Beschluss
8 B 1576/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0131.8B1576.96.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. aus E. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, also die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aus den nachfolgend unter 2. niedergelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 Zivilprozeßordnung - ZPO -). 2. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr mit Wirkung seit dem 1. April 1996 die Kosten ihrer Unterkunft in der F. Straße , 45355 E. , in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Senat folgt im Ausgangspunkt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), allerdings mit der Maßgabe, daß ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme von Unterkunftskosten von vornherein auf die Hälfte des gesamten Kostenbetrages beschränkt ist. Denn jeder Hilfesuchende kann nur seinen individuellen Hilfeanspruch gerichtlich geltend machen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 92, 1 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 133 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 3153. Leben - wie vorliegend - mehrere miteinander verwandte oder verschwägerte Personen in Haushaltsgemeinschaft, bestehen daher die angemessenen Aufwendungen des Einzelnen für die Unterkunft lediglich in einem Teil der - im Grundsatz angemessenen - Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist. Für den - auch hier gegebenen - Regelfall ist diese Miete deshalb nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, 17 = FEVS 37, 272 = NJW 1989, 313; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 7. Juni 1995 - 8 E 315/95 - und vom 4. September 1996 - 8 B 1721/96 -. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin sowie die Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - Regelsatzverordnung (RSVO) - durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) auf folgendes hinzuweisen: Hinsichtlich der Bemühungen der Antragstellerin um eine kostengünstigere Wohnung in der Zeit vor der Einstellung der unterkunftsbezogenen Hilfegewährung durch den Antragsgegner ergibt sich im Vergleich zu den schon erstinstanzlich vorgetragenen und im angefochtenen Beschluß zutreffend gewürdigten Einzelheiten nichts Neues. Es fällt vielmehr ins Auge, daß die erwähnten Zuschriften der Antragstellerin auf Chiffreanzeigen in den "B. Nachrichten" vom 11. Januar 1996 (Anlage A 5 zum Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juni 1996) teilweise - zu welchem Teil bleibt offen - erst am 17. Januar 1996 geschrieben worden sind; das gilt ausweislich der Datumsanzeige auch für das einzige übersandte Belegexemplar (Anlage A 6). Eine derart späte Reaktion kann aber unter den auch von der Antragstellerin ins Feld geführten Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt nicht als ausreichendes Bemühen bewertet werden. Soweit die Antragstellerin auf Bemühungen nach dem 1. April 1996 verweist, dürfte dies schon im Hinblick auf die bis dahin unzureichenden Nachweise über entsprechende Aktivitäten und vor allem die nicht anders als mit Desinteresse erklärbare Verweigerung einer Bewerbung auf die ihr vom Amt für Wohnungswesen des Antragsgegners genannten insgesamt vier Wohnungsangebote im März 1996 unerheblich sein. Denn insbesondere bezüglich der ihr über das Amt für Wohnungswesen zur Kenntnis gelangten Wohnungen ist davon auszugehen, daß es der Antragstellerin möglich und zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen für ihre Unterkunft zu senken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO). Auch für die Zeit nach dem 1. April 1996 hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie sich in der zumutbaren und gebotenen Weise - erfolglos - um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht hat. Abgesehen davon, daß die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin ihr neues Vorbringen nicht in der nach § 123 Abs. 3 VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO geforderten Weise glaubhaft gemacht hat, wäre insoweit die konkrete Darlegung einzelner Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen notwendig gewesen. Es ist einem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere an öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 25. April 1996 - 24 B 799/96 -. Das bloße Einreichen