Urteil
1 K 2407/24
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0730.1K2407.24.00
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Leitsätze
1. Ein öffentliches Gewässer verliert seine Eigenschaft als solches nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch verläuft, sondern erst dann, wenn durch die (teilweise) Verdolung des Gewässers der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt vollständig aufgehoben wird.(Rn.26)
2. Ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung kann im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Landesrechts nicht zugleich ein die Abwassergebührenpflicht auslösender Bestandteil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde sein.(Rn.41)
Tenor
Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2023 (Niederschlagswasser 2019 und 2020) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 03.05.2024 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein öffentliches Gewässer verliert seine Eigenschaft als solches nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch verläuft, sondern erst dann, wenn durch die (teilweise) Verdolung des Gewässers der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt vollständig aufgehoben wird.(Rn.26) 2. Ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung kann im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Landesrechts nicht zugleich ein die Abwassergebührenpflicht auslösender Bestandteil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde sein.(Rn.41) Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2023 (Niederschlagswasser 2019 und 2020) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 03.05.2024 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Gegenstand der Klage ist allein der der Klageschrift beigefügte Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2023, mit dem die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt werden. Mit dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 03.05.2024 wird angesichts des klaren Tenors auch nur der Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen, und nicht auch ein eventueller Widerspruch gegen den weiteren Bescheid vom selben Tag, mit dem die entsprechenden Gebühren für die Jahre 2021 und 2022 erhoben werden. II. Die in diesem Sinne auszulegende Klage ist unproblematisch zulässig und auch in der Sache begründet. Der angefochtene Abwassergebührenbescheid vom 16.11.2023, mit dem die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt werden, und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.05.2024 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG besitzen die Gemeinden nur dann die Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren, wenn der Gebührenschuldner eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde benutzt. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Spitzgraben dürfte die Beklagte im vorliegenden Fall demzufolge nur dann Abwassergebühren erheben, wenn es sich bei dem Spitzgraben um einen Bestandteil ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung handeln würde. Dies ist indes nicht der Fall. Der Spitzgraben ist auch in seinem verdolten Bereich ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung (1.). Ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung kann aber jedenfalls im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Landesrechts nicht zugleich ein die Abwassergebührenpflicht auslösender Bestandteil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde sein (2.). 1. Der Spitzgraben ist nach der Überzeugung der Kammer in seinem gesamten Verlauf ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung. a) Nach § 3 Nr. 1 WHG ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 - BVerwG 7 B 61.03 - Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 6). Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen. In dieser Eigenschaft soll es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegen und nach Menge und Güte durch deren Instrumentarium gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2005 - BVerwG 9 C 8.04 - Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 2). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (BVerwG, Urteile vom 27.01.2011 - 7 C 3.10 - Rn. 16 ff. und vom 31.10.1975 - BVerwG 4 C 43.73 - jeweils juris). Diese Erkenntnis findet allerdings nicht im Begriff „zeitweilig" ihren normativen Ansatzpunkt, denn dieser Begriff bezieht sich nicht auf das abschnittsweise Fehlen eines Gewässerbettes, sondern darauf, dass das Wasser bei (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen, also nicht nur gelegentlich, am betreffenden Ort steht oder fließt. Sie folgt indes aus dem am Regelungszweck des Wasserrechts orientierten Gebot, eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 7 C 3.10 - juris). Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist demzufolge letztlich die vollständige Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt als gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet. Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 7 C 3.10 - juris; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2015 - 4 K 1272/13 - juris-Rn. 37; Drost/Ell, Das neue Wasserrecht, 2013, S. 57). b) Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung darüber, dass der Spitzgraben in seinem oberirdischen Verlauf als oberirdisches Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und damit landesrechtlich als öffentliche Gewässer 2. Ordnung anzusehen ist, und zwar als natürlicher Wasserlauf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 WG). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er diese Eigenschaft auch nicht in dem Bereich verloren, in dem er innerhalb des Ortsteils Legelshurst verdolt worden ist. Denn nicht jede Einschränkung der Gewässerfunktion hebt die Gewässereigenschaft auf. Ein Gewässer verliert seine Eigenschaft als solches nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch verläuft, sondern erst dann, wenn durch die (teilweise) Verdolung des Gewässers der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt vollständig aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 43.73 - juris-Rn. 26, vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 - juris-Rn. 21, und vom 27.01.2011 - 7 C 3.10 - juris-Rn. 17 sowie Beschluss vom 29.01.1996 - 4 B 5.96 - juris-Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 08.04.2014 - 14 K 79/12 - juris-Rn. 49). Deswegen bedarf es in einem solchen Fall einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist also letztlich die vollständige Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG, Urteile vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 - juris-Rn. 21, und vom 27.01.2011 - 7 C 3.10 - juris-Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 08.11.2017 - 6 K 1979/16 - juris-Rn. 26 ff.). Ob dies der Fall ist, ist letztlich eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Urteil vom 19.10.2010 - 1 A 37/10 - juris), auf die sich die Beklagte beruft, lässt sich daher nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen. Denn hier ergibt sich aus der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 14.07.2025, dass der Spitzgraben auch im Bereich der Verdolung seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht verloren hat. Danach ist der Spitzgraben ein Flachlandgewässer und Teil des verzweigten gesteuerten Gewässersystems im Hanauerland. Entsprechend der hohen Grundwasserstände im Hanauerland ist der fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zufolge darüber hinaus von einer Beeinflussung durch das Grundwasser auszugehen. Bereits auf einer historischen Karte aus dem Jahr 1862 sei das Gewässer ähnlich seinem heutigen Verlauf verzeichnet. Daraus lasse sich ein natürlicher Ursprung ableiten. Oberhalb und unterhalb der Wohnbebauung weise der Spitzgraben ein natürliches Gewässerprofil mit standorttypischer Vegetation auf. Dieser biete Lebensraum für Gewässerbiozönose und ermögliche sowohl die Verdunstung als auch die Versickerung des Wassers und sei somit in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Der Wasserstand am Tag der Begehung durch das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz habe auf eine stetige Wasserführung hingewiesen, da es in den vorangegangenen Tagen überwiegend trocken und sehr warm gewesen sei. Dies zeige deutlich, dass der Spitzgraben wichtige Funktionen eines Gewässers erfülle. Das Wasserwirtschaftsamt kommt daher zu der aus seiner Sicht eindeutigen Bewertung, dass es sich um ein Gewässer 2. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung handelt. Die Kammer folgt dieser fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes. Ihr kommt schon im Ausgangspunkt ein hohes Gewicht zu. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt amtlichen Auskünften der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftlichen Fachbehörden eine besondere Bedeutung zu. Solche fachbehördlichen Aussagen beruhen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert werden, gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung oder einer Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 und 17.11.2016 - 8 ZB 14.543 - juris-Rn. 9 - 15). Solche Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind die Ausführungen in der fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ohne Weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aus ihnen ergibt sich, dass der Spitzgraben trotz der Verdolung eines Teilstücks seine Gewässerfunktion nicht verloren hat und ein wesentlicher Bestandteil des weitverzweigten Gewässersystems im Hanauerland ist. Dieses Gewässersystem ist auf der in das Verfahren eingeführten Darstellung im Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg deutlich zu erkennen. Zahlreiche miteinander verbundene Wasserläufe bilden ersichtlich ein zusammenhängendes System, das die Entwässerung dieses Gebiets sicherstellt. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Spitzgraben in dieser Darstellung des Gewässernetzes im Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgängig in seinem gesamten Verlauf - also ohne Unterbrechung im verdolten Teilstück - als (öffentliches) Gewässer eingezeichnet ist. Auch wenn dieser Kartierung keine konstitutive Bedeutung zukommen dürfte (so wohl zu Recht VG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010 - 1 A 37/10 - juris), kommt ihr zumindest insoweit eine indizielle Bedeutung zu, als auch diese Fachbehörde von der Gewässereigenschaft des Spitzgrabens in seinem gesamten Verlauf ausgeht. c) Der Spitzgraben ist auch weder tatsächlich noch rechtlich ganz oder teilweise in die Abwassereinrichtung der Beklagten einbezogen worden. aa) In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus der fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und dem vorliegenden Kartenmaterial der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, dass der Verlauf des Spitzgrabens nach wie vor auch im verdolten Bereich erkennbar ist und nicht etwa ununterscheidbar in der allgemeinen Kanalisation aufgegangen ist. bb) In rechtlicher Hinsicht hat die Beklagte die Verdolung des Spitzgrabens ohne einen förmlichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt in den 1960er Jahren vorgenommen. Als Ausbaumaßnahme hätte die Verdolung eines frei fließenden Gewässers aber der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahrens bedurft. Auch wenn ein als Gewässer bestehender Graben in die Ortskanalisation einbezogen werden soll, bedarf es einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach §§ 67, 68 WHG, da dies wasserrechtlich als Beseitigung eines Gewässers zu werten ist (vgl. Gössl/Vollmer, KAG BW, Werkstand 09/2022, § 17 Nr. 1.3.1. S. 3, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.1976 - 5 S 2141 -). Schon in seiner vom Bundestag am 27.07.1957 beschlossenen Fassung hat das Wasserhaushaltsgesetz in § 31 Abs. 1 bestimmt, dass u.a. die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen zur Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erfordern. Hinsichtlich der Entwässerung gibt es für den Ortsteil Legelshurst zwar einen Generalentwässerungsplan, der u.a. die Einleitung von Regenwasser in den Spitzgraben vorsieht. Dieser Generalentwässerungsplan wurde erstmals am 28.12.1966 wasserrechtlich zugelassen; am 27.09.99 wurde die Genehmigung neu erteilt. Die Neuerteilung war befristet bis zum 31.12.2019; eine neue Zulassung konnte beim Landratsamt nicht aufgefunden werden. Inhaltlich ist damit aber lediglich die Einleitung von Regenwasser in den Spitzgraben genehmigt worden und nicht dessen Verdolung. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung von Regenwasser in den Spitzgraben lässt sich überdies nur so erklären, dass die beteiligten Behörden bei der Erteilung dieser Erlaubnis davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Spitzgraben um ein öffentliches Gewässer handelt. Wenn es sich um einen bloßen unselbständigen Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde handeln würde, bedürfte die Einleitung von Regenwasser keiner wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt als unterer Wasserbehörde. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und diese Einleitung nicht genehmigungsfrei ist (vgl. Gössl/Vollmer, KAG BW, Werkstand 09/2022, § 17 Nr. 1.3.1. S. 3, 2. Abs.) Auch sonst konnte eine möglicherweise gewollte Einbeziehung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten hier nicht rechtswirksam erfolgen. Soweit die Bestimmung in § 2 Abs. 2 der Abwassersatzung der Beklagten davon spricht, dass auch offene und geschlossene Gräben eine öffentliche Abwasseranlage darstellen, soweit sie von der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung benutzt werden, ist diese satzungsrechtliche Bestimmung im Lichte ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auszulegen. Denn das kommunale Satzungsrecht kann das höherrangige Gesetzesrecht nicht abbedingen. Es liegt nicht im freien Ermessen eines Satzungsgebers, bestimmte Arten von öffentlichen Gewässern trotz ihrer forstbestehenden Gewässereigenschaft zu einem Teil seiner Entwässerungseinrichtung zu bestimmen. Dies kann vielmehr nur im Rahmen der einschlägigen wasser- und kommunalabgabenrechtlichen Regelungen geschehen. Ein