Urteil
4 K 4480/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1219.4K4480.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Tochter K. der Klägerin für den Besuch der X. -C. -Realschule für das Schuljahr 2000/2001 zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Tochter K. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2000/2001 die Klasse 5 der X. -C. -Realschule in E. . Diese befindet sich gemeinsam mit einem Teil des S. - und T. gymnasiums auf dem Grundstück Gemarkung E1. Flur °, Flurstück °°°. Ein weiterer Teil des S. - und T. gymnasiums befindet sich auf dem Flurstück °°°. Die Flurstücke °°° und °°° werden durch einen dazwischenliegenden Teil des Flurstücks °°° getrennt, auf dem sich eine Freifläche befindet; wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die beigezogenen Katasterauszüge und Pläne (Beiakten Hefte 2 bis 5) Bezug genommen. Die erwähnte Freifläche ist nicht in den Schulbetrieb eingebunden; es findet insbesondere auch keine Pausenaufsicht statt. Die Schulhöfe des Gymnasiums und der Realschule sind getrennt; ein gemeinsamer Pausen-/Schulhofbereich existiert nicht. Jede der beiden Schulen führt die Pausenaufsicht unabhängig voneinander auf ihrem jeweiligen Schulgelände durch und beaufsichtigt nur die eigenen Schülerinnen und Schüler. Zwischen den beiden Schulen gibt es derzeit keine grundsätzliche Kooperation. Es wird lediglich eine Schulbuslinie gemeinsam genutzt; gelegentlich hilft man sich gegenseitig mit Schulräumen (Turnhalle) aus. 3 Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2000/2001, was der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2000 ablehnte. Die Länge des kürzesten zumutbaren Schulweges überschreite nicht 3,5 km, und der Schulweg sei weder besonders gefährlich noch nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Juli 2000 Widerspruch ein. Sie habe verschiedene Strecken, die als Schulweg in Betracht kämen, mit einem Fahrrad abgefahren, das über einen digitalen Kilometerzähler verfüge. Jede der gefahrenen Strecken habe eine Länge von mehr als 3,5 km gehabt. Bei dem kürzesten dieser Wege seien im letzten Teil nicht in ausreichender Menge Beleuchtungskörper vorhanden. Vor allem im Winter sei dieser Weg auf keinen Fall zumutbar. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Juli 2000, der Klägerin zugestellt am 28. Juli 2000, zurück. Der Schulweg ende am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass sich mehrere Schulen auf einem einheitlichen Schulgrundstück befänden, weshalb der nächstgelegene Eingang für die Tochter der Klägerin der Eingang zum S. - und T.°°°°°°°gymnasium an der Straße I. - Südseite des o.g. Flurstücks °°° -sei. Der Schulweg bis zu diesem Eingang habe eine Länge von 3,4 km. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass dieser Schulweg weder besonders gefährlich noch nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet sei. 4 Die Klägerin hat am 25. August 2000 Klage erhoben. Sie trägt u.a. vor: Der Schulweg ihrer Tochter ende nicht am Eingang des S. - und T. gymnasiums, denn bei der X. -C. -Realschule und dem S. - und T.°°°°°°gymnasium handle es sich nicht um ein Schulzentrum. Die Schulen seien nicht durch ein einheitliches Schulgrundstück verbunden. Außerdem seien die Schulen nicht als Schulzentrum gekennzeichnet. So befinde sich an dem Eingang, den der Beklagte der Schulwegmessung zugrunde gelegt habe, lediglich das Schild "S. - und T.°°°°°°°gymnasium der Stadt E. ". Der Schulweg über die zwischen den Schulen liegende Freifläche sei als Schulweg ungeeignet und darüber hinaus auch besonders gefährlich. Die Freifläche sei so groß, dass von dem gepflasterten Schulhof des Gymnasiums die Realschule nicht zu sehen sei. Die Wege über die Freifläche seien nicht gepflastert, an dem Rand der Wege befänden sich Bäume und Gestrüpp. Beleuchtungskörper seien nicht vorhanden. Die Klägerin hat zur Verdeutlichung ihres Vortrags Fotografien vorgelegt, auf denen erkennbar ist, dass die Wege über die Freifläche zum Teil überschwemmt und Beleuchtungskörper nicht vorhanden sind (Gerichtsakte, Bl. 34 ff.). Sie trägt außerdem vor, dass jedenfalls auch der Weg bis zu dem Eingang zum S. - und T.°°°°°°°gymnasium an der Straße I. länger als 3,5 km sei; ausweislich der Abmessung mit dem an ihrem Fahrrad angebrachten Kilometerzähler habe er eine Länge von 3,59 km. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten ihrer Tochter K. für den Besuch der X. -C. -Realschule für das Schuljahr 2000/2001 zu erstatten. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er habe der Messung des Schulweges der Tochter der Klägerin zurecht den Eingang des S. - und T. gymnasiums an der Straße I. als Endpunkt zugrunde gelegt. Bei dem Gymnasium und der Realschule handle es sich um ein Schulzentrum, dessen Schulhöfe miteinander verbunden seien. Nach § 30 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - sei ein Schulzentrum die Zusammenfassung von Schulgebäuden auf einem Grundstück oder mehreren benachbarten Grundstücken zur Aufnahme einer Gesamtschule oder von Schulen verschiedener Schulformen der Sekundarstufe I und/oder der Sekundarstufe II. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Eine andere Beurteilung sei auch nicht aufgrund der Beschildung des der Messung zugrundegelegten Eingangs gerechtfertigt; es entspreche bei den E2. Schulzentren gängiger Praxis, dass lediglich an den Haupteingängen der jeweiligen Schule eine Beschilderung zu dieser Schule vorhanden sei. Das zwischen beiden Schulhöfen liegende Grundstück habe eine Breite von ca. 140 m. Über diese Freifläche führten zwei Wege, die 140 bzw. 179 m lang seien. Die Wege seien mit Schotter befestigt und von Schülern der beiden Schulen recht stark frequentiert. Eine Messung mit einem geeichten Messrad habe ergeben, dass der Schulweg der Tochter der Klägerin bis zum Eingang "S. - und T.°°°°°°°gymnasium" eine Länge von 3224 m habe; der Schulweg bis zum nächstgelegenen Eingang der X. -C. -Realschule (an der I1.-----straße ) sei 3665 m lang. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1-5) Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten ihrer Tochter K. für den Besuch der X. -C. -Realschule für das Schuljahr 2000/2001. 13 Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Schülerfahrkosten sind die §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes NRW (SchFG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998. Gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 14 Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Erstattung der für ihre Tochter entstehenden Schülerfahrkosten, weil die X. -C. -Realschule für K. die nächstgelegene Realschule ist und der Schulweg zu dieser Schule mehr als 3,5 km beträgt. Zwischen den Beteiligten steht zunächst außer Streit, dass der Schulweg für K. mehr als 3,5 km - nämlich 3,665 km - beträgt, sofern der Messung des Schulweges der Eingang zur X. -C. -Realschule an der I1.-----straße zugrundegelegt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei diesem Eingang auch um den für die Messung des Schulweges maßgeblichen Endpunkt. Der von dem Beklagten bezeichnete Eingang an der Straße I. ist nämlich nicht der "nächstliegende Eingang des Schulgrundstücks" im Sinne des § 7 Abs. 1 SchfkVO. Zwar ist nach Nr. 7.12 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO) "nächstliegender Eingang", soweit sich mehrere Schulen (Schulzentrum) auf einem einheitlichen Schulgrundstück befinden, der allgemein benutzbare Eingang der gesamten Einrichtung, der von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers aus am kürzesten erreichbar ist. Diese Regelung verdeutlicht, dass Endpunkt für die Messung des Schulweges unabhängig von der Lage der von dem Schüler besuchten Schule auf dem jeweiligen Schulgrundstück der für den Schüler nächstgelegene Eingang des gesamten Schulgrundstücks sein soll. Dies soll allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass mehrere Schulen auf einem einheitlichen Schulgrundstück ein Schulzentrum bilden. Soweit der Weg eines Schülers über ein Schulgrundstück führt, ist er nämlich schülerfahrkostenrechtlich nicht relevant: Schülerfahrkosten sind abgesehen von dem Fall, dass der Schulweg die festgelegten Entfernungsgrenzen überschreitet, nach § 6 Abs. 2 SchfkVO auch dann zu gewähren, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet ist. Dass ein Schüler auf dem Schulgrundstück einen "besonders gefährlichen" oder "nach den örtlichen Verhältnissen ungeeigneten" Schulweg vorfindet, dürfte aber - und zwar unabhängig davon, ob es sich ausschließlich um das Schulgelände der besuchten Schule handelt oder ob der Schüler zunächst das Gelände einer benachbarten Schule zu passieren hat - nahezu ausgeschlossen sein. Schüler, die sich "während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden" auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind nämlich nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) zu beaufsichtigen; darüber hinaus sind Schulgrundstücke von der jeweiligen Schule instand zu halten. 