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Beschluss

2 A 150/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1031.2A150.23.00
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Leitsätze
1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung in dieses Land eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. (Rn.11) 2. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 – 3 K 995/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung in dieses Land eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. (Rn.11) 2. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. (Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 – 3 K 995/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger wurde 2000 in Syrien geboren. Er ist Kurde, syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Juni 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Er machte geltend, er habe Syrien im August 2021 verlassen und sei Mitte September 2021 über die Türkei nach Bulgarien gelangt und dort einen Monat lang inhaftiert worden. Man habe ihn geschlagen, bedroht und gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Unter Zwang habe er Fingerabdrücke abgegeben, wobei ihm der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden sei. Danach sei er ins Camp Harmanly gebracht worden. Sein Ziel sei von Beginn an Deutschland gewesen. In Bulgarien habe er keine Unterstützung erhalten und keine Zukunftsaussichten. Es sei nicht möglich, in Bulgarien zu arbeiten oder einen Sprachkurs zu besuchen. Ohne Arbeit habe er keine Wohnung mieten können. Nach seiner Anerkennung habe er das Camp innerhalb von zwei Wochen verlassen müssen und sei dann einen Monat obdachlos gewesen. Ende Mai 2022 sei er über Griechenland und Italien nach Belgien geflogen und von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren. In Syrien habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Nebenbei habe er in einem Restaurant gearbeitet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er nicht. Im August 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm in Bulgarien zuerkannten Status als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote, forderte ihn auf, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.8.2022 – 9219475-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.8.2022 – 9219475-475 – Zur Begründung seiner dagegen im August 2022 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Asylsystem in Bulgarien leide insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln. Bei einer Abschiebung dorthin drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Derzeit werde kein ausreichender Schutz in Bulgarien gewährt. Nur Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befänden, hätten ein Recht auf Unterbringung. Nach der Anerkennung blieben Flüchtlingen in der Regel nur 14 Tage, bevor sie das Lager verlassen müssten. In Bulgarien gebe es kein funktionierendes nationales Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge. Ihnen sei es praktisch unmöglich, ihre sozialen Rechte wahrzunehmen. Eine Arbeitsmarktintegration finde nicht statt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Das Auswärtige Amt weise darauf hin, dass für anerkannte Flüchtlinge keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme vorgesehen seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23.9.2015 insgesamt 40 Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingskrise eingeleitet worden seien, bei denen mehrfach Bulgarien genannt worden sei. So habe Bulgarien die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) weder umgesetzt noch die Kommission über nationale Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Gleiches habe für die überarbeitete Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU(1)) sowie für die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU(4)) zu gelten. Die Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2023 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäben drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ sei nicht festzustellen. Maßgeblich für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Auf die Behandlung des Klägers bei seinem früheren Aufenthalt in Bulgarien komme es nicht an. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbstständig auf dem – wenn auch schwierigen – bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne, lasse sich nicht feststellen. Anerkannte Schutzberechtigte müssten sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen und hätten keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Flüchtlingsunterkunft. Ein Anspruch auf eine Sozialwohnung stehe ihnen ebenso wenig zu wie bulgarischen Staatsangehörigen. Gleichwohl gebe es weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien in besonderem Maße von Obdachlosigkeit bedroht wären. Die EU-Kommission berichte, dass die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) in ihren nicht ausgelasteten Aufnahmezentren Unterkünfte für international Schutzberechtigte zur Verfügung gestellt habe, die zwar nicht mehr berechtigt gewesen seien, dort zu leben, denen aber aufgrund der Covid-19-Krise eine Obdachlosigkeit gedroht habe. Dabei sei auch die Verpflegung zur Verfügung gestellt worden. Es lägen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Praxis vor. Die Suche nach langfristigem, privatem Wohnraum solle anerkannten Schutzberechtigten zwar dadurch erschwert sein, dass für den Abschluss eines Mietvertrags der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich sei, diese jedoch nur unter Angabe eines Wohnsitzes ausgestellt werden könnten und die SAR den Begünstigten untersage, die Adresse des Aufnahmezentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck zu benennen. Angesprochen auf diese Berichte, habe die SAR erklärt, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhielten, mit der es möglich sei, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Zudem lägen keine Berichte darüber vor, dass es anerkannt Schutzberechtigten überwiegend nicht möglich gewesen wäre, Ausweisdokumente auf legalem Weg zu erhalten und hiermit Wohnraum anzumieten, sodass sie in der Folge obdachlos geworden wären. Neben der staatlichen Unterstützung böten danach auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas Sofia, IOM und das Council of Refugee Women Unterstützung an. Diese NGOs hätten berichtet, dass etwa 200 Familien von Drittstaatsangehörigen wegen pandemiebedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei ihnen Unterstützung gesucht und erhalten hätten. So habe das Bulgarische Rote Kreuz angeboten, die Miete für einen Monat zu übernehmen und Lebensmittel zu kaufen. Zudem betreibe die Caritas