Urteil
10 K 1131/97
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1999:1103.10K1131.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 30.09.1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 10.01.1997 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der nördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und Ausstellungszwecke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 00, P. . 140 in I2. . Er begehrt die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans, um Teile des auf dem Grundstück befindlichen Bauernhauses als Künstleratelier und Ausstellungs- / Verkaufsraum nutzen zu können. 3 Die zu der ehemaligen Hofstelle gehörenden Ländereien verblieben beim Verkauf an den Kläger bei dem vorherigen Eigentümer, einem Landwirt. Auf dem ehemaligen Hofgrundstück befinden sich neben dem Hauptgebäude ein Pferde- und ein Schweinestall sowie eine Scheune. 4 Mit Bescheid vom 27.04.1994 wurden das 1821 erbaute Hauptgebäude mit dem ehemaligen Backhaus und Speichergebäude, nunmehr Pferdestall, in die Denkmalliste der Stadt I2. eingetragen. Diese Eintragung ist bestandskräftig geworden. 5 Am 01.02.1996 wurden das Ständerwerk und der Dachstuhl der Scheune unter Denkmalschutz gestellt. 6 Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt I2. vom 08.11.1988 und im Bereich der Festsetzung Nr. 7.2.2.13 Landschaftsschutzgebiet I1. - T. Volkspark - M. . 7 Der Landschaftsplan, die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten und der Beitrittsbeschluß des Rates zu den Auflagen der Genehmigung wurden am 01.11.1989 ortsüblich bekannt gemacht. Der Landschaftsplan trat einen Tag später in Kraft. 8 Der Textteil des Landschaftsplanes weist für den Bereich des hier maßgeblichen Landschaftsschutzgebietes folgenden Schutzzweck aus: 9 Die Festsetzung [...] erfolgt gemäß § 21 a) b) und c) Landschaftsgesetz (LG), insbesondere - wegen seiner ornithologischen, botanischen und zoologischen Bedeutung; - zum Erhalt des gut strukturierten Landschaftskomplexes von Bachtälern mit abschnittsweise naturnahen Bachverläufen, Grünlandbereichen mit Gehölzgruppen, Kopfbäumen und naturnahen Laubwaldbeständen." 10 Die textliche Festsetzung 7.2.1.A a) zu den Landschaftsschutzgebieten des Landschaftsplans lautet: 11 Verboten ist insbesondere, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Genehmigung oder vereinfachte Genehmigung erforderlich ist." 12 In der Erläuterung zu dieser Festsetzung heißt es: 13 Für das Errichten von Melkschuppen und Viehunterständen, Hochsitzen, Fallen und Fütterungen kann die Untere Landschaftsbehörde Befreiungen erteilen." 14 In der textlichen Festsetzung 7.2.1 C 3) enthält der Landschaftsplan folgende Ausnahmebestimmung: 15 Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag nach § 69 Abs. 1 LG Befreiungen erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern [...] 16 Im übrigen regelt die Festsetzung den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei der Erteilung einer Befreiung. 17 Im März 1995 wandte sich der Kläger an das Bauordnungsamt des Beklagten und legte ein Konzept zur Nutzung der ehemaligen Hofstelle als Künstlerwerkstatt, Atelier und Ausstellung unter Ausnutzung sämtlicher vorhandener Gebäude vor. 18 Im August 1995 stellte er einen Nutzungsänderungsantrag zum Umbau des ehemaligen Pferdestalls in Wohnraum als Altersruhesitz. 19 Im Dezember 1995 sowie im Januar 1996 ergänzte und konkretisierte er das vorgelegte Nutzungskonzept dahingehend, daß der Tennenteil des Hauptgebäudes einer Ateliernutzung / Ausstellung zur gewerblichen Nutzung zugeführt werden solle. Der Pferdestall solle in eine Wohnung als Altersruhesitz umgebaut werden, die Scheune solle zu einer Werkstatt für primär künstlerische Schreiner- und Stahlarbeiten und als Lagerraum für ökologische Baumaterialien hergerichtet sowie mit einer Einliegerwohnung versehen werden. Diese Einliegerwohnung sei zur Verwaltung und Instandhaltung des gesamten Komplexes erforderlich, zumal im Schweinestall weiterhin Tierhaltung betrieben werden solle. An dem Schweinestall habe der ehemalige Eigentümer der Hofstelle noch ein zehnjähriges Nutzungsrecht. Alle Instandsetzungsarbeiten sollen in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde erfolgen. Die baurechtlich erforderlichen Stellplätze seien unmittelbar an der Grundstücksausfahrt zur P1.--- ----straße vorgesehen, um den Kfz - Verkehr durch Fremdfahrzeuge möglichst am Rand des Grundstücks aufzufangen. 20 Wesentlich sei, daß die hohen Aufwendungen in Bezug auf den Denkmalschutz und die zukünftige Erhaltung der Gebäude wirtschaftlich vertretbar seien. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle scheide aus, da kein Ackerland mehr vorhanden sei. 21 Mit Bescheid vom 08.10.1996 erteilte der Beklagte (Untere Landschaftsbehörde) eine Befreiung von den Verboten des § 34 Abs. 2 Landschaftsgesetz in Verbindung mit den im Landschaftsplan der Stadt I2. unter 7.2.1.A genannten Verboten für die Nutzungsänderung des Pferdestalls. 22 Der Kläger stellte zusammen mit einem Bauantrag einen Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans, der am 26.03.1996 bei der Unteren Landschaftsbehörde einging, um die ehemalige Tenne des Hauptgebäudes in ein Wohngebäude mit Ausstellungsflächen umnutzen zu können. Zur näheren Beschreibung der beabsichtigten Nutzung verwies er auf das vorgelegte Nutzungskonzept. 