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Beschluss

11 L 2581/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1999:1206.11L2581.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e: 2 Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Monate Februar und März 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.723,80 DM zu gewähren, und ihnen für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. zu bewilligen, 3 haben keinen Erfolg. 4 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO- abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. 5 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungs-grund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. 6 Soweit die Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. bis 10.Februar 2000, dem Tag vor dem Eingang des vorliegenden Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, erstreben, haben sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn das vorliegende Verfahren ist seinem Sinn und Zweck nach darauf beschränkt, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige unaufschiebbare Notlage bereit zu halten; daher können etwaige Sozialhilfeansprüche auf Regelsatzleistungen, welche sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag des Eingangs eines Eilantrages beim Gericht liegen, regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. 7 Für den danach vorliegend nur zu berücksichtigenden Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis zum 31.März 2000 haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Leistungen nicht glaubhaft gemacht. 8 Bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist die Kammer auf Grund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über Hilfeleistungen an die Antragsteller davon ausgehen durfte, dass diese von ihrem Ehemann bzw. Vater nicht getrennt leben. Ein Getrenntleben im Sinne des § 11 BSHG ist nur dann anzunehmen, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen eine die Beziehung der Eheleute prägende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. Aus den Gesamtumständen muß sich ergeben, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. 9 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1995 -5 C 8.93- Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - Rechtsprechungs - Dienst, 1996, 12. 10 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Ehemann geendet hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragsteller in den Genuß von Sozialhilfe ohne Anrechnung der Einnahmen des Ehemannes bzw. Vaters gelangen wollen. Der Behauptung, sich - abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung-von ihrem Ehemann seit 1984 getrennt zu haben, steht schon der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bislang nicht ernsthaft die Scheidung betrieben hat und sie mit ihrem Mann seit 1989 noch drei weitere Kinder -die Antragsteller zu 2. bis 4.- gezeugt hat. Zudem hat ihr Mann inzwischen zwei Wagen auf seinen Namen zugelassen, von denen er einen der Antragstellerin zu 1. zur Nutzung überläßt. 11 Dass der Ehemann auch tatsächlich bei den Antragstellern in der L.--------- straße wohnt, ergibt sich zum einen aus dem Außendienstbericht vom 13. Januar 2000, zum anderen aus der Erklärung der Frau U. vom 29. Februar 2000, die diese gegenüber dem Antragsgegner abgegeben hat. 12 Ausweislich der Ausführungen der Frau U. , denen die Antragsteller trotz Übersendung der Niederschrift nicht entgegengetreten sind, besteht die eheliche Gemeinschaft schon seit Jahren. Detailliert schildert die Zeugin gemeinsame Urlaubs-aufenthalte der Familie und die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller und den Ehemann. Für die Richtigkeit der Ausführungen der Frau U. sprechen eine Reihe anonymer Schreiben, die den Antragsgegner bereits zu einem Zeitpunkt erreicht hatten, als Frau U. der Antragstellerin zu 1. u.a. noch mit der Anmeldung des Pkw auf ihren Namen behilflich war. Schon im Jahre 1997 wurde mit nachprüfbaren Fakten auf die Vorgehensweise der Antragstellerin zu 1. bezüglich der Anmeldung von Autos, deren Eigentümerin tatsächlich sie war, und auf die bestehende eheliche Gemeinschaft hingewiesen. Dass sich an der von Frau U. geschilderten Situation, die sich bis auf den Monat Oktober 1999 erstreckt, auch gegenwärtig nichts geändert hat, ergibt sich aus dem Bericht des Außendienstes. Danach stand das zunächst bis September 1999 auf die Antragstellerin zu 1. als Halterin zugelassene Kraftfahrzeug an mehreren Tagen in der Zeit von November bis Dezember 1999 zu Zeiten vor dem von den Antragstellern bewohnten Haus, die nur darauf schließen lassen, dass der Ehemann auch dort übernachtet. Soweit die Antragstellerin zu 1. die Anwesenheit ihres Mannes in dem Gesamtzeitraum vom 30. Dezember 1999 bis 28. Januar 2000 mit der Behauptung plausibel machen möchte, dass sie -wie ärztlich attestiert- an einer bettlägerigen, fieberhaften Bronchitis erkrankt gewesen sei, spricht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. dem Außendienst des Antragsgegners persönlich die Tür geöffnet hatte und dies offensichtlich in Straßenkleidung, da sonst ein entsprechender Hinweis in den Bericht aufgenommen worden wäre. Auch ihre Weigerung, dem Außendienst Einblick in ihre Wohnung zu gewähren, spricht für ein Weiterbestehen der Wohngemeinschaft. Soweit die Antragstellerin zu 1. ihre Weigerung im gerichtlichen Verfahren mit dem Hinweis auf ihre Erkrankung plausibel machen möchte, überzeugt dies nicht. Denn der Ehemann der Antragstellerin , der sich aufgrund der Bekleidung, die er trug, nur kurzfristig vor dem Haus aufhielt, wäre in der Lage gewesen, nach seiner Rückkehr während der Besichtigung der Wohnung anwesend zu sein. Einer Teilnahme der Antragstellerin zu 1. bedurfte es nicht. 13 Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass das gemäß § 11 Abs. 1 BSHG anzurechnende Einkommen des Herrn T. nicht ausreicht, den geltend gemachten Bedarf zu decken. Für das Vorhandensein ausreichender Einnahmen -möglicherweise durch illegale Arbeit- spricht das Halten von mindestens zwei Kraftfahrzeugen. 14 Die Antragsteller haben aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände aus § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG zusteht. Danach soll Hilfe zum Lebensunterhalt -sofern nicht schon durch §§ 11, 12 BSHG zu gewähren- dann geleistet werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Angesichts der Einnahmen des Herrn T. ist eine Hilfe gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht gerechtfertigt. 15 Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die begehrte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Nach der Rechtsprechung des OVG NW, der sich die Kammer angeschlossen hat, greift § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht schon dann, wenn lediglich die Gefahr des Verlustes der gegenwärtig bewohnten Wohnung besteht, sondern erst dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Hilfesuchende nicht rechtzeitig - zumutbaren- Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird. 16 OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997, -8 B 1576/96-. 17 Anhaltspunkte für eine derartige Wohnungslosigkeit bestehen angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht. 18 Ein Anspruch auf die begehrte Leistung ergibt sich auch nicht aus § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das dem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin gebunden ist, dass es nur in einer ihrem Begehren stattgebenden Weise fehlerfrei betätigt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 188 VwGO.