gesammelter Zeitungsannoncen (vgl. Anlage A 9 zur Beschwerdeschrift) genügt diesen - der Antragstellerin durch den Antragsgegner auch hinlänglich verdeutlichten - Anforderungen nicht. Auch die handschriftlichen Anmerkungen, mit denen die Antragstellerin die vorgelegten Anzeigen versehen hat, weisen nicht auf eine den Anforderungen genügende Bemühung um die Anmietung einer preislich angemessenen Wohnung hin. So geht aus diesen Anmerkungen hervor, daß die Antragstellerin während einer Zeitspanne von rund drei Monaten etwa 32 schriftliche oder telefonische Kontakte zu Wohnungsanbietern aufgenommen hat; die Zahl der "ausgewerteten" Zeitungen beläuft sich auf lediglich 16 Exemplare. Nur ausnahmsweise finden sich erschöpfende Informationen über die Namen der von der Antragstellerin angerufenen Personen; angesichts der relativ großen Zahl von "zu spät" gekommenen Anrufen hätte zur Darlegung ausreichender Bemühungen auch die Angabe gehört, wann die Antragstellerin angerufen hat. Hinsichtlich der Ergebnisse der schriftlichen Anfragen kann mangels näherer Angaben der Antragstellerin überwiegend nur vermutet werden, daß sie keine Antwort erhalten hat. Ein Teil der mitgeteilten Kontakte betrafen zudem Wohnungen, die im Hinblick auf Größe und Mietpreis ("kalt", ohne Nebenkosten) von vornherein nicht in Frage kommen konnten (Anlage A 11: 935 DM; A 23: 110 qm auf zwei Ebenen, 3 Balkone; A 24: 900 DM bzw. 1.200 DM; A 25: 975 DM). Andererseits finden sich selbst unter den zur Kenntnis gegebenen Anzeigen wiederholt solche, die (unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner eingeräumten Grenze von 881 DM) angemessene Mietkosten auswiesen oder hierzu keine Angaben enthielten, aber offenbar von vornherein von der Antragstellerin außer Betracht gelassen worden sind, ohne daß dafür nachvollziehbare Gründe angegeben worden wären. Weiter hat die Antragstellerin, wie aus den übersandten Notizen ersichtlich, einige Angebote nach telefonischer Nachfrage nicht weiterverfolgt, weil die Wohnraumgröße oder der Zuschnitt der Räume nicht ihren Vorstellungen entsprachen; warum indessen etwa 3-Raum-Wohnungen, sei es auch im Dachgeschoß, in der Größenordnung zwischen 54 und 65 qm für einen Zweipersonenhaushalt (Anlage A 17, 18 und 24) nicht akzeptabel sein sollten, wird nicht ersichtlich. Angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten des ganz überwiegenden Teils der vorgelegten "Bemühungsnachweise" muß nicht abschließend darüber befunden werden, ob deren absolute Zahl - also pro Woche etwa deren drei - auf eine ausreichend intensive Unterkunftssuche der Antragstellerin schließen lassen; jedenfalls aufgrund der dargestellten Mängel einer Vielzahl der dokumentierten Anmietungsversuche erweist sich das Bemühen der Antragstellerin als unzureichend. Schließlich kann auch die - eine - Zeitungsannonce, welche die Antragstellerin selbst aufgegeben hat, nicht als ein wesentlicher Beitrag zum Auffinden einer geeigneten und angemessenen Unterkunft gewertet werden; vielmehr belegt der Umstand, daß die Antragstellerin in der Anzeige vom 8. Mai 1996 ("B. Nachrichten") die gewünschte Wohnungsgröße mit 75 bis 80 qm angegeben hat, das Fehlen einer hinreichenden Bereitschaft, unter Hintanstellung gehegter Idealvorstellungen wirksam die erforderliche Kostenminderung herbeizuführen. Es kann schließlich davon ausgegangen werden, daß auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt die Möglichkeit der Antragstellerin besteht, ihre Unterkunftsaufwendungen auf das sozialhilferechtlich Angemessene zu senken. Anhaltspunkte für zwischenzeitliche nachteilige Veränderungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sind nicht ersichtlich und auch nicht von der Antragstellerin glaubhaft behauptet worden. Vielmehr spricht die von der Antragstellerin selbst angesprochene - bislang offenbar noch nicht umgesetzte - Möglichkeit einer Kostensenkung durch Untervermieten eines Teils ihrer bisherigen Wohnung gerade für die gegenteilige Annahme. Die Antragstellerin kann auch nicht den angemessenen Teil ihrer Unterkunftskosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a.a.O., und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 [u.a.] -, NJW 1996, 3427 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1997, 35, kommt die Zuerkennung von Hilfeleistungen, die den Unterkunftsbedarf des