Urteil
1 K 3156/24
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:1015.1K3156.24.00
21Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.(Rn.42)
2. Maßgeblich für die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 5 HeilprG ist im Falle einer Ausübung der Craniosacral-Therapie nicht der abstrakte Begriff dieser Therapie, sondern die konkrete Tat, also die von dem jeweiligen Behandler tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.(Rn.46)
3. Die Craniosacral-Therapie kann so ausgeübt werden, dass sie keine nennenswerten Gesundheitsgefahren mit sich bringt (hier bejaht).(Rn.56)
4. Die hier angewandte Craniosacral-Therapie ist nicht mit der Therapie nach der Synergetik-Methode vergleichbar, die als erlaubnispflichtige Heilbehandlung angesehen wird.(Rn.73)
5. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Regelungen des Heilpraktikergesetzes in Einklang mit der Verfassung (insbes. Art. 12 Abs. 1 GG) stehen (hier offengelassen).(Rn.77)
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.06.2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.(Rn.42) 2. Maßgeblich für die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 5 HeilprG ist im Falle einer Ausübung der Craniosacral-Therapie nicht der abstrakte Begriff dieser Therapie, sondern die konkrete Tat, also die von dem jeweiligen Behandler tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.(Rn.46) 3. Die Craniosacral-Therapie kann so ausgeübt werden, dass sie keine nennenswerten Gesundheitsgefahren mit sich bringt (hier bejaht).(Rn.56) 4. Die hier angewandte Craniosacral-Therapie ist nicht mit der Therapie nach der Synergetik-Methode vergleichbar, die als erlaubnispflichtige Heilbehandlung angesehen wird.(Rn.73) 5. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Regelungen des Heilpraktikergesetzes in Einklang mit der Verfassung (insbes. Art. 12 Abs. 1 GG) stehen (hier offengelassen).(Rn.77) Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.06.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.06.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung der Beklagten kommt primär die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht, denn das Heilpraktikergesetz selbst enthält keine entsprechende Eingriffsermächtigung für die Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 - juris und VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 K 6747/18 - jeweils zum Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz). Diese Rechtsgrundlage wird im angefochtenen Verwaltungsakt auch zutreffend benannt. Die polizeiliche Generalklausel eröffnet der Behörde die Möglichkeit, im Falle einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Verstoß gegen ein Strafgesetz weitere zukünftig drohende Verstöße durch eine Unterlassungsverfügung präventiv zu unterbinden. Die Behörde ist hier der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da sich die Klägerin durch die Ausübung der Craniosacral-Therapie nach § 5 Abs. 1 HeilprG strafbar mache. Dies ist indes nicht der Fall (im Folgenden unter 1. bis 3.). Auch auf die Regelung des § 35 Abs. 1 GewO kann die angefochtene Verfügung nicht gestützt werden (im Folgenden unter 4.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG macht sich derjenige strafbar, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs jedoch nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt demzufolge nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 - juris-Rn. 7 m.w.N.). Voraussetzung für ein nennenswertes Risiko ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, reicht nicht aus, um eine mittelbare Gesundheitsgefahr zu bejahen, denn dies lässt sich nie ausschließen. Eine relevante mittelbare Gefahr besteht erst dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint. Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris; BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 - juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 - VBlBW 2006, 146 sowie Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 - juris; vgl. auch Nomos-BR/Haage, HeilpraktikerG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 10). Die früher vertretene "Eindruckstheorie", nach der ein Tun bereits dann als Ausübung der Heilkunde galt, wenn es bei den Behandelten den Eindruck erweckte, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden und Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen, lässt sich jedenfalls seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. Geist- und Wunderheilern nicht mehr ohne Weiteres aufrechterhalten (BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 und vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705). Nach diesen grundlegenden Entscheidungen ist es nicht Ziel des Heilpraktikergesetzes, "Patienten" vor falscher Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Ein sog. Geist- und Wunderheiler, der spirituell wirkt und religiösen Riten nähersteht als der Medizin, weckt im Allgemeinen nicht die Erwartung auf heilkundlichen Beistand. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird sogar eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden werden sollte. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den "Patienten" in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben. Wer auf rituelle Handlungen setzt, wählt demgegenüber bewusst nicht einen medizinischen, sondern den spirituellen Weg. Je weiter sich das Erscheinungsbild eines "Heilers" von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer ist das Gefährdungspotential, das alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derjenige, der Geist- oder Wunderheilungen anbietet, seine Kunden darüber aufklärt, dass er keine ärztliche Diagnose vornimmt, keine ärztliche Behandlung durchführt und sein Angebot deshalb ärztliche Behandlungen nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 und vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705; NK-Medizin StR/Lichtenthäler, 1. Aufl. 2023, HeilPraktG § 5 Rn. 8 ff.). Ob Heilkunde ausgeübt wird oder nicht, beurteilt sich angesichts dessen nach einem objektiven Maßstab. Verrichtungen oder Tätigkeiten, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden (z.B. eine Heilung mit vermeintlich übersinnlichen Kräften), fallen für sich noch nicht unter den Begriff der Heilkunde. Hinzukommen muss, dass dadurch unmittelbar oder mittelbar nennenswerte gesundheitliche Schäden verursacht werden können (Spickhoff/Schelling, 4. Aufl. 2022, HeilprG § 1 Rn. 15). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die von der Klägerin ausgeübte Behandlung nicht unter die gemäß § 5 HeilprG strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Dabei kann offenbleiben, ob diese Behandlung ärztliche Kenntnisse erfordert und damit grundsätzlich als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, denn sie ist jedenfalls nicht geeignet, nennenswerte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen aber - wie soeben dargelegt - selbst dann nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39.09 - BeckRS 2009, 41579 Rn. 3). a) Maßgeblich für die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 5 HeilprG ist hier nicht etwa der abstrakte Begriff der Craniosacral-Therapie, sondern allein die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem entscheidend ist, ob die konkrete Tat eine generelle bzw. abstrakte Gefährlichkeit zur Folge hat (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris). Soweit in Bezug auf § 5 Abs. 1 HeilprG von einem abstrakten Gefährdungsdelikt die Rede ist, ist dies zwar nicht unrichtig, aber sprachlich nicht ganz treffend, denn die abstrakte Gefährdung muss die Folge der konkret ausgeübten Behandlung sein. Es genügt also nicht, wenn die ausgeübte Behandlung abstrakt gesehen auch in einer Weise ausgeübt werden kann, die Gesundheitsgefahren mit sich bringt. Dies gilt umso mehr, als es für die Craniosacral-Therapie keinen allgemein anerkannten und als verbindlich angesehenen Standard gibt. Der vom Landgericht beauftragte Gutachter Dr. D führt in seinem Gutachten vom 16.06.2024 insoweit aus, Osteopathie und Craniosacral-Therapie seien keine inhaltlich klar definierten Begriffe oder Verfahren. International betrachtet seien die Unterschiede noch größer. Es sei demnach denkbar, dass sich insbesondere im internationalen Vergleich unter der Überschrift "Craniosacral-Therapie" unterschiedliche Maßnahmen und Therapieinhalte wiederfänden. Anders als das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 15.08.2012 - 5 L 322/12 -juris; s. aber auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 - 6 U 140/17 - juris in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit) geht die Kammer daher nicht von einem allgemeinen und abstrakten Begriff der Craniosacral-Therapie aus, sondern von der "konkreten Tat", also von den Behandlungen, die von der Klägerin durchgeführt wurden bzw. werden. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 2 HeilprG, da dort auf "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" abgestellt wird, was nahelegt, dass die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit den Bezugspunkt des Straftatbestands darstellt. Insoweit kann die Kammer - insbesondere nach der umfassenden und ausführlichen Sachverhaltsaufklärung im strafrechtlichen Verfahren und auf der Grundlage der Einlassungen der Klägerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - auf eine wesentlich breitere Erkenntnisgrundlage zurückgreifen als noch im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Jahr 2019. b) Eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit durch die Behandlung als solche wird durch die von der Klägerin durchgeführte Behandlung nicht herbeigeführt. aa) Dies gilt zunächst für Erwachsene und ältere Kinder. Bereits in ihrem Beschluss vom 10.01.2019 - 1 K 6747/18 - ist die Kammer davon ausgegangen, dass die craniosacrale Körperarbeit nicht invasiv und, wie verschiedene Beispiele in YouTube zeigten, durch behutsame, mit wenig Kraftausübung verbundene Berührungen gekennzeichnet sei. Es sei daher im Hinblick auf Ziel, Art und Methode der Tätigkeit nicht ersichtlich, dass insoweit spezielle ärztliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Nach Aktenlage erscheine es des Weiteren als fraglich, ob - jedenfalls bei erwachsenen Personen, die sich und ihr körperliches Befinden artikulieren könnten - ärztliche Fachkenntnisse notwendig seien, um entscheiden zu können, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der "Patient" durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Letzteres erscheine - zumindest bei Erwachsenen - im Hinblick auf die Art der Behandlung als jedenfalls wenig wahrscheinlich. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 - im Wesentlichen gefolgt und hat eine relevante Möglichkeit der Gefährdung nur bei Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren bejaht. Diese Einschätzung hat sich unter Berücksichtigung der seither erfolgten umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren als zutreffend erwiesen. In Bezug auf die unmittelbare Gefährdung des Leibs und Lebens Erwachsener oder älterer Kinder im Rahmen der Craniosacral-Therapie ist zwar davon auszugehen, dass diese Therapie ähnlich wie die klassische Osteopathie auch mit direkten Einwirkungen auf den Körper arbeitet. Die Anwendung von Druck und Griffen jeglicher Art ist einerseits grundsätzlich dazu geeignet, ein unmittelbares Gefährdungspotential für die Gesundheit der Behandelten zu entfalten. Andererseits ist jedoch nach den glaubhaften Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sich die von ihr durchgeführten craniosacraltherapeutischen Behandlungen von Erwachsenen auf sehr sanfte, beruhigende und wenig invasive Berührungen mit einer Druckausübung von wenigen Gramm beschränken. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, Erwachsene profitierten in erster Linie von der Tiefenentspannung durch die Craniosacral-Therapie. Die Behandlung helfe ihnen insbesondere, den Stress abzubauen. Sie nehme zwar Körperkontakt auf und spüre etwas, aber eigentlich mache sie manuell nichts. Durch die Berührungen und die damit verbundene Aufmerksamkeit trete schon der Heilungserfolg ein. Sie führe keine manuelle Therapie in dem Sinne durch, dass sie irgendwelche Muskeln manuell "reindrücke". Letztlich arbeite sie nur mit dem Eigengewicht der Hand. Bei einer solchen Art und Weise der Behandlung, die sich auf Handauflegen und ohne Druck ausgeführte Berührungen beschränkt, erscheint es als fernliegend, dass sie für sich allein genommen geeignet sein könnte, eine nennenswerte - also mehr als nur theoretisch mögliche - Gefährdung der Gesundheit herbeizuführen. Selbst für die mit wesentlich größerer manueller Kraftaufwendung ausgeübte Tätigkeit eines Masseurs geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie kein relevantes Gesundheitsrisiko mit sich bringt und der selbständig - also ohne ärztliche Aufsicht oder Verordnung - tätige Masseur demzufolge keine Heilkunde ausübt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/089 - BeckRS 2009, 32779; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39.09 - BeckRS 2009, 41579). Auch die Behandlung nach der Lehre der "Vitametik", der zufolge durch die Ausübung eines Impulses auf die Halsmuskulatur eine nicht dem natürlichen Zustand des Körpers entsprechende Störung der Muskelanspannung mit dadurch bedingten Auswirkungen auf das Nervensystem behoben werden soll, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 HeilprG (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 185/04 - BeckRS 2006, 24787), obwohl der im Rahmen dieser Behandlung auf die Halsmuskulatur ausgeübte Impuls mit einer deutlich größeren Kraftanstrengung einhergehen dürfte als die sehr sanften Berührungen im Rahmen einer Craniosacral-Therapie, wie sie die Klägerin ausübt. bb) Aber auch für die besonders vulnerable Gruppe der Säuglinge und Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren fehlt es an einer nennenswerten unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit durch die von der Klägerin ausgeübte Behandlung. Die Klägerin hat die Behandlungen, die sie bei Säuglingen durchführt, in der mündlichen Verhandlung wie folgt beschrieben: Oft kämen die Eltern, insbesondere die Mütter, mit dem Säugling zu ihr und berichteten über ihr Problem. Häufig handele es sich dabei um Schwierigkeiten beim Stillen. Es sei oft so, dass sich das Kind versteift oder verspannt anfühle. Bei den normalen "U-Untersuchungen" sei dabei keine Auffälligkeit entdeckt worden und auch die Hebamme habe nichts bemerkt. Zunächst halte sie den Säugling an den Füßen fest. Dabei liege er auf einer Liege oder aber in dem Arm seiner Mutter. Sie erspüre dann den craniosacralen Rhythmus. Manchmal spüre sie auch "Blockaden". Dabei handele es sich aber um einen missverständlichen Begriff. Es gehe dabei nicht um Probleme mit der Halswirbelsäule und sie betreibe auch kein "Einrenken". Eltern, die dies wünschten, gingen dann z.B. zum Chiropraktiker. Sie frage regelmäßig nach dem Kinderarzt und nach der letzten "U-Untersuchung". Bisher hätten alle Eltern, die bei ihr gewesen seien, ihre Kinder bei den "U-Untersuchungen" vorgestellt und diese durchführen lassen. Manchmal lege sie die Hände unters Kreuzbein. Einrenkungsbewegungen oder ähnliches führe sie nicht durch. Manchmal sei es so, dass beim Saugen der Kiefer den Schluss des Mundes nicht richtig hinbekomme. In diesen Fällen gehe sie ganz leicht mit dem Finger in den Gaumen hinein, um den craniosacralen Rhythmus zu spüren. Dabei fahre sie ohne Druckausübung über den Gaumen. Meistens erinnere sich der Körper des Säuglings aufgrund des geringen Abstands zum embryonalen Zustand noch an das "Richtige". Deshalb komme eigentlich alles ins Lot, wenn man die Aufmerksamkeit auf das Problem richte. Diese Angaben werden durch die Aussagen der im Ermittlungs- und im Strafverfahren vernommenen Eltern und ferner durch die Feststellungen in den im Rahmen des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft und vom Landgericht eingeholten Gutachten bestätigt. Auch das Amtsgericht hat in seinem - aufgrund der späteren Einstellung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz unwirksamen - Urteil (4 Cs 502 Js 13120/18) auf der Grundlage der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin bei den von ihr behandelten Kindern sehr behutsam vorgegangen sei und in dem überwiegenden Teil der Fälle lediglich ihre Hände unter das jeweilige Kind gelegt, dieses leicht angehoben und anschließend leichte Manipulationen am Rücken der Kinder durchgeführt habe. Ausgehend hiervon ist das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die so beschriebene konkrete Form der Behandlung durch bloßes Handauflegen bei nicht bestehenden Vorerkrankungen, Vorbelastungen oder Vorschäden des Kindes für sich genommen völlig unbedenklich sei. Diese in Anbetracht der Behandlung durch die Klägerin - die im Wesentlichen aus nur mit sehr wenig