23 Auf Nachfrage des Beklagten ergänzte er das Nutzungskonzept mit Schreiben vom 29.04.1996 dahingehend, daß es sich bei der beabsichtigten Nutzung nicht um Gewerbe im klassischen Sinn, sondern um Kunstgewerbe handele. Die auf dem Hofgelände bzw. in der Scheune unter Mithilfe von ein bis zwei Mitarbeitern geschaffenen Kunstgegenstände sollen in der Tenne ausgestellt und verkauft werden. Bei diesen Gegenständen handele es sich z.B. um Kleinmöbel, Kerzenständer, Garderoben, Bilderrahmen etc.. Ergänzend sei eine Nutzung der Tenne als ganztägig geöffnete Galerie, in der eventuell auch Gegenstände anderer Künstler ausgestellt werden könnten, vorgesehen. Als Zielgruppe der Präsentation komme nicht Laufkundschaft" in Frage. Der Betrieb erfordere gelegentliche Materialanlieferungen, wobei dieser Verkehr sich auf ein Minimum beschränke, da es sich bei der angestrebten Nutzung nicht um eine fabrikmäßige Produktion handele. 24 Mit Schreiben vom 30.05.1996 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten an. 25 Bei einer Ortsbesichtigung des Beklagten erklärte der Sohn des Klägers, daß es bei der beabsichtigten Nutzungsänderung selbstverständlich auch auf die Rentabilität ankomme. Vorstellbar sei die Einrichtung einer Cafeteria. 26 Der Kläger bezog sich im Rahmen der Anhörung auf die bisher abgegebenen Stellungnahmen und wies darauf hin, daß er nach dem Denkmalrecht Anspruch auf eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes habe. 27 Mit Schreiben vom 06.09.1996 faßte der Kläger das von ihm für die gesamte Hofstelle aufgestellte Nutzungskonzept noch einmal zusammen. Er stellte klar, daß sichergestellt sein müsse, daß die hohen Aufwendungen für die denkmalgerechte Instandhaltung und Renovierung der Gebäude sowie die spätere Erhaltung der Bausubstanz wirtschaftlich vertretbar seien. Das Hauptgebäude solle im bestehenden Wohnteil weiter als Wohnung genutzt werden. Der Tennenteil solle für eine freiberufliche künstlerische Nutzung zur Verfügung stehen. Dabei sei nicht an einen Dauerbetrieb zur Ausstellung fremder Kunstgegenstände gedacht. In der Scheune, deren westlicher Teil unter Denkmalschutz stehe, sei beabsichtigt, ein kleines Architekturbüro mit ca. 5 Mitarbeitern einzurichten. Im Obergeschoß solle eine Einliegerwohnung für den erforderlichen Verwalter des Hofs eingerichtet werden. Dieser Verwalter sei aus Sicherheitserwägungen zur Beaufsichtigung der Hofstelle und für die im Schweinestall weiter zu betreibende Tierhaltung notwendig. Im Ostteil der Scheune solle ein Atelier für künstlerische Holz- und Metallarbeiten seines Sohnes eingerichtet werden, die an die Scheune angebauten Schuppen sollen zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen genutzt werden. Im Schweinestall sei weiterhin Tierhaltung beabsichtigt. 28 Mit Bescheid vom 30.09.1996 lehnte der Beklagte die beantragte Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten für das Haupthaus ab. Zur Begründung führte er aus, daß der beabsichtigten Nutzungsänderung die formelle Festsetzung des Landschaftsplanes in Form der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet entgegenstehe. Die Verbote des Landschaftsplans seien grundsätzlich einzuhalten, dem stehe auch § 35 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, da dem Vorhaben danach zwar die Darstellungen des Landschaftsplans nicht entgegengehalten werden dürften, nicht aber dessen Festsetzungen. Es liege auch unter Berücksichtigung des Denkmalrechts keine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des Landschaftsgesetzes vor. Der für das Grundstück des Klägers maßgebliche Landschaftsplan sei bereits 1989 verabschiedet worden, so daß der Kläger ohne weiteres Kenntnis von diesem Landschaftsplan hätte nehmen können, bevor er das Grundstück erwarb. In seinen Erläuterungen unter 7.2.1.A sehe der Landschaftsplan im übrigen nur Befreiungen für die Errichtung von Melkschuppen, Viehunterständen, Hochsitzen, Fallen und Fütterungen vor. Das Vorhaben beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich und nachhaltig. Die beabsichtigte Nutzung zur Ausstellung und dem Verkauf stehe in krassem Widerspruch zur Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet. Dabei sei unbeachtlich, daß die angestrebte Nutzungsänderung lediglich innerhalb des Gebäudes stattfinde. Die Nutzung sei nicht ortsgebunden, könne auch nicht ausschließlich in dem Landschaftsschutzgebiet betrieben werden, sondern auch an jedem beliebigen Ort außerhalb. Bei der angestrebten Nutzung handele es sich um eine dem Gebiet wesensfremde Nutzung. Sie widerspreche auch dem angestrebten Entwicklungskonzept für die Umgebung des Grundstücks, nach dem das Oestrichtal von einer intensivierenden Nutzung freizuhalten sei. Der Denkmalschutz sei kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches zu der Erteilung einer Befreiung führen könne. Er lasse bei der rein formellen Unterschutzstellung die Vorschriften des Landschaftsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 DschG unberührt. Im übrigen sei die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes bereits vier Jahre vor der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste erfolgt. Eine Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten entfalte außerdem eine Vorbildwirkung für die Nachbargrundstücke. 