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Urteil

8 K 4972/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:0418.8K4972.99.00
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Tenor

Es wird festgestellt, daß die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberberg-amtes NRW vom 16. September 1999 rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, daß die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberberg-amtes NRW vom 16. September 1999 rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der der Beklagte der Klägerin aufgab, Hohlräume und Verbruchzonen im Bereich der Flöze H1. , L. II und N. unterhalb der H.-------straße und der Grundstücke H.-------straße Nr. 179 bis 189a in C. -M. zu verfüllen, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme androhte und einen Kostenvorschuß von 850.000,00 DM forderte. Am 6. August 1996 war auf dem Grundstück H.-------straße 185 in C. - M. ein Tagesbruch gefallen. Direkt unter dem Grundstück verläuft das Flöz L. I, benachbart unter den Grundstücken H.-------straße 179 bis 189a außerdem die Flöze H1. , L. II und N. . Die genannten Grund- stücke liegen im Bereich des Bergwerksfeldes „D. „. Diese Zeche wurde im Jahre 1919 in Betrieb genommen. Die Kohleförderung erfolgte in den Jahren 1920 bis 1928 zunächst in den Flözen H1. , L. II und L. I zwischen ihrer ersten (+ 90,5 m NN) und der dritten (- 66 m NN) Sohle, im Flöz N. von der ersten bis zur vierten (- 165 m NN) Sohle. In den Jahren 1951 und 1952 wurde die Kohlegewinnung kurzfristig durch die Kleinzeche „Gockel und Niebur" wieder aufgenommen. Von der benachbarten Sandgrube Richter aus wur-den ein Schacht und ein Wetterschacht auf dem Ausbiß des Flözes N. abgeteuft. Mit Auffahrung eines Querschlages von dem östlichen Schacht wurden dann auch die Flöze H1. , L. II und L. I aufgeschlossen. Mit der folgenden Kohlegewinnungen wurden die ehemals belassenen Kohlefesten der Zeche D. in den vorgenannten Flözen abgebaut. Aufgrund von vier Kernbohrungen im Umkreis der Schadensstelle kam das Ingenieurbüro E. in einem Gutachten vom 30. Juni 1997 zu dem Ergebnis, daß die festgestellte Schadensstelle nicht zweifelsfrei auf den Bergbau zurückgeführt werden könne. Nach den Ergebnissen der Erkundungsbohrungen sei davon auszugehen, daß keine plötzlichen Senkungen der Tagesoberfläche aufgrund von Hohlraumeinbrüchen innerhalb der Erkundungstiefe eintreten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 211 bis 221 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 zog der Verband bergbaugeschädigter I. - und H2. e.V. für die Eigentümer des Grundstücks H.-------straße 185 die Ergebnisse des Gutachtens u.a. durch Hinweis auf ein Schreiben der Klägerin an die Grundstückseigentümer vom 30. November 1953 in Zweifel. Demnach waren durch umfangreichen Abbau von der ersten bis dritten Sohle D. auf den Flözen L. I und II zwei gefährliche Tagesbruchzonen entstanden, die den hinter und neben dem I. H.-------straße 185 befindlichen Hofraum unbebaubar machten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. November 1953 (Bl. 453f. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Das Ingenieurbüro E. empfahl daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 u.a., die Betonplatten im Bereich des Tagesbruches aufzunehmen und Rammsondierungen zur Ermittlung der Lagerungsdichte der Auffüllung ausführen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10. Dezember 1997 (Bl. 317f. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Vom Beklagten wurde daraufhin bei der E1. N1. U. (E2. ) weitere Untersuchungsbohrarbeiten auf dem Grundstück H.-------straße 185 in Auftrag gegeben. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 19. Mai 1999 wurden die Arbeiten an diesem Tag von einem Mitarbeiter des Beklagten sowie einem der Klägerin befahren. Eine gegenwärtige Gefahr, die durch die Bohrung erhöht wurde, liege aufgrund der bisherigen Bohrergebnisse vor. Mit Telefax vom 26. Mai 1999 teilte die E2. dem Beklagten mit, im Verlauf der Bohrarbeiten seien zwei lückenlose Gebirgsschichtenaufschlüsse geschaffen worden. Die Auswertung der Bohrergebnisse habe ergeben, daß die nach der Projektion zu erwartenden Flöze H1. , L. II, L. I und N. einwirkungsrelevant unter der Straße sowie unter den Grundstücksflächen anstünden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei im weiteren Verlauf der