Druck ausgeführten Berührungen besteht - ohne Weiteres nachvollziehbare Einschätzung haben in Bezug auf nicht vorerkrankte Kinder auch alle drei im Strafverfahren in Anspruch genommene Sachverständige geteilt. cc) Allerdings hat das Amtsgericht eine Gefährdung von einigen der behandelten Kinder bejaht, weil die Klägerin infolge mangelnder medizinischer Kenntnisse nicht dazu in der Lage sein könne, die ihr zur Diagnose vorgestellten Symptome richtig zu deuten, um im Ernstfall eine Vorstellung bei einem Arzt zu veranlassen; sie habe ebenfalls erkannt, dass sie infolge ihrer mangelnden medizinischen Kenntnisse etwaige Diagnosemethoden falsch ausüben und dies zu einer Schädigung der von ihr behandelten Kinder führen könne. Diese Feststellungen traf das Amtsgericht in erster Linie unter Berufung auf das von Prof. h.c. Dr. R gefertigte pädiatrischen Gutachten, das unter dem 10.02.2022 erstattet und unter dem 19.05.2022 im Hinblick auf einzelne ausgewählte Behandlungsfälle ergänzt wurde. In diesem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, der Gutachter sehe eine unmittelbare Gefahr, da in der Literatur beschrieben werde, dass besonders "Patienten" mit Vorerkrankungen durch die Craniosacral-Therapie erhebliche direkte Schäden erleiden könnten. Dies treffe umso mehr auf Säuglinge und Kleinkinder zu, deren Knochen- und Gelenksstruktur noch viel beweglicher und formbarer sei. Wenn eine Diagnose ausdrücklich nicht gestellt werde und auch keine Voraussetzung für die Aufnahme einer Craniosacral-Therapie sei, bestehe immer die Gefahr, dass relevante Vorerkrankungen nicht bekannt seien oder erkannt würden, bevor die Behandlung beginne. Verspannungen und Blockaden müssten vor der Behandlung in ihrem Ausmaß diagnostiziert werden. Allein eine unsachgemäße Manipulation bei einer solchen Untersuchung könne bereits zu erheblichen Schäden führen, etwa bei der Untersuchung des Hüftgelenks. Solche Risiken seien vielen Behandlungsmethoden inhärent und müssten von den Anwendern gegen den Nutzen abgewogen werden. Die Voraussetzungen für eine solche Abwägung seien hier nicht gegeben, da besondere differenzialdiagnostische Überlegungen des behandelten Symptombildes systematisch nicht herangezogen worden seien. Die Behauptung, die Anwendung der Craniosacral-Therapie sei ungefährlich und Komplikationen seien ausgeschlossen, sei nach der vorliegenden Literatur nachweislich falsch. Die Anwendung der Craniosacral-Therapie in der pädiatrischen Altersgruppe sei mit mittelbaren wie unmittelbaren Gefahren für die behandelten "Patienten" verbunden. Dieser Einschätzung des Gutachters Prof. h.c. Dr. R folgt die Kammer nicht. Seine Annahme, schon durch die Ausübung der craniosacralen Therapie selbst könnten bei gesundheitlich vorgeschädigten Kindern nennenswerte Gesundheitsgefahren verursacht werden, fußt auf Fallbeschreibungen in der Fachliteratur aus dem angelsächsischen Raum. Dort werden angesichts der insbesondere in einer Studie aus dem Jahr 1996 geschilderten Folgen augenscheinlich wesentlich invasivere Behandlungen mit größerem Druckaufwand und höherem Krafteinsatz im Rahmen der craniosacralen Therapie vorgenommen, als sie die Klägerin ausübt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist aber die konkret von der Klägerin durchgeführte craniosacrale Behandlung in den Blick zu nehmen, sodass sich die in der angelsächsischen Literatur beschriebenen Fälle nicht ohne Weiteres auf die in Deutschland und im konkreten Fall von der Klägerin durchgeführten Behandlungen übertragen lassen. Angesichts dessen folgt die Kammer insoweit den Ausführungen der anderen beiden während des Strafverfahrens beauftragten Sachverständigen. Der von der Staatsanwaltschaft betraute Sachverständige Dr. K ist zu der Feststellung gelangt, nach den Zeugenbeschreibungen und der Dokumentation der Behandlung durch die Klägerin von "Patienten" aller Altersgruppen, insbesondere von Neugeborenen und Säuglingen, sei eine Craniosacral-Therapie angewendet worden, die grundsätzlich mit keiner direkten Gefährdung einer behandelten Person durch die Anwendung selbst einhergehe. Damit lasse sich aus gutachterlicher Sicht keine generelle Gefährdung oder eine direkte Schädigung der "Patienten" erkennen. Auch der vom Landgericht X beauftragte Sachverständige Dr. D führt in seinem Gutachten vom 16.06.2024 aus, dass bei einer korrekt durchgeführten Craniosacral-Therapie kein relevantes bekanntes zusätzliches Risiko durch das Therapieverfahren für einen Säugling bestehe. Die korrekt durchgeführte craniosacrale Therapie setze sich aus sanften Berührungen und Haltegriffen, Muskelquer- und Längsmassagen, Faszien- und Banddehnung mit geringer Kraft, Lymphdrainagebewegungen, durchblutungsfördernden Reibebewegungen und Drehbewegungen zusammen. Die Bewegungen seien langsam, bei schwerbehinderten Kindern sehr langsam. Der Säugling bleibe oder werde ruhig, der Muskeltonus sinke, die Atem- und Pulsfrequenz sinke ebenfalls, teilweise auch die Temperatur, teilweise schlafe das Kind ein. Es stelle sich auch bei schwer kranken Kindern eine Entspannung und ein gewisses Wohlbefinden ein. Die Klägerin habe kein erkennbares Fehlverhalten und keinen erkennbaren Behandlungsfehler gegenüber den Kindern oder deren Eltern begangen, soweit diese Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen seien. Die Klägerin habe die craniosacrale Therapie korrekt durchgeführt und keine zusätzlichen und risikoreichen osteopathischen oder chiropraktischen Methoden angewandt. Die in der angelsächsischen Literatur geschilderten Fälle, auf die sich der Gutachter Prof. h.c. Dr. R bei seiner kritischen Einschätzung gestützt hat, lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D nicht auf die in Deutschland bzw. von der Klägerin praktizierte Behandlung übertragen. Er führt im Einzelnen aus, im deutschsprachigen Raum gebe es keinen einzigen überprüfbaren Bericht, wonach es im Falle einer Craniosacral-Therapie zu einem schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden gekommen sei. Soweit schwere Nebenwirkungen berichtet würden, begrenzten diese sich für Deutschland auf fragwürdige Einzelfallberichte und seien meist nicht publiziert. Wissenschaftlich sei davon auszugehen, dass zeitgleich zu jeder beliebigen medizinischen Maßnahme eine schwere und von der Maßnahme völlig unabhängige Krankheit entstehen könne. Man spreche von einer zufälligen Koinzidenz. Für junge Säuglinge liege die Wahrscheinlichkeit für eine solche Koinzidenz höher als bei der Normalbevölkerung. Da sie intensiver von schweren Krankheiten bedroht seien, betrage sie etwa 1:100.000. Bei jeder häufig praktizierten ärztlichen Maßnahme fänden sich zufällige Koinzidenzen mit schweren Komplikationen. Wolle man das darüberhinausgehende Risiko einer Maßnahme erfassen, benötige man präzise Datenanalysen mit großen Fallzahlen. Einzelfallberichte über schwere Nebenwirkungen entstünden zwangsläufig, sobald eine Methode häufig eingesetzt werde. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der Verbreitung der craniosacralen Therapie in Deutschland das Fehlen von schweren Nebenwirkungsmeldungen eher ungewöhnlich. Soweit der Sachverständige Dr. K - wie auch Prof. h.c. Dr. R - annimmt, bei bestimmten konkreten Symptomen - wie Überstreckung, Nackensteife, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme, Unruhe, Darmproblemen - bestehe eine nicht nur geringfügige Gefahr, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert worden und deshalb möglicherweise ein Arzt zu spät aufgesucht worden sei, handelt es sich in der Sache um keine unmittelbare Gefahr durch die Behandlung selbst, sondern um eine mittelbare Gefahr. c) Aber auch eine mittelbare Gefährdung, die darin zu sehen wäre, dass wegen der von der Klägerin durchgeführten Behandlung ein eigentlich gebotener Arztbesuch unterbleibt, lässt sich nicht feststellen. Eine relevante mittelbare Gefahr bestünde erst dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erschiene. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Auszugehen ist davon, dass auch bei Jugendlichen, Kindern und Säuglingen auf die Perspektive der Eltern abzustellen ist. Bei Minderjährigen ist die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen einschließlich der Vertretung in diesem Bereich vom Personensorgerecht der Eltern (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) umfasst und auch die vor Durchführung einer ärztlichen Maßnahme einzuholende Einwilligung des Patienten (vgl. § 630d Abs. 1 Satz 1 BGB) ist im Falle des nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen von den Eltern als den gesetzlichen Vertretern einzuholen. Ist aber für die Frage der eigenverantwortlichen Entscheidung über die Notwendigkeit des Aufsuchens eines Arztes oder Heilpraktikers grundsätzlich auf die Fähigkeiten der Eltern als gesetzliche Vertreter abzustellen, stellt sich die Situation minderjähriger Kinder und Jugendlicher nicht anders dar als die von Erwachsenen (so zu Recht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 -). bb) Maßgeblich ist die objektive Wirkung der durchgeführten Behandlungen auf die Patienten und die damit verbundene mittelbare Gefahr, die darin besteht, dass diese aufgrund einer fehlenden oder verspäteten ärztlichen Diagnose gesundheitliche Schäden davontragen. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber mittelbar Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können, wenn die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Je weiter sich das Erscheinungsbild einer Therapie von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer erscheint indes das Gefährdungspotential im Hinblick auf solche mittelbaren Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes (vgl. zu alledem: BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 und vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705; BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris-Rn. 18, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 - juris-Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 15.08.2012 - 5 L 322/12 - juris-Rn. 10). cc) Allerdings unterscheidet sich die Craniosacral-Therapie in ihrem Ansatz von der reinen Geist- und Wunderheilung, die schon von vornherein nicht dem Begriff der Heilkunde unterfällt, denn sie nimmt für sich nicht nur eine rein spirituelle Wirkung in Anspruch, wie es für den Geist- und Wunderheiler kennzeichnend ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 und vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705). Die Craniosacral-Therapie weist bei genereller Betrachtung vielmehr einen theoretischen Überbau auf, der ihr einen wissenschaftlichen Anstrich gibt. Sie präsentiert sich als eine alternative Heilmethode, die ihre Wurzeln in der Osteopathie hat, und rechnet sich so denjenigen Heilbehandlungen zu, die anstelle oder zumindest neben der Schulmedizin die Heilung von Krankheiten bewirken wollen (so VG Aachen, Beschluss vom 15.08.2012 - 5 L 322/12 - juris-Rn. 10). Deshalb wird man in ihr grundsätzlich eine heilkundliche Verrichtung im weiteren Sinne sehen können. dd) Das Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht jedoch davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht den Eindruck erwecken kann, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie halte niemanden davon ab, zum Arzt zu gehen. Zu ihr kämen keine Kinder mit akuten Erkrankungen. Sie weise die Eltern mit einem Formular darauf hin, dass sie keine Ärztin und keine Heilpraktikerin sei und auch keine Diagnose erstelle. Die Eltern füllten dieses Formular unter anderem auch mit persönlichen Angaben wie Adresse und Telefonnummer aus und unterschrieben es. Sie frage regelmäßig nach dem Kinderarzt und nach der letzten "U-Untersuchung". Wenn sie Hausbesuche in den ersten zwei Wochen mache, handele es sich oft um ein etwas anderes Setting. Es könne sein, dass sie da das Formular beim ersten Besuch manchmal vergessen habe. Mittlerweile sei ihr dessen Bedeutung aber klar. Bisher hätten alle Eltern, die bei ihr gewesen seien, ihre Kinder bei den "U-Untersuchungen" vorgestellt und diese durchführen lassen. Aktuell sei es aber möglicherweise schwierig, in X überhaupt einen Kinderarzt zu finden, da es dort nur noch zwei niedergelassene Kinderärzte gebe. Wenn jemand keinen Arzt finde und eine U-Untersuchung deshalb auslasse, würde sie aber dringend empfehlen, einen Kinderarzt aufzusuchen und die Untersuchung zu machen. Dies hält die Kammer für glaubhaft. In seinem durch - die spätere Einstellung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz unwirksamen - Urteil auf die Hauptverhandlung vom 09.05.2022, 16.05.2022 und 23.05.2022 ist das Amtsgericht X im Einklang mit den Angaben der Klägerin ebenfalls davon ausgegangen, dass alle Eltern die regulären Vorsorgeuntersuchungen ("U 1-6") fristgemäß durchgeführt hätten und sie alle Eltern vor der Behandlung darauf hingewiesen habe, dass die Behandlung nicht den Besuch beim Kinderarzt ersetzen könne. Soweit der ursprüngliche Internetauftritt der Klägerin möglicherweise noch den Anschein erwecken konnte, sie führe eine heilkundliche Therapie durch, die einer ärztlichen Behandlung gleichwertig sei, ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Homepage bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids im Jahr 2018, jedenfalls aber vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Jahr 2020 geändert hat und ihre Tätigkeit mittlerweile nur noch als biodynamische Körperarbeit bezeichnet. Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin spätestens seit ihrer Kenntnis der Problematik nach dem Telefonat mit dem Gesundheitsamt im Jahr 2018 mittlerweile in jedem Fall verständliche Hinweiszettel ausgibt, aus denen sich klar und deutlich ergibt, dass ihre Behandlung keine ärztliche Diagnose oder Behandlung ersetzt. ee) Ausgehend von diesem Sachverhalt, wie er aufgrund des Vortrags der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere einer umfangreichen Beweisaufnahme im Strafverfahren festgestellt worden ist, kann die Kammer auch bei einer Gesamtbetrachtung keine nennenswerte Gefahr darin erkennen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung im Hinblick auf die bei der Klägerin durchgeführte Craniosacral-Therapie unterlassen werden könnte. Die von der Klägerin durchgeführte Behandlung ist nicht invasiv und beschränkt sich im Wesentlichen auf ein Handauflegen und leichte Berührungen mit dem Eigengewicht der Hand. Schon dies lässt es nach Auffassung der Kammer als fernliegend erscheinen, dass verantwortungsbewusste Eltern die von der Klägerin angebotene Therapie nicht nur als eine ergänzende Behandlung z.B. bei Stillbeschwerden ansehen könnten, sondern als eine Behandlung, die einen Arztbesuch überflüssig macht. Nach den glaubhaften und von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben der Klägerin haben Eltern bei den von ihr behandelten Säuglingen ausnahmslos die kinderärztlichen "U-Untersuchungen" durchgeführt und mit ihrem Kind regelmäßig den Kinderarzt aufgesucht. Die Klägerin weist die Eltern in einem Hinweisblatt, das sie ausgibt, darauf hin, dass ihre Therapie keine ärztliche Behandlung ersetzen kann. Bereits im Eilverfahren (Beschluss vom 10.01.209 - 1 K 6747/18) ist die Kammer davon ausgegangen, das volljährige Personen, die das entsprechende Formular der Klägerin zur Kenntnis nehmen, deren Tätigkeit selbst einschätzen und darüber eigenverantwortlich entscheiden können. Auch der Gutachter Dr. D führt in seinem Gutachten vom 16.06.2024 aus, die Klägerin sei im Umgang mit Kindern und Eltern tadellos gewesen. Die Eltern hätten aktiv eine Dienstleistung nachgefragt und erhalten. Ihre Kinder hätten jeweils einen Kinderarzt gehabt. Die Behandlungsentscheidung liege bei den Eltern. Eine Opferrolle entstehe bei unsachgemäßer Beratung, Nötigung oder falschen Versprechungen - dies liege hier nicht vor. Bei dieser Ausgangslage liegt es nach der Auffassung der Kammer in der Verantwortung der Eltern, Beschwerden, die theoretisch Ausdruck einer schwerwiegenderen Erkrankung sein könnten, kinderärztlich abklären zu lassen. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von der Klägerin angewandte Craniosacral-Therapie auch nicht mit der Therapie nach der Synergetik-Methode vergleichbar, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als erlaubnispflichtige Heilbehandlung angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris; BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris). aa) Nach ihrer Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris-Rn. 19 und 28). Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne. Es wird in Aussicht gestellt, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art behandeln zu können. Dies zeigt sich beispielhaft an den Aussagen zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen. So werden in einer "Brustkrebsstudie" zahlreiche Beispiele einer Behandlung durch die Synergetik-Therapie vorgestellt, zum Teil mit Ultraschallaufnahmen, die das Verschwinden von Knoten in der Brust nach einigen Synergetik-Sitzungen belegen sollen. Diese Überhöhung der Synergetik-Methode, die zugleich mit der Herabsetzung der sog. Schulmedizin einhergeht, ist gerade auch bei Patienten, die an ernsthaften Krankheiten leiden, ersichtlich geeignet, mittelbare Gefahren zu verursachen, weil diese veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit dieser Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Synergetik-Therapie stellt ferner der Sache nach eine konfrontative psychotherapeutische Methode dar, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eignet (hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris-Rn. 12 ff.). Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befinden, kann das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden ist, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen führen. Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen neben Personen, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderline-Störungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Insoweit stellt schon die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Dekompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation verfügt. bb) Davon unterscheidet sich die von der Klägerin ausgeübte Craniosacral-Therapie grundlegend. Der Klägerin ist sich nach den Feststellungen der Kammer insbesondere bewusst, dass die von ihr ausgeübte Craniosacral-Therapie nur eine Ergänzung zu den gerade bei Säuglingen in kurzen Abständen stattfindenden kinderärztlichen Untersuchungen sein kann und keinesfalls geeignet ist, diese zu ersetzen. Keines der im strafgerichtlichen Verfahren vernommenen Elternteile hat angegeben, dass die Klägerin versucht habe, sie von einem Arztbesuch abzuhalten. Sie hat sich im Gegenteil bei den Eltern nach den pädiatrischen Befunden ihrer Kinder erkundigt. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin suchen die Eltern, deren Säuglinge sie behandelt, sie nicht auf, um ihre Kinder von Krankheiten zu heilen, sondern in erster Linie auf Empfehlung einer Hebamme wegen Problemen beim Stillen. Sie ist sich bewusst, dass die Diagnostik von schweren Erkrankungen nicht Bestandteil ihrer Ausbildung war und auch nicht zu der von ihr praktizierten Therapie gehört. Wenn ein Kind akut an einer Erkältung erkrankt ist, rät sie den Eltern sogar, den Termin abzusagen, da die Durchführung der craniosacralen Therapie in einem solchen Fall eine Überforderung für das System darstellen könne. Anders als im Falle der Behandler nach der Synergetik-Therapie hat die Klägerin auch niemals den Anschein erweckt, mit ihrer Therapie schwere Erkrankungen - wie beispielsweise Krebs - behandeln oder gar heilen zu können. Auf ihrer ursprünglichen Homepage, mit der sie vor 2018 auf ihre Tätigkeit hingewiesen hatte, hatte sie zwar noch mehrere Anwendungsgebiete der Craniosacral-Therapie genannt, sodass möglicherweise damals der Anschein entstehen konnte, sie führe eine heilkundliche Therapie durch. Eine Aussage, sie könne allein mit der von ihr ausgeübten Therapie Brustkrebs heilen, wie sie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit (BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris) in Bezug auf die Synergetik-Therapie getätigt worden war, hat die Klägerin indes zu keinem Zeitpunkt gemacht. Zudem hat sie ihre Homepage bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids im Jahr 2018, jedenfalls aber vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Jahr 2020, geändert und bezeichnet ihre Tätigkeit mittlerweile ausschließlich als biodynamische Körperarbeit. 3. Da sich die angefochtene Verfügung hiernach schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, muss die Kammer der Frage, ob die Regelungen des Heilpraktikergesetzes in Einklang mit der Verfassung (insbes. Art. 12 Abs. 1 GG) stehen, nicht weiter nachgehen. Verfassungsrechtliche Zweifel könnten sich zunächst aus dem Verhältnis der Heilpraktikererlaubnis zu den sonstigen hochqualifizierten Gesundheitsfachberufen ergeben. Denn während ein Heilpraktiker, der nicht verpflichtet ist, eine Ausbildung zu absolvieren, sondern sich auch im Selbststudium auf die Überprüfung durch die Behörde vorbereiten kann, eine umfassende Therapie- und Methodenfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, darf beispielsweise der Physiotherapeut, der eine geregelte Ausbildung mit einem Abschluss absolvieren muss, nur im begrenzten Rahmen einer ärztlichen Verordnung tätig werden. Besonders augenscheinlich wird die Diskrepanz, wenn man den Physiotherapeuten mit dem Inhaber einer von der Rechtsprechung entwickelten sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie vergleicht. Ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien eine sektoral beschränkte Erlaubnis erteilt werden darf und welche "Überprüfung" hierfür erforderlich ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Damit fehlen aber Maßstäbe für eine stringente und vorhersehbare Rechtsprechung und die behördliche Rechtsanwendung (vgl. Kenntner, Vergabe von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen nach Verwaltungsermessen, NVwZ 2020, 438). Auch ob der mit den Regelungen des Heilpraktikergesetzes bezweckte Schutz der Volksgesundheit erreicht werden kann, erscheint schon im Ansatz als fraglich, da ein Heilpraktiker keine geregelte Ausbildung absolvieren muss und lediglich einer - gesetzlich nicht hinreichend konkretisierten - Überprüfung seines Kenntnisstands durch eine Behörde unterzogen wird. Die Annahme, dass der Heilpraktiker hierdurch ähnlich wie ein Arzt befähigt wird, bislang unerkannte Vorerkrankungen zu diagnostizieren oder gar zu behandeln, erscheint als fernliegend (ähnl. der Sachverständigen Dr. D in seinem Gutachten vom 16.06.2024). Auch ein vom Bundesministerium für Gesundheit eingeholtes und auf dessen Homepage veröffentlichtes Gutachten (Stock, Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht vom 21.04.2021, abgerufen zum 15.10.2025 unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.html) kommt zu dem Schluss, dass die Regelung des § 7 HeilprG mit dem in § 2 Abs. 1 HeilprG veränderten Inhalt - also die Verordnungsermächtigung - und § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) einschließlich der Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter nichtig sind. Die Regelung habe ihre Ziele verfehlt, für mehr Schutz der Patienten zu sorgen und gleichzeitig eine größere Einheitlichkeit und Verbindlichkeit bei der Überprüfung zur Erteilung von Erlaubnissen herzustellen. Daraus folge, dass die Behörden, die diese Erlaubnis erteilten, in ihrer Entscheidungsfindung weitestgehend auf sich selbst gestellt seien; mangels wirksamer gesetzlicher Regelung bleibe das Heilpraktikerrecht der Verwaltung und der Rechtsprechung überlassen. Der Gutachter hat daher schon 2021 dringend empfohlen, eine Neuregelung des Heilpraktikerrechts vorzunehmen (vgl. Stock, Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht vom 21.04.2021, abgerufen zum 15.10.2025 unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ service/publikationen/details/rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.html, S. 255 ff.). 4. Ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift hier überhaupt eröffnet ist, lässt sich schließlich schon deshalb keine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO feststellen, weil die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer für ihre Tätigkeit keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf. Mithin lässt sich eine Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne von vornherein nicht auf einen Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Heilpraktikergesetzes stützen. Ferner kann auch kein Verstoß gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung festgestellt werden. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie seit Erlass der angefochtenen Verfügung keine Säuglinge mehr behandelt. Sie hat ausdrücklich angegeben, seither nur noch mit Kindern über drei Jahren und Erwachsenen zu arbeiten. Soweit sie vom 14. bis zum 16.10.2022 noch einen "Säuglingskurs" unterrichtet hat, hat sie ausgeführt, sie habe in ihrer Praxis angehende Craniosacral-Therapeuten über die Arbeit mit Säuglingen unterrichtet. Es habe sich aber nur um Unterricht gehandelt und es seien keine Säuglinge anwesend gewesen. Sie habe bis 2018 Säuglinge behandelt und besitze daher noch eine große Erfahrung, die sie auch jetzt noch jederzeit abrufen könne. Diese Angaben hat die Beklagte nicht substantiiert infrage gestellt; auch dem Gericht drängen sich insoweit keine Zweifel auf. Ferner begründet es keine Unzuverlässigkeit, wenn die Klägerin in - von Dritten herausgegebenen - Telefon- und Internetverzeichnissen mit irreführenden Tätigkeitsbezeichnungen aufgeführt werden sollte. Insoweit weist die Klägerin nachvollziehbar und glaubhaft darauf hin, dass diese Eintragungen nicht auf ihre Veranlassung, sondern über Portale, Verbände oder Telefonbuch-Gesellschaften erfolgt seien. Sie selbst habe ihre Tätigkeit nicht aktiv als "Heilpraktikerin" oder "Osteopathin" beworben. Schließlich kann das in erster Instanz ergangene Urteil des Amtsgerichts X auf die Hauptverhandlung vom 09.05.2022, 16.05.2022 und 23.05.2022 (4 Cs 502 Js 13120/18) zwar wie jede andere Erkenntnisquelle berücksichtigt und bewertet werden. Es kann aber für sich allein genommen nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass das Verhalten der Klägerin strafbar gewesen und diese daher als unzuverlässig anzusehen ist, denn dieses Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Es ist vielmehr mit der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO mit Beschluss des Landgerichts X vom 01.07.2024 (4 Ns 502 Js 13120/18) unwirksam geworden. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Ausübung der Craniosacral-Therapie bzw. der Craniosacralen Körperarbeit (andere Schreibweisen bzw. Bezeichnungen u.a. Craniosacraltherapie, Kraniosakraltherapie bzw. Kraniosakrale Körperarbeit) untersagt wurde. Die Craniosacral-Therapie ist eine (alternativmedizinische) manuelle Behandlungsform, die sich aus der Osteopathie entwickelt hat und bei der Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels und des Kreuzbeins, aber auch der Wirbelsäule und des Beckens ausgeführt werden (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2019 - 9 S 323/19 - juris). Die Klägerin ist keine Ärztin und verfügt über keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Sie hat in den Jahren 2001 bis 2003 eine berufsbegleitende Ausbildung in Craniosacraler Biodynamik mit einem Lehrumfang von 364 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (273 "Zeitstunden") absolviert, wie ihr in dem am 26.06.2015 ausgestellten Duplikat ihres "Diploms" bescheinigt wird. Später hat sie u.a. Kurse in Säuglingsarbeit und Arbeiten mit Kindern in der Craniosacral-Therapie und eine weitere berufsbegleitende Fortbildung in Craniosacral-Therapie mit den Themen Säuglinge bzw. Geburtserfahrung besucht. Sie ist ausgebildete Heilpädagogin und führt seit 2005 Behandlungen durch, die auf ihrer ursprünglichen Internetseite (wohl etwa bis 2018) als "Craniosacral-Therapie" bezeichnet wurden. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: Kopfschmerzen, Migräne, Augen-, Ohren-, Kieferprobleme Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems: Verspannungen, Rückenschmerzen, Skoliosen, Bandscheibenprobleme, etc. Nach Unfall, Sturz, Schleudertraume, Operation, Schock Sportverletzungen Erschöpfung, Depressionen, Schlafstörungen, Schwindel, Stress Bei verschiedenen Schwangerschaftsbeschwerden und zur Geburtsvorbereitung Säuglingsbehandlung: Schrei- und Spuckkinder, Koliken, Geburtstraumata bei Mutter und Kind Entwicklungsstörungen bei Säuglingen und Kleinkindern Zur Entspannung und tiefen Bindung von Mutter und Kind Hyperaktivität und Lernschwierigkeiten Zur tiefen Entspannung und um einen Ort der inneren Ruhe zu finden. Im Anschluss an ein Telefonat mit dem Gesundheitsamt beim Landratsamt Y änderte die Klägerin ihre Internetseite und bezeichnet ihre Tätigkeit zunächst als "Craniosacrale Körperarbeit" und später - bis heute - als "Biodynamische Körperarbeit". Die ursprünglich genannten Anwendungsgebiete werden auf der aktuellen Homepage der Klägerin nicht mehr aufgeführt. Mit Verfügung vom 22.11.2018 untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie (Craniosacrale Körperarbeit) (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3). Hiergegen erhob die Klägerin am 05.12.2018 Widerspruch. Auf einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2019 - 1 K 6747/19 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 "angeordnet", soweit der Klägerin die Ausübung der Craniosacralarbeit an volljährigen Personen untersagt wird. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 (auch) insoweit wieder her, als der Klägerin die Ausübung der Craniosacral-Therapie (Craniosacrale Körperarbeit) an Personen untersagt wird, bei denen es sich nicht um Kleinstkinder bis zu einem Alter von drei Jahren handelt (Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 - juris). Bereits unter dem 26.07.2018 erstattete das Gesundheitsamt beim Landratsamt Y Strafanzeige gegen die Klägerin. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft X das Gutachten des (damaligen) Leitenden Arztes der Abteilung für Kinderpsychiatrie eines Universitätsklinikums Dr. K ein, das unter dem 04.03.2020 erstattet wurde. Darin heißt es zusammenfassend: Mit den wiederholten Zeugenbeschreibungen und der Dokumentation der Behandlung durch die Klägerin von Patienten aller Altersgruppen, insbesondere von Neugeborenen und Säuglingen, sei eine Craniosacral-Therapie angewendet worden, die grundsätzlich mit keiner direkten Gefährdung eines behandelten Patienten durch die Anwendung selbst einhergehe. In den Zeugenaussagen werde die Behandlung als eine vorsichtige, abtastende und routinierte Berührung mit sanften Bewegungen über den Körper von Kopf bis Fuß hinweg beschrieben. Damit lasse sich aus gutachterlicher Sicht keine generelle Gefährdung oder eine direkte Schädigung der Patienten erkennen. Bei bestimmten konkreten Symptomen - wie Überstreckung, Nackensteife, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme, Unruhe, Darmproblemen - bestehe aber eine nicht nur geringfügige Gefahr, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert worden sei. Mit Beweisbeschluss vom 16.11.2021 beauftragte das Amtsgericht X Prof. h.c. Dr. R - Kinderheilkunde, Facharzt für Neonatologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, ehemaliger Chefarzt der Klinik für Kinder und Jugendliche einer Stadtklinik - mit der Erstellung eines pädiatrischen Gutachtens, das unter dem 10.02.2022 erstattet und unter dem 19.05.2022 im Hinblick auf einzelne ausgewählte Behandlungsfälle ergänzt wurde. In dem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt: Der Gutachter schließe sich der Auffassung von Herrn Dr. K an, dass durch die von der Klägerin angewandte Behandlung auf jeden Fall eine mittelbare Gefahr ausgehe. Darüber hinaus sehe er auch eine unmittelbare Gefahr, da in der Literatur beschrieben werde, dass besonders Patienten mit Vorerkrankungen durch die Craniosacral-Therapie erhebliche direkte Schäden erleiden könnten. Dies treffe umso mehr auf Säuglinge und Kleinkinder zu, deren Knochen- und Gelenksstruktur noch viel beweglicher und formbarer sei. Die Behauptung, die Anwendung der Craniosacral-Therapie sei ungefährlich und Komplikationen seien ausgeschlossen, sei nach der vorliegenden Literatur nachweislich falsch. Die Anwendung der Craniosacral-Therapie in der pädiatrischen Altersgruppe sei mit mittelbaren wie unmittelbaren Gefahren für die behandelten Patienten verbunden. Mit - aufgrund der späteren Einstellung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz unwirksamem - Urteil auf die Hauptverhandlung vom 09.05.2022, 16.05.2022 und 23.05.2022 verurteilte das Amtsgericht X die Klägerin wegen des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR und sprach sie im Übrigen frei (4 Cs 502 Js 13120/18). Dabei hat das Gericht folgende Feststellungen zur Tat getroffen: Die Klägerin habe von Januar 2017 bis November 2018 in ihrer Praxis oder bei Hausbesuchen unter anderem mehrere Kinder im Säuglingsalter behandelt. Bei allen Kindern sei sie sehr behutsam vorgegangen. In dem überwiegenden Teil der Fälle habe sie lediglich ihre Hände unter das jeweilige Kind gelegt, dieses leicht angehoben und anschließend leichte Manipulationen am Rücken der Kinder durchgeführt. Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass die so beschriebene konkrete Form der Behandlung durch bloßes Handauflegen bei nicht bestehenden Vorerkrankungen, Vorbelastungen oder Vorschäden des Kindes für sich genommen völlig unbedenklich sei. Weiterhin sei zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass keines der Kinder durch die Behandlung der Klägerin einen Schaden davongetragen habe und dass alle Eltern die regulären Vorsorgeuntersuchungen ("U 1-6") fristgemäß durchgeführt hätten. Auch sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie eine sehr gute Craniosacral-Therapeutin sei, besonders einfühlsam mit ihren Patienten umgehe und sich alle Kinder während und nach der Behandlung sehr wohl gefühlt hätten. Schließlich sei zu ihren Gunsten davon ausgegangen worden, dass sie alle Eltern vor der Behandlung darauf hingewiesen habe, dass die Behandlung nicht den Besuch beim Kinderarzt ersetzen könne. Sie habe bei allen Kindern die Möglichkeit erkannt, dass sie infolge mangelnder medizinischer Kenntnisse nicht dazu in der Lage sein könne, die ihr zur Diagnose vorgestellten Symptome richtig zu deuten, um im Ernstfall eine Vorstellung bei einem Arzt zu veranlassen. Sie habe ebenfalls erkannt, dass sie infolge ihrer mangelnden medizinischen Kenntnisse etwaige Diagnosemethoden falsch ausüben und dies zu einer Schädigung der von ihr behandelten Kinder führen könne. Seine Feststellungen traf das Amtsgericht unter anderem auf der Grundlage der Einlassungen der Klägerin, der bei ihr beschlagnahmten Unterlagen (Terminkalender und "Patientenakten"), der Vernehmung von Eltern der behandelten Kinder und des von Prof. h.c. Dr. R erstatteten Sachverständigengutachtens. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht X hat den Sachverständigen Dr. D - Facharzt für Kinderheilkunde, Neuropädiatrie, Sozialmedizin, Qualitätsmanagement - mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraut. Der Sachverständige war unter anderem acht Jahre lang als Chefarzt verschiedener Kinderkliniken tätig gewesen und ist in X als Kinderarzt niedergelassen. In seinem Gutachten vom 16.06.2024 führt er zusammengefasst aus: Bei einer korrekt durchgeführten Craniosacral-Therapie bestehe kein relevantes bekanntes zusätzliches Risiko durch das Therapieverfahren für einen Säugling. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Heilpraktikerprüfung habe keinen relevanten Einfluss auf die korrekte Durchführung der craniosacralen Therapie. Die Ausbildung und die Prüfung zum Heilpraktiker führe zu keiner ausreichenden Qualifizierung, neurologische Krankheiten oder Gefährdungen bei Säuglingen und Kleinkindern zu erkennen. Die Klägerin habe kein erkennbares Fehlverhalten und keinen erkennbaren Behandlungsfehler gegenüber den Kindern oder deren Eltern begangen, soweit diese Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen seien. Mit Beschluss vom 17.06.2024 stellte das Landgericht X das Verfahren mit Zustimmung der Klägerin und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig ein. Ihr wurde zur Auflage gemacht, bis spätestens 05.08.2024 einen Betrag von 500 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Nachdem die Klägerin die festgesetzte Auflage vollständig und rechtzeitig erfüllt hatte, stellte das Landgericht X das Verfahren gemäß § 153a StPO mit Beschluss vom 01.07.2024 (4 Ns 502 Js 13120/18) endgültig ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt; die Klägerin habe ihre notwendigen Auslagen in beiden Instanzen, auch soweit sie im Hinblick auf den freisprechenden Teil des erstinstanzlichen Urteils entstanden seien, selbst zu tragen. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2020 - zugestellt am 16.06.2020 - hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt: Falls keine Erlaubnispflicht bestünde, finde die Untersagungsverfügung ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin nicht nur einfach als Therapeutin tätig gewesen sei, sondern seit 2014 auch an der Cranioschule Freiburg als Kursleiterin für Säuglingskurse tätig gewesen sei. Von einer zuverlässigen und verantwortungsbewussten Therapeutin, welche zudem als Dozentin Kurse leite, könne erwartet werden, dass sie vor Ausübung der Tätigkeit hinreichend sicher kläre, ob eine Heilpraktikererlaubnis Voraussetzung für die Ausübung der Therapie sei. Hinzu komme, dass die Klägerin auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung und den gerichtlichen Beschlüssen im Eilverfahren und somit entgegen der wirksamen polizeirechtlichen Untersagungsverfügung als Leitung eines Säuglingskurses inklusive "Demo-Sitzung" mit einem Säugling im Oktober 2019 in Erscheinung getreten sei. Falls der Kurs nicht stattgefunden haben sollte, deute die im Internet veröffentlichte Kursbeschreibung gleichwohl auf eine fehlende Zuverlässigkeit hin. Von einer zuverlässigen und verantwortungsbewussten Therapeutin könne erwartet werden, dass Sie dafür Sorge trage, dass etwaige Beschreibungen eines Kurses, welche zumindest teilweise auf eine polizeirechtlich unzulässige Tätigkeitsausübung hinwiesen, von der Webseite entfernt würden. In der Beschreibung des Kurses sei angegeben, dass die Klägerin Craniotherapeutin sei und Säuglinge, Kinder und Erwachsene in ihre Räumlichkeiten kommen würden. Dies lasse befürchten, dass sie gegen die Untersagungsverfügungen verstoße bzw. verstoßen habe. Ein weiteres Indiz für ihre Unzuverlässigkeit stelle die mehrfache Änderung ihrer Webseite dar. Mit der Bezeichnung der Tätigkeit als biodynamische Körperarbeit dränge sich der Eindruck auf, dass eine Verschleierung der wahren Tätigkeit sowie eine Umgehung der Untersagung bezweckt werden solle. Die Klägerin hat am 07.07.2020 Klage erhoben (ursprüngliches Az. 1 K 2252/20). Im Hinblick auf den laufenden Strafprozess hat das Gericht mit Beschluss vom 09.03.2021 das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs der Sache angeordnet. Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 hat die Klägerin das verwaltungsgerichtliche Verfahren wiederangerufen. Sie macht geltend: Sie sei ausgebildete Heilpädagogin und biete seit 2005 Craniosacral-Therapie an. Sie habe vor Beginn ihrer Tätigkeit als Craniosacral-Therapeutin umfangreiche Schulungen zu dieser Therapieform besucht. Die Art, wie sie die Therapien durchführe, werde in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts X zutreffend wiedergegeben. Schon der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Sachverständige Dr. K sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin durchgeführte Behandlung keine unmittelbaren Gefahren für die behandelten Kinder mit sich bringe. Die von ihr durchgeführte Therapie bedürfe keiner ärztlichen Kenntnisse. Dies habe der Sachverständige Dr. D im strafrechtlichen Berufungsverfahren eindrucksvoll hervorgehoben, indem er die Klägerin als medizinische Laiin bezeichnet habe. Auch das Verwaltungsgericht Aachen gehe zutreffend davon aus, dass die Craniosacral-Therapie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetze. Soweit das Verwaltungsgericht Aachen die Auffassung vertrete, es handele sich um eine neue alternative Heilmethode, die anstelle oder zumindest neben der Schulmedizin die Heilung von Krankheiten bewirken solle, könne dem nicht gefolgt werden. Es handle sich um eine sanfte, nicht invasive Methode, die zur Entspannung, Beruhigung und lediglich gegebenenfalls in Ergänzung zu fachärztlichen Behandlungen erfolge. Dies werde auch im Zusammenhang mit dem Beihilferecht so gesehen. Für die Behandlung bestehe kein Beihilfeanspruch, da sie nicht auf ärztlicher oder medizinischer Fachgrundlage erfolge. Durch das im strafgerichtlichen Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. D sei belegt, dass von der Tätigkeit der Klägerin keine unmittelbare Gefahr für die Patienten ausgegangen sei. Ausdrücklich hebe der Gutachter hervor, es sei anhand der umfangreich beschriebenen therapeutischen Abläufe offensichtlich, dass die Klägerin die Craniosacral-Therapie ohne zusätzliche und risikoreiche osteopathische oder chiropraktische Inhalte korrekt durchgeführt habe. Auch habe sie dem Gutachten zufolge nicht den Eindruck erweckt, medizinische Leistungen bezüglich Diagnostik und Therapie übernehmen zu wollen. Die Berichte von schweren Nebenwirkungen im Zusammenhang der Craniosacral-Therapie bezeichne der Sachverständige als fragwürdige Einzelberichte, meist nicht publiziert. Wissenschaftlich sei von einer zufälligen Koinzidenz auszugehen; angesichts der Verbreitung der Craniosacral-Therapie sei das Fehlen von schweren Nebenwirkungsmeldungen in Deutschland eher ungewöhnlich. Der Sachverständige habe ausgeführt, Risiken wie Gefäßschädigungen, Infarkte, Nervenläsionen, Frakturen oder Halsmarkläsionen dürften bei korrekt durchgeführter Craniosacral-Therapie nach deutschem Muster nicht auftreten. Auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise sei keine unmittelbare Gefährdung