Hilfesuchenden nicht abdecken, grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 RSVO keine Anwendung findet, weil der Hilfesuchende die unangemessen teure Unterkunft während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt angemietet hat, sondern auch dann, wenn er nach Maßgabe der genannten Vorschrift die zumutbare Möglichkeit, die unangemessenen Unterkunftskosten etwa durch einen Wohnungswechsel auf ein angemessenes Maß zu senken, nicht nutzt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß in ihrem Falle Besonderheiten vorliegen, die Anlaß geben könnten, vorliegend davon abzuweichen. Insbesondere bietet das Vorbringen der Antragstellerin keinen Grund für nähere Erörterungen zu der Frage, ob das Vorhandensein anrechnungsfreier Einkünfte oder Vermögenswerte, mittels derer die Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Einzelfall angemessenen Unterkunftskosten ausgeglichen werden könnte, ausnahmsweise die Zuerkennung eines bloßen "Unterkunftskostenzuschusses" rechtfertigen kann. Vgl. dazu Schmidt, Die Unterkunft im Sozialhilferecht, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 1041 (1046). Nichts anderes folgt schließlich für die Zeit seit dem 1. August 1996, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 RSVO. Denn der neu eingefügte Satz 3, 2. Halbsatz dieser Vorschrift, der innerhalb gewisser - noch zu erörtender - Grenzen einen Anspruch auf einen derartigen Unterkunftskostenzuschuß gibt, findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil kein Fall eines Wohnungswechsels nach Kenntnisverschaffung der Sozialhilfebehörde im Sinne des 1. Halbsatzes der genannten Vorschrift vorliegt. Im übrigen führt die genannte Änderung des § 3 Abs. 1 RSVO nicht zu einer Neubewertung der nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz RSVO (n.F.) geregelten Fallgruppen in dem Sinne, daß künftighin generell bei unangemessenen Unterkunftskosten, die nicht (mehr) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO in voller Höhe übernommen werden können, jedenfalls der (noch) angemessene Teil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen wäre. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 - und vom 30. Oktober 1996 - 8 B 2304/96 -. Schließlich kommt eine Kostenübernahme auch nicht auf der Grundlage des gleichfalls geänderten § 15a BSHG in Betracht. Soweit § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, daß ihr ohne die beantragte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Denn die neugeschaffene und im Vergleich zum bisherigen Gesetzesstand zur Verengung des vom Sozialhilfeträger auszuübenden Ermessens führende Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG greift nicht schon dann ein, wenn lediglich die Gefahr des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung besteht, sondern erst dann, wenn damit zu rechnen ist, daß der Hilfesuchende nicht rechtzeitig (zumutbaren) Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. November 1996 - 8 B 1267/96 -. Anhaltspunkte für eine der Antragstellerin und ihrer Tochter drohende Wohnungslosigkeit nach einem - unterstellten - Verlust ihrer derzeitigen Wohnung bestehen nicht. Weder steht die grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten einer angemessen teuren neuen Wohnung in Frage, noch hat die Antragstellerin über allgemein gehaltene und nicht überzeugende Befürchtungen hinausgehend darlegen können, daß ihr als Mutter einer 11-jährigen Tochter bzw. als schuldenbelasteter Sozialhilfeempfängerin der Mietwohnungsmarkt vollständig oder auch nur weitgehend verschlossen wäre. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrten Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG, denn sie hat unbeschadet der tatsächlichen Voraussetzungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß das dem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin gebunden ist, daß es nur in einer ihrem Begehren stattgebenden Weise fehlerfrei betätigt werden könnte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, daß der Antragsgegner der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg unter Fortgewährung der vollen Wohnungsaufwendungen Gelegenheit gegeben hat, ihre Unterkunftskosten zu senken, ohne daß die Antragstellerin dies mit dem gebotenen Nachdruck versucht hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.