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Urteil

9 S 2518/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters fällt nicht generell unter die erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs.2 HeilprG, da viele Verrichtungen als Heilhilfstätigkeiten keine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründen. • Eine gegenständlich beschränkte (sektorale) Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG ist nicht möglich, weil das Tätigkeitsfeld nicht hinreichend als selbständiger heilkundlicher Zweig abgrenzbar ist. • Die Freistellung von der Heilpraktikerüberprüfung kann nicht gewährt werden, wenn für das beantragte Tätigkeitsfeld die für die Heilpraktikertätigkeit relevanten Kenntnisse in Anatomie, Pathologie, Diagnostik und Therapie verwertbar sind. • Bestehende berufsrechtliche Erlaubnisse (z. B. nach MPhG) begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis; eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes kann die Ablegung der Heilpraktikerüberprüfung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Masseur/medizinischen Bademeister • Die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters fällt nicht generell unter die erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs.2 HeilprG, da viele Verrichtungen als Heilhilfstätigkeiten keine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründen. • Eine gegenständlich beschränkte (sektorale) Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG ist nicht möglich, weil das Tätigkeitsfeld nicht hinreichend als selbständiger heilkundlicher Zweig abgrenzbar ist. • Die Freistellung von der Heilpraktikerüberprüfung kann nicht gewährt werden, wenn für das beantragte Tätigkeitsfeld die für die Heilpraktikertätigkeit relevanten Kenntnisse in Anatomie, Pathologie, Diagnostik und Therapie verwertbar sind. • Bestehende berufsrechtliche Erlaubnisse (z. B. nach MPhG) begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis; eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes kann die Ablegung der Heilpraktikerüberprüfung rechtfertigen. Der Kläger ist staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister mit Berufserlaubnis seit 1985 und betreibt eine eigene Praxis. Er beantragte die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf physikalische Therapie und Physiotherapie, ohne weitere Eignungsprüfung und ohne Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Die Behörde lehnte ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Ausnahmen. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, die sektorale Erlaubnis sei rechtlich nicht möglich und die Ausbildung des Klägers reiche nicht für eine freistellende Heilpraktikerbefreiung aus. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung über die Berufung. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft nach § 42 Abs.1 Alt.2 VwGO und die Klagebefugnis besteht aus HeilprG in Verbindung mit der Ersten DVO. • Tatbestandsmäßigkeit der Heilkunde: Heilkunde umfasst nach §1 Abs.2 HeilprG Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten; das Bundesverwaltungsgericht verlangt hierfür ärztliche Fachkenntnisse und ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. • Heilhilfstätigkeiten: Viele Verrichtungen der medizinischen Masseure sind als Heilhilfsmaßnahmen einzustufen; sie erfordern nur eingeschränkt heilkundliche Fachkenntnisse und begründen keine erhebliche Gesundheitsgefährdung, sodass die Erlaubnispflicht des HeilprG nicht greift. • Abgrenzbarkeit: Anders als bei Psychotherapie ist das Aufgabenfeld des Masseurs/medizinischen Bademeisters nicht als eigenständiger, gegenständlich hinreichend abgrenzbarer Zweig der Heilkunde ausdifferenziert; daher ist eine sektorale Beschränkung auf die physikalische Therapie nicht möglich. • Überlappung mit Fachrichtungen: Viele Tätigkeiten der physikalischen Therapie fallen in den heilkundlichen Bereich der Orthopädie, so dass eine enge inhaltliche Begrenzung unrealistisch ist. • Praktische Probleme: Eine weitere Zergliederung der Heilpraktikererlaubnis würde die Notwendigkeit separater Teilprüfungen schaffen und dem Gesetzeszweck entgegenstehen. • Freistellung von Prüfung: Die Befreiung von der Heilpraktikerüberprüfung ist nicht gerechtfertigt, weil die für Heilpraktiker verlangten Kenntnisse in Anatomie, Pathologie, Diagnostik und Therapie für das angestrebte Tätigkeitsfeld des Klägers verwertbar sind und dessen Ausbildung dafür keine ausreichenden Nachweise liefert. • Interessen der Volksgesundheit: Im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit ist es zumutbar, dass Berufsinhaber, die ihr Tätigkeitsfeld erweitern wollen, die erforderliche Heilpraktikerüberprüfung ablegen; bereits vorhandene Nachweise können berücksichtigt werden. • Rechtsfolgen: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen war die Klage abzuweisen; Kostenentscheidung und Versagung der Revision wurden angeordnet. Die Berufung des Beklagten war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer beschränkt‑gesetzten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der physikalischen Therapie, weil das Tätigkeitsfeld nicht als erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des HeilprG anzusehen ist und eine gegenständliche Abgrenzung sowie eine Befreiung von der vorgeschriebenen Heilpraktikerüberprüfung nicht möglich sind. Im Interesse der Volksgesundheit ist die Ablegung der Heilpraktikerüberprüfung für eine Erweiterung des bisherigen Tätigkeitsfeldes zumutbar. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.