Urteil
15 K 3472/89
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld des Rates nach §§ 21 Abs.3 i.V.m. § 22 Abs.1 und § 30 Abs.2 GO NW kann einem Ratsmitglied wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verhängt werden.
• Sitzungsunterlagen zu Tagesordnungspunkten, die im nichtöffentlichen Teil stehen, sind als geheimhaltungsbedürftig i.S.v. § 22 Abs.1 GO NW anzusehen, sofern der Ausschuss nicht zuvor anders beschlossen hat.
• Der Petitionscharakter eines § 6c GO-Verfahrens begründet keinen Anspruch des Petenten auf Übersendung der internen Sitzungsunterlagen; die Grundsätze des rechtlichen Gehörs rechtfertigen nicht generell die Weitergabe vertraulicher Verwaltungsvorlagen.
• Die Weitergabe nichtöffentlicher Ausschussunterlagen durch ein Ratsmitglied kann eine Pflichtverletzung darstellen und ist auch ohne strafrechtliche Konsequenz verwaltungsrechtlich sanktionierbar.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen Weitergabe nichtöffentlicher Ausschussunterlagen (§§ 21,22,30 GO NW) • Ein Ordnungsgeld des Rates nach §§ 21 Abs.3 i.V.m. § 22 Abs.1 und § 30 Abs.2 GO NW kann einem Ratsmitglied wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verhängt werden. • Sitzungsunterlagen zu Tagesordnungspunkten, die im nichtöffentlichen Teil stehen, sind als geheimhaltungsbedürftig i.S.v. § 22 Abs.1 GO NW anzusehen, sofern der Ausschuss nicht zuvor anders beschlossen hat. • Der Petitionscharakter eines § 6c GO-Verfahrens begründet keinen Anspruch des Petenten auf Übersendung der internen Sitzungsunterlagen; die Grundsätze des rechtlichen Gehörs rechtfertigen nicht generell die Weitergabe vertraulicher Verwaltungsvorlagen. • Die Weitergabe nichtöffentlicher Ausschussunterlagen durch ein Ratsmitglied kann eine Pflichtverletzung darstellen und ist auch ohne strafrechtliche Konsequenz verwaltungsrechtlich sanktionierbar. Der Kläger war Mitglied des Beschwerdeausschusses der Stadt C. und gab Unterlagen zu einer Wohngeldbeschwerde an die Betroffene weiter, obwohl der Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil stand. Zuvor hatte der Ausschuss 1985 beschlossen, dass Unterlagen zu nichtöffentlichen Punkten nicht gewährt werden sollen. Der Kläger hatte in früherer Sitzung einen Regelungswunsch zur Einsicht durch Beschwerdeführer eingebracht, der abgelehnt worden war. Der Ausschuss sowie der Rat werteten die Weitergabe als Pflichtverletzung; nach innerer Anhörung setzte der Rat ein Ordnungsgeld von 300 DM fest. Der Kläger hielt die Weitergabe für gerechtfertigt wegen des Petentenrechts und des Rechts auf rechtliches Gehör und klagte gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes. • Zulässigkeit: Die Maßnahme ist ein Verwaltungsakt i.S.d. VwGO, daher ist die Anfechtungsklage statthaft. • Rechtsgrundlage: Die §§ 30 Abs.2, 22 Abs.1 und 6 sowie § 21 Abs.3 GO NW berechtigen zur Ahndung von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht durch Rats- und Ausschussmitglieder. • Geheimhaltungsbedürftigkeit: Der Ausschussbeschluss vom 10.12.1985 stellte klar, dass Angelegenheiten, die im nichtöffentlichen Teil behandelt werden, einschließlich der Unterlagen der Verschwiegenheit unterliegen; daher waren die für Punkt II 1 übersandten Stellungnahmen geheimhaltungsbedürftig. • Keine Rechtfertigung aus Petitionsrecht: Das Verfahren nach § 6c GO ist petitionsähnlich; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Übersendung interner Verwaltungsvorlagen an den Petenten und auch kein zwingendes Recht auf Anhörung über die Übermittlung vorheriger Unterlagen. • Keine Erforderlichkeit der Weitergabe: Verfahrensrechte des Betroffenen wurden durch das Verfahren nicht verletzt, und eine Anhörung während der Sitzung war möglich und fand statt; daher war die Weitergabe nicht erforderlich, um seine Rechte zu wahren. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Der Rat hat bei Festsetzung des Ordnungsgeldes sein Ermessen unter Berücksichtigung eines früheren ähnlichen Verstoßes sachgerecht ausgeübt; eine strafrechtliche Relevanz lag nicht vor, wohl aber eine verwaltungsrechtliche Pflichtverletzung. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22.03.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.1989 ist rechtmäßig; der Kläger hat durch Weitergabe der nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Die Anwendung der §§ 21 Abs.3, 22 Abs.1 und 30 Abs.2 GO NW war zulässig und verhältnismäßig, weshalb das vom Rat verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM bestehen bleibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und kann die Vollstreckung nur durch Sicherheit abwenden.