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Beschluss

12 S 1275/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1212.12S1275.24.00
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Leitsätze
1. Begehrt ein ehemaliger Asylbewerber gestützt auf eine Anspruchsgrundlage aus dem Aufenthaltsgesetz gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Behörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, liegt weder eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz noch eine solche über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) im Sinne von § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) vor.(Rn.12) 2. Asylanträge, die hinsichtlich ihres Schutzgesuchs keinen Bezug zu dem betreffenden sicheren Herkunftsstaat aufweisen - wie im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992), können die Rechtsfolge des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht auslösen.(Rn.35)
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. August 2024 - 1 K 2407/24 - geändert, soweit mit diesem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, für die Geltungsdauer der aktuellen Duldung der Antragstellerin (vgl. ihre Duldungsbescheinigung vom 03.07.2024), verpflichtet, der Antragstellerin die Ausübung ihrer (vgl. Arbeitsvertrag vom 23.01.2024 nebst dessen Verlängerungsvereinbarung vom 11.07.2024) Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der ..., zu erlauben und die Beschäftigungserlaubnis in die Duldungsbescheinigung der Antragstellerin zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein ehemaliger Asylbewerber gestützt auf eine Anspruchsgrundlage aus dem Aufenthaltsgesetz gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Behörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, liegt weder eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz noch eine solche über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) im Sinne von § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) vor.(Rn.12) 2. Asylanträge, die hinsichtlich ihres Schutzgesuchs keinen Bezug zu dem betreffenden sicheren Herkunftsstaat aufweisen - wie im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992), können die Rechtsfolge des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht auslösen.(Rn.35) Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. August 2024 - 1 K 2407/24 - geändert, soweit mit diesem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, für die Geltungsdauer der aktuellen Duldung der Antragstellerin (vgl. ihre Duldungsbescheinigung vom 03.07.2024), verpflichtet, der Antragstellerin die Ausübung ihrer (vgl. Arbeitsvertrag vom 23.01.2024 nebst dessen Verlängerungsvereinbarung vom 11.07.2024) Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der ..., zu erlauben und die Beschäftigungserlaubnis in die Duldungsbescheinigung der Antragstellerin zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt. I. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 f., § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung zu bewilligen und der von ihr benannte, zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Dem Begehren der Antragstellerin ist lediglich insoweit nicht zu entsprechen, als das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Sache nach auch für den über die Geltungsdauer ihrer aktuellen Duldung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt hat und die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Geltungsdauer ihrer aktuellen Duldung hinaus für die Zeit „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ erstrebt. 1. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter, den Antragsgegner (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache (im Wege einer einstweiligen Anordnung) zu verpflichten, ihr die Ausübung „einer“ Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der „... ...“, zu erlauben und die Beschäftigungserlaubnis in ihre Duldungsbescheinigung zu übernehmen. Dabei ist das Begehren der Antragstellerin in Anbetracht dessen, dass sie ihrem Antrag ihren „Arbeitsvertrag Reinigung“ mit der „...“ vom 24.01.2023 nebst dessen Verlängerungsvereinbarung vom 11.07.2024 beigefügt hat, sachdienlich dahingehend zu verstehen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass sich ihr Antrag auf diese konkrete Erwerbstätigkeit bezieht. Ebenso ist zu sehen, dass eine weitergehende vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, etwa die, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dass der Antragstellerin eine „Beschäftigung unbeschränkt gestattet“ ist, wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war (vgl. beispielsweise die Duldungsbescheinigung der Antragstellerin vom 03.05.2023), nicht in Betracht kommt. Denn einen solchen weitergehenden Antrag hat die Antragstellerin schon nicht gestellt. Darüber hinaus ist dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung - anders als in den Fällen der gesetzlichen Zulassung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - eine Erlaubnis für jede Beschäftigung fremd (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 4a AufenthG Rn. 25 ), sodass ein entsprechender Antrag auch keinen Erfolg haben könnte (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021 - 8 L 1431/21 -, juris Rn. 5). Den bei ihm von der Antragstellerin am 16.07.2024 entsprechend gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen (neben einem Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin, vgl. dazu das parallele Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 12 S 1281/24) mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren glaubhaft gemacht. Dem Anspruch stehe § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Die Antragstellerin habe am 11.08.2021 einen Asylfolgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2022 abgelehnt worden sei. Sie sei Staatsangehörige von Albanien, einem sicheren Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG und § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Von letzterer Norm sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -), der das beschließende Gericht folge, auch ein Asylfolgeantrag erfasst. 2. Mit ihrer am 20.08.2024 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14.08.2024 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin neben der Formulierung eines (Beschwerde-)Antrags einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und ihre Beschwerde zugleich begründet. Sie macht unter anderem geltend, dass es zwar richtig sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Beschluss festgestellt habe, dass der Begriff des Asylantrags im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen Folgeantrag mit umfasse. Diese Begründung verfehle allerdings den Willen des Gesetzgebers, irreguläre Migration durch diese Vorschrift zu unterbinden, da sie, die Antragstellerin, sich bereits im Inland aufgehalten habe. Der Gesetzgeber (BT-Drs. 18/6185 vom 29.09.2015, S. 51) habe die Änderung lediglich mit folgenden Worten begründet: „Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, deren ab dem 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt.“ Es sei somit, was sich auch der einleitenden Gesetzesbegründung entnehmen lasse, Ziel, die Asylantragszahlen zu reduzieren, um eine weitere irreguläre Migration zu verhindern. Diesem Ziel wäre nicht gedient, wenn Folgeanträge unter diese Vorschrift gefasst würden. Zudem unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen des bereits durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedenen eklatant in der Hinsicht, dass sie Mutter dreier Kinder sei, zwei davon aufenthaltsberechtigt. Der weitere Wille des Gesetzgebers sei es, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausführe, „Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen könnten“. Vorliegend habe es sich aber keinesfalls um „ungerechtfertigte Asylanträge“ gehandelt: Sie habe die Folgeanträge nicht für sich alleine, sondern auch für ihre drei Kinder gestellt. Wie sich der Ausländerakte entnehmen lasse, seien die Asylanträge ihrer beiden jüngsten Kinder positiv beschieden und diesen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Sie bzw. ihr damaliger Bevollmächtigter seien davon ausgegangen, dass auch sie einen Anspruch auf Familienasyl habe, weshalb der Antrag für die ganze Familie gestellt worden sei. In diesem Kontext habe es sich daher nicht um einen ungerechtfertigten Asylantrag gehandelt. Vielmehr habe sie die rechtlichen Voraussetzungen des § 26 AsylG verkannt und sei davon ausgegangen, dass sie ebenfalls davon erfasst sei. Darüber hinaus offenbare die aktuelle Auslegung der Vorschrift bedenkliche humanitäre Härten, wie vorliegend ersichtlich. Sie sei aufgrund der familiären Bindungen geduldet und könne daher nicht ausreisen, um beispielsweise ein langwieriges Visumverfahren (beispielsweise nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV oder zum Zwecke der Familienzusammenführung) zu durchlaufen. Dies habe zur Konsequenz, dass es ihr für die Dauer ihres geduldeten Aufenthalts untersagt wäre, einer Beschäftigung nachzugehen. Den hypothetischen Fall vorausgesetzt, ihr stünde kein Aufenthaltsrecht zu und sie würde bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder geduldet bleiben, wäre sie trotz ihres Arbeitswillens auf den dauerhaften Bezug von Sozialleistungen zu verweisen, obwohl eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich wäre. Angesichts der oftmals langjährigen Duldungszeiten aufgrund von familiären Bindungen wäre es wenig förderlich, die Integration von Geduldeten in den Arbeitsmarkt und eine angemessene Versorgung ihrer Familien durch eine derart restriktive Auslegung des § 60a AufenthG zu verhindern. Des Weiteren gehe das Gericht von einer wirksamen Stellung des Asylfolgeantrags aus. Ob die Stellung des Asylfolgeantrags aber wirksam gewesen sei, sei vorliegend zumindest zweifelhaft. Ausweislich der Ausländerakte sei der Folgeantrag schriftlich von ihrem Bevollmächtigten gestellt worden. Gemäß § 71 Abs. 2 AsylG a.F. habe der Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts gestellt werden müssen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet gewesen sei, bei der sie, die Antragstellerin, während ihres ersten Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet gewesen sei. Ausweislich der Akte (Bl. 12 der Ausländerakte) sei sie mit Bescheid vom 16.12.2014 der Aufnahmeeinrichtung in der ..., zugewiesen worden. Diese befinde sich im Bereich der Außenstelle des Bundesamts in .... Somit hätte auch die Folgeantragstellung in dieser Außenstelle stattfinden müssen. Es hätten keine Gründe vorgelegen, weshalb sie den Folgeantrag nicht hätte persönlich stellen können. Einzig fraglich sei, ob zum damaligen Zeitpunkt die Außenstelle in xxxxxxx (wie aktuell) keine Asylanträge angenommen habe und dies vergleichbar mit dem „nicht mehr besteh[en]“ der Außenstelle in § 71 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 AsylG a.F. wäre. Dies wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Sofern aber schon kein wirksamer Asylfolgeantrag vorgelegen habe, dürfte - unabhängig davon, ob das Bundesamt diesen Antrag dennoch verbeschieden habe - die Voraussetzung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt sein, da keine wirksame Antragstellung vorgelegen habe. Eine etwaige falsche rechtliche Einschätzung des Bundesamts dürfe nun nicht mehr zu ihren Lasten gehen. 3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere statthaft (dazu a)). Mit ihren fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, zieht die Antragstellerin zudem die (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel (dazu b)). Hat die Antragstellerin demzufolge hinreichend dargelegt, dass eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - es fehle an der Glaubhaftmachung auch eines Anordnungsanspruchs - die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat der Senat umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.08.2024 - 12 S 1610/23 -, juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 -, juris Rn. 2, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Diese „Vollprüfung“ führt dazu, dass dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung überwiegend zu entsprechen ist (dazu c)). a) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146 f. VwGO) und insbesondere statthaft. Sie ist nicht nach § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Danach ist der Anwendungsbereich des § 80 AsylG vorliegend nicht eröffnet, obwohl Grundlage einer Abschiebung der Antragstellerin eine in Folge der Ablehnung ihres Asylantrages erlassene, auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - vom 06.09.2016 wäre. Denn weder handelt es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG) noch um eine solche über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 80 Var. 2 AsylG). (1) Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solcher nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn der ehemalige Asylbewerber gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 3, vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 -, juris Rn. 11, vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 -, juris Rn. 11, und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 3). Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass auch in Fällen, in denen sich der ehemalige Asylbewerber gegen eine einer Duldung beigefügte auflösende Bedingung zur Wehr setzt, keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG vorliegen dürfte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 -, juris Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn der Eilrechtsschutzantrag - wie hier - gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde (dem gemäß § 8 AAZuVO landesweit zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe) gerichtet ist und das geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - wie vorliegend, s.u. - seine Anspruchsgrundlage im Aufenthaltsgesetz findet (offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 86; anders bezüglich einer auf § 61 Abs. 2 AsylG beruhenden Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017 - 10 CE 16.2342 -, juris Rn. 2 zu § 80 AsylG a.F.). (2) Es liegt auch keine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vor (§ 80 Var. 2 AsylG). Zwar wird mittlerweile weitgehend davon ausgegangen, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.11.2024 - 12 S 1821/24 -, juris Rn. 7, und vom 11.11.2024 - 11 S 1747/24 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2024 - 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 -, juris Rn. 20, und vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.09.2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 20). Dies führt jedoch nicht dazu, dass Entsprechendes auch für die an die Duldung anknüpfende Beschäftigungserlaubnis gilt. Bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich gegenüber der Duldung um einen selbstständigen (begünstigenden) Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 26 ff.). Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach seiner ständigen Praxis die Beschäftigungserlaubnis regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern diese mit der jeweils konkreten Duldung in der Weise verbindet, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 31; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24). Die Beschäftigungserlaubnis ist keine Nebenbestimmung im allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begriffsverständnis (vgl. § 36 (L)VwVfG) zu einer Duldung, auch wenn sie, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste, mit der konkreten Duldung in einem unlösbaren engen Zusammenhang steht, weil eine Beschäftigungserlaubnis zwar kürzer bemessen sein darf als die Geltungsdauer der Duldung, die ihrerseits nicht unbefristet erteilt werden darf, sie aber über die Geltungsdauer der Duldung nicht hinausgehen darf. Andernfalls könnte eine über die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz widersprechen würde, mit dem das bis dahin noch bestehende selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 4). Dass der Streit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nicht von § 80 AsylG umfasst ist, steht auch mit dem Wortlaut von § 80 Var. 2 AsylG („Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“) in Einklang. Anders als die Duldung richtet sich der Streit um Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gegen die beabsichtigte Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit gegen „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“. Vielmehr geht es in einem solchen Streit allein darum, für die Geltungsdauer der Duldung Zugang zur Erwerbstätigkeit zu erlangen. Die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Ausführungen zur Änderung des § 80 AsylG bieten gleichfalls keinen Anlass, die Vorschrift anderweitig auszulegen. Der Ausschuss für Inneres und Heimat führte in seiner Beschlussempfehlung vom 17.01.2024 zu der von ihm initiierten Änderung des § 80 AsylG aus (BT-Drs. 20/10090, S. 21): „Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist.“ In diesen Ausführungen finden Beschäftigungserlaubnisse im Zusammenhang mit Duldungen keine Erwähnung. Schließlich widerspricht dieses Normverständnis auch nicht dem mit der Vorschrift vom Gesetzgeber verfolgten Gesetzeszweck. Das Rückführungsverbesserungsgesetz, mit welchem die Erweiterung des Rechtsmittelausschlusses eingeführt wurde, sollte die effektivere Gestaltung von Rückführungen ermöglichen, indem gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, angepasst werden sollten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 1 und 20). Mit einem Beschwerdeverfahren gerichtet auf die Erteilung einer an eine Duldung anknüpfende Beschäftigungserlaubnis wird eine effektive Rückführung jedoch nicht erschwert. Denn wie aufgezeigt, darf die Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis nicht über diejenige der Duldung hinausgehen. Wird dies beachtet, kann die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einer etwaigen Rückführung des Ausländers von vornherein nicht entgegenstehen. Daran änderte auch ein auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtetes anhängiges Beschwerdeverfahren nichts. Denn mit dem Vollzug der Abschiebungsandrohung verlöre das Begehren um die Erteilung einer an die Duldung anknüpfende Beschäftigungserlaubnis seine Grundlage. b) Mit ihrer fristgemäßen Beschwerdebegründung zieht die Antragstellerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel. (1) Zwar veranlasst der Vortrag der Antragstellerin den Senat nicht dazu, von seiner im vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 - vertretenen Rechtsauffassung abzurücken, wonach auch Folgeanträge unter den Begriff „Asylantrag“ im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fallen. Denn mit den von der Antragstellerin angeführten Gründen (die Begründung des Senats verfehle den Willen des Gesetzgebers, irreguläre Migration durch diese Vorschrift zu unterbinden, da sich die Antragstellerin bereits im Inland aufgehalten habe), hat sich der Senat in seiner genannten Entscheidung im Wesentlichen bereits auseinandergesetzt und dies als nicht ausschlaggebend eingeschätzt (vgl. Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 - und hier insbesondere Rn. 16 in juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Beschwerdebegründung der Antragstellerin weiterhin fest. (2) Die Beschwerdebegründung bietet dem Senat jedoch Anlass, seine Rechtsprechung im Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 - weiter zu konkretisieren. Zwar kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zumindest zweifelhaft sei, ob die Stellung ihres Asylfolgeantrags wirksam gewesen sei. Denn dem Einwand der Antragstellerin ist die Bindung der Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG an die - soweit ersichtlich - auch weiterhin fortbestehende Entscheidung des Bundesamts vom 11.03.2022, die einen gestellten Asylantrag voraussetzt, entgegenzuhalten. Ein Verwaltungsakt - wie hier die Entscheidung des Bundesamts - entfaltet Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu beachten, solange der Verwaltungsakt weder nichtig noch zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 und 3 LVwVfG; BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Allerdings weist die Antragstellerin im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass sich ihr Fall von dem vom Senat im Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 - entschiedenen „eklatant“ unterscheidet, weil sie Mutter dreier Kinder ist, zwei davon aufenthaltsberechtigt, und es sich nicht um einen „ungerechtfertigten Asylantrag“ gehandelt hat, was dazu führt, dass in ihrem Fall der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht einschlägig ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass vorliegend entsprechend der Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG § 60a Abs. 6 AufenthG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.) Anwendung findet, weil davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausübung einer Beschäftigung unbeschränkt gestattet war. Auch wenn sich - soweit ersichtlich - der vorliegenden Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine entsprechende Duldung nicht entnehmen lässt, deuten hierauf doch nicht zuletzt die der Antragstellerin erteilten Duldungen vom 11.09.2019 mit einer Gültigkeit bis 10.12.2019 und vom 29.06.2021 mit einer Gültigkeit bis 28.12.2021 (vgl. Bl. 446 f., 455 f. d. RP-Akte) sowie die E-Mail vom 17.05.2021 (Bl. 453 d. RP-Akte) hin, aus denen sich ersehen lässt, dass der Antragstellerin unter anderem auch in diesen Zeiträumen bereits eine Beschäftigung unbeschränkt gestattet worden war. Dass dies in der fraglichen Zeit bis zum 31.12.2019 nicht ebenso der Fall gewesen wäre, erscheint vor diesem Hintergrund mangels anderweitiger Anhaltspunkte fernliegend. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG a.F. ist vorliegend nicht einschlägig. Danach darf einem Ausländer, der - wie die Antragstellerin - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Diese Vorschrift kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, obgleich sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - albanische Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist (vgl. § 29 Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz) und ihr nach dem 31.08.2015, nämlich am 11.08.2021, gestellter Asyl(folge)antrag abgelehnt worden ist (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2022). Der Anwendungsbereich des dem Wortlaut nach einschlägigen § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG a.F. ist hier aufgrund teleologischer Reduktion nicht eröffnet. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 10.11 -, juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sinn und Zweck des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rechtfertigen es, Fälle wie den vorliegenden, in dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach gegenwärtiger Aktenlage prognostisch davon auszugehen ist, dass ein geduldeter Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat aus familiären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) voraussichtlich über Jahre nicht abgeschoben werden kann (hier Aufenthaltsrecht zweier acht bzw. neun Jahre alter Kinder der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 AufenthG, für die die Antragstellerin das alleinige Sorgerecht innehat) und in dem der Asylfolgeantrag nicht auf im Herkunftsland des Ausländers wurzelnde, sondern ausschließlich auf im Bundesgebiet liegende Gründe gestützt wurde (hier, wie sich aus dem dem Antragsgegner vorliegenden Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2022 ergibt, Berufen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Ehemann der Antragstellerin und damit der Sache nach auf § 26 AsylG), vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auszunehmen. Zweck der Regelung - jedenfalls in ihrer bis zum 31.12.2019 geltenden, hier aufgrund der Anordnung in § 104 Abs. 16 AufenthG anwendbaren Fassung - ist die Verhinderung aussichtsloser Asylanträge und damit eine Entlastung des Bundesamts (Röder in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 60a AufenthG Rn. 133a unter Verweis auf Wittmann, NVwZ 2018, 28, 29). Daraus ergibt sich, dass der Begriff des Asylantrags im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch den Folgeantrag erfasst. Da das Ziel der Verhinderung aussichtsloser Asylanträge dadurch erreicht werden soll, dass Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG von der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werden, können Asylanträge, die hinsichtlich ihres Schutzgesuchs keinen Bezug zu dem betreffenden sicheren Herkunftsstaat aufweisen - wie im vorliegend gegebenen Fall eines Antrags nach § 26 AsylG -, die Rechtsfolge des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht auslösen. Auch das Ziel, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu beschleunigen, verfängt in Fällen, in denen aufgrund eines voraussichtlich über Jahre bestehenden Bleiberechts eines Angehörigen davon auszugehen ist, dass eine Rückführung des