Urteil
1 UE 3303/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0906.1UE3303.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Klage ist mit dem gestellten Hauptantrag unzulässig. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung von Dienstbefreiung für die Zeit vom 23. Juli bis zum 6. August 1984 neu zu bescheiden, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen -- UrlaubsVO -- in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I Seite 269) kann für bestimmte zeitlich festgelegte Veranstaltungen und Anlässe Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung erteilt werden. Sie kann ihren Zweck grundsätzlich aber nicht mehr erfüllen, wenn die Veranstaltung abgewickelt oder der Anlaß nicht mehr gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 -- 2 C 24.84 --, VBlBW 1987, 222 = DÖD 1987, 106 = RiA 1986, 236 = ZBR 1987, 12 ). Eine nachträgliche Gewährung der beantragten Dienstbefreiung kommt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger anstelle der abgelehnten Dienstbefreiung (notgedrungen) Erholungsurlaub beantragt und erhalten hatte und er deshalb letztlich mit der auf die Erteilung von Dienstbefreiung gerichteten Klage die (erneute) Bewilligung dieses Erholungsurlaubs begehrt. Günther hat allerdings in seiner Veröffentlichung über den Sonderurlaub in DÖD 1980, 22 ff. (Seite 43) ausgeführt, daß dem Beamten, der anstelle des abgelehnten Sonderurlaubs Erholungsurlaub beantragt und erhalten habe, Sonderurlaub jedenfalls solange nachträglich gewährt werden könne, wie er noch den dann in Wahrheit nicht verbrauchten Erholungsurlaub nehmen könne. Der Dienstherr müsse sich gegebenenfalls aufgrund des Sinns und Zwecks des Urlaubsrechts, das aus der Fürsorgepflicht herrühre, so behandeln lassen, als sei die Übertragung des Erholungsurlaubs in das neue Urlaubsjahr beantragt und bewilligt worden. Günther hält allerdings eine nachträgliche Bewilligung des Sonderurlaubs dann für ausgeschlossen, wenn auch der an sich zu übertragende Erholungsurlaub zwischenzeitlich verfallen wäre, also nicht mehr genommen werden könnte (so auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986, a.a.O.). Dem Kläger könnte ein etwa verbliebener Teil seines Urlaubsanspruches für das Jahr 1984 heute nicht mehr erfüllt werden, weil dieser Resturlaub mit Ablauf des 31. Dezember 1985 verfallen wäre. Dies folgt aus einer Gesamtschau der Absätze 2 und 3 des § 8 UrlaubsVO und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Nach § 8 Abs. 2 UrlaubsVO muß der Urlaub oder ein Resturlaub spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres -- dies ist das Kalenderjahr (§ 2 UrlaubsVO) -- angetreten werden. Kann der Urlaub aus wichtigen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden, so ist er auf Antrag auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. § 8 Abs. 3 UrlaubsVO sieht vor, daß Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen nicht angetreten worden ist, verfällt. Die Regelung, wonach Urlaub, der aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht angetreten wurde, nicht verfällt, bedeutet allerdings nicht, daß dieser Urlaub bzw. Resturlaub auch noch nach Jahren genommen werden kann. § 8 Abs. 2 UrlaubsVO sieht eine Übertragung von Urlaub nur auf das nächste Urlaubsjahr vor. Das heißt, der Urlaubsanspruch soll spätestens im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt sein. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 UrlaubsVO, daß die Frist für den Verfall des Urlaubs "in besonderen Ausnahmefällen" auch nur bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres angemessen verlängert werden kann. Eine Verlängerung über den 31. Dezember des "nächsten Kalenderjahres", dies ist das "nächste Urlaubsjahr", kommt nicht in Betracht. Urlaub der bis zu diesem Zeitpunkt -- aus welchen Gründen auch immer -- nicht angetreten wurde, verfällt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Urlaubsregelung, der darin liegt, daß dem Beamten "alljährlich" (vgl. § 106 Abs. 1 HBG) Gelegenheit zur Erholung, d.h., zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden soll. Diese Zwecksetzung macht deutlich, daß der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten dient, vielmehr soll mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 -- 2 C 3.86 --; Urteil vom 30. Januar 1986, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 1977 -- II C 43.77 --, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 = DÖD 1977, 224 und Urteil vom 25. März 1968 -- VI C 49.64 --, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2 = DÖD 1968, 114, jeweils m.w.N.). Dieser mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann aber regelmäßig nicht mehr erreicht werden, wenn seit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs bereits mehrere Jahre verstrichen sind. Hinzu kommt, daß der Urlaubsanspruch alljährlich neu entsteht und daß durch die Gewährung des neuen Urlaubs in aller Regel dem mit ihm verfolgten Zweck in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Der sich aus § 8 Absätze 2 und 3 UrlaubsVO ergebende Verfall des Urlaubs führt zum materiell-rechtlichen Verlust des Urlaubsanspruchs für das betreffende Urlaubsjahr. Weder aus der Urlaubsverordnung noch aus sonstigen Bestimmungen ergibt sich, daß dieser Rechtsverlust durch die Geltendmachung von Rechtsmitteln (Widerspruch und Klage) gehindert wird. Der Senat gibt deshalb seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht verfällt, wenn er wegen der Dauer eines gegen die Versagung des Urlaubs gerichteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (Hess. VGH, Urteil vom 23. Januar 1985 -- I OE 39/83 --, Hess.VGRspr. 1985, 55, unter Hinweis auf den Beschluß des ersten Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1981 -- 1 WB 14.79 --, BVerwGE 73, 169). Notfalls muß der Beamte den Weg des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO beschreiten, um den Verfall des Urlaubsanspruchs aufzuhalten. Der Hilfsantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Er beabsichtigt auch künftig, derartige Jugendfreizeiten zu leiten, und es ist, wie der Ablehnungsbescheid vom 22. April 1986 zeigt, nicht auszuschließen, daß erneut ein Antrag auf Dienstbefreiung mit dem Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung und personelle Unterbesetzung der Polizei abgelehnt wird. Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger vermag seinen Anspruch auf Dienstbefreiung nicht auf das Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1983 (GVBl. I S.129) zu stützen. Dieses Gesetz findet auf Beamte keine Anwendung (Hess.VGH, Urteil vom 11. April 1984 -- 1 OE 64/82 --, Hess.VGRspr.1984,77 = ESVGH 35, 78 Nr. 33 (L) und Urteil vom 15. November 1977 -- I OE 5/76 --, Hess.VGRspr. 1978, 12). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte dem Kläger keine Dienstbefreiung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 a UrlaubsVO zur Teilnahme als Betreuer an der Ferienfreizeit in Riccione, Italien, gewährt hat. Nach der vorbezeichneten Bestimmung kann einem Beamten aus besonderem Anlaß zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen, unter Beschränkung auf das notwendige Maß Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Dienstbezüge erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die angespannte Personalsituation im Bereich des Polizeipräsidenten in W im Sommer 1984 der Erteilung der begehrten Dienstbefreiung als "dringender dienstlicher Grund" zwingend entgegenstand; denn selbst wenn diese Frage -- wovon auch der Beklagte ausgeht -- zu verneinen wäre, so wäre er doch nicht gehindert gewesen, diesen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung maßgebend zu berücksichtigen. Der Umstand, daß auf der Tatbestandsseite entgegenstehende dringende dienstliche Gründe die Erteilung von Dienstbefreiung zwingend ausschließen, bedeutet nicht, daß sonstige dienstliche Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 1 UrlaubsVO keine Bedeutung haben. Denn auch wenn keine dringenden dienstlichen Gründe die Gewährung der Dienstbefreiung ausschließen, ist der Dienstherr nicht notwendigerweise verpflichtet, dem Antrag des Beamten zu entsprechen. § 16 Abs. 1 UrlaubsVO ist eine Kann-Vorschrift. Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegt die Entscheidung über die Gewährung der Dienstbefreiung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung steht es ihm frei, sonstige dienstliche Gründe, die gegen eine Freistellung des Beamten vom Dienst sprechen, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 -- II C 7.71 --, BVerwGE 42, 79). Solche dienstlichen Gründe sind insbesondere eine angespannte Personal- und Arbeitssituation (Hess.VGH, Urteil vom 11. April 1984, a.a.O.). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Polizeipräsident in W seine ablehnende Entscheidung vom 25. Mai 1984 darauf gestützt hat, daß die prekäre Personalsituation im Polizeivollzugsdienst es erforderlich mache, Dienstbefreiungen im Rahmen des § 16 UrlaubsVO nur noch bei Vorliegen zwingender Gründe und in dem unumgänglich notwendigen Ausmaß zu gewähren, um die Ausfallzeiten so niedrig wie möglich zu halten, auch wenn im Einzelfall zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt dienstliche Belange der Dienstbefreiung nicht entgegenstehen. Im ersten Halbjahr 1984 war im Bereich der Schutzpolizei des Polizeipräsidenten in W die Anzahl der abzubauenden Mehrarbeitsstunden von 26.857 auf 36.377 Stunden gestiegen. Insgesamt wurden in diesem Halbjahr in dem betreffenden Bereich 58.558 Mehrarbeitsstunden geleistet, von denen lediglich 49.038 Stunden durch Freizeitausgleich und finanzielle Vergütung abgegolten werden konnten. Bereits diese Zahlen zeigen, daß die restriktive Handhabung des § 16 Abs. 1 UrlaubsVO durch den Polizeipräsidenten in W in dieser Zeit nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten war. Dies auch deshalb, weil die Erfüllung polizeilicher Aufgaben in der Regel keinen Aufschub duldet und ein überragendes öffentliches Interesse an der ungeschmälerten Einsatzbereitschaft der Polizei besteht. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn der Beklagte unter diesen Umständen der regelmäßigen Erfüllung polizeilicher Aufgaben den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Durchführung von Jugendfreizeiten einräumt und unter den personellen Verhältnissen des Jahres 1984 hierfür keine, auch keine teilweise Dienstbefreiung gewährte. Der am 30. Januar 1958 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er war bis zum 26. Oktober 1986 bei der zum Polizeipräsidenten in W gehörenden Polizeistation in I tätig und wurde anschließend zur Hessischen Polizeischule versetzt. Mit Schreiben vom 13. April 1984 beantragte er beim Polizeipräsidenten in W, ihm vom 23. Juli bis zum 6. August 1984 Dienstbefreiung zu erteilen, weil er als Betreuer für eine Ferienfreizeit zur Kinder- und Jugenderholung eingesetzt werden solle, die der Landkreis L in Riccione in Italien veranstalte. Der Polizeipräsident in W lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 1984 ab. Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Dienstbefreiung könne nicht auf die Vorschriften des Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendpflege in der Fassung vom 2. August 1983 (GVBl. I S. 129) gestützt werden, da dieses Gesetz auf Beamte keine Anwendung finde. Dem Kläger könne aber auch keine Dienstbefreiung nach § 16 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen -- UrlaubsVO -- i.d.F. vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269) gewährt werden, weil angesichts der prekären Personalsituation im Polizeivollzugsdienst Dienstbefreiung nach dieser Bestimmung nur noch bei Vorliegen zwingender Gründe und in dem unumgänglich notwendigen Ausmaß gewährt werden könne, um die Ausfallzeiten so niedrig wie möglich zu halten, auch wenn im Einzelfall zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt dienstliche Belange der Dienstbefreiung nicht entgegenstünden. Es sei ermessensfehlerfrei, auf allgemeine dienstliche Belange abzustellen, mit denen speziell im Tätigkeitsbereich der Vollzugspolizei Rechnung getragen werden solle. Mit dem öffentlichen Interesse an der regelmäßigen Erfüllung polizeilicher