Urteil
1 K 4154/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1024.1K4154.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 6. Juni 1945 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten. In der Zeit von 1995 bis 2000 war er vier Jahre vollzeitbeschäftigt und ein Jahr teilzeitbeschäftigt; seit 1. Februar 1999 ist er ununterbrochen vollzeitbeschäftigt. Er ist zurzeit am Rheinisch-Westfälischen Berufskolleg für Hörgeschädigte in F. tätig und unterrichtet - unter Berücksichtigung von Ermäßigungen wegen Alters und Schwerbehinderung - in einem Umfang von 21,5 Wochenstunden. Er ist wegen eines Blasenleidens als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. 3 Mit Schreiben vom 14. März 2000 beantragte er - in Wiederholung eines Schreibens vom 16. November 1999 - Altersteilzeitermäßigung mit Wirkung vom 1. August 2000. 4 Die Bezirksregierung E. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Mai 2000 ab und bezog sich zur Begründung auf die durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vorgenommene Beschränkung der Altersteilzeit auf Lehrer nach Vollendung des 59. Lebensjahres. Die Gründe für diese Beschränkung lägen darin, dass für Lehrkräfte unter 59 Jahren keine Kompensation der erhöhten Kosten der Altersteilzeit gegeben sei. 5 Den Widerspruch vom 6. Juni 2000 begründete der Kläger damit, dass die Lehrer durch die Beschränkung der Altersteilzeit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anders als andere Beamte und Angestellte des Landes behandelt würden. Die vom Beklagten angeführten Versagungsgründe seien keine dringenden dienstlichen Gründe, sondern lediglich Kostengründe. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000, zugestellt am 15. Juli 2000, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000 beschränke die Altersteilzeit für Lehrer mit der Folge, dass es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfe, wenn das Lebensalter von 59 Jahren noch nicht erreicht sei. Durch den Runderlass sei festgestellt, dass bereits auf der Tatbestandsseite regelmäßig dienstliche Gründe entgegenstünden, nämlich Unterrichtsausfall und Kostengründe. 7 Am 26. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beschränkungsmöglichkeit des § 78 d Abs. 3 LBG sei verfassungswidrig, weil der Zweck der dort der Exekutive eingeräumten Befugnis nicht bestimmt sei. Außerdem verstoße eine solche Generalvollmacht für die Exekutive, die Gesetze der Legislative abschaffen könne, gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Ferner vertieft er seine Ausführungen zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Schließlich verweist er auf die individuellen Besonderheiten in seinem Einzelfall, insbesondere in medizinischer Hinsicht. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 22. Mai 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht er sich auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000. Durch § 78 d Abs. 3 LBG eröffne der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit, für verschiedene Bereiche des Landesdienstes unterschiedliche Regelungen zu treffen, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Lehrer nicht vorliege. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakten des Klägers Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit durch den Bescheid vom 22. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat aus § 78 d Abs. 1 LBG, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Nach § 78 d Abs. 1 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. Seite 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Altersteilzeit bewilligt werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Diese Vorschrift gewährt den Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen bei Vorliegen der in der Norm im Einzelnen genannten Voraussetzungen keinen zwingenden Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit, sondern räumt den für die einschlägigen dienstrechtlichen Maßnahmen zuständigen Behörden ein weites Ermessen ein, die Altersteilzeit zu bewilligen oder zu versagen. Zudem kann die oberste Dienstbehörde gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG von der Anwendung der Altersteilzeitregelung des Absatzes 1 ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Im vorliegenden Fall ist ein Neubescheidungsanspruch des Klägers durch § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG in Verbindung mit den dazu ergangenen ministeriellen Erlassen ausgeschlossen. 18 § 78 Abs. 3 Satz 1 LBG steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 80 Abs. 1 GG, wonach Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein müssen. Diese Verfassungsbestimmung, die als Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Gewaltenteilungsgrundsatzes die Befugnisse der Exekutive zum Erlass von Rechtsnormen näher abgrenzt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG ermächtigt die obersten Dienstbehörden nicht zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern räumt ihnen die Möglichkeit ein, das bereits durch § 78 d Abs. 1 LBG eröffnete weite Ermessen 19 vgl. dazu: LT-Drucksache. 