Erkundungsbohrarbeiten der tagesnahe Teufenbereich der oben genannten Flöze stichprobenartig angebohrt worden. Bei der stichprobenartigen Überprüfung in den einwirkungsrelevanten Teufenbereichen der genannten Flöze seien Verbruchzonen sowie stärkere Gefügeauflockerungen in den Hangenden der Flöze angetroffen worden. Die Verbruchzonen hätten sich mittlerweile bis in die 20 m mächtigen quartären Lockermassen (über den Flözen) fortgesetzt. Aufgrund der Bohraufschlüsse sei eine Tagesbruchgefährdung im Bereich der genannten Flöze zu konkretisieren. Zur Beseitigung der Tagesbruchgefahr werde empfohlen, alle einwirkungsrelevanten Hohlräume und Verbruchzonen in den vorgenannten Flözen rastermäßig anzubohren und mit einem hydraulisch erhärtenden Füllgut lage- und erosionsbeständig zu verfüllen sowie die Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze zumindest im Bereich der bestehenden Bebauung durch das Einpressen einer Zementsuspension zu stabilisieren. Bei einer Besprechung am 1. Juni 1999 zwischen Vertretern des Beklagten und der E2. stellte sich die Situation wie folgt dar: Hinsichtlich der Flöze L. II, H1. und N. seien gleiche Hohlräume und Verbruchzonen wie im Flöz L. I festgestellt worden. Allerdings hätten sich die Hohlräume - im Gegensatz zum Flöz L. I - nach bisherigen Erkenntnissen noch nicht in größerem Umfang in das Deckgebirge fortgesetzt. Hierzu komme, daß diese Flöze über geringere Mächtigkeiten verfügten als das Flöz L. I. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 führte die E2. hinsichtlich der Flöze H1. , L. II und N. aus, daß dort ebenfalls Hohlräume, Verbruchzonen und Lockermassen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten stichprobenartig nachgewiesen worden seien. Es bestehe somit in den einwirkungsrelevanten Bereichen der genannten Flöze zumindest eine latente Tagesbruchgefahr. Untersuchungen, inwieweit sich auch Hohlräume oberhalb dieser Flöze in den quartären Lockermassen befänden, seien bisher nicht durchgeführt worden. Unter dem 1. Juli 1999 ermittelte das M1. , daß aufgrund einer Auflassung vom 18. Februar 1929 die Klägerin am 15. März 1929 als Eigentümer von 126 7/8 Kuxen der Gewerkschaft D. in das Berggrundbuch von X. C1. II C2. 23 bis 48 eingetragen worden sei. Aufgrund einer weiteren Auflassung vom 11. E3. 1929 wurde die Klägerin Eigentümerin von weiteren 1 1/8 Kuxen der Gewerkschaft D. . Nachdem somit sämtliche Kuxe der Gewerkschaft D. in einer Hand vereinigt waren, sei die altrechtliche Gewerkschaft erloschen. Infolge dessen wurde die Klägerin am 17. Juli 1930 aufgrund des Ersuchens des preußischen Oberbergamtes in E4. als Eigentümerin des Bergwerksfeldes D1. in das Berggrundbuch von X. Band J. D2. . 16 eingetragen. Am 18. Juni 1951 wurde der Gesellschaftsvertrag der Firma „L1. H3. und O. C3. mbH" in C. geschlossen. Bereits unter dem 15./16. Juni 1951 war zwischen dieser Firma und der Klägerin ein Vertrag abgeschlossen worden, demzufolge die Klägerin der Firma gestattete, in den der Klägerin gehörenden Grubenfeldern Sieben Planeten und D. Schürf- und Kohlengewinnungsarbeiten unter Beachtung bergmännischer Regeln durchzuführen. Bei einem Ortstermin am 9. September 1952 auf der Kleinzeche H3. und O. wurde eine Stundung bis zum 1. Januar 1953 gewährt, da der Betrieb in etwa einem Monat stillgelegt und das Gelände von der Stadt X. als Schuttkippe benutzt werde. Anläßlich eines weiteren Ortstermins am 19. Januar 1953 wurde festgestellt, daß der von der Sandkuhle aus geführte Betriebsstollen ordnungsgemäß verfüllt worden sei. Am 22. Januar 1953 wurde der bisherige Gesellschaftsvertrag der Firma „L2. - zechen H3. und O. , C3. mbH" mit Wirkung ab dem 1. Januar 1953 wie folgt neu gefaßt: Die Firma lautet: „L1. H3. und O. , Bau- gesellschaft mbH & Co.". Sie ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafter sind die Firmen H3. und O. , C3. mbH in C. und K. B. GmbH in Hamburg. Durch Umwandlungsbeschluß vom 10. November 1972 wurde die H3. und O. C3. mbH in eine Personengesellschaft, die H3. und O. Bau KG, umgewandelt, laut Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts C. wurde die Firma am 17. Mai 1977 in „H3. + O. C3. mbH & Co. KG" geändert. Laut Eintragung vom 5. August 1980 war die Gesellschaft „H3. + O. C3. mbH & Co. KG" aufgelöst und die Firma erloschen. Nach einer Auskunft des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juni 1999 wurde keine Eintragung der Firma „K. B. GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg aufgefunden. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Flöze H1. , L. II und N. die Hohlräume und Verbruchzonen mit hydraulisch erhärtendem Füllgut lage- und erosionsbeständig zu verfüllen und die Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze im Bereich der Bebauung durch das Einpressen einer Zementsuspension zu stabilisieren. Die Hohlräume und Verbruchzonen befänden sich in C. -M. unterhalb der Straße H.-------straße und der Grundstücke Nr. 179 - 189a, Gemarkung M. , Flur 13 (s. Anlagen). Die konkrete Ausführung der Sicherungsmaßnahmen vor Ort sei bis zum 31. August 1999 aufzunehmen und ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen. Weiterhin ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte der Klägerin für den Fall, daß sie der Ordnungsverfügung nicht bis zum oben genannten Termin folge leiste, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Weiterhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 850.000,00 DM bis zum 7. September 1999 zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werde der Betrag im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, aufgrund der Oberflächennutzung (Wohnbebauung, Straße) liege eine konkrete Gefahr - insbesondere für Leib und Leben der Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und im Bereich der betroffenen Straße aufhielten - vor. Die Untersuchung des einwirkungsrelevanten Teufenbereichs der Flöze H1. , L. II und N. habe ergeben, daß die Standsicherheit der Tagesoberfläche nicht gegeben sei. Aufgrund vorliegender Erfahrungen über die Standsicherheit verlassener Grubenbaue sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Tagesoberfläche jederzeit plötzlich und ohne Vorwarnung einstürzen könne. Hinsichtlich der genannten Flöze seien gleichartige Hohlräume und Verbruchzonen, Lockermassen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten wie im Flöz L. I festgestellt worden. Die Hohlräume hätten sich nach bisherigen Erkenntnissen jedoch noch nicht in größerem Umfang in das Deckgebirge fortgesetzt. Ein Verhaltensstörer nach § 17 OBG sei nicht greifbar. Die festgestellte Tagesbruchgefahr sei auf die im einwirkungsrelevanten Teufenbereich von der Kleinzeche H3. und O. und dem Bergwerk D. in den Flözen H1. , L. II, L. I und N. erstellten oberflächennahen Grubenbaue zurückzuführen. Nach Angaben im Grubenbild der Zeche D. seien die für die Tagesbruchgefahr ursächlichen Grubenbaue von dem Bergwerk D. in den Jahren 1921 bis 1923 und von der Kleinzeche H3. und O. in den Jahren 1951 und 1952 erstellt worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei eine eindeutige Aussage über den Betreiber des Bergwerks D. nicht möglich. In Frage komme die altrechtliche Gewerkschaft D. und die S. -X1. T. AG in F. . Im Jahre 1929 habe die Klägerin die 128 Kuxe der altrechtlichen Gewerkschaft D. erworben. Diese sei dadurch erloschen. Die S. -Westfälische T. AG sei laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts F. vom 8. Februar 1936 erloschen. Der persönlich haftende Gesellschafter der Kleinzeche H3. und O. , C3. mbH sei laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C. letztlich am 5. August 1980 erloschen. Ermittlungen hinsichtlich des zweiten persönlich haftenden Gesellschafters, der Firma K. B. GmbH, seien ergebnislos verlaufen. Die Klägerin sei als Rechtsinhaberin des Bergwerkfeldes D. Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG. Die Heranziehung eines Zustandsstörers nach § 18 Abs. 2 OBG auf der Grundlage des am 15./16. Juni 1951 zwischen der Firma „H3. und O. C3. mbH" und der Klägerin geschlossenen Gestattungsvertrages sei nicht möglich, da der in Frage kommende Störer nicht mehr existiere. Weitere Störer seien - insbesondere im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung zum Verhältnis von Bergwerks- zum Grundeigentum - nicht in Betracht zu ziehen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1999 Widerspruch ein. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 31. August 1999 im wesentlichen damit, daß das Bergwerkseigentum der Klägerin für eine Zurechnung der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer nicht ausreiche. Gemäß § 18 Abs. 1 OBG NW sei Zustandsstörer nur der zivilrechtliche Eigentümer, nicht aber sonstige Berechtigte. Das Bergwerkseigentum sei indes als Aneignungsrecht ausgestattet und damit kein Sacheigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Darüber hinaus sei die Firma „K. B. GmbH" als persönlich haftende Gesellschafterin der im relevanten Gebiet bergbautreibenden Firma „L1. H3. und O. , C3. mbH & Co." als Verhaltensstörer heranzuziehen. Die „K. B. GmbH" sei mit Sitz in F. weiterhin existent. Den Widerspruch wies das M1. Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999, zugestellt am 20. September 1999, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das M1. im wesentlichen aus, Bergwerkseigentum sei wie sachenrechtliches Eigentum im Sinne des OBG zu behandeln. Nach § 151 Abs. 2 des Bundesberggesetzes - BBergG - gelte § 9 BBergG für bestätigtes altes Bergwerkseigentum entsprechend. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG seien auf das Bergwerkseigentum die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden, soweit das BBergG nichts anderes bestimme. Schließlich seien auch schon die Vorläufergesetzes des BBergG, die Berggesetze der Länder, davon ausgegangen, daß dem Bergwerkseigentum in der Sozialordnung die gleiche Stellung wie dem Grundeigentum einzuräumen sei. Da Bergwerkseigentum Schächte, Stollen, Grubengebäude etc. als wesentliche Bestandteile haben könne, und das Bergwerkseigentum in ordnungsrechtlicher Hinsicht bei der Zustandsstörerschaft dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzustellen sei, sei die Heranziehung der Klägerin nicht fehlerhaft. Die Firma B. sei nicht als Handlungsstörer heranzuziehen gewesen. Sie sei erst am 1. Januar 1953 als Komplementärin in die Kommanditgesellschaft eingetreten, als der Abbau längst eingestellt gewesen sei. Nach den Angaben im Grubenbild seien von der Kleinzeche im Jahre 1953 keine Grubenbaue mehr erstellt bzw. kein Abbau mehr betrieben worden. Am 9. September 1952 sei eine Stundung des Bergbaubetriebes durch das Bergamt erfolgt. Ferner sei dokumentiert, daß der Stollen der Kleinzeche bereits am 19. Januar 1953 ordnungsgemäß verfüllt gewesen sei. Nach den hier vorliegenden Unterlagen dürfte die Kleinzeche ihren Abbau bereits im Jahre 1952 endgültig eingestellt haben. Wenn dann die Firma B. erst 1953 als Komplementärin eingetreten sei, könne sie nicht mehr, auch wenn sie haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war, als Handlungsstörerin in Erscheinung getreten sein. Hinzu komme, daß es höchst zweifelhaft sei, ob eine Komplementärin einer Kommanditgesellschaft überhaupt Handlungsstörerin im Sinne des Ordnungsbehördenrechts seien könne, auch wenn sie gesellschaftsrechtlich hafte. Schließlich sei es der Ordnungsbehörde angesichts der drohenden Gefahr nicht zuzumuten, schwierigste gesellschaftsrechtliche Frage zu klären, wo doch ein eindeutiger Zustandsverantwortlicher ermittelt war und zudem auch angesichts der negativen Auskunft des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1999 ein weiteres Ermitteln eines zweifelhaften Handlungsstörers zunächst nicht mehr möglich erschien. Unter dem 22. Oktober 1999 schlossen die Klägerin und das M1. eine Vereinbarung, der zufolge sich die Klägerin bereit erklärte, die Kosten der Maßnahme, die Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 sei, bis zu einer Höhe von 850.000,00 DM vorzuschießen. Die Zahlungen erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und würden unter Vorbehalt geleistet. Ihr endgültiges rechtliches Schicksal hänge vom rechtskräftigen Abschluß des eingeleiteten Klageverfahrens (8 K 4972/99) ab. Werde die Ordnungsverfügung danach aufrecht erhalten, so verblieben die Zahlungen bei der Behörde. Werde die Ordnungsverfügung demgegenüber aufgehoben, so seien geleistete Zahlungen nebst 4 % Zinsen seit jeweiligem Zeitpunkt an die Klägerin zurückzuerstatten. Die der Klägerin im Bescheid vom 9. Juli 1999 aufgegebenen Arbeiten wurden in der Zeit vom 17. September 1999 bis zum 28. Februar 2000 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Das Einverständnis der Oberflächeneigentümer mit der Durch-führung der Maßnahmen wurde dabei jeweils unmittelbar vor der Durchführung der jeweiligen Schritte der Ersatzvornahme eingeholt. Laut dem Abschlußbericht der E2. über die im Bereich der H.