OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2181/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1010.19A2181.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

„Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch erkennbar der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 381,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch erkennbar der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 381,70 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter stellt das Berufungsverfahren ein, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat (§§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Berufungszulassung entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn sinngemäß auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die sinngemäße Würdigung des Verwaltungsgerichts zum Endpunkt des Schulwegs des Klägers, (juris, Rdn. 14), der nächstliegende Eingang des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW befinde sich am Beginn der asphaltierten und als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichneten Schulhofzufahrt von der N.------straße zwischen dem Hauptgebäude der L. -von-H. -F. schule und dem Haus des Hausmeisters. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal des „nächstliegenden Eingang[s] des Schulgrundstücks“ in § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW. Danach hat sich der Verordnungsgeber mit diesem Merkmal die vom Verwaltungsgericht angeführte frühere Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum anstaltsrechtlichen Schulbegriff zu Eigen gemacht. Schulgrundstück im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist nicht nur das Schulgebäude, sondern die Gesamtheit aller der Schule funktional und optisch erkennbar zugeordneten Anlagen, d. h. alle Unterrichtsgebäude, der Schulhof, Sportanlagen, aber auch Grünanlagen, Zuwegungen sowie Parkplätze und Fahrradständer, soweit diese Schülern und an der Schule Beschäftigten anstaltsrechtlich zur Verfügung stehen. Auf diesen Bereich erstreckt sich in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auch die Aufsichtspflicht der Schule über ihre Schüler. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 ‑ 19 A 623/98 ‑, S. 7 des Urteilsabdrucks; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Dezember 2001 ‑ 4 K 4480/00 ‑, juris, Rdn. 13. „Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist danach derjenige Zugang zu einer funktional und optisch erkennbar der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt. Äußerlich erkennbares Indiz für die Lage des in diesem Sinn zu verstehenden „nächstliegenden Eingangs“ kann dessen bauliche, verkehrsmäßige oder sonstige optische Gestaltung sein (Tor, Tür, Pfosten, Sperrgeländer, Beschilderung). Ebenso kann die tatsächliche Ausübung der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte ein solches Indiz sein. Diese gehört zu den inneren Schulangelegenheiten, ist also der Disposition des Schulträgers, der die Schülerfahrkosten zu tragen hat, entzogen. Unerheblich ist hingegen, ob die der Schule funktional zugeordneten Anlagen auch grundbuchrechtlich zu dem Flurstück gehören, auf dem sich das Schulgebäude befindet. An diesen schülerfahrkostenrechtlichen Maßstäben hat sich seit dem Inkrafttreten des SchulG NRW zum 1. August 2005 nichts geändert. Sie stehen im Einklang mit der Schuldefinition in § 6 Abs. 1 SchulG NRW und der Bestimmung in § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, wonach öffentliche Schulen nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers sind. Dieser ist nach § 79 SchulG NRW verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen „Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel“ bereitzustellen und zu unterhalten. Auch die Aufsichtspflicht der Lehrer über die Schüler nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erstreckt sich grundsätzlich auf Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, nicht aber auf solche auf dem Schulweg (Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005 (ABl. NRW. S. 289), geändert am 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. S. 38). OVG NRW, Urteil vom 30. April 2010 ‑ 19 A 993/07 ‑, NWVBl. 