Bulgarien in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das auch Unterstützung bei der Wohnungssuch biete. Angesichts dieser Erkenntnislage könne auch der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft und Verpflegung in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedige. Nach Ablauf eines Übergangszeitraums werde der Kläger in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Zwischenzeitlich habe sich der bulgarische Arbeitsmarkt von der Corona-Pandemie erholt und die Nachfrage nach Personal sei innerhalb der ersten drei Monate im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 13 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahr sei die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 von 6,1 % auf 5,3 % gefallen und liege damit nahezu auf dem Niveau vor Ausbruch der Pandemie. Zum Ende des Jahres 2022 habe die Arbeitslosenquote 3,9 % betragen. Mit dem Wegfall der coronabedingten Restriktionen stünden die meisten Unternehmen vor der Herausforderung, Beschäftige zurückzugewinnen und Arbeitskräfte wieder an sich zu binden. Im Jahr 2021 seien von den Arbeitsämtern insgesamt 177.372 Stellen und damit 5 % mehr als im Vorjahr auf dem primären Arbeitsmarkt ausgeschrieben gewesen. Die größte Nachfrage habe im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen, unter anderem bei Köchen, Kellnern, Barkeepern, Friseuren, Kosmetikern, Krankenpflegern und Animateuren bestanden. Auch die Nachfrage nach Bedienern von stationären Anlagen und Maschinenführern habe weiter zugenommen. Viele Stellen habe es auch in der Land- und Forstwirtschaft, in der Fischerei sowie für Verkäufer, für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie sowie in verwandten Bereichen, in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen gegeben. Ausgeschrieben seien auch Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und verwandte Berufe sowie für Handwerker. Zudem suchten Arbeitgeber aus den Bereichen der Bau- und Landwirtschaft die Aufnahmezentren gezielt auf, um dort Arbeiter zu rekrutieren. Anhaltspunkte, dass sich diese positive Arbeitsmarktsituation durch die Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen nachhaltig verschlechtert hätte, lägen nicht vor. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichterten, würden von NGOs angeboten. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse werde der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass er über keine besonderen Qualifikationen verfüge. Gesundheitliche Einschränkungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränken könnten, seien nicht dargetan. Eine kostenfreie Notfallversorgung sei gewährleistet. Da der Kläger darüber hinaus ledig und kinderlos sei, könne er sich uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit widmen und müsse nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Im Übrigen habe der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Soweit der Kläger schließlich vortrage, dass die bulgarischen Behörden ihm bei der erzwungenen Abgabe von Fingerabdrücken den Finger gebrochen hätten und dass ihm auch das Nasenbein gebrochen worden sei, könne auch das seiner Klage – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben – nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insofern habe die Beklagte in ihrem Bescheid vom 4.8.2022 zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger zuzumuten sei, sich bezüglich etwaiger Übergriffe als auch anderer Bedrohungen an die bulgarische Polizei zu wenden, um strafrechtlich relevantes Verhalten polizeilich verfolgen zu lassen, und dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der bulgarische Staat nicht Willens oder in der Lage sei, gegen derartige Übergriffe im Rahmen der geltenden Gesetze vorzugehen und dass ein etwaiges Fehlverhalten einzelner bulgarischer Polizisten nicht auf eine generelle Feindseligkeit der bulgarischen Bevölkerung zu übertragen sei. Insgesamt könne daher nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung drohe und er dort seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2023 – 3 K 995/23 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4.8.2022, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 24.10.2023 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das wäre nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung von vornherein nicht zugänglich ist. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, „ob in Bulgarien systemische Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtscharta gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind.“ Für die Durchführung eines (erneuten) Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats bis in die jüngste Vergangenheit2vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2023 – 2 A 121/23 –, m.w.Nvgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2023 – 2 A 121/23 –, m.w.N ist davon auszugehen, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land in Einzelfällen zwar eine ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.3vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Das ist, wie zuvor dargelegt, ausführlich geschehen. Da der Kläger demgegenüber – wohl unter Verwendung eines älteren „Textbausteins“ – für seine abweichende Einschätzung auf mehrere deutlich, überwiegend mehrere Jahre, ältere Erkenntnisunterlagen und Gerichtsentscheidungen4etwa: VG Oldenburg, Urteil vom 17.1.2017– 12 A 3971/16 –, oder vom 4.11.2015– 12 A 498/15 –etwa: VG Oldenburg, Urteil vom 17.1.2017– 12 A 3971/16 –, oder vom 4.11.2015– 12 A 498/15 – verweist, kann mit Blick auf das Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren (§ 78 Abs. 4 AsylG) im Ergebnis nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Begründung seines Zulassungsantrags in der gebotenen Weise inhaltlich und aktuell mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 –, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, ebenso Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republikvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 –, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, ebenso Beschluss vom 2.6.2021 – 2 A 147/21 –, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).6vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Daher ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach Aktenlage zutreffend festgestellt hat, dass das Vorbringen des Klägers keinen Anlass bietet, ihn dem Kreis vulnerabler, besonders verletzlicher Personen zuzuordnen. Dass dies so ist, belegt auch die Formulierung der in seinem Zulassungsantrag angeführten – aus seiner Sicht – „Grundsatzfrage“. Demgemäß war dieser Zulassungsantrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.