-------straße mit den Grundstücken Hausnummern 181b bis 189a durchgeführten Erkundungs-, Flözverfüll- und Hangendvergütungsarbeiten vom 8. März 2002 ist aus den vom M1. vorgelegten Unterlagen aus bergschadenstechnischer Sicht abzuleiten, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den im „tagesnahen" Teufenbereich der Zeche D. (zwischen 20 m und 26 m unter Karbonoberfläche) erfolgten Abbautätigkeiten und dem in 1951/1952 von der Kleinzeche H3. und O. betriebenen Restkohlenpfeilerabbau (bis unmittelbar nahe zur Karbonoberfläche) Tagesbruch-, Setzung- und Senkungsgefährdungen für den zu beurteilenden Bereich vorlägen. Nach Überprüfung der Bohrergebnisse mit der den eingesehenen Grubenbildern zu entnehmenden stratigrafischen Lagerstättensituation sei festzustellen gewesen, daß die Flöze H1. , L. II, L. I und N. unterhalb der hier in Rede stehende Fläche östlich der H.---- ---straße in C. -M. ausgekohlt im tagesnahen Teufenbereich angetroffen worden seien. Bei der Projektion der aus diesen Abbautätigkeiten resultierenden Gefährdungsbereichen seien für die angetroffenen fließfähigen Sande und Kiese Böschungswinkel von 50 gon anzusetzen gewesen, mit denen sich konstruktiv letztlich eine Gefährdungsfläche für die Tagesoberfläche des gesamten Untersuchungsbereiches ergeben habe. Im einzelnen seien bei der stichprobenartigen Überprüfung des Flözes H1. bergbauliche Hohlräume und Verbruchzonen im einwirkungsrelevanten Teufenbereich angetroffen worden. Weiterhin sei festgestellt worden, daß sich Lockerzonen bereits in den quar-tären Lockermassen befänden, weil deren Kiese und Sande in die bergbaulichen Hohlräume des Karbons abgewandert seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei in diesem Zusammenhang ein am 20. September 1999 aufgetretenes Schadensereignis zu interpretieren, bei dem auf der Zuwegung zwischen den Häusern Nrn. 179 und 183 ein beladener Tanklaster mit einem Rad etwa 40 cm tief abgesackt sei. Auch im einwirkungsrelevaten Teufenbereich des Flözes L. II seien bergbauliche Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen im Hangenden und Lockerzonenbereiche in der quartären Überlagerung festgestellt worden, im Flöz N. Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Beiakte Heft 8) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 4. Oktober 1999 Klage erhoben und beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1999 aufzuheben. Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, es sei bereits sehr fraglich, ob eine ordnungsrechtliche Gefahr iSd §§ 48 Abs. 4, 14 Abs. 1 OBG NW bestehe. Das Ingenieurbüro E. sei Mitte 1997 zu der Überzeugung gekommen, daß nach den Ergebnissen der Erkundungsbohrungen davon auszugehen sei, daß keine plötzlichen Senkungen der Tagesoberfläche aufgrund von Hohlraumeinbrüchen innerhalb der Erkundungs-tiefe eintreten würden. Auch die E2. habe nur herausgefunden, daß sich Gefahr verursachende Hohlräume zwar im Bereich des Flözes L. I in den quar-tären Lockermassen fortgesetzt hätten, dies aber nicht für die übrigen Flöze gelte. Dementsprechend sei dort nur von einer „latenten Tagesbruchgefahr" auszugehen. Weiterhin sei fraglich, ob sie Bergwerkseigentümer im Rechtssinne sei. Zu berücksichtigten sei nämlich, daß nicht Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG aufrechterhalten worden sei, sondern eine sonstige Berechtigung gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG. Solche aufrechterhaltenden Rechte gelten lediglich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG. Das im Falle der Klägerin aufrechterhaltene Recht gelte daher nur mehrfach mediatisiert und Kraft gesetzlicher Fiktion als Bergwerkseigentum. Vor diesem Hintergrund erscheine es zweifelhaft, ob ein derart beschränktes Altrecht ordnungsrechtlich als Anknüpfungspunkt für eine umfassende Inanspruchnahme dienen könne. Doch selbst wenn es sich um Bergwerkseigentum handele, könne dieses nicht als Anknüpfungspunkt für eine Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 OBG NW genommen werden. Das Bergwerkseigentum im Sinne des BBergG sei als Aneignungsrecht (gerichtet auf die Gewinnung bestimmter Bodenbestandteile in einem räumlich begrenzten Feld) ausgestaltet und damit kein Sacheigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Die hier maßgeblichen Grubenbaue seien auch nicht wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums. Sie seien nur Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden seien, weil für den Abbau in den 50er Jahren durch die Kleinzeche. Dementsprechend seien im November 1957 alle Über- und Untertageanlage von der Kleinzeche zu