29 Der Kläger erhob am 21.10.1996 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führte er aus, daß es bei der Frage, ob eine Befreiung nach § 69 LG zu erteilen sei, nicht auf bauplanungsrechtliche Aspekte ankomme. Fragen der Außenbereichstypik und der Ortsgebundenheit stünden der Erteilung der Befreiung daher von vornherein nicht entgegen. Auch die Ausführungen zu den denkmalrechtlichen Vorschriften seien unzutreffend. Ein Vorrang des Landschaftsrechts gegenüber dem Denkmalrecht bestehe nicht. Es komme vielmehr auf eine Abwägung im Einzelfall an. Hier zeige sich, daß die beabsichtigte Nutzung den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nur unwesentlich beeinträchtige, während eine Verhinderung der Nutzungsänderung zum Verlust des denkmalgeschützten Hauptgebäudes führe, da dieses dann gar nicht mehr genutzt werden könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG seien erfüllt, denn der Erhalt des Wirtschaftsteils des Hauptgebäudes sei ein öffentliches Interesse. Dies ergebe sich bereits aus der Eintragung in die Denkmalliste. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Nutzungsänderung dem Schutzzweck der Festsetzung entgegenstehen könne, da sie lediglich auf das Innere des Gebäudes beschränkt sei. Soweit mit Begleiterscheinungen" der durch die Ateliernutzung hervorgerufene Fahrzeugverkehr zu verstehen sei, werde darauf hingewiesen, daß auch ein landwirtschaftlicher Betrieb zu Fahrzeugbewegungen führe, und zwar täglich und zu jeder Tageszeit. Die Erteilung der beantragten Befreiung führe auch nicht zu einer allmählichen Zerstörung des Landschaftsbildes aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da nur Gleiches gleich behandelt werden müsse. Außerdem stelle die Verweigerung der Befreiung eine nicht beabsichtigte Härte dar. Einerseits werde aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger die Nutzung des Gebäudes verlangt, andererseits sei diese landschaftsrechtlich aber nicht zulässig. Diesen Konflikt hätte der Plangeber bei Beschluß des Landschaftsplans nicht bedenken können. Die Abweichung von dem allgemeinen Nutzungsänderungsverbot sei auch mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbar. Aus diesem Grund liege sogar eine Ermessensreduzierung vor, so daß die beantragte Befreiung zu erteilen sei. 30 Der Kläger vertritt darüber hinaus in einem Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bauordnungsamt des Beklagten vom 03.12.1996, welches am 05.12.1996 beim Beklagten einging, die Ansicht, daß er keiner Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans bedürfe, da dieser nichtig sei. Die Plangrenzen seien nicht eindeutig zeichnerisch festgesetzt worden, so daß der Plan gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Es ergäben sich zwei, zueinander in Gegensatz stehende Auslegungsmöglichkeiten der zeichnerischen Darstellungen. 31 In einem Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 13.01.1997 stellte der Beklagte klar, daß die gerügten Mängel an der Bestimmtheit des Plans auf einem drucktechnischen Fehler des Nachdrucks beruhen, das öffentlich bekanntgemachte Original enthalte diese Unstimmigkeiten nicht. 32 Der Kläger hielt mit Schreiben vom 20.01.1997 seine Einwendungen gegen den Landschaftsplan anhand einiger Beispiele aufrecht. 33 Mit Bescheid vom 10.01.1997, der am 16.01.1997 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß aufgrund der durch einen sehr hohen Anteil an versiegelten Bodenflächen gekennzeichneten örtlichen Situation in I2. dem Landschaftsschutz eine herausgehobene Bedeutung zukomme. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers ergebe, sei mit der Nutzung der Tenne ein erheblicher wirtschaftlicher Beitrag zur Finanzierung der Anlage beabsichtigt. Dieses Ziel könne jedoch nur durch einen Verkauf in größerem Umfang erreicht werden. Die angesprochenen Gegenstände der Gebrauchskunst sprächen nicht nur einen kleinen Teil der Bevölkerung an, sondern fänden erfahrungsgemäß allgemeines Interesse, so daß die beabsichtigte Nutzung des Hofteils zu einer starken Intensivierung des Straßenverkehrs führe und somit einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstelle. Eine Vergleichbarkeit zu dem angeführten landwirtschaftlichen Verkehr sei nicht gegeben. Die landschaftsrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft beruhe auf dem Umstand, daß diese einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung des Naturhaushaltes leiste, so daß der damit verbundene Verkehr in Kauf genommen werde. Der Kraftfahrzeugverkehr stelle eine Gefahr für den ornithologischen Bestand aus anspruchsvollen Vogelarten dar, der sich in dem unterhalb der Hofstelle befindlichen Gehölzbestand gebildet habe und besonders anfällig für lärm- und abgasbedingte Störungen sei. Es liege auch kein Härtefall vor. So sei eine denkmalgerechte Nutzung der Tenne als Atelier ohne den beabsichtigten Verkauf der Gegenstände auf der Hofstelle durchaus möglich. Aus dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Denkmäler könne kein Anspruch auf die Gestattung jedweder gewerblichen Nutzung abgeleitet werden. Im übrigen vertiefte sie die Ausführungen des ablehnenden Bescheides. 34 Der Kläger hat am 17.02.1997 Klage erhoben. 35 Zur Begründung vertieft er die Begründung des Widerspruchs. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, daß sich an der Verlängerung der P1.- ------straße , der Straße Am W. , ein Fußballplatz befinde, der von zwei Vereinen mehrfach in der Woche und an den Wochenenden genutzt werde. In der Umgebung seines Grundstücks befänden sich überdies Reiterhöfe. Die Sportler nutzten die P1.-------straße als Zufahrt, die Besucher der Reiterhöfe würden ihre Fahrzeuge entlang der P1.-------straße abstellen. Der durch sein Vorhaben zusätzlich erzeugte Verkehr stelle gegenüber dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen keine zusätzliche Beeinträchtigung mehr dar. Eine Beeinträchtigung des Bruthabitats in dem Gehölz unterhalb der Hofstelle durch Fahrzeugverkehr sei nicht zu erwarten, da das Gehölz 200 m von der Straße entfernt sei. Der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr sei auch nur gering, da ausschließlich von seinem Sohn hergestellte Unikate verkauft werden sollten. 