter Verweis auf das Gutachten der Fachleiterin x vom 20.12.2022 und das Gutachten der Ausbildungsschule erneut zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch nicht den Ausbildungsstand erreicht habe, der zur Übernahme von selbständigem Unterricht befähige. Die Feststellung bedeute, dass die Studienreferendarin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden solle. Das von der Fachleiterin x am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts angefertigte Gutachten vom 20.12.2022 enthielt folgende Ausführungen: „Fachliche Kompetenz: Frau x gelingt es nur bedingt, das Unterrichtsthema fachlich angemessen zu erfassen und zentrale Schwerpunkte herauszuarbeiten. Insbesondere die Formulierung geeigneter Fragestellungen sowie die präzise Formulierung von Lernzielen bereiten Probleme. In der Reflexion gelingt es Frau x, zentrale Schwächen ihres Unterrichts aufzuzeigen, jedoch fällt es ihr schwer, konstruktive Verbesserungsvorschläge daraus abzuleiten und den Unterricht gezielt weiterzuentwickeln. Didaktische Befähigung: Frau x dokumentiert ihre Unterrichtsplanung nachvollziehbar. Die Materialauswahl ist geeignet, das Thema bildungskonform zu unterrichten. Allerdings sind der Aufbau der Stunde, die Anordnung und der Umfang der Unterrichtsmaterialien sowie die Aufgabenstellung nur bedingt geeignet, einen strukturierten Lernprozess mit angemessener Lernprogression zu gestalten. Aufgrund der geschilderten fachlichen Unsicherheiten fällt es Frau X zudem schwer, eine fachlich fundierte Ergebnissicherung zu gestalten. Insgesamt weist der gesamte Lernprozess mangelnde Stringenz sowie eine schwache didaktisch-methodische Fundierung auf. Dies spiegelt sich im Unterrichtsverlauf wider. Da die Inhalte tendenziell zu oberflächlich und fachlich ungenau erarbeitet und reflektiert werden, ist der Lernfortschritt eher gering und nur bedingt dazu geeignet, fachliche und methodische Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern gezielt zu fördern. Methodisches Können: Frau X achtet auf den Einsatz unterschiedlicher Methoden sowie auf abwechslungsreiche und schüleraktivierende Unterrichtsmaterialien. Allerdings gelingt es ihr oftmals nicht, den Methodeneinsatz sinnvoll auf die Unterrichtsinhalte abzustimmen sowie den Zeitumfang richtig einzuschätzen. Dies führt wiederholt zur oberflächlichen Erarbeitung der Unterrichtsinhalte. Verhalten im Unterricht: Frau X verhält sich den Schülerinnen und Schülern gegenüber freundlich und wertschätzend, so dass im Unterricht insgesamt eine angenehme Arbeitsatmosphäre herrscht. Vereinzelt führen fachliche Unsicherheiten im Unterrichtsgespräch, v.a. in der Fragetechnik sowie im Umgang mit Schülerbeiträgen, zu beidseitigen Irritationen und Unsicherheiten. Erzieherisches Wirken: Frau X bietet wiederholt Hilfestellungen an und setzt Lob ein, jedoch in erster Linie in Bezug auf die methodische und quantitative mündliche Mitarbeit. Insgesamt findet eine zu geringe fachliche Förderung statt. Die Beiträge der S. werden gelobt, jedoch bereitet es Frau X Schwierigkeiten, angemessen flexibel auf Antworten zu reagieren und diese konstruktiv für den weiteren Unterrichtsverlauf zu nutzen. Infolgedessen übernimmt Frau X viele inhaltliche „Hürden“, u.a. auch um Schwachstellen in der Lernstruktur auszugleichen. Abschließender Gesamteindruck: Auf Grund der ausgeführten Schwächen ist festzuhalten, dass Frau X am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht den Ausbildungsstand erreicht hat, der zur Übernahme von eigenverantwortlichem Unterricht befähigt.“ Das Regierungspräsidium hörte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2022 zur beabsichtigten vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 31.03.2023 auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO an. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Mitbestimmung des zuständigen Personalrats beantragen könne. Die Klägerin reichte sodann weitere Krankschreibungen vom 02.01.2023 bis zum 13.01.2023 und dann vom 16.01.2023 bis zum 27.01.2023 ein. Mit Schreiben vom 26.01.2023 nahm die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Unter Hinweis auf das fachärztliche Attest des behandelnden Facharztes für Innere Medizin X vom 25.01.2023 wurde vorgetragen, dass ihre mängelbehafteten Leistungen auf ihren stark eingeschränkten Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Die Klägerin beantragte die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Wiedereinstellungszusage aus gesundheitlichen Gründen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO sowie die Einstellung des Entlassungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO. Mit Bescheid vom 30.01.2023 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag auf Entlassung unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Ausbildung wegen Krankheit gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO ab und verfügte die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst zum 31.03.2023. Die Klägerin habe im Rahmen ihres Widerspruchs gegen die Verlängerung ihres ersten Ausbildungsabschnitts sowie der Kürzung ihrer Bezüge keinerlei Hinweise auf eine aus ihrer Sicht etwaig bestehende krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit gegeben. Es lägen die Voraussetzungen für die Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO i. V. m. § 31 Abs. 4 Satz 1 LBG vor, da es der Klägerin an der Fähigkeit fehle, selbständig Unterrichtsaufgaben zu übernehmen. Dieser Einschätzung der Ausbildungsschule und des Seminars sei die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten, wesentliche Ausbildungsmängel habe sie nicht geltend gemacht. Eine weitere Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes lasse einen erfolgreichen Abschluss nicht erwarten und die Einräumung des Rechts der selbständigen Unterrichtsführung würde den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler gravierend beeinträchtigen. In Kenntnis der noch im Dezember zu treffenden Entscheidung über die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes habe sich die Klägerin immer wieder krankschreiben lassen, eine Entlassung mit Wiedereinstellungszusage aber nicht in die Wege geleitet. Seit 07.11.2022 sei die Klägerin zunächst nicht mehr für das Seminar erreichbar gewesen. Eine atypische Situation sei vorliegend nicht gegeben. Seit Ende April 2022 hätte sich die Klägerin klarmachen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gegebenenfalls nicht in der Lage sei, dem Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß zu folgen. Einen entsprechenden Antrag auf Entlassung mit Wiedereinstellungszusage habe sie aber nicht gestellt, nachdem sie sich offenbar für hinreichend gesund und belastbar gehalten habe. Zeitlich relevante Krankschreibungen seien bis November 2022 auch nicht erfolgt. Es folgten weitere Krankschreibungen der Klägerin bis zum 12.02.2023 und anschließend bis zum 26.02.2023. Gegen den Entlassungsbescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14.02.2023 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 07.03.2023 begründete: Seit dem 03.03.2023 befinde sich die Klägerin wegen schwerer Depressionen sowie einer somatoformen Funktionsstörung im X in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Arztbrief des X vom 23.01.2023 heiße es auszugsweise: „Frau X hat auch vor dem Hintergrund von biografischen Erlebnissen in der jetzigen Situation eine depressive Episode entwickelt. Ausgelöst wurde diese unserer Meinung nach durch das erhöhte Arbeitsaufkommen im Referendariat und das Gefühl „im Stich gelassen zu werden". Wir haben der Patientin vorgeschlagen, eine stationäre Behandlung aufzunehmen in einer psychosomatischen Klinik." Darüber hinaus werde in dem Arztbrief beschrieben, dass die Klägerin seit November 2022 an „massiven Durchfällen“ leide und dass diese „vor allem in stressbedingten Situation aufgetreten“ seien, „zum Teil sechs bis acht Mal täglich“. Das X berichte davon, dass die Klägerin seit November 2022 „acht Kilogramm“ abgenommen habe und dass sie „auch immer wieder Migräneanfälle“ gehabt habe. Des Weiteren habe sie „eine deutlich depressive Symptomatik“. Der ausführliche Arztbrief des Xs werde im Rahmen einer Begutachtung dem Gesundheitsamt vorgelegt. Es folgten weitere Krankschreibungen der Klägerin vom 27.02.2023 bis zum 10.03.2023. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2023 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Es merkte an, dass das Attest der X vom 23.01.2023 nicht vorgelegt worden sei. Die rechtlichen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO i. V. m. § 31 LBG lägen vor. Der nach § 23 Abs. 4 BeamtStG im Ermessen des Dienstherrn liegenden Entlassungsbefugnis sei unter Beachtung des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO Rechnung getragen worden. Die Entlassung sei verfügt worden und auch unumgänglich, da die Klägerin in der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts keine hinreichenden Leistungen gezeigt habe, die die Übertragung selbständigen Unterrichts gerechtfertigt hätten. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes komme auch deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin die ihr bekannte und explizit eingeräumte Möglichkeit, unverzüglich selbst ihre Entlassung mit Wiedereinstellungszusage zu beantragen, nicht wahrgenommen habe und sich stattdessen in die Erkrankung „geflüchtet“ habe. Die Ausführungen im ärztlichen Gutachten (u. a. erhöhtes Arbeitsaufkommen im Referendariat) seien außerdem ein Beleg, dass die Klägerin den allgemeinen Anforderungen im Referendariat nicht gewachsen sei. Die Klägerin hat am 04.04.2023 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 S 2901/07 - grundsätzlich konkretisiert, dass aufgrund der Regelung, dass dem Widerrufsbeamten Gelegenheit gegeben werden solle, seinen Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen, eine nicht unerhebliche Einschränkung des Ermessens des Dienstherrn gegeben sei. Bestünden allerdings - insbesondere wegen unzulänglicher Leistungen - ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen werde, könne er als Ausnahme von der allgemeineren Regel aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Im Einklang damit konkretisiere § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn, dass eine Entlassung erfolgen solle, wenn der Studienreferendarsich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen habe, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung aber keine Aussage zu der hiesigen Konstellation getroffen, wenn die gegebenenfalls mängelbehaftete Leistung auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei und der Studienreferendar selbst den Antrag stelle, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst entlassen zu werden. Es gehe hier um die Frage, ob die Klägerin im Vorbereitungsdienst aufgrund mangelhafter Leistungen aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werde, den Vorbereitungsdienst erfolgreich zu absolvieren oder ob ihre gegebenenfalls defizitären Leistungen auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen seien und daher die Frage eines vorzeitigen Ausschlusses der Erreichbarkeit des Ziels des Vorbereitungsdienstes nicht eindeutig beantwortet werden könne, sodass aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen mit Wiedereinstellungszusage auszusprechen sei. Zunächst sei festzustellen, dass die Sollvorschrift in § 7 Abs. 3 BSPO nicht die höherrangige Norm - nämlich § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG - ins Gegenteil verkehren könne, nachdem im Regelfall Gelegenheit zur Durchführung des Referendariats und zum Ablegen der Prüfung gegeben werde. § 7 Abs. 3 BSPO lasse sich wiederum eine inhaltliche „Prüfungsreihenfolge“ entnehmen, beginnend mit dem schwersten Fall bis zu den „milderen“ Fällen. Deshalb sei der Prüfungspunkt des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO in der Rangfolge vor dem Prüfungspunkt des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO zu prüfen, sodass in diesen Fällen eine Entlassung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO vorrangig sei. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO müsse auch nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO nicht gegeben seien. Wenn es um das Verhältnis zweier Entlassungsmöglichkeiten gehe, müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorrangig die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO gewählt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums x vom 30.01.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Fortsetzung der Ausbildung zu entlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt: Erst nachdem vom Seminar sowie von der Ausbildungsschule bereits übereinstimmend festgestellt worden sei, dass die erheblichen Leistungsmängel der Klägerin auch in der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht hätten behoben werden können, sei der Antrag auf Entlassung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gestellt worden, der aber nichts mehr an dieser Beurteilung ändere. Eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zwingende Prüfungsreihenfolge der in § 7 Abs. 3 BSPO vorgesehenen Entlassungsgründe lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BSPO nicht glaubhaft in der Hinsicht dargelegt worden, dass der Klägerin eine geregelte Ausbildung wegen häufiger Erkrankungen respektive aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Allgemein hätte das Regierungspräsidium lediglich in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung noch von einer erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdienstes ausgegangen werden könne, von einer Entlassung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 BSPO gegebenenfalls absehen können. Da dies nicht der Fall sei, sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen mit Blick auf den Schutz des Bildungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler vielmehr der Vorbereitungsdienst der Klägerin zu beenden gewesen. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter einen Bescheid des Landratsamts X vom 18.08.2023, wonach bei ihr seit dem 30.06.2023 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wird. Der Kammer liegt ein Heft Akten des Regierungspräsidiums x vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.