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Urteil

10 K 4237/98

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0613.10K4237.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 28. Februar 1997 - unter Ausklammerung der Stellplatzfrage - einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin der Grundstücke O. straße 12 und 14, Gemarkung C. , Flur 83, Flurstücke 215 und 239 in H. . Die in Straßenrandlage befindlichen Wohnhäuser entlang der O. straße, der Baldurstraße und der D. Straße sind überwiegend dreigeschossig errichtet. Der rückwärtige Bereich der Grundstücke O. straße 6 bis 14 und der Grundstücke C. straße 12 bis 14 wird als gärtnerische Freifläche genutzt. Das Grundstück X. straße 7 a bis f, Flurstücke 91 und 92, ist mit drei dreigeschossigen Häusern bebaut, die als Studentenwohnheim genutzt werden; zwei dieser Häuser sind in zweiter Reihe im rückwärtigen Bereich der Flurstücke errichtet. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. 3 Unter dem 28. Februar 1997 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und Satteldach nebst sieben Stellplätzen auf dem im Hinterland des Flurstücks 239 gelegenen Flurstücks 215. 4 Mit Bescheid vom 20. Mai 1997 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil die O. straße nur von Straßenrandbebauung geprägt sei. Das Studentenwohnheim an der X. straße könne nicht als prägend angesehen werden, weil für den Bereich das seinerzeit vorhandene Schulgebäude auf dem Hintergelände Vorbildwirkung gehabt habe. 5 Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der rückwärtige Bereich der Grundstücke an der O. straße größere Freiflächen aufweise. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 777,50 DM festgesetzt. 6 Am 6. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sich das beabsichtigte Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil auf den Grundstücken O. straße 38 und X. straße 7 c bis f ebenfalls Hinterlandbebauung vorliege. Die Studentenwohnanlage an der X. straße sei von ihrem äußeren Erscheinungsbild und der Aufteilung der Wohnungen her mit normalen Mehrfamilienmietshäusern identisch. Ferner sei wegen der rechtswidrigen Ablehnung des Bauvorbescheides auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig. 7 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 8 1.) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 zu verpflichten, auf ihre Bauvoranfrage vom 28. Februar 1997 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 9 2.) die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 aufzuheben. 10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 richtet. Sie beantragt nunmehr, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 zu verpflichten, auf ihre Bauvoranfrage vom 28. Februar 1997 einen positiven Bauvorbescheid - unter Ausklammerung der Stellplatzfrage - zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N. Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 1.) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 18 2.) In der Ausklammerung der Stellplatzfrage sieht die Kammer unbeschadet des § 137 VwGO i.V.m. §264 Nr. 2 ZPO im Anschluß an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 19 OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -, m.w.N., zur Änderung baurechtlicher Genehmigungsbegehren. 20 eine Klageänderung. Diese ist zulässig, weil die Änderung des Klagebegehrens i.S.v. § 91 Abs. 1, 2. HS VwGO sachdienlich ist. Sachdienlichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Klageänderung die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen; dabei darf indessen kein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden. 21 Die Veränderung des Genehmigungsbegehrens durch die Ausklammerung der Stellplatzfrage ändert den Streitstoff hier nicht wesentlich, sondern stellt lediglich ein rechtliches und inhaltliches Minus dar. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Mehrfamilienhaus im Hinterland wird eine Vielzahl einzelner Fragen zur Zulässigket des Vorhabens zur Prüfung gestellt. Die Ausklammerung eines Teilbereichs reduziert hier nur den Umfang der insgesamt unterbreiteten Fragestellung, wirft aber keine andersartige Fragestellung im Sinn eines aliud auf. 22 Die geänderte Klage ist auch zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht am Fehlen eines Vorverfahrens. Zwar ist für die Erteilung eines Vorbescheides unter Ausklammerung der Stellplatzfrage kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn - wie hier - die für das geänderte Begehren maßgeblichen Fragen schon im Vorverfahren für das ursprünglich rechtshängig gemachte Begehren geprüft worden sind und die Wiederhohlung des Vorverfahrens deshalb als leere Förmelei erschiene, 23 OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -. 