12/3821, Seite 50 f.; Schütz, § 78 d LBG Rn. 8; Minssen ZBR 2001, 357, 360 f.; 20 durch eine den gesamten Zuständigkeitsbereich der obersten Dienstbehörde oder einen bestimmten Teilbereich davon erfassende Regelung zu steuern. 21 § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die durch diese Vorschrift ermöglichte unterschiedliche Behandlung verschiedener Beamtengruppen aus den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der obersten Dienstbehörden lässt sich sachlich rechtfertigen. Die Gewährung von Altersteilzeit wirkt sich nicht nur finanziell auf der Ebene des Haushalts des Landes Nordrhein-Westfalen aus, sondern sie hat erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der von ihr betroffenen Verwaltungsbereiche. Wegen der erforderlichen Kompensation der finanziellen Lasten, die mit der Gewährung von Altersteilzeit verbunden sind, 22 vgl. Lemhöfer ZBR 1999, 109; 23 ist die Möglichkeit zur Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei werdenden Stellenanteile begrenzt. Dies hat zur Folge, dass in den Verwaltungsbereichen, in denen von der Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht wird, weniger Personal zur Verfügung steht. Ob diese Verringerung des Personals hingenommen werden kann, hat der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann je nach den Erfordernissen, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, in den Zuständigkeitsbereichen der verschiedenen obersten Dienstbehörden unterschiedlich ausfallen. So kann es insbesondere sachlich gerechtfertigt sein, wegen des sonst drohenden Unterrichtsausfalls Lehrer ganz oder teilweise von der Altersteilzeitregelung auszunehmen, weil der Unterrichtsausfall - möglicherweise anders als die Einschränkung von Verwaltungsleistungen in anderen Bereichen - von der obersten Dienstbehörde als nicht hinnehmbar bewertet wird. Diese sich für den Lehrerbereich abzeichnende Konsequenz der Einführung einer Altersteilzeitregelung hat der Landesgesetzgeber bei Schaffung des §78 d Abs. 1 und 3 LBG gesehen und bewusst in Kauf genommen. 24 Vgl. LT-Protokoll Nr. 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9427 - 9429 25 Von der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung durch den Erlass vom 15. Februar 2000 (Abl. NRW 1 Nr. 3/2000, Seite 52 ff.) und für die Zeit seit dessen Außerkrafttreten durch den - für den vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen inhaltsgleichen - Erlass vom 30. April 2001 (Abl. NRW 1 Nr. 5/01, Seite 122 ff.) fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ungeachtet der Erlassformulierungen, die auf eine Anwendung von § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG a. F. / § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 n. F. schließen lassen könnten, handelt es sich der Sache nach um eine generelle Regelung, wie sie in § 78 d Abs. 3 LBG vorgesehen ist. Wenn die oberste Dienstbehörde die Lehrer vor Vollendung des 59. Lebensjahres von der Gewährung von Altersteilzeit ausschließt, wendet sie die Vorschrift in rechtlich unbedenklicher Weise - teilweise - an, ohne den gesetzlichen Rahmen ganz auszuschöpfen. Der vom Ministerium mit der Beschränkung der Altersteilzeit verfolgte Zweck, nämlich unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben eine kontinuierliche Unterrichtsversorgung zu wahren, ist von § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG gedeckt. Die diesbezügliche Zwecksetzung des Gesetzgebers hat - wie bereits ausgeführt - ihren Niederschlag im Gesetzgebungsverfahren gefunden; um das Institut der Altersteilzeit nicht insgesamt zu gefährden, hat der Gesetzgeber in Form von § 78 d Abs. 3 LBG eine flexible Regelung geschaffen, die es erlaubt, von einer Altersteilzeitregelung für ganze Verwaltungsbereiche abzusehen, wenn dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung angezeigt ist. 26 LT-Protokoll 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9427 - 9429 27 Den beiden genannten Erlassen liegen neben den zunächst maßgeblichen haushaltsmäßigen Überlegungen letztlich verwaltungsorganisatorische Belange, nämlich die Gewährleistung einer optimalen Unterrichtsversorgung, zugrunde. Auch die Anwendung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG durch die beiden Erlasse verstößt damit nicht gegen Rechtsvorschriften. 28 OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2001 - 6 B 1729/00; vom 6. Dezember 2000 - 6 B 1777/00; 9. November 2000 - 6 B 1375/00 und 6. November 2000 - 6 B 1277/00 - DÖD 2001, 262; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. November 2000 - 1 L 2017/00. 29 Als Lehrer, der das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der Kläger durch die wirksame Erlassregelung von der Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 1 und 3 LBG ausgeschlossen. Die generelle Regelung durch das Ministerium lässt für eine Berücksichtigung individueller Belange eines Lehrers im Einzelfall und damit für einen Eintritt in einzelfallbezogene Ermessenserwägungen keinen Raum. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 31