36 Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Biologischen Station östliches Ruhrgebiet sei nicht geeignet, Zweifel an seinem Anspruch auf Erteilung der Befreiung zu wecken, da an der Neutralität der Biologischen Station gezweifelt werden müsse. Im übrigen sei nicht erkennbar, auf welcher Informationsgrundlage die fachliche Stellungnahme abgegeben worden sei. Jedenfalls werde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Insbesondere werde die Vorbelastung der Umgebung der Hofstelle nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die in der Stellungnahme unterstellte gewerbliche Nutzung mit Verkaufsstelle sei unzutreffend. 37 Außerdem sei der Landschaftsplan nichtig, da der zeichnerischen Darstellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen sei, wo die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Plans verlaufen. Zudem leide der Plan unter Mängeln im Abwägungsvorgang. 38 Die beabsichtigte Nutzung werde wie folgt konkretisiert: Das Atelier werde zur Herstellung künstlerischer Unikate im gehobenen Preissegment durch seinen Sohn genutzt. Der Ausstellungsraum werde für die Präsentation eigener Kunstgegenstände und der Exponate befreundeter Künstler, insbesondere im Rahmen von Vernissagen (4 - 6 jährlich) genutzt. Mit Ausnahme eines Hinweisschildes werde auf Durchführung von Werbemaßnahmen an der Hofstelle verzichtet. Auf den zusätzlichen Ankauf, die Präsentation und den Verkauf von Gegenständen im Sinne eines kunstgewerblichen Handels werde verzichtet. Der Fahrzeugverkehr werde durch den Hinweis auf außerhalb gelegene Parkmöglichkeiten in den Einladungen zu den Vernissagen möglichst minimiert. 39 Er beantragt, 40 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 30. September 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 10. Januar 1997 zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für die Nutzung der nördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und Ausstellungszwecke zu erteilen, 41 hilfsweise 42 festzustellen, daß eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes vor der Erteilung einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung für die Nutzung der nördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und Ausstellungszwecke nicht erforderlich ist. 43 Der Beklagte beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung seines ablehnenden Bescheides sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides. 46 Ergänzend übersandte er eine gutachterliche Stellungnahme der Biologischen Station östliches Ruhrgebiet, aus der sich ergibt, daß das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets darstelle, weil der kunsthandwerkliche Betrieb mit Verkauf zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugströme führe. Die dann vielbefahrenen Straßen führten zu einer Zerteilung der Lebensräume zahlreicher Tierarten, was zu einer Isolierung und einem Risiko für den Arterhalt führe. Das Landschaftsschutzgebiet weise durch umliegende Reiterhöfe u.ä. bereits eine Vorschädigung auf. Bei einer Erhöhung des Verkehrs seien erhebliche Beeinträchtigungen unvermeidbar. 47 Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 22.10.1998 eine Ortsbesichtigung vorgenommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Bl. 106f der Akten, verwiesen. 48 Im Anschluß an den Ortstermin geführte Vergleichsgespräche der Beteiligten verliefen erfolglos. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. (Beiakten Hefte 1 - 13) 50 Entscheidungsgründe: 51 Die zulässige Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 52 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.09.1996 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10.01.1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 53 Grundsätzlich bedarf der Kläger für die von ihm beabsichtigte Nutzungsänderung des Hauptgebäudes der ehemaligen Hofstelle einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. 54 Der Landschaftsplan und die in ihm getroffene Festsetzung des Naturschutzgebiets I1. - T. W. - M. sind wirksam. 55 Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 LG beachtliche Mängel sind nicht ersichtlich. Der Landschaftsplan ist durch den Träger der Landschaftsplanung beschlossen und vom Regierungspräsidenten B. mit Schreiben vom 03.05.1989 und 05.06.1989 unter Auflagen genehmigt worden. Diesen Auflagen ist der Rat der Stadt I2. durch Beschluß vom 12.09.1989 beigetreten. Die Genehmigung des Landschaftsplans ist den Bestimmungen des § 28a LG gemäß am 09.10.1989 ortsüblich bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung wurde durch weitere ortsübliche Bekanntmachungen vom 11.10.1989, 25.10.1989 und 01.11.1989 berichtigt, so daß der Landschaftsplan am 02.11.1989 in Kraft trat. 56 Mängel im Abwägungsvorgang kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Zum einen hat er diese Mängel nicht weiter substantiiert. Unabhängig davon sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 30 Abs. 1 Nr. LG nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflußt haben. Nach der Prüfung der Entstehungsvorgänge sind offensichtliche Mängel im Abwägungsvorgang, die Einfluß auf das Abwägungsergebnis für die hier maßgeblichen Festsetzungen haben könnten, nicht ersichtlich. Des weiteren kann er solche Mängel im Abwägungsvorgang aufgrund des Ablaufs der Frist des § 30 Abs. 3 LG am 02.11.1996 nicht mehr geltend machen. In § 30 Abs. 3 LG werden ausdrücklich zwar nur Mängel im Abwägungsergebnis erwähnt. Durch die Bezugnahme auf den Absatz 2 (Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2") sowie aufgrund des Umstandes, daß Mängel im Abwägungsvorgang ohnehin nur dann erheblich sind, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind, ist klargestellt, daß auch Mängel im Abwägungsvorgang nur innerhalb der Siebenjahresfrist des Absatzes 3 geltend gemacht werden können. 