24 3.) Die Verpflichtungsklage ist auch begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW beanspruchen, weil dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 25 Die begehrte Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Satteldach im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 215, Flur 83 (O. straße 12 bis 14) in H. -C. steht in Einklang mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insbesondere verstößt es nicht aufgrund seiner Lage im Hinterland gegen den allein in Frage stehenden § 34 Abs. 1 BauGB. 26 § 34 BauGB ist einschlägiger Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens, weil das Grundstück der Klägerin nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das ist vorliegend der Fall. 27 Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt, 28 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -. 29 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des vorliegend fraglichen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche, mit dem neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, 30 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, 31 wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem - hier unproblematischen - Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein, 32 OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95. 33 Dabei ist nicht generell nur die Bebauung entlang der gleichen Straße in den Blick zu nehmen, sondern je nach dem Einzelfall auch die Bebauung innerhalb eines Straßengevierts oder noch darüber hinaus, 34 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - BRS 36 Nr. 56; OVG N. , Urteil vom 22. Mai 1992 - 11 A 1709/89, BRS 54 Nr. 83; VGH Baden-Württemberg, 28. Juli 1997 - 3 S 2556/96. 35 In Anwendung dieser Grundsätze gehört hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zur näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks das aus den Straßen O. straße, C. straße, X. straße und D. Straße gebildete Geviert, weil insoweit eine wechselseitige Einflußnahme und Prägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation vorgegeben ist. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin in der Örtlichkeit gewonnen und der Kammer auch anhand der Lichtbilder und des vorliegenden Kartenmaterials vermittelt hat, beschränkt sich die nähere Umgebung nicht allein auf die O. straße. Das kleinräumige Straßengeviert, das eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 150 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 125 bis 190 m hat, ist von einer bereits deutlich vorhandenen Blockinnenbebauung gekennzeichnet, die durch ihre räumliche Nähe auch die angrenzenden rückwärtigen (Frei)Flächen beeinflußt. Gerade die mit ihren rückwärtigen Grenzen aneinanderliegenden Grundstücke X. straße 7 c/d (Flurstück 91) und O. straße 12 bis 14 (Flurstück 215) weisen keinesfalls wesentliche strukturelle Unterschiede auf, die eine wechselseitige städtebauliche Prägung ausschlössen. Sie erscheinen vielmehr in der Örtlichkeit als vergleichbar, namentlich was ihre erhebliche Grundstückstiefe anbelangt. Das Flurstück 91 mit seiner Tiefe von ca. 80 m und das Flurstück 215 mit seiner Tiefe von ca. 99 m erstrecken sich zusammen über die gesamte Nord-Süd-Länge des Straßengevierts. 36 Das Vorhaben der Klägerin hält sich innerhalb des Rahmens, der aus der zuvor aufgezeigten maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Dieser Rahmen ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die kleinparzelligen Grundstücke entlang der C. straße nur Tiefen von etwa 30 m aufweisen. Hinter den dreigeschossigen, straßenrandnahen Gebäuden sind sie teilweise mit Anbauten und untergeordneten Nebenanlagen wie Schuppen und Garagen bebaut und werden auch als Grünflächen genutzt. Die Grundstücke entlang der D. Straße weisen verschiedene Hofgebäude auf; so befindet sich rückwärtig an dem Haus D. Straße 198 ein etwa 34 m tiefer, zweigeschossiger Anbau mit Satteldach (ehemalige Tanzgaststätte). Die Hofgebäude hinter Haus Nr. 200 werden teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Die straßenrandnahen Gebäude O. straße 6, 8 und 10 haben Anbauten im rückwärtigen Bereich bei verbleibenden gärtnerisch genutzten Freiflächen. Entscheidend wird der Rahmen hier schließlich durch die auf dem Grundstück X. straße in zweiter Reihe errichteten Studentenwohngebäude, gebildet von denen das Gebäude 7 c/d eine Tiefe von ca. 75 m, das Gebäude 7 e/f eine Tiefe von ca. 60 m gemessen ab der X. straße hat. Das Studentenwohnheim X. straße 7 c/d und e/f darf bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht ausgeklammert werden, weil es weder quantitativ unwesentlich ist noch qualitativ einen Fremdkörper darstellt. Auszusondern sind aus der Betrachtung nur solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Zahl, Höhe u.s.w.