OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 8705/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0314.1K8705.97.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Az.: 1 K 8705/97 In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub hat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung am 14. März 2001 für Recht erkannt: 1 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2 IM NAMEN DES VOLKES 3 URTEIL 4 Az.: 1 K 8705/97 5 In dem Verwaltungsstreitverfahren 6 7 8 9 wegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub 10 hat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung 11 am 14. März 2001 12 für Recht erkannt: 13 Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 14 Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 15 T a t b e s t a n d : 16 Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. im Dienst des Beklagten. 17 Im Jahr 1997 beantragte der Kläger für die Zeit vom 27. Juni bis zum 27. Juli 1997 Erholungsurlaub, den er am 27. Juni 1997 auch antrat. Mit Schreiben vom 4. und 11. Juli 1997 meldete er sich schriftlich aus seinem spanischen Urlaubsort krank. Beigefügt waren zwei Bescheinigungen eines spanischen Arztes, nach denen er vom 4. Juli bis einschließlich 18. Juli 1997 arbeitsunfähig erkrankt war. 18 Nachdem das Polizeipräsidium C. den Kläger mit Schreiben vom 7. August 1997 darauf hingewiesen hatte, dass es nicht beabsichtige, die Zeiten seiner Erkrankung auf den Erholungsurlaub gutzuschreiben, da die vorgelegten spanischen Atteste nicht zum Nachweis der Erkrankung geeignet seien, lehnte es den Antrag auf Nichtanrechnung der Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub mit Bescheid vom 2. September 1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Richtigkeit der angezeigten Dienstunfähigkeit bestünden, da der Kläger bereits in den Jahren 1994 und 1995 entsprechende Atteste desselben Arztes vorgelegt habe. 19 Den dagegen eingelegten Widerpsruch wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997 als unbegründet zurück. 20 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Anrechnung von 11 Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub 1997 weiterverfolgt. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 2. September 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 20. November 1997 zu verpflichten, elf Krankheitstage aus der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf seinen Erholungsurlaub anzurechnen, hilfsweise, festzustellen, dass die Nichtanrechnung der elf Krankheitstage in der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf den Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Soweit die Klage mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Anrechnung von elf Krankheitstagen aus der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf den Erholungsurlaub des Klägers für das Jahr 1997 zu verpflichten, ist sie unbegründet. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. September 1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 20. November 1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 30 Dem Kläger steht zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1997 mehr zu. Dieses Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der hier anzuwendenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1997, die am Tage nach ihrer Verkündung vom 24. Septenber 1997 in Kraft getreten ist (GV NW S. 314 f.), verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Danach kann dem Kläger seit Ablauf des Monats September 1998 kein Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1997 mehr bewilligt werden. 31 Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub in Einklang. Dadurch soll dem Beamten jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden. Diese Zwecksetzung macht deutlich, dass der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten dient, vielmehr soll mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden. Da der Urlaubsanspruch alljährlich neu entsteht, wird durch die Gewährung des neuen Urlaubs in aller Regel dem mit ihm verfolgten Zweck in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Außerdem soll Urlaub im dienstlichen Interesse überschaubar bleiben. 32 Ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG II C 43.74 -, Buchholz, Rechtsprechung des BVerwG, 232 § 89 BBG Nr. 9 33 Dies rechtfertigt daher eine Verfallklausel, wie sie auch in § 8 Abs. 2 EUV enthält. Der mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann erst recht nicht mehr erreicht werden, wenn seit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs bereits mehrere Jahre verstrichen sind. 34 Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989 - 1 UE 3303/86 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III 2 Nr. 41; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 1988 - 3 B 87.03232 -, Schütz, aaO, Nr. 39 und Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.01349 -, Schütz, aaO, Nr. 42 35 Der materiell-rechtliche Verlust des Urlaubsanspruchs für das betreffende Urlaubsjahr ist auch nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Urlaubsanspruch nicht realisiert werden konnte. Insbesondere wird der Verlust nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln gehindert. 36 Siehe dazu BayVGH, Urteil vom 6. September 1989, aaO 37 Die von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hat, dass die Nichtanrechnung von elf Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei. 38 Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung aus der gegebenenfalls in Erwägung gezogenen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs herleiten will, steht einem solchen Begehren jedenfalls dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit entgegen. Es gibt keine Abgeltung von Urlaub durch finanzielle Entschädigung. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1977, aaO 40 Außerdem würde ein Schadensersatzanspruch am Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern, weil es der Kläger - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst" - vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hatte, rechtzeitig vor Verfall des Ur- laubs den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen. 41 Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989, aaO 42 Ein Feststellungsinteresse hat der Kläger ferner nicht mit seinem vorgetragenen „Interesse aus disziplinarrechtlichen Gründen" dargetan. Aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, ein derartiges Interesse bestehe, da insoweit gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen sei, lassen sich keine Anhaltspunkte für die Bejahung eines Feststellungsinteresses mit dem vom Kläger vorliegend begehrten Inhalt entnehmen. Nach den Angaben des Klägers aus der Klageschrift bezieht sich das angesprochene Disziplinarverfahren, das beim Verwaltungsgericht Münster anhängig war, auf eine Erkrankung im Jahre 1995 in Spanien. 43 Gleichfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich ein Feststellungsinteresse aus einem Anspruch des Klägers auf eine rechtmäßig geordnete Personalakte im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen ergeben könnte. Inwieweit sich der hier streitige Umstand der Nichtgewährung von weiteren Urlaubstagen im Jahre 1997 auf eine Leistungsbeurteilung nachteilig auswirken könnte, ist nicht erkennbar. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45