57 Der Landschaftsplan ist auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. In den vom Beklagten vorgelegten Ausfertigungszeichnungen der Entwicklungs- und Festsetzungskarten sind die Geltungsbereiche des Landschaftsplanes und seiner Festsetzungen einwandfrei definiert und insbesondere von der Darstellung der Gemeindegrenze zu unterscheiden. 58 Gegen die Wirksamkeit der in der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets und den im Landschaftsplan getroffenen Sachregelungen bestehen keine Bedenken. Das in den textlichen Festsetzungen getroffene Verbot der Nutzungsänderung bestehender Gebäude ist mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz -GG-) vereinbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, daß für die in dem betroffenen Bereich vorhandene landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der Grundstücksverhältnisse und des begrenzten Raumes Expansionsmöglichkeiten praktisch nur durch Übernahme oder Umstrukturierung bestehender Betriebe bestehen. Deshalb kommt es zunehmend zu wirtschaftlichen Belastungen und Erschwernissen für die betroffenen Grundeigentümer, so daß - wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist - zahlreiche Landwirte der Umgebung ein Interesse daran haben, ihren Besitz anderweitig zu nutzen. Diese Entwicklung zeigt sich auch am Grundstück des Klägers, welches lediglich aus der Hofstelle besteht, da die landwirtschaftlichen Nutzflächen des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes nicht mit veräußert wurden und von den umliegenden Betrieben genutzt werden. 59 Durch die Ausnahmeregelungen des § 69 LG i.V.m. der Ausnahmebestimmung in Ziffer 7.2. C des Landschaftsplans ist letztlich gewährleistet, daß ein gerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes und den privaten Belangen möglich ist. 60 Die Landschaftsbehörde ist bei der Anwendung des § 21 LG nicht etwa gehalten, schon im Rahmen der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer und -nutzer generell durch ein System von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung der konkreten Situation im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ermöglicht. 61 [Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., Natur und Recht (NuR) 95, 301ff] 62 Dementsprechend ist auch die Ausnahmeregelung in der textlichen Festsetzung des Landschaftsplans dahin anzuwenden, daß in die Wertung des Vereinbarseins der in Betracht stehenden Maßnahme mit dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets auch Aspekte der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind und damit den wirtschaftlichen Interessen des jeweils betroffenen Grundstückseigentümers um so eher und um so mehr Rechnung getragen ist, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Verordnung durch die Ausnahme von dem in Rede stehenden generellen Verbot tangiert werden. 63 [Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., NuR 95, 301ff, Urteil vom 03.03.1999 -7 A 2883/92 - m.w.N. ] 64 Nur durch diese Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers wird gewährleistet, daß die in der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet normierte Eigentumsbindung nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führt und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar trifft. 65 Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlichen Abwägung, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung mit dem Schutzzweck der Festsetzung vereinbar ist, hat der Beklagte diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 66 Dabei ist im Wege einer zweistufigen Prüfung vorzugehen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Schutzzwecke der Festsetzung des Landschaftsplans durch die begehrte Befreiung nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden. Ist dies zu verneinen, so ist die Ausnahme ohne weiteres zu erteilen; denn für die Aufrechterhaltung des Verbots von Handlungen, die die Schutzzwecke der Festsetzung nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigen, besteht kein rechtfertigender Grund. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, hat es damit hingegen nicht sein Bewenden, so daß die Ausnahme schon aus diesem Grund zu versagen wäre. In diesem Fall ist vielmehr auf der zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im betreffenden Einzelfall bei einer Gesamtabwägung der für die Handlung sprechenden (privaten) Interessen und der gegen die Handlung sprechenden negativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Festsetzung hinzunehmen ist. Nur eine solche zweistufige Prüfung stellt die gebotene hinreichende Mitberücksichtigung auch der privaten (Nutzungs-) Interessen des jeweiligen Grundstückseigentümers sicher. 67 [Vgl.: OVG NW, Urteil vom 03.03.1999 - 7 A 2883/92 -] 68 Aus dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten der Biologischen Station östliches Ruhrgebiet in der Form des im Klageverfahren eingeführten Nachtrages ergibt sich, daß die Schutzzwecke der Festsetzung des Naturschutzgebietes durch die Nutzung der P1.-------straße mit Kraftfahrzeugen durchaus beeinträchtigt werden können. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der Neutralität dieser Institution führen nach Ansicht der Kammer nicht dazu, daß das Gutachten als nicht verwertbar anzusehen wäre. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß die in dem Gutachten getroffenen Äußerungen recht allgemein gehalten sind. Vorliegend geht es jedoch gerade um die Frage, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung allgemein geeignet ist, die Schutzziele der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes zu beeinträchtigen. Dies ist nach den auf Zitate aus der Fachliteratur gestützten Ausführungen des Gutachtens durchaus möglich. Insoweit entsprechen die Feststellungen in dem Gutachten auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach gerade Straßen und der dort stattfindende Kraftfahrzeugverkehr zu Auswirkungen auf die Natur führen. Daß die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung Kraftfahrzeugverkehr auslöst, ist aufgrund der fehlenden Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Nahverkehr als sicher anzusehen. Die Kammer geht zwar davon aus, daß die in dem Nutzungskonzept dargestellte Verkaufsabsicht mit der Veranstaltung von Vernissagen eine wesentliche Zunahme des durch den benachbarten Reiterhof mit Pensionstierhaltung bereits verursachten Verkehrs vermutlich nicht befürchten läßt. Konkrete Feststellungen, wie etwa zur Zahl der bereits vorhandenen Fahrzeugbewegungen, zu den Folgen von nicht gleichmäßig, sondern nur periodisch (z.B. nur an den Wochenenden) auftretenden Verkehrsbelastungen oder auch zu der Frage, ob der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr zusätzliche Belastungen zu dem bereits vorhandenen Verkehr auslöst, oder in diesem untergeht", wurden bislang aber ebensowenig getroffen wie Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Nutzung der Hofstelle zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken konkret Beeinträchtigungen der Schutzziele der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes hervorruft. 69 Geht man - wie der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung - davon aus, daß es aufgrund der Umnutzung zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Schutzziele kommt, was nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht auszuschließen ist, ist zwischen den Interessen an der Unterschutzstellung der um die ehemalige Hofstelle gelegenen Landschaft und den Interessen des Klägers an der Nutzungsänderung abzuwägen. Dies ist durch den Beklagten bei seiner Entscheidung über die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans jedoch nicht in ausreichendem Maße geschehen. 70 Soweit der Beklagte in der Begründung seines ablehnenden Bescheides ausführt, daß eine Befreiung deshalb nicht in Betracht komme, weil der Landschaftsplan in den Erläuterungen unter 7.2.1.A nur Befreiungen für die Errichtung von Melkschuppen, Viehunterständen, Hochsitzen, Fallen und Fütterungen vorsehe, hat er den Umfang der Befreiungsvorschrift zu eng eingeschätzt. Der Erläuterung zu der Festsetzung kommt kein Rechtssatzcharakter zu, sondern sie dient - wie sich aus ihrer Bezeichnung bereits erschließt - nur der Verdeutlichung des Inhalts der jeweiligen Festsetzung. Sie kann nur als nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Vorhaben verstanden werden, die dem Schutzziel der Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht zuwiderlaufen. Eine Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf die in der Erläuterung aufgeführten Vorhaben widerspricht dem oben dargelegten Zweck der Befreiungsvorschrift und würde zu einer verfassungswidrigen Einengung der Eigentumsbefugnisse des Grundstückseigentümers führen. 71 Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung außerdem verkannt, daß im vorliegenden Fall die Verbote des Landschaftsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Ziffer 7.2.1 C 3) aa) der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 aa) LG führen. 72 Das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals der nicht beabsichtigten Härte" kommt - wie auch bei anderen gleichlautenden Rechtsnormen - nur dann in Betracht, wenn eine Situation gegeben ist, die sich gemessen am Regelungszweck der jeweiligen Norm, von der befreit werden soll, als atypisch und deshalb in ihren bei der Anwendung der Norm eintretenden Folgen als von der Norm nicht beabsichtigt darstellt. 73 [Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., NuR 95, 301ff] 74 So ist es hier. Die atypische Situation folgt vorliegend daraus, daß nach der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung der Umgebung der streitgegenständlichen Hofstelle das Hauptgebäude sowie der jetzige Pferdestall unter Denkmalschutz gestellt und anschließend die Hofstelle ohne die zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert wurde. Aus dieser Konstellation folgt ein Spannungsverhältnis, welches bei der Aufstellung des Landschaftsplanes nicht vorhersehbar war und von dem typischen Lebenssachverhalt erheblich abweicht. 75 Zwar können denkmalschutz- und landschaftsrechtliche Maßnahmen durchaus nebeneinander erfolgen, da sich weder aus dem Landschaftsgesetz noch aus dem Denkmalschutzgesetz entsprechende Hindernisse ergeben. 76 [Vgl.: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ 92, 995ff, Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein - Westfalen, § 2 Rdnr. 51] 77 Der Denkmalschutz ist aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in die jeweiligen Fachplanungen mit einzubeziehen. Nach § 1 DSchG sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung und die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. 