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden, 37 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, NVwZ 1990, 755 ff. 38 Unter keinem der genannten Gesichtspunkte können die Gebäude X. straße 7 c/d und e/f als nicht prägend angesehen werden. Die aufgrund ihrer Größe deutlich in Erscheinung tretenden Baukörper sind insbesondere nicht aufgrund einer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung als Unikat zu qualifizieren, sondern stehen mit der sie umgebenden Wohnnutzung in Einklang. Schon planungsrechtlich steht der Charakter der Nutzungsart Wohnen bei Studentenwohnheimen und Studentenappartments grundsätzlich nicht in Zweifel, 39 König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 3 Rdnr. 25. 40 Maßgeblich ist, dass die beiden dreigeschossigen Gebäude nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht in auffälligem Kontrast zu den dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern des Gevierts stehen. 41 Das geplante Mehrfamilienhaus der Klägerin fügt sich auch in diese Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal des Einfügens verlangt, dass das Vorhaben zu dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen in einer bestimmten Beziehung stehen muss. Ein Vorhaben, dass sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in seine Umgebung ein. Hier überschreitet es nicht die faktisch vorhandenen rückwärtigen Baugrenzen. Es soll in zweiter Reihe in einer Tiefe von ca. 63 m vom Straßenrand der O. straße errichtet werden und entspricht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Vorbild der Häuser X. straße 7 c/d und e/f mit ihrer Tiefe von 60 m und 75 m vom Straßenrand der X. straße. 42 Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Trotz Einhaltung des Rahmens könnte sich das Vorhaben ausnahmsweise dann nicht einfügen, wenn es ihm an der gebotenen Rücksichtnahme auf sonstige, d.h. vor allem die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlte. Der Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthält für den nicht beplanten Innenbereich das Gebot der Rücksichtnahme im objektiv-rechtlichen Sinn, 43 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77- , BRS 33 Nr. 36. 44 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Es kann um so mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was den Beteiligten nicht mehr zumutbar ist, 45 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78, BRS 38 Nr. 186. 46 Ausgehend von diesen Maßstäben kann eine Unzumutbarkeit für die Bebauung in der näheren Umgebung nicht festgestellt werden. Angesichts der in der näheren Umgebung bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhandenen dichten Bebauung kann dem Vorhaben nicht die Unerwünschtheit der Verdichtung entgegengehalten werden, 47 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1990 - 4 B 192.89 -, BRS 50 Nr. 105; OVG N. , Urteil vom 22. Mai 1992 - 11 A 1709/89 -, BRS 54 Nr. 83, 48 zumal es keinen allgemein geltenden Grundsatz gibt, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist, 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1974 - IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28. 50 Konkrete Anhaltspunkte für eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Durchlüftung, Belichtung und Besonnung der benachbarten Grundstücke bestehen nicht, zumal die - hier nicht zum Regelungsgehalt des Vorbescheides gehörende - Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächenvorschrift gewährleistet werden kann. Ebensowenig ist - auch unter dem Eindruck der Örtlichkeit, die sich nicht als besonders durchgrünt und aufgelockert darstellt - ersichtlich, dass mit der Ausführung des Vorhabens auf dem ca. 2.400 qm großen klägerischen Grundstück eine bisher bestehende Ruhelage über Gebühr beeinträchtigt würde oder eine unangemessene Verminderung der (gärtnerisch genutzten) Freiflächen einträte. 51 Weitere Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Erschließung des zweigeschossigen, in offener Bauweise geplanten Mehrfamilienhauses ist über die 3,2 m breite Zufahrt südwestlich des Hauses O. straße 14 gesichert. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten wurden ganz dem Beklagten auferlegt, weil die Klägerin durch die teilweise Klagerücknahme und die Klageänderung - auf die § 155 Abs. 2 VwGO entsprechend Anwendung findet, 53 Kopp/Schenke, VwGO, 1998, 11. Aufl. § 91 Rdnr. 30, - 54 nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 55