Aufgaben sei ein sachlicher Grund für eine solche Handhabung gegeben, die auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen lasse. Das öffentliche Interesse an der Notwendigkeit der Durchführung von Jugendfreizeiten werde nicht verkannt. Im Vordergrund stehe im Bereich der Vollzugspolizei jedoch das öffentliche Interesse an der regelmäßigen Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Mit Schreiben vom 4. Juni 1984 legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidenten in W Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1984 -- zugestellt am 18. Juli 1984 -- zurückwies. Er stützte seine Entscheidung darauf, daß polizeiliche Belange allgemeiner Art der Gewährung der beantragten Dienstbefreiung entgegenstünden. Es sei hinreichend bekannt, daß im Zusammenhang mit der Errichtung und der Inbetriebnahme der Startbahn 18 -- West des F Flughafens Polizeieinsätze in bislang nicht gekanntem Ausmaß notwendig geworden seien. Dabei sei trotz der umfangreichen Unterstützung durch Polizeieinheiten anderer Bundesländer für den Bereich der Polizei im Regierungsbezirk D eine derartige Menge von Mehrarbeitsstunden angefallen, daß deren Abbau selbst bei großzügigster Handhabung noch viele Monate in Anspruch nehmen werde. Dies habe zur Folge, daß derzeit alles vermieden werden müsse, was zu einem weiteren Anwachsen der Arbeitsrückstände führen könne. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß auch angesichts der bis vor kurzem bestehenden Stellenbesetzungssperre die Personalsituation im Bereich der südhessischen Polizei äußerst angespannt sei. Dies lasse es dringend geboten erscheinen, bis auf weiteres auch in Fällen der vorliegenden Art von dem Instrument der Dienstbefreiung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 UrlaubsVO nur in restriktiver Weise Gebrauch zu machen, um den berechtigten Interessen der anderen Polizeivollzugsbeamten sowie den öffentlichen Interessen in angemessener Weise Rechnung tragen zu können. Vorübergehend könnten deshalb Polizeivollzugsbeamten keine Dienstbefreiungen für eine Tätigkeit als Betreuer im Rahmen der Jugendarbeit gewährt werden. Hierbei handele es sich aber nur um einen vorübergehenden Zustand. Der Kläger erhielt in der Zeit vom 23. Juli bis zum 6. August 1984 Erholungsurlaub und nahm während dieser Zeit als Betreuer der von dem Landkreis L in Riccione durchgeführten Ferienfreizeit für Kinder und Jugendliche teil. Mit Schriftsatz vom 15. August 1984, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe aufgrund des Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit ein Anspruch auf Dienstbefreiung zugestanden. Unabhängig davon sei der Polizeipräsident in W aber auch verpflichtet gewesen, ihm gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 a UrlaubsVO Dienstbefreiung zu erteilen. Die angefochtenen ablehnenden Bescheide seien ermessensfehlerhaft, da die allgemeine Verweisung auf die angespannte Personalsituation im Polizeivollzugsdienst nicht als Versagungsgrund im Sinne dieser Vorschrift herangezogen werden dürfe. Anderenfalls hätte ihm, dem Kläger, auch kein Erholungsurlaub gewährt werden dürfen, da er auch während dieser Zeit keinen Dienst geleistet habe. Konsequenterweise hätte der Beklagte einen generellen Urlaubsstopp für alle Polizeivollzugsbeamten aussprechen müssen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, daß in seiner, des Klägers, Dienstgruppe noch 450 Mehrarbeitsstunden abzugelten gewesen seien, sei dem entgegenzuhalten, daß nicht auf die Dienstgruppe, sondern allenfalls auf die Dienststelle selbst abgehoben werden dürfe. Denn anderenfalls könnte durch die Wahl einer sehr kleinen "Einheit" stets der Anspruch des Beamten auf Dienstbefreiung unterlaufen werden. Es sei vielmehr Sache des Dienstherrn, die Arbeitsbelastung so zu gestalten, daß dem Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 16 Abs. 1 UrlaubsVO entsprochen werden könne. Sei eine Dienststelle im Einzelfall unterbesetzt, so müsse der Dienststellenleiter dafür sorgen, daß die Arbeitsbelastung gleichmäßig auf alle Mitarbeiter