78 In § 2 Abs. 1 Satz 3 DSchG wird ausdrücklich festgelegt, daß die Denkmaleigenschaft die Vorschriften des Landschaftsgesetzes unberührt läßt. Daraus folgt, daß neben den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes auch die des Landschaftsgesetzes Anwendung finden können, wie beispielsweise § 22 LG über die Naturdenkmäler. 79 [Vgl.: Rothe, Denkmalschutzgesetz NW, § 2 Rdnr. 13; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein - Westfalen, § 2 Rdnr. 51] 80 Soweit es zu Konflikten zwischen Natur- und Denkmalschutz kommt, können - und müssen aufgrund der Bestimmung des § 1 DSchG - diese in den Fällen, in denen die landschaftsrechtlichen Festsetzungen später getroffen werden, in der Regel durch die entsprechende Abfassung der landschaftsrechtlichen Festsetzungen bewältigt werden. 81 [Vgl.: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ 92, 995ff] 82 Erfolgt die Unterschutzstellung - wie hier - in umgekehrter Reihenfolge, bietet das zweistufig ausgestaltete denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfahren auf der ersten Stufe der Unterschutzstellung praktisch keine Möglichkeiten, auf Besonderheiten durch landschaftsrechtliche Regelungen einzugehen, da es für die Frage der Unterschutzstellung des Denkmals als gebundener Entscheidung mangels entsprechender Formulierung in den einschlägigen Vorschriften nur auf dessen Denkmalwert ankommt. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls ist im Denkmalrecht erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens, nämlich bei der Genehmigung von Nutzungsänderungen oder Umgestaltungen nach § 9 DSchG möglich, wobei als ultima ratio die Übernahme des Denkmals durch die öffentliche Hand nach den §§ 30ff DSchG möglich ist. 83 [Vgl.: OVG NW, Urteil vom 16.12.1985 - 11 A 1588/83; Urteil vom 03.12.90 - 7 A 2043/88 -; Urteil vom 14.08.1991 - 7 A 1048/89 -; Urteil vom 04.12.1991 - 7 A 1113/90 -; Urteil vom 23..1992 - 7 A 936/90 -] 84 Den Eigentümer des Denkmals trifft nach § 8 DSchG die Pflicht, das Denkmal so zu nutzen, daß dessen Erhalt auf Dauer gesichert ist. Für den Fall, daß er dieser Nutzungspflicht nicht nachkommt, kann die Denkmalbehörde ihn zu einer zumutbaren Nutzung verpflichten. Dem Eigentümer des Denkmals ist auf Antrag zu gestatten, das Denkmal in anderer, nach dem öffentlichen Recht zulässiger Weise zu nutzen. Ein unbeschränkter subjektiver Anspruch des Denkmaleigentümers auf eine beliebige Nutzung des Denkmals ergibt sich aufgrund des gesetzlichen Vorbehalts der Übereinstimmung mit dem öffentlichen Recht aus § 8 DSchG allerdings nicht. 85 Ist - wie hier - eine angemessene Berücksichtigung der oben dargestellten denkmalrechtlichen Belange und Verpflichtungen bei der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht (mehr) möglich, so sind die denkmalrechtlichen Aspekte bei der im Rahmen der Entscheidung über eine beantragte Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten notwendigen Abwägung mit zu berücksichtigen. 86 Aufgrund der Tatsache, daß die Hofstelle isoliert", d.h. ohne die ursprünglich zugehörigen Ländereien verkauft wurde, ist die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich. Der Kläger ist aufgrund der wirksamen Eintragung in die Denkmalliste aber zu einer Nutzung des Denkmals verpflichtet. Dies bedeutet, daß er zwangsläufig eine Nutzungsänderung durchführen muß. 87 Diese Nutzungsänderung steht im Widerspruch zu den Verboten des Landschaftsplans. Bei dessen Aufstellung war eine Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht möglich, da es zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans und der damit verbundenen Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets noch kein Denkmal war. Ebensowenig war bei der Aufstellung des Landschaftsplans absehbar, daß die Hofstelle von den zugehörigen Ländereien getrennt wird. 88 Das Verbot des Landschaftsplans, eine Nutzungsänderung durchführen zu können, stellt im Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten und der denkmalrechtlichen Nutzungspflicht für den Kläger eine Härte dar. Sie war für den Plangeber bei der Aufstellung des Landschaftsplanes nicht absehbar, so daß sie unbeabsichtigt ist. 89 Diese Härte ist für den Kläger auch unzumutbar. Zwar kannte er beim Erwerb des Gebäudes den Umstand, daß das denkmalgeschützte Gebäude in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, so daß er im Normalfall nicht damit rechnen durfte, außerhalb des Bestandsschutzes eine Nutzungsänderung durchführen zu können. Andererseits ist er aber durch den Denkmalschutz zur Nutzung seines Eigentums nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. 90 Aufgrund der Einschränkung des § 8 DSchG, daß die Nutzung öffentlich - rechtlich zulässig sein muß, ist bei der denkmalrechtlich bedingten Nutzungsänderung des Gebäudes auch auf die landschafts- und naturschutzrechtlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Dabei sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit einzustellen, weil die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets ansonsten einen enteignenden Eingriff darstellen würde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die nach dem Denkmalrecht vorgeschriebene Nutzung den Erhalt des Denkmals auf Dauer sichern muß. 91 Da die Hofstelle für die Nutzung nur als Wohnung ausschließlich für den Kläger und seine Familie zu groß ist, würde eine Beschränkung allein auf diese Nutzung im Rahmen des Bestandes zwar einen erheblichen Effekt für den Schutz der Landschaft mit sich bringen, andererseits aber die vollständige, den Erhalt auf Dauer sichernde Nutzung des gesamten unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes und der weiteren denkmalgeschützten Bauten auf dem Grundstück nicht sichern. Eine gewerbliche Nutzung in gewissem Umfang, sei es durch Vermietung von Wohnungen oder aber auf andere Weise, ist daher aus denkmalrechtlicher Sicht unausweichlich. 