15 Die Realschule und das Gymnasium befinden sich nicht auf einem einheitlichen (vgl. Nr. 7.12 VVzSchfkVO) oder auf benachbarten (vgl. § 30 Abs. 2 SchVG) Schulgrundstücken. Ein Grundstück ist als Schulgrundstück anzusehen, wenn es dem Gebrauch zu Schulzwecken gewidmet ist und auch tatsächlich für den Schulbetrieb genutzt wird. Schulgrundstücke sind danach jedenfalls die Grundstücke, auf denen sich Schulgebäude befinden, darüber hinaus aber auch solche Flächen, die etwa als Pausen- oder Schulsportgelände dienen und auch dementsprechend in Anspruch genommen werden. Davon ausgehend handelt es sich bei den Flurstücken °°° und °°° um Schulgrundstücke, denn auf ihnen befinden sich u.a. die Schulgebäude und Pausenhöfe des Gymnasiums und der Realschule. Etwas anderes gilt aber für die zwischen diesen Grundstücken liegende Freifläche: Sie wird nicht als Schulgrundstück genutzt und ist ersichtlich nicht tatsächlich dem Schulbetrieb gewidmet, da sie weder als Pausenhof noch als Fläche für (schul)sportliche oder sonstige schulische Aktivitäten dient. Die Freifläche wird insbesondere nicht - was für die Annahme einer dem Schulbetrieb unterliegenden Fläche von besonderer indizieller Bedeutung ist - von den Lehrern der einen oder anderen Schule beaufsichtigt. Erstreckt sich nämlich die Aufsichtspflicht der Schule bzw. der Lehrkräfte auf die gesamte Einrichtung einer Schule oder eines Schulzentrums - wie sich etwa aus Nr. 12.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 12 ASchO ergibt -, so kann umgekehrt aus dem (bewussten) Fehlen einer Aufsicht über das Flurstück °°° (tlw.) geschlossen werden, dass jedenfalls die Realschule und das Gymnasium die Freifläche nicht als zur jeweiligen Schule gehörig ansehen. Für das gleiche Ergebnis sprechen noch weitere Umstände: Die von der Klägerin vorgelegten Fotografien zeugen davon, dass auf der Freifläche keine Beleuchtungskörper vorhanden und die Wegeflächen zum Teil überschwemmt sind. Das belegt, dass auch die für Schulgrundstücke übliche Verkehrssicherung und Instandhaltung nicht vorhanden ist. Die Freifläche wird mithin - wie andere beliebige öffentlich zugängliche Flächen - von den Schülern beider Schulen nur tatsächlich als Wegstrecke von und zu den Schulen genutzt. 16 Insofern kann dahinstehen, ob die in den o.g. Vorschriften erwähnten Merkmale "einheitlich" bzw. "benachbart" im grundbuchrechtlichen/katasterrechtlichen Sinne zu verstehen sind oder ob sie nur auf eine sachlich gleiche Nutzung/Widmung der (benachbarten) Grundstücke abstellen. Im vorliegenden Fall bilden die Grundstücke weder in der einen noch in der anderen Weise eine Einheit. Grundbuch- bzw. katasterrechtlich ist das schon deshalb eindeutig, weil sich die Realschule nicht auf dem Flurstück °°° - an dem der von dem Beklagten der Schulwegmessung zugrunde gelegte Eingang liegt - oder dem benachbarten Flurstück °°° befindet. Die Flurstücke °°°, °°° und °°° (tlw.) bilden aber auch im Hinblick auf ihre Widmung bzw. tatsächliche Nutzung keine Einheit. Das Flurstück °°° (tlw.) trennt das Flurstück °°°, auf dem sich ein Teil des Gymnasiums und die Realschule befinden, und das Flurstück °°°, auf dem sich der andere Teil des Gymnasiums befindet, in zwei selbständige Schulgrundstücke. Die auf dem Flurstück °°° (tlw.) liegende Freifläche kann wie oben dargelegt gerade nicht als Schulgrundstück oder als ein schulischer Nutzung unterliegendes Grundstück angesehen werden und unterbricht damit die Einheit der nördlich und südlich von ihr gelegenen Schulgrundstücke. 17 Eine andere Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die verschiedenen Gebäudeteile des Gymnasiums zu beiden Seiten der Freifläche befinden und damit gewissermaßen eine "Umklammerung" der Freifläche durch Schulgrundstücke (des Gymnasiums) stattfindet. Diese Bauweise ändert nichts daran, dass aufgrund der mangelnden Einbindung der Freifläche in den Schulbetrieb keine Einheit der verschiedenen Grundstücke als Schulgrundstück vorliegt; sie begründet im Übrigen noch nicht einmal eine optische Einheit, weil die verschiedenen Gebäudeteile des Gymnasiums durch die dazwischen liegende immerhin 140 m breite und bewachsene Freifläche äußerlich in selbständige Schulkomplexe getrennt werden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.