Beschluss
17 L 1557/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0903.17L1557.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin C. aus X. -I. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin C. aus X. -I. ist - ungeachtet der nicht erfolgten Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller - abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 2 2. Die Antrag der Antragsteller, 3 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen für den Monat August 2001 Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren und insbesondere der Antragstellerin zu 1. einen ärztlichen Behandlungsschein auszustellen, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig er- scheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhin- dern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anord- nungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. 6 Soweit die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht (14. August 2001) begehrt wird, ist der Antrag schon mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbegründet. 7 Vgl. zum gleichgelagerten Problem im sozialhilferechtlichen Bereich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 09. Juli 1991 - 8 B 830/91 - und vom 27. Juli 1995 - 8 B 1834/95 -. 8 Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung und zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, seinen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden Asylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. 10 OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 -. 11 Die Kammer hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Antragsteller - jedenfalls bisher - nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass sich das Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu 2. auf der Ebene der Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG bewegen. 12 Nach den - von den Antragstellern nicht bestrittenen - Beobachtungen des Antragsgegners wurde der Antragsteller zu 2. an zwei Samstagen im Februar beziehungsweise März 2001 sowie am 11. Juli 2001 als Beifahrer des Herrn U. X1. , der Inhaber eines Holz- und Bautenschutzunternehmens in E. ist, gesehen. Der Antragsteller zu 2. sowie Herr J. B. bestiegen am 11. Juli 2001 gegen 6.50 Uhr das Fahrzeug des Herrn X1. und fuhren in Richtung S. . Nach den ebenfalls nicht bestrittenen Ermittlungen des Antragsgegners holte Herr X1. den Antragsteller sowie Herrn B. am 12. Juli 2001 wiederum gegen 7.15 Uhr mit seinem Fahrzeug ab und fuhr mit diesen ebenfalls in Richtung S. . Ein Bediensteter des Antragsgegners beobachtete am gleichen Tag schließlich, wie der Antragsteller zu 2. und Herr X1. in einem lagerähnlichen Hinterhof eine Rüttelplatte vom Anhänger des benutzten Fahrzeugs abluden. 13 Die Beobachtungen des Antragsgegners legen die Annahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. nahe. Insoweit kann schon nicht außer Acht gelassen werden, dass Herr X1. Inhaber eines Holz- und Bautenschutzunternehmens ist und bereits in den Blick des Arbeitsamtes D. geraten ist. Dieses hatte den Antragsgegner in der Vergangenheit um Überprüfung gebeten, ob Herr X1. an der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft Asylbewerber abholt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Herr X1. den Antragsteller zu 2. sowie Herrn B. jedenfalls am 11. und 12. Juli 2001 gegen 6.50 Uhr beziehungsweise 7.15 Uhr und folglich zu Zeiten abgeholt hat, in denen in handwerklichen Berufen gewöhnlich die tägliche Arbeit aufgenommen wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, im Handwerk werde an Samstagen nicht gearbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass handwerkliche Tätigkeiten durchaus auch an Samstagen durchgeführt werden. 14 Das Vorbringen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren sowie im vorliegenden Verfahren vermag die genannten Indizien nicht hinreichend zu entkräften. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Erzielung der in Rede stehenden Erwerbseinkünfte unter ausländer-, arbeitserlaubnis-, handwerks- und steuerrechtlichen Aspekten problematisch erscheint, was die vom Antragsgegner zwischenzeitlich geforderte Vorlage von Verdienstbescheinigungen erschweren dürfte und zugleich bedeutet, dass der Antragsteller zu 2. nicht darauf verwiesen werden kann, den Lebensunterhalt seiner Familie durch Fortführung einer mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Tätigkeit zu bestreiten. Gleichwohl vermag das bisherige Vorbringen der Antragsteller insbesondere unter Zugrundelegung des Schreibens des Herrn X1. vom 13. Juli 2001, wonach der Antragsteller zu 2. ihm aus Dankbarkeit an drei Tagen geholfen und dafür ca. 20,- DM/Tag in Form von Zigaretten und Nahrungsmitteln erhalten habe, nicht die Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller auszuräumen. Es erscheint angesichts der Beobachtungen des Antragsgegners schon fernliegend, dass sich die Tätigkeiten des Antragstellers zu 2. auf lediglich drei Tage beschränkt haben. Die Kammer vermag dem genannten Schreiben des Herrn X1. schon deshalb kein entscheidendes Gewicht beizumessen, weil Herr B. seine Tätigkeiten für Herrn X1. in gleicher Weise und insbesondere unter Vorlage eines im Ergebnis inhaltsgleichen Schreibens des Herrn X1. gegenüber dem Antragsgegner zu erklären versucht hat. Die Kammer hält es nicht für lebensnah, dass Herr X1. zufällig zu beiden ihm helfenden Personen die gleiche persönliche und dankbare Hilfe hervorrufende Beziehung unterhält. Die Antragsteller haben sich jedenfalls hierzu in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2001 nicht eingelassen. 15 Bedeutsam ist darüber hinaus, dass Herr X1. die in seinem Schreiben vom 13. Juli 2001 enthaltenen Tatsachen über die prozessual vorgesehene und hier angezeigte Möglichkeit der Glaubhaftmachung in einer eidesstattlichen Versicherung trotz der behaupteten bestehenden Freundschaften zwischen ihm und den Antragstellern sowie der Tatsache, dass es auch in seinem Interesse liegen müsste, nicht mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern konfrontiert zu werden, nicht bestätigt hat. Es stärkt im Übrigen nicht gerade das Vorbringen der Antragsteller, wenn diese zwar in der Lage sind, umfangreich vorzutragen, jedoch die Richtigkeit ihrer Angaben mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht eidesstattlich versichern können. Es bleibt für die Kammer unerfindlich, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller einerseits den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in nicht geringem Umfang mit ausschließlich oder überwiegend aus der Sphäre der Antragsteller herrührenden Tatsachen begründet, es andererseits aus Verständnisgründen für eine eidesstattliche Versicherung der Antragsteller eines Dolmetschers bedürfen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller zu 1. und 2. seit zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und, wie sie selbst vortragen, zu deutschen Staatsbürgern freundschaftliche und damit eine Kommunikationsfähigkeit voraussetzende Beziehungen unterhalten. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Antragsteller zu 1. und 2. durchaus in der Lage sind, die Tragweite einer für die Glaubhaftmachung von Tatsachen im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderlichen eidesstattlichen Versicherung zu erfassen. 16 Bleiben mithin Unklarheiten in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu 2., wirken sich diese - wie dargelegt - zu seinem Nachteil aus. 17 Auch die Antragsteller zu 1. und zu 3. bis 5. haben vor diesem Hintergrund ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zu den Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gehören Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Ehegatten und minderjährige Kinder müssen insoweit im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft machen, dass ihr Bedarf unter Berücksichtigung des ihrem mit ihnen im selben Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Elternteil zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens nicht gedeckt werden kann. Die Nichtglaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2. geht damit auch zu Lasten der Antragsteller zu 1. und zu 3. bis 5. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 19