92 Abgesehen davon, daß es dem Kläger in den Grenzen der Eigentumsfreiheit freisteht, eine ihm beliebige Nutzung des Grundbesitzes anzustreben, hat der Beklagte dem von dem Kläger im Klageverfahren konkretisierten Nutzungskonzept bislang keine Alternativen entgegengesetzt. Bei der vorgesehenen Nutzung handelt es sich nach dem Eindruck der Erörterungen im Ortstermin, welchen der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, und den Ausführungen in der letzten Fassung des Nutzungskonzepts des Klägers auch nicht um einen gewerblichen Kunsthandel, sondern eher um eine auf Gewinnerzielung gerichtete, freiberufliche künstlerische Tätigkeit, die aufgrund der Preisgestaltung trotz geringer Stückzahlen zu erheblichen finanziellen Umsätzen führen kann, so daß die denkmalrechtlich erwünschte dauerhafte Sicherung des Denkmals nicht ausgeschlossen erscheint. Andererseits ist aufgrund der vom Kläger dargestellten Zielgruppe der gewerblichen Tätigkeit sowie der Preisgestaltung für die zu veräußernden Kunstwerke nicht mit einem Andrang weiter Schichten der Bevölkerung zu rechnen, so daß die beabsichtigte Nutzung - aus der Sicht der Kammer - die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich weniger beeinträchtigt als z.B. ein Umbau der vorhandenen Gebäude zu gewerblicher Wohnnutzung. 93 Obwohl die von dem Kläger dargestellte Nutzungsänderung ihrer Art nach offenbar grundsätzlich dazu geeignet ist, den oben dargestellten Konflikt zwischen dem Landschaftsschutz und dem Denkmalschutz auf verträgliche Weise zu lösen, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Befreiung, sondern lediglich auf eine Neubescheidung über seinen Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes wegen einer unbeabsichtigten Härte. 94 Zum einen ist die Sache noch nicht spruchreif, weil es an tatsächlichen Feststellungen der Behörde zu den durch das Vorhaben des Klägers konkret ausgelösten Folgen und Beeinträchtigungen für die Schutzzwecke der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes fehlt. Das Gutachten der Biologischen Station östliches Ruhrgebiet erschöpft sich im wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zu den schädlichen Auswirkungen des Straßenverkehrs in Landschaftsschutzgebieten. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte bislang keine konkreten Feststellungen über die zu erwartenden Belastungen getroffen. Solche einzelfallbezogenen Feststellungen sind nach Auffassung der Kammer aber unumgänglich, damit der Beklagte zum einen den oben dargestellten Abwägungsprozeß durchführen kann und zum anderen das der Unteren Landschaftsbehörde durch die textliche Festsetzung 7.2.1 C 3) des Landschaftsplans in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausüben kann. Es sind deshalb weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich. 95 Zum anderen ist die Sache nicht spruchreif, weil sich das dem Beklagten eingeräumte pflichtgemäße Ermessen auch nach dem Vorliegen der oben angeführten tatsächlichen Feststellungen nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Befreiung verdichtet. Eine solche Ermessensreduzierung besteht nur dann, wenn keine andere als die beantragte Entscheidung rechtmäßig ist (Ermessensreduzierung auf null). 96 Eine derartige Reduzierung besteht vorliegend jedoch nicht, da das Nutzungskonzept des Klägers in der Fassung, die es im Klageverfahren gefunden hat, nicht so weit konkretisiert ist, daß z.B. eine entsprechende Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die Detailfragen der Nutzung, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl und Anordnung der erforderlichen Pkw - Stellplätze und möglicher Maßnahmen zur Minimierung des durch den Verkaufsbetrieb zu erwartenden Verkehrs sowie der Dauer der beabsichtigten Vernissagen, stellen sich vielmehr als weitgehend offen dar. 97 Aus diesem Grund verbleibt dem Beklagten ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Sicherung der landschaftsrechtlichen Belange z.B. durch grundsätzlich zulässige 98 [vgl.: OVG NW, Urteil v. 17.03.1997 - 10 A 3895/96 -; Natur und Recht 1997, S. 614] 99 und geeignete Nebenbestimmungen zu der angestrebten Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans oder aber zu der noch zu erteilenden Baugenehmigung. Bei der Gestaltung dieser Auflagen kann auch die beabsichtigte Nutzungsänderung der ebenfalls denkmalgeschützten Scheune von Bedeutung sein. 100 Die Kammer konnte aufgrund dieses noch bestehenden Ermessensspielraumes davon absehen, die noch notwendige Sachverhaltsermittlung - etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens - zur Herbeiführung der Spruchreife selbst durchzuführen, so daß der Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Antrages zu verpflichten war. Dieses Klageziel ist als Minus in dem Verpflichungsantrag enthalten, so daß es einer ausdrücklichen Beantragung im Wege eines Hilfsantrages nicht bedurfte. 101 Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag aufgrund des wesentlichen Obsiegens des Klägers mit dem Hauptantrag gegenstandslos ist, hat er jedenfalls keinen Erfolg, da der Kläger, wie bereits dargelegt, die beantragte Befreiung von den Verboten des wirksamen Landschaftsplanes benötigt. 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 104