verteilt werde. Der Kläger hat beantragt, den Polizeipräsidenten in W unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 1984 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 11. Juli 1984 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Dienstbefreiung neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, daß die Personalsituation im Bereich der Hessischen Vollzugspolizei die Gewährung von Dienstbefreiung nur dann erlaube, wenn zwingende Gründe vorlägen, auch wenn im Einzelfall zu dem in Frage stehenden Zeitpunkt dienstliche Belange der Dienstbefreiung nicht entgegenstünden. Die Personalsituation zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt sei durch den Wegfall von 11 Planstellen der Schutzpolizei aufgrund der Stellenbesetzungssperre seit 1981 und durch den seit diesem Jahr zu gewährenden Zusatzurlaub für Mitarbeiter im Wechselschichtdienst gekennzeichnet. Durch diesen Zusatzurlaub seien auf Dauer ca. 10 Bedienstete weggefallen, ohne daß dafür personeller Ersatz geschaffen worden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß bei der Schutzpolizei des Polizeipräsidenten in W ab 1. Januar 1984 ein Überstundenkontingent von 26.857 Stunden bestanden habe und daß im ersten Halbjahr des Jahres 1984 weitere 7.776 Mehrarbeitsstunden hinzugekommen seien, die weder durch Freizeit noch durch finanzielle Vergütung hätten abgegolten werden können. Ein weiterer Anstieg der Überstunden sei im September 1984 im Zusammenhang mit den "Friedenswochen anläßlich der NATO-Herbst-Manöver" eingetreten. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von anderen Polizeivollzugsbeamten, nicht noch stärker in Anspruch genommen zu werden, und des erheblichen Interesses an der jederzeitigen vollständigen Einsatzbereitschaft jeder einzelnen Polizeidienststelle, habe dem Begehren des Klägers nicht entsprochen werden können. Hinzu komme, daß bei der Dienstgruppe, der der Kläger angehört habe, noch 450 Mehrarbeitsstunden abzugelten gewesen seien, so daß weitere Ausfälle den Dienstbetrieb erheblich eingeschränkt hätten und daher zu vermeiden gewesen seien. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 8. August 1986 -- I/2 E 638/84 -- die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Dienstbefreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat zur Begründung ausgeführt, bei der von dem Landkreis L in Riccione in Italien durchgeführten Ferienfreizeit für Kinder und Jugendliche habe es sich um eine Veranstaltung gehandelt, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 b UrlaubsVO Dienstbefreiung erteilt werden könne. Bei seiner Entscheidung über die Gewährung der Dienstbefreiung habe der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen eine Interessenabwägung zwischen den dienstlichen Belangen und dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung vorzunehmen. Soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, dürfe die Dienstbefreiung grundsätzlich nicht verweigert werden. Da die Dienstbefreiung auf das notwendige Maß zu beschränken sei, habe der Dienstherr die Möglichkeit einer differenzierten Entscheidung, in der zwar die abzuwägenden Interessensbereiche Berücksichtigung finden könnten, die aber nicht zwangsläufig eine Stattgabe oder eine Ablehnung des Begehrens des Beamten zum Inhalt haben müsse. Denn je nach dem Gewicht der konkreten dienstlichen Gründe, die im Einzelfall darzulegen seien, könne trotz ihres Vorliegens angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der staatlich organisierten Jugendarbeit für sozialschwächere Bevölkerungskreise unter Umständen auch die Gewährung eines Teils der begehrten Dienstbefreiung in Betracht kommen. Derartige Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden. Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. November 1986 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1986, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, Berufung eingelegt. Er trägt vor, im Rahmen der Ermessensausübung sei es dem Dienstherrn nicht versagt, die unterschiedlichen Anlässe des § 16 UrlaubsVO qualitativ zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtabwägung die einzelnen Anlässe zu vergleichen und jeweils den allgemeinen dienstlichen Belangen gegenüberzustellen mit dem Ergebnis, daß in einem Falle dem Antragstellerinteresse, in einem anderen den dienstlichen Belangen der Vorrang einzuräumen sei. Wenn in dem Bescheid vom 25. Mai 1984 von "zwingenden" Gründen die Rede sei, dann beziehe sich dies vornehmlich auf die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 c UrlaubsVO aufgeführten familiären Anlässe, in denen eine Interessenabwägung trotz entgegenstehender allgemeiner dienstlicher Belange in Form einer angespannten Personalsituation zugunsten des Antragstellerinteresses ausfalle. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen worden. Da jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der jederzeitigen vollständigen Einsatzbereitschaft jeder einzelnen Polizeidienststelle bestehe, sei im Hinblick auf die prekäre Personalsituation den dienstlichen Belangen gegenüber dem Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen gewesen. Da wegen der unzumutbaren dienstlichen Beeinträchtigungen jeglicher zusätzlicher Personalausfall im fraglichen Zeitraum zu vermeiden gewesen sei, sei auch eine teilweise Bewilligung der Dienstbefreiung nicht in Frage gekommen. Dies ließen die angefochtenen Bescheide auch in hinreichendem Maße erkennen. Es sei auch nicht der Gesetzesauftrag des § 16 UrlaubsVO verkannt worden. Der Widerspruchsbescheid enthalte den ausdrücklichen Hinweis, daß die erfolgte Ablehnung die Auswirkung eines nur vorübergehenden Zustandes sein könne und sobald wie möglich wieder andere Prioritäten gesetzt würden. Hieran ändere auch nichts die in der Tat als etwas undifferenziert zu wertende Äußerung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 8. August 1986, wonach die derzeitige Personalsituation der Hessischen Polizei so sei, daß man die Vorschrift des § 16 Abs.1 Nr. 2 a UrlaubsVO praktisch nicht mehr auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwenden könne. Dadurch sei nicht in Frage gestellt worden, daß bei dem Polizeipräsidenten in Wiesbaden in jedem Einzelfall intensiv und nachvollziehbar das Ermessen ausgeübt werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. August 1986 -- I/2 E 638/84 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er faßt seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz nunmehr wie folgt: 1. den Polizeipräsidenten in W unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 1984 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 11. Juli 1984 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Dienstbefreiung neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; 2. hilfsweise festzustellen, daß der Bescheid vom 25. Mai 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1984 rechtswidrig waren. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, daß die konkreten dienstlichen Gründe nicht in ausreichendem Maße in die Ermessensentscheidung einbezogen worden seien. Die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers sei gerade bei der Ermessensausübung zu beachten. Der Beklagte sei deshalb nicht frei, sein Ermessen in der einen oder in der anderen Richtung auszuüben. Der Gesetzgeber habe die Dienstbefreiung gerade für besondere förderungswürdige Tätigkeiten und Bildungsarbeiten vorgesehen und nur ausnahmsweise solle in derartigen Fällen keine Dienstbefreiung gewährt werden. Eine "freie Ermessensausübung" sei auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig. Der Kläger verweist weiter darauf, daß der Beklagte auch im Jahre 1986 einen Antrag auf Dienstbefreiung zur Betreuung einer Jugendfreizeit in Riccione mit Bescheid vom 22. April 1986 abgelehnt habe. Er, der Kläger, beabsichtige auch künftig, derartige Jugendfreizeiten zu leiten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und folgende Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen: a) die Personalakte des Klägers (4 Schnellhefter) und b) die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Schnellhefter).