Gewässer kann nur dadurch zu einem Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage bestimmt werden, dass es entweder durch bauliche Veränderungen in Form einer vollständigen Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf oder durch eine wasserrechtliche Plangenehmigung die Gewässereigenschaft verliert (vgl. Badenhausen-Fähnle in BeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg, 4. Ed. 1.9.2024, KAG § 17 Rn. 13). Beides ist hier - wie dargelegt - nicht erfolgt. cc) Schließlich können zwar nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG die für die Abwasserbeseitigung hergestellten künstlichen Gewässer durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden, auch wenn das eingeleitete Wasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird. Die Ermächtigung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG bezieht sich aber nur auf offene Gräben oder Sickerteiche, die von der Gemeinde gerade zum Zwecke der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung hergestellt worden sind, und nicht auf solche Gewässer, die wie der Spitzgraben, der schon in einer Karte aus dem Jahr 1862 verzeichnet ist, bereits seit dem 19. Jahrhundert vorhanden sind (vgl. Gössl/Vollmer, KAG BW, Werkstand 09/2022, § 17 Nr. 1.3.1. S. 4 letzter Abs.). Erst recht kann die Einbeziehung eines öffentlichen Gewässers in die Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde nicht allein dadurch erfolgen, dass diese - wie hier - bei der Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung an einen Bürger (irrtümlich) davon ausgeht, es handle sich bei dem Gewässer um einen Bestandteil ihrer Abwasserbeseitigungsanlage. 2. Ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung wie der Spitzgraben kann jedenfalls im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Landesrechts nicht zugleich ein die Abwassergebührenpflicht auslösender Bestandteil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde sein. Die Auffassung, dass öffentliche Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 1 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 WHG Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigung sein können (sog. Zweinaturtheorie oder 2-Naturen-Lehre) begegnet schon im Grundsatz erheblichen Bedenken, da eine solche Doppelfunktion dem Wesen eines öffentlichen Gewässers widersprechen dürfte (Badenhausen-Fähnle in BeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg, 4. Ed. 1.9.2024, KAG § 17 Rn. 13 und 16; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023 Rn. 30 m.w. Nachw.). Jedenfalls nach der Konzeption des baden-württembergischen Wassergesetzes kann ein öffentliches Gewässer nicht zugleich ein Bestandteil einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung sein, für deren Nutzung Gebühren erhoben werden könnten. Denn die wasserrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg gehen davon aus, dass die schadlose Einleitung von Regenwasser in ein öffentliches Gewässer grundsätzlich vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch des § 25 WHG umfasst ist. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist hiernach abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden (§ 116 Abs. 1 Satz 1 WG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 NiedSchlWasBesV ist das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser darüber hinaus sogar erlaubnisfrei, wenn die Bestimmungen der §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 NiedSchlWasBesV darf Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert oder als Gemeingebrauch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: „1. Dachflächen, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen, 2. befestigten Grundstücksflächen, mit Ausnahme von gewerblich, handwerklich und industriell genutzten Flächen, 3. öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, 4. beschränkt öffentlichen Wegen und Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.“ Demnach gehen die wasserrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg in der Sache ersichtlich davon aus, dass die Einleitung von Niederschlagswasser von den genannten Flächen vom wasserrechtlichen Gemeingebrauch umfasst ist. Damit lässt sich eine Abgabenpflicht für denselben Lebenssachverhalt nicht vereinbaren. Bei einer nach den wasserrechtlichen Vorschriften abgaben- und sogar erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser in ein öffentliches oberirdisches Gewässer kann es sich folglich nicht zugleich um eine gebührenrechtlich relevante Nutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung einer Gemeinde handeln (vgl. Badenhausen-Fähnle in BeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg, 4. Ed. 1.9.2024, KAG § 17 Rn. 16). Zwar beschränkt sich dieser Gemeingebrauch nach dem Wortlaut in §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 und 3 NiedSchlWasBesV auf oberirdische Gewässer. Als oberirdisches Gewässer in diesem Sinne ist aber auch eine verdolte Teilstrecke anzusehen, wenn das Gewässer insgesamt noch als oberirdisches Gewässer anzusehen ist. Die streckenweise Einführung eines Gewässers in Rohre allein trennt noch nicht den Zusammenhang dieses Gewässerteils vom gesamten Gewässerbereich und hebt damit nicht seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer auf (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023, § 3 Rn. 13). Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 215,16 EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 401/4 der Gemarkung L., B-tstraße xx. Anfallendes Niederschlagswasser wird über ein Rohr in den Spitzgraben geführt. Der Spitzgraben verläuft von Süden nach Norden durch den Ortsteil Legelshurst der Beklagten. Der Wasserlauf wird ab der Bahnhofsstraße bis zum Ende der Bebauung am Erlenweg unterirdisch in einem Kanalrohr (DN 1.000) geführt. Die Verdolung erfolgte in den 1960er Jahren. Vor und nach dem verdolten Bereich wird das Wasser in einem natürlichen Gewässerbett geführt. Für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und deren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen in den „RW-KANAL“ (den verdolten Bereich des Spitzgrabens) erteilte die Beklagte am 10.12.1997 eine „Entwässerungsgenehmigung“. Nach dem der Genehmigung beigefügten Plan wird das Niederschlagswasser unmittelbar in den verdolten Bereich des Spitzgrabens eingeleitet. Mit Bescheid vom 16.11.2023 setzte die Beklagte für die Kalenderjahre 2019 und 2020 und eine Fläche von 326 qm jeweils Abwassergebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 107,58 EUR (insgesamt 215,16 EUR) fest. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Betreuer unter dem 18.11.2023 am 22.11.2023 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2024 wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 40a der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten (Abwassersatzung) seien die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werde, Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr. Das anfallende Niederschlagswasser werde vom Standarddach des betroffenen Gebäudes über eine Anschlussleitung im Boden direkt in einen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet und damit den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt. Die Klägerin hat am 03.06.2024 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie besitze keine Flächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werde. Sie verfüge über eine Entwässerungsgenehmigung bezüglich einer Einleitung des Niederschlagswassers in einen natürlichen Regenwasserkanal, der keine öffentliche Abwasseranlage im Sinne der Satzung sei. Aus dem in der Entwässerungsgenehmigung enthaltenen Plan ergebe sich, dass sämtliches Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal und nicht in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Der unterirdische Regenwasserkanal, der am Südrand des Grundstücks der Klägerin verlaufe, sei ein öffentliches Gewässer mit der ursprünglichen Bezeichnung Spitzgraben. Innerhalb des Dorfes sei er Ende der sechziger Jahre verdolt worden und nach dem Erlenweg habe er wieder seine natürliche Form. Es handle sich um einen natürlichen Regenwasserkanal im Sinne eines öffentlichen Gewässers. Hinzuweisen sei ferner auf § 116 Abs. 1 Satz 1 WG. Nach dieser Vorschrift sei die Einleitung von Niederschlagswasser abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten würden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier erfüllt. Die Klägerin beantragt, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2023 (Niederschlagswasser 2019 und 2020) und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 03.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Entwässerungsgenehmigung erlaube den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und begründe eine Gebührenpflicht (§ 40a der Abwassersatzung). Das offene Gewässer (Spitzgraben) verlaufe parallel zur Bahnhofstraße und münde im nördlichen Bereich in der Straße in den öffentlichen Regenwasserkanal; es fließe dann durch die Ortschaft und ab dem Ortsausgang am Erlenweg beginne wieder das offene Gewässer. Innerorts sei es ganz klar ein Regenwasserkanal, der von der Gemeinde betrieben und unterhalten werde. Der Spitzgraben sei bereits in der Entwässerungsgenehmigung aus dem Jahr 1997 als öffentlicher Abwasserkanal ausgewiesen. In der damaligen Verfahrensakte fänden sich keine Hinweise darauf, dass diese Einordnung beanstandet oder kommentiert worden sei. Hinsichtlich etwaiger Genehmigungsverfahren oder wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Umgestaltung des Spitzgrabens hätten bislang keine Unterlagen gefunden werden können. Nach aktuellem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass die Verdolung des Spitzgrabens bereits vor der Eingemeindung erfolgt sei. Ob diese Maßnahme zu einer rechtlichen Umwidmung geführt habe, lasse sich mangels dokumentierter Bewertung des Gewässerstatus zum Zeitpunkt der Umgestaltung nicht abschließend klären. Zwar werde der Spitzgraben im Gewässernetz der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) weiterhin als oberirdisches Gewässer geführt. Die tatsächliche rechtliche Einordnung hänge jedoch maßgeblich von der hydrologischen Funktion des Gewässers ab. Gemäß § 2 WG i.V.m. § 2 WHG gälten natürliche oberirdische Gewässer so lange als solche, bis sie diese Eigenschaft durch vollständigen Ausbau und Abkopplung vom natürlichen Wasserhaushalt verlören. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WG könnten auch künstliche Wasserläufe wie Gräben oder Kanäle öffentliche Gewässer darstellen, sofern kein Privateigentum am Gewässerbett bestehe oder sie ehemals öffentliche Gewässer gewesen seien. Im Falle des Spitzgrabens bestünden Anhaltspunkte sowohl für eine technische Umgestaltung als auch für eine ursprünglich natürliche Herkunft. Die Bewertung sei daher nicht eindeutig und bedürfe weiterer rechtlicher und fachlicher Prüfung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der hydrologischen Isolation. Zur rechtlichen Einordnung könne ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1 A 37/10 - vom 19.10.2010 herangezogen werden. In diesem Urteil werde ein verdolter Gewässerabschnitt nicht mehr als Gewässer, sondern als technischer Kanal eingestuft, da keinerlei Anbindung mehr an den natürlichen Wasserhaushalt bestehe. Das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz beim Landratsamt Ortenaukreis (Wasserwirtschaftsamt) hat auf Anforderung des Gerichts unter dem 14.07.2025 die folgende fachtechnische Stellungnahme abgegeben: Die Sachlage sei mit Hilfe der Datengrundlage überprüft worden, außerdem sei der Spitzgraben bei einem Ortstermin am 11.06.2025 begangen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich um ein öffentliches Gewässer 2. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung handle. Der Spitzgraben sei ein Flachlandgewässer und Teil des verzweigten gesteuerten Gewässersystems im Hanauerland. Der Gewässerverlauf sei in der topographischen Karte (TK 25) enthalten. Er erstrecke sich ab der Ausleitung Rinnbach über eine Länge von rund 5 km bis zur Einleitung in den Fischgießen. Der Abfluss des Spitzgrabens werde durch den Zusammenfluss und die Steuerung von Kinzig, Fischgießen, Rinnenbach, Mättichgraben, Rötzgraben Süd und Hansendbühndtgraben beeinflusst. Entsprechend der hohen Grundwasserstände im Hanauerland sei darüber hinaus von einer Beeinflussung durch das Grundwasser auszugehen. Auf einer historischen Karte aus dem Jahr 1862 sei das Gewässer ähnlich seinem heutigen Verlauf verzeichnet. Daraus lasse sich ein natürlicher Ursprung ableiten. Oberhalb und unterhalb der Wohnbebauung weise der Spitzgraben ein natürliches Gewässerprofil mit standorttypischer Vegetation auf. Dieser biete Lebensraum für Gewässerbiozönose und ermögliche sowohl die Verdunstung als auch die Versickerung des Wassers und sei somit in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Der Wasserstand am Tag der Begehung weise auf stetige Wasserführung hin, da es in den vorangegangenen Tagen überwiegend trocken und sehr warm gewesen sei. Die vorgefundenen Begebenheiten zeigten deutlich, dass der Spitzgraben wichtige Funktionen eines Gewässers erfülle, die zu einer eindeutigen Bewertung führten. Es handle sich hierbei um ein Gewässer 2. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Die Gewässereigenschaft entfalle auch nicht, wenn das Gewässer überbaut sei. Unterlagen zu einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für die Verdolung des Spitzgrabens hätten bei der Unteren Wasserbehörde nicht aufgefunden werden können. Hinsichtlich der Entwässerung gebe es für den Ortsteil Legelshurst einen Generalentwässerungsplan. Dieser sei erstmals 1966 wasserrechtlich zugelassen und 1999 neu erteilt worden. Im Rahmen des Generalentwässerungsplans von 1966 bestünden Einleiteerlaubnisse in den Spitzgraben. Die Neuerteilung sei befristet bis zum 31. Dezember 2019. Nach den letzten hier vorliegenden Informationen befinde sich die Erstellung der Antragsunterlagen derzeit in Bearbeitung, sie seien dem Landratsamt jedoch noch nicht vorgelegt worden. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren sowie die im streitgegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis verwiesen.