2011, 21, juris, Rdn. 31. Im Fall des Klägers gehört die genannte Schulhofzufahrt nach diesen Maßstäben zum Schulgrundstück, nicht hingegen zum Schulweg. Sie ist funktional und optisch ohne Weiteres erkennbar der L. -von-H. -F. schule zugeordnet. Sie befindet sich unmittelbar neben der Bushaltestelle, die nach der Schule benannt ist, und wird nach den Angaben der Beklagten von allen Schulkindern und an der Schule tätigen Personen als Zu- und Abgang benutzt, die mit dem Bus fahren oder nördlich oder westlich der Schule wohnen. Die tatsächlich ausgeübte Aufsicht der Lehrkräfte über die Schüler erstreckt sich nach den detaillierten und unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten auch auf diese Schulhofzufahrt. Sie verläuft zwischen dem Hauptgebäude der Schule und dem Hausmeisterwohnhaus. Durch ihre Asphaltierung und ihre Ausschilderung als Feuerwehrzufahrt ist sie äußerlich klar von den Pflasterflächen des Seitenstreifens und des Gehwegs der N.------straße zu unterscheiden. Hingegen indiziert die Durchfahrtsperre am hinteren Ende der Schulhofzufahrt im vorliegenden Fall nicht, dass sich der nächstliegende Eingang des Schulgrundstücks dort befindet. Dieses Sperrgeländer markiert in Kombination mit dem kurz dahinter aufgestellten Hinweis- und Verbotsschild „Schulhofanlage“ den Schulhof, auf dem das Rad- und Mofafahren verboten ist und durch das Geländer unterbunden werden soll, nicht aber auch den außerhalb des Schulhofs gelegenen Teil des Schulgrundstücks, auf dem dieses Verbot nicht gilt und auf dem sich unter anderem die Fahrradständer der Schule befinden. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der „höchstwahrscheinlich nicht geklärte[n] Rechtsfrage“ zuzulassen, „wo der Schulweg beginnt“. Diese Rechtsfrage ist vielmehr bezogen auf den Eingang des Schulgrundstücks, wie dargelegt, in ihren verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen in der Senatsrechtsprechung geklärt. Auch bezogen auf den Beginn des Schulwegs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO (an der Haustür des Wohngebäudes) ist keiner der genannten Zulassungsgründe gegeben. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Schulweg des Klägers an der zur O. -----straße ausgerichteten Haustür des Wohnhauses seiner Eltern beginnt und nicht an der dem Carport zugewandten, mit einer Hausklingel versehenen Seitentür, ist überzeugend, ohne dass es hierfür auf grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ankommt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Außentür zur O.- ----straße ihre Eigenschaft als Haustür, als die sie geplant, gebaut und benutzt worden sei, nicht dadurch verloren hat, dass die Eltern die Haustür durch konstruktive Veränderungen, nämlich durch nur mit Werkzeug wieder zu öffnende „mechanische Schraubverschlüsse entwidmet“ haben wollen. Denn bei der Absperrung handle es sich nur um eine vorübergehende, jederzeit nur von der Willensentscheidung der Eltern abhängige, änderbare Maßnahme, die schülerfahrkostenrechtlich irrelevant sei. Das Verwaltungsgericht folgt damit dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO („der Haustür“) und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Schülerfahrkostenrecht auch sonst für die Abgrenzung anspruchsbegründender von unerheblichen Tatsachen auf objektiv feststellbare und typisierend erfasste Sachverhalte abstellt. Davon abgesehen ist der Standpunkt des Klägers zum Beginn des Schulwegs nicht entscheidungserheblich. Auch bei Zugrundelegung des Schulwegbeginns an der Seitentür des Wohnhauses seiner Eltern unter dem Carport überschreitet der Schulweg nicht die für Anspruchsbegründung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO erforderliche einfache Entfernung von 2 km. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund einer Schulwegmessung mit einem geeichten Messrad die Differenz der Länge des Schulwegs zwischen dessen Beginn an der Seitentür (2027 m) und dessen Beginn an der Haustür zur O.- ----straße (2012 m) mit 15 m angegeben. Diese Differenz lässt sich auch als fußläufige Entfernung zwischen der Haus- und der Seitentür anhand des in der Bauakte für das Wohnhaus befindlichen Lageplans abmessen. Ausgehend von der von der Beklagten mit einem geeichten Messrad zwischen dem zuvor erörterten Eingang des Schulgrundstücks und dem vorderen Hauseingang des Wohngebäudes gemessenen Schulweglänge von 1983 m wäre der Schulweg bis zur Seitentür 1998 m lang. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, diejenige für das Berufungszulassungsverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).