gegeben. Die Behandlung werde im Wesentlichen mit sehr sanftem Druck ausgeführt. Bei typisierender Betrachtung bestehe keine mittelbare Gefährdung im Einzelfall. Die Klägerin führe die craniosacrale Körperarbeit nicht invasiv aus, sondern mithilfe behutsamer, mit wenig Kraftausübung verbundener Berührungen. Sie verwende immer sanfte manuelle Berührungen, oft mit einem Druck von nur wenigen Gramm, um Spannungen im Gewebe zu erspüren oder Blockaden zu lösen. In den mehr als 20 Jahren ihrer Tätigkeit sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Damit sei einerseits eine besondere Qualifikation der Klägerin belegt und andererseits bestätigt, dass weder Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren noch andere Patienten durch die Therapien der Klägerin gefährdet oder konkret beeinträchtigt werden könnten. In der fachwissenschaftlichen Literatur oder entsprechenden Studien gebe es deshalb auch keine Hinweise auf Gefährdungen oder Verletzungen von Patienten nach einer Craniosacral-Behandlung. Die Tätigkeiten der entsprechenden Therapeuten und damit auch der Klägerin seien nicht invasiv, es würden keine Diagnosen gestellt und auch keine Heilversprechen abgegeben. Soweit sich das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid erstmals auf § 35 Abs. 1 GewO stütze, fehle es an jeglicher Grundlage. Die Ausübung der Therapie ohne Erlaubnis könne keine Unzuverlässigkeit begründen. Die Klägerin bedürfe keiner Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung der Craniosacral-Therapie. Die alleine in Form von Handgriffen im Bereich des Schädels, Kreuzbeins, der Wirbelsäule und des Beckens ansetzenden Behandlungen der Klägerin als Craniosacral-Therapeutin erforderten keine ärztlichen Kenntnisse und gefährdeten weder unmittelbar noch mittelbar die Gesundheit der behandelten Patienten. Das Ändern ihres Internetauftritts sei kein Indiz zur Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Auf ihrer Homepage werde die Klägerin nicht als Heilpraktikerin bezeichnet, sondern als eine Person, die sich in der biodynamischen Körperarbeit betätige. Die weiteren von der Beklagten bemühten Internet-Nachweise seien nicht auf Veranlassung der Klägerin erfolgt, sondern über Portale, Verbände oder Telefonbuch-Gesellschaften. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nicht aktiv als "Heilpraktikerin" oder "Osteopathin" beworben. Unzulässigerweise meine die Beklagte das erstinstanzliche, nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichtes X als Beleg dafür bemühen zu können, dass das Verhalten der Klägerin strafbar gewesen sei. Das widerspreche jeglichen strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, denn das Strafverfahren sei mit Beschluss des Landgerichts X gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.06.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der Sachverständige Dr. K habe zwar eine unmittelbare Gefährdung der behandelten Kinder verneint. Er habe jedoch in Bezug auf die Frage, ob von der Behandlung mittelbare Gefährdungen ausgegangen seien, ausgeführt, dass die Eltern ihre Neugeborenen und Säuglinge nicht aufgrund einer Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt bei der Klägerin vorgestellt hätten. In den "Patientenakten" von 37 "Patienten" hätten sich nur in zwei Fällen schriftliche Aufklärungen gefunden, wonach die craniosacrale Körperarbeit nicht zum Diagnostizieren und Lindern von Krankheiten diene und die Behandlung durch die craniosacrale Körperarbeit nicht den Besuch eines Arztes ersetze. Es finde sich weder eine Dokumentation der Aufklärung über die Form der Behandlung in den "Patientenakten", noch hätten die Zeugen eine solche Aufklärung angegeben. Weiter habe Dr. K ausgeführt, dass die in den "Patientenakten" beschriebenen Symptome durchaus ernst zu nehmen gewesen seien. Insbesondere die Überstreckung von Kopf, Nacken und/oder Rücken könne ein ernstzunehmendes Symptom bei neurologischen Erkrankungen sein. Eine rasche ärztliche Diagnostik und Therapie sei dann absolut notwendig. Jede Verzögerung der Behandlung führe zur Verstärkung der Lebensgefahr. Darüber hinaus könnten im Falle einer unerkannten Erkrankung frühere "Patienten" geneigt sein, aufgrund einer länger dauernden Vertrauensbeziehung die Klägerin statt eines Arztes aufzusuchen, obwohl dies geboten wäre. Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, des Erkennens und der Erstversorgung von Notfällen und lebensbedrohenden Zuständen, der Technik der Anamneseerhebung sowie der Methoden der unmittelbaren Untersuchung seien elementar, um entscheiden zu können, ob beim "Patienten" eine eigene Behandlung durchführbar oder der Hinweis auf die Erforderlichkeit einer ärztlichen Begutachtung anzuraten sei. Die Klägerin habe teilweise eine Anamnese mittels Abtastens durchgeführt und auf dieser Grundlage eine Diagnose gestellt. Dies zeige, dass die Themenbereiche einer Heilpraktikerprüfung für die Tätigkeit der Klägerin entscheidend seien. Die Aussage, auf die Korrektheit der Durchführung der Therapie habe das Bestehen oder Nichtbestehen der Heilpraktikerprüfung keine relevanten Auswirkungen, scheine in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für "Patienten" bei einer Fehleinschätzung sowie bei mangelnden Grundkenntnissen kaum haltbar. Nach einem Fachaufsatz sei die Anwendung craniosacraltherapeutischer Leistungen in einem psychotherapeutischen Behandlungskonzept durch eine beschränkte Erlaubnis für den Sektor der Psychotherapie nicht gedeckt. Die Therapieform solle nach Angaben der Klägerin Verspannungen lösen sowie Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Funktionsstörungen verbessern und Selbstheilungskräfte aktivieren. Damit werde die Definition des § 1 Abs. 2 HeilprG erfüllt, unter die jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen zähle. Daher greife es zu kurz, auf die Verantwortung der Eltern abzustellen, da sich diese in einem Vertrauensverhältnis und eventuell auch in einer emotionalen Ausnahmesituation befänden. Die Eltern setzten ihre Hoffnungen in eine Therapie, die damit werbe, die bei ihrem Kind vermuteten bzw. diagnostizierten Symptome zu beseitigen. Die Verantwortung liege bei der Therapeutin. Dies setze voraus, dass sie sich mit den Themenbereichen der Heilpraktikerprüfung auseinandergesetzt habe und diesen Nachweis durch eine bestandene Prüfung belegen könne. Die Ausnahme einer Therapie auf ärztliche Verordnung liege hier nicht vor. Die Klägerin habe eigenständig Diagnosen gestellt und entsprechende Therapien eingeleitet. Gleiches gelte im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin. Die Änderung der Bezeichnung in biodynamische Körperarbeit habe keine Auswirkung, sofern damit keine Änderung des Tätigkeitsfeldes einhergehe. Sie sei in Telefonverzeichnissen nach wie vor in der Rubrik "Heilpraktiker" als Craniosacral-Therapeutin zu finden. Sie habe sich seit 2018 nicht bemüht, diesen Eintrag zu ändern. Im Internetauftritt einer Freiburger Schule für Craniosacral-Therapie werde sie als Dozentin eines Säuglingskurses vom Oktober 2022 genannt. Ihr müsse bewusst sein, dass die eigenständige Ausübung der Craniosacral-Therapie in einer eigenen Praxis eine Heilkundeerlaubnis erfordere. Die Klägerin stelle sich einerseits als Craniosacral-Therapeutin und/oder Heilpraktikerin dar und bestehe andererseits darauf, ihre Tätigkeit sei vorrangig im Wellnessbereich zu verorten. Dies sei nicht schlüssig und entspreche nicht der Wahrheit. Die Klägerin sei in erster Instanz vom Amtsgericht verurteilt worden. Im Berufungsverfahren sei das Verfahren zwar eingestellt worden, an der Strafbarkeit der Klägerin hätten aber keine Zweifel bestanden. Der Klägerin fehle es an der erforderlichen Sachkunde zur Ausübung der Heilkunde. Sie umgehe bewusst die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes. Aufgrund dieses Verhaltens in der Vergangenheit sei die Klägerin unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Auch eine Gefährdung von Rechtsgütern liege vor. Eine Beschränkung auf die Behandlung von Kleinstkindern sei kein milderes und gleich geeignetes Mittel. Mithin überwögen die Gefahren für Leib und Leben die gewerblichen Interessen der Klägerin. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15.10.2025 informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 1 K 6747/19 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg verwiesen. Ferner sind die beigezogenen Strafakten (3 Bände zuzüglich sonstiger Aktenbände) Gegenstand der Entscheidung.