Ausreisepflichtigen wegen § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG die nächsten Jahre nicht in Betracht kommt, ersichtlich nicht. Zudem weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass es einem geduldeten Ausländer andernfalls allein aufgrund der Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dauerhaft versagt bleiben könnte, einer Beschäftigung nachzugehen, was dazu führen würde, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls auch den seiner Familienangehörigen nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Dies aber widerspräche dem nicht zuletzt auch in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden grundlegenden staatlichen Interesse, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können soll, um im Sinne des Gemeinwohls öffentliche Ausgaben zu vermeiden (zur Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts vgl. - allerdings zu der bei einer Duldung nicht einschlägigen allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzung - Maor in: BeckOK AuslR, § 5 AufenthG Rn. 1 ). c) Die somit vom Senat vorzunehmende „Vollprüfung“ führt dazu, dass dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung überwiegend zu entsprechen ist. Denn die Antragstellerin hat - allerdings, weil eine Beschäftigungsduldung nicht über die konkrete Duldung hinausgehen darf, s.o., nur, soweit sie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners für die Gültigkeitsdauer ihrer aktuellen Duldung, also maximal bis 02.01.2025, erstrebt, nicht aber auch darüber hinaus „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ - für ihr Begehren, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr die Ausübung ihrer Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, ..., zu erlauben und die Beschäftigungserlaubnis in ihre Duldungsbescheinigung zu übernehmen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2023 - 11 S 884/23 -, juris Rn. 16; Schoch in: Schoch/Schneider, VerwR, § 123 VwGO Rn. 65 ) sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu aa)) als auch einen Anordnungsgrund (dazu bb)) im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht schließlich auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (dazu cc)). aa) Der Antragstellerin kommt der erforderliche Anordnungsanspruch zu. Nach Satz 1 von § 60a Abs. 5b AufenthG, einer Bestimmung die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ins Gesetz eingefügt worden und mit Wirkung zum 27.02.2024 in Kraft getreten ist und die vorliegend mangels anderweitiger Vorgaben Anwendung findet, soll einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Mit dieser Vorschrift ist das der Ausländerbehörde bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eingeräumte (pflichtgemäße) Ermessen (vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG [„darf“] sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.08.2023 - 13 ME 102/23 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 13) nunmehr - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Soll-Anspruch ausgestaltet (vgl. Hoppe in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 57; Kluth/Breidenbach in: BeckOK AuslR, § 60a AufenthG Rn. 49 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - OVG 3 S 42/24 -, juris Rn. 3). Mit der Bestimmung eines „Soll-Anspruchs“ wird für den Regelfall ein gebundener Anspruch des Ausländers normiert (vgl. Geis in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 40 VwVfG Rn. 26 ). Die Formulierung „soll“ bedeutet in der Gesetzessprache eine den Adressaten treffende Verbindlichkeit, die Ausnahmen nur für atypische Fälle zulässt. Ermessen soll durch eine solche Regelung nicht eröffnet werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 -, juris Rn. 111). Dies wird in den Gesetzesmaterialien zum Rückführungsverbesserungsgesetz mit dem Begriff des „gebundenen Ermessens“ umschrieben (BT-Drs. 20/10090, S. 17). Nach dieser Vorschrift hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Beschäftigungserlaubnis. Dem stehen nicht bereits die Regelungen in § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG oder § 60a Abs. 6 AufenthG a.F. entgegen. § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG bestimmt, dass § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG nicht gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit konkrete (in § 60a Abs. 5b Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG definierte) Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Maßnahmen wurden von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin die Ausübung der begehrten Beschäftigung nach § 60a Abs. 6 AufenthG a.F. nicht erlaubt werden darf. Dass § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG a.F. nicht einschlägig ist, wurde bereits ausgeführt. Darüber hinaus wurde von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F.). Auch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei der Antragstellerin aus familiären Gründen und nicht aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Die Antragstellerin erfüllt des Weiteren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG, weil sie im Besitz einer bis zum 02.01.2015 gültigen Duldung ist und zwar keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, hier aber die weitere Variante des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG einschlägig ist, wonach genügt, dass durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dies ist hier der Fall und folgt aus § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV (zu dessen Anwendbarkeit vgl. auch § 4a Abs. 4 Var. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV). Danach bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit). So liegt der Fall hier. Denn seit der Ablehnung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2016 als offensichtlich unbegründet wird die Antragstellerin - soweit ersichtlich - durchgehend und mithin zwischenzeitlich seit mehr als vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet geduldet. Es ist auch kein atypischer Fall festzustellen, dessen Vorliegen den „Soll-Anspruch“ entfallen ließe und dazu führte, dass nach den allgemeinen Bestimmungen des § 4a Abs. 4 AufenthG die Bewilligung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Behörde stünde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 3 S 42/24 -, juris Rn. 3; Kluth/Breidenbach in: BeckOK AuslR, § 60a Rn. 49.2 ; Weiser, Asylmagazin 2024, 67, 73). Eine atypische Konstellation kommt insbesondere in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die betroffene Person nicht (mehr) dem gesetzgeberischen Leitbild des geduldeten Ausländers im Sinne von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG entspricht und eine Aufenthaltsverfestigung durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausnahmsweise offensichtlich öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Duldung allein erteilt werden muss, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt ist, aber eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 AufenthG nicht zu erteilen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 3 S 42/24 -, juris Rn. 6). Davon ausgehend, ist hier ein atypischer Fall nicht festzustellen, da die Antragstellerin - wie ausgeführt - voraussichtlich über Jahre hinaus aus familiären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nicht abgeschoben werden kann. bb) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht der Antragstellerin zudem der weiter erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur der Verlust ihrer derzeitigen Arbeitsstelle droht, sondern darüber hinaus, dass ihr ohne die Beschäftigung ein - vorbehaltlich der Änderung einer bereits beantragten Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG) - konkret geplanter Umzug zum 01.01.2025 in eine neue Wohnung unmöglich sein wird. Denn ausweislich des für die neue Wohnung vorgelegten Mietvertrages („Befristeter Werkmietvertrag“ vom 19.11.2024, dort § 2 Nr. 1) ist der Mietvertrag an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden. Überdies ist nicht nur der Antragstellerin selbst, sondern auch ihren mit ihr zusammenlebenden Kindern ein weiterer Verbleib in der aktuellen Wohnung offensichtlich unzumutbar. Denn zum einen ist, wie sich aus vorgelegten Fotos ersehen lässt, die Wohnung massiv von Schimmelbefall betroffen, sodass ein zeitnaher Umzug aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig ist (vgl. ärztliches Attest vom 14.11.2024). Zum anderen soll dem (nach Angabe der Antragstellerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich ehemaligen) Ehemann der Antragstellerin die aktuelle Anschrift der Familie bekannt geworden sein, obgleich er diese - in Anbetracht der Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 22.09.2023 - ... -, wonach sich die Antragstellerin bereits in ein Frauenhaus habe begeben müssen, plausibel - nicht erfahren sollte. cc) Schließlich steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG steht das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine (teilweise oder vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache insbesondere dann, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen einer besonderen, die Vorwegnahme einer Hauptsache rechtfertigenden Dringlichkeit sind hier gegeben, da - wie dargelegt - ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zusteht, und überdies die ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile (Verlust der Arbeitsstelle und damit auch des an diese Arbeitsstelle anknüpfenden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Antragstellerin und ihrer Kinder dringend erforderlichen Umzugs in die neue Wohnung) unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Ist dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Anordnung demnach wie vorstehend dargestellt zu entsprechen, gilt dies auch im Hinblick auf die von ihr weiter erstrebte Aufnahme dieser Erlaubnis in ihre Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG analog). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 26). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).