einem Gesamtpreis von 840.000,00 DM an die Firma L1. S1. E5. veräußert worden. Die Klägerin habe auch keine tatsächliche Gewalt über die Schachtanlagen. Die Störerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die K. B. GmbH könne weiterhin als Störerin herangezogen werden. Weiterhin könne die Firma L1. S1. E5. als bürgerrechtliche Eigentümerin der Schachtanlagen herangezogen werden. Gänzlich außer Betracht gelassen worden sei der Beitrag, der durch Abgrabungen im Bereich der Sandgrube S2. entstanden sei. Ferner habe der Beklagte die Grundstückseigentümer zu Unrecht nicht als mögliche Störer in Betracht gezogen. Schließlich habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, daß für die von ihm angenommene konkrete Gefahr durch Wohnnutzung nicht die Klägerin herangezogen werden dürfe. Diese habe die Grundstückseigentümer im Rahmen einer „Bauverwar-nung" auf den umgehenden Bergbau hingewiesen. Schließlich sei die Inanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig, da der Wert der Schachtanlagen ebenso wie der des Bergwerkseigentums bei Null liege. Das Bergwerkseigentum sei für die Klägerin lediglich eine Rechtshülle, der kein konkreter Vermögenswert gegenüberstehe. Die beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1999 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt u.a. vor, die Bauordnungsämter orientierten sich bei der Prüfung der Frage, ob ein Bauvorhaben zu genehmigen sei, an der Frage, ob der Bauantrag mit den formellen und materiellen Baurecht übereinstimme. Ob sie darüber hinaus gehende öffentlich-rechtliche Aspekte mit einzubeziehen hätten, erschien dem Beklagten zweifelhaft. Eine Einbeziehung des Bauordnungsamtes in die Störerauswahl erscheine angesichts der einwandfrei Störereigenschaft der Klägerin nicht angezeigt. Der Grundstückseigentümer sei bei der hier angestellten konkreten Ermessensentscheidung als möglicher Störer nicht in Frage gekommen; er sei allenfalls dann heranzuziehen, wenn er selbst bewußt oder unbewußt Maßstäbe setze, die zum Schaden führten oder dazu beitrügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 hat sich hinsichtlich der Anordnung der Verfüllung und Stabilisierung der Hohlräume, Verbruchzonen und Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze H1. , L. II und N. im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke Nrn. 179 - 189a in C. -M. sowie der Androhung der Ersatzvornahme erledigt iSd § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Erledigung eines Verwaltungsakts iSd § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 570 (571). Die genannten Regelungen im Bescheid vom 9. Juli 1999 sind entfallen, weil die hiermit der Klägerin aufgegebenen Handlungen im Wege der Ersatzvornahme vollzogen worden sind und der Vollzug der Ersatzvornahme (technisch) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann Von dem Bescheid gehen auch keine sonstigen Rechtswirkungen mehr aus. Zunächst kommt ihm keine Funktion als Titel für die durchgeführte Ersatzvornahme und etwaige hieran anknüpfende Kostenbescheide zu. So aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, Urteilsabdruck Seite 15. Abgesehen davon, daß die Klägerin und das M1. NRW hier mit der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 eine anderweitige Kostenregelung getroffen haben, ist Voraussetzung für den Erlaß von Kostenbescheiden nach § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG - i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht das Bestehen eines Verwaltungsaktes als Titel, sondern die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme. Diese setzt nach § 55 Abs. 1 VwVG wiederum voraus, daß der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechts- mittel keine aufschiebende Wirkung hat. Liegt im Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch kein unanfechtbarer, sondern lediglich sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor, muß im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüft werden, so daß es auf eine Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes nicht ankommt. Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 8 K 3891/97 -, Seite 6 des Urteilabdrucks; in diesem Sinne auch OVG NW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, Zeitschrift für Bergrecht 1995, 322 (326). Ihm kommt auch keine Wirkung als Titel für die endgültige Kostentragungspflicht nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem M1. NRW vom 22. Oktober 1999 zu. Unbeschadet der Frage, ob durch eine derartige Vereinbarung eine Regelung aufrechterhalten werden kann, die sich erledigt hat bzw. erledigen wird, ohne den Regelungsbereich des Bescheides vom 9. Juli 1999 selbst auszudehnen, erfordern die Regelungen in der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 kein Verständnis dahingehend, daß es für das endgültige Schicksal der von der Klägerin geleisteten Zahlungen darauf ankäme, ob die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 aufgehoben wird oder nicht. (Öffentlich-rechtliche) Verträge sind vielmehr so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§§ 54, 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 157, 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 ergibt, daß die Beteiligten das endgültige Schicksal der von der Klägerin zu leistenden Zahlungen von der Rechtmäßigkeit jedenfalls der Verfüllungsanordnung in dem Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1999 abhängig machen wollten, denn deren Rechtmäßigkeit war unter den Beteiligten strittig. Soweit der Beklagte von der Klägerin im Bescheid vom 9. Juli 1999 eine Vorauszahlung iHv 850.000,00 DM gefordert hat, ist die Klage im Hauptantrag unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer Aufhebung der (vorläufigen) Kostenanforderung besteht. Die Klägerin und das M1. NRW haben hinsichtlich der (vorläufigen) Kostenanforderung in der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 eine anderweitige Regelung getroffen. Mit dieser anderweitigen Kostenregelung entfiel das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung der Verpflichtung zur Vorausleistung im Bescheid vom 9. Juli 1999, weil eine solche zu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen Position führen konnte. Denn mit dem Vergleich vom 22. Oktober 1999 verfügte das M1. (als letztendlicher Kostenträger) über einen vom Bescheid vom 9. Juli 1999 unabhängigen Titel für die (vorläu-fige) Anforderung der Kosten. Der Hilfsantrag ist zulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Verfüllung und Stabilisierung der Hohlräume, Verbruchzonen und Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze H1. , L. II und N. im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke Nrn. 179 - 189a in C. -M. sowie der Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 begehrt wird, im übrigen ist er unzulässig. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfüllungsanordnung sowie der Androhung der Ersatzvornahme ergibt sich dieses bereits aus den Regelungen der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999, nach denen das endgültige Schicksal der Zahlungen der Klägerin von der Rechtmäßigkeit jedenfalls der Verfüllungsanordnung abhängen soll. Ob die Beteiligten das endgültige Schicksal der Zahlungen darüber hinaus auch von der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme abhängig machen wollten, ist zweifelhaft. Dafür spricht, daß im Falle der Kostenanforderung mittels Leistungsbescheides Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit auch die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme gewesen wäre. Dagegen spricht, daß die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten nicht strittig war. Indessen reicht es für ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme aus, daß diese Bedeutung für die Frage des endgültigen Schicksals der geleisteten Zahlungen erlangen könnte. Erweist sich nämlich die Androhung der Ersatzvornahme als rechtmäßig, verbleibt es ungeachtet der Frage, ob dies Voraussetzung nach der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 ist, bei der Zahlungspflicht der Klägerin. Hinsichtlich der im Bescheid vom 9. Juli 1999 verfügten Vorauszahlung in Höhe von 850.000,00 DM fehlt es hingegen an einem berechtigten Interesse iSd § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es ist kein rechtlich schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der begehrten Feststellung zu erkennen. Ein solches schutzwürdiges Interesse ergibt sich zunächst nicht aus der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999. Ihr kann nicht entnommen werden, daß das endgültige Schicksal der Vorauszahlungen der Klägerin von dem Bestand der vorläufigen Kostenanforderung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 abhängig sein soll. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen, daß in derselben Vereinbarung eine andere Regelung hinsichtlich der vorläufigen Kostentragung getroffen worden ist. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Verständnis der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999, daß damit das endgültige Schicksal der Vorauszahlungen von der Rechtmässigkeit ihrer vorläufigen Anforderung abhängig gemacht würde. Ein solches Verständnis erscheint unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als sinnwidrig. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse folgt weiterhin nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Eine solche läßt sich hier nicht feststellen. Die Wiederholungsgefahr muß hinreichend konkret sein. Daran fehlt es hier. Insoweit mag es angesichts der bereits im Grubenfeld D. gefallenen zahlreichen Tagesbrüche (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11. April 2002, Anlage K 9, Bl. 178 der Gerichtsakte) sowie der Tatsache, daß die Klägerin nicht nur Eigentümerin dieses, sondern auch anderer Bergwerksfelder ist, hinreichend wahrscheinlich sein, daß der Beklagte die Klägerin auch in Zukunft zur Beseitigung derartiger Tagesbrüche oder Tagesbruchgefahren heranziehen wird. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er dabei von der Klägerin wiederum eine Vorauszahlung gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - verlangen wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß dieses in der Vergangenheit - außer im vorliegenden Fall - bereits einmal der Fall gewesen sei. Der Kammer sind auch im übrigen keine derartigen Fälle bekannt geworden. Die im vorbezeichneten Umfang zulässige Klage ist begründet, soweit sie die Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes vom 16. September 1999 betrifft, im übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 9. Juli 1999 war hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, hinsichtlich der Verfüllungsanordnung war er rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Verfüllungsanordnung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 fand seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine solche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der Häuser auf den genannten Grundstücken, soweit sie bebaut waren, sowie die Gebäude selbst - ordnungrechtliche Schutzgüter iSd § 14 Abs. 1 OBG - bestand hier. Eine konkrete Gefahr iSd § 14 Abs. 1 OBG liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde. Der Eintritt eines Schadens muß nicht gewiß, darf aber auch nicht nur theoretisch möglich sein. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand im vorliegenden Fall die Gefahr weiterer Tagesbrüche im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke 179 bis 189a. Dieses ergibt sich aus dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit Tagesbruch-, Setzungs- und Senkungsgefährdungen für den vorgenannten Bereich vorlagen. Die E2. hat diese Einschätzung auch in dem genannten Gutachten untermauert, indem sie auf die bei der stichprobenartigen Überprüfung des Flözes H1. angetroffenen bergbaulichen Hohlräume und Verbruchzonen hingewiesen hat. Weiterhin sei festgestellt worden, daß sich Lockerzonen bereits in den quartären Lockermassen befänden, weil deren Kiese und Sande in die bergbaulichen Hohlräume des Karbons abgewandert seien. Auch im einwirkungsrelevaten Teufenbereich des Flözes L. II seien bergbauliche Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen im Hangenden und Lockerzonenbereiche in der quartären Überlagerung festgestellt worden, im Flöz N. Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten. Schließlich wird die Einschätzung der E2. dadurch untermauert, daß am 20. September 1999 auf der Zuwegung zwischen den Häusern Nrn. 179 und 183 ein beladener Tanklaster mit einem Rad etwa 40 cm tief abgesackt ist, was laut E2. mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die aus dem tagesnahen Bergbau resultierenden Tagesbruchgefahren zurückzuführen ist. Das Gutachten der E2. ist auch trotz seiner Erstellung nach Erlaß des Widerspruchsbescheides verwertbar, da es auf Untersuchungen, nämlich den Such- und Erkundungsbohrungen in dem genannten Bereich, bis zum 20. September 1999, beruht. Weiterhin spricht für die von der E2. diagnostizierte Tagesbruchgefahr, daß auch die Klägerin selbst bereits im Jahre 1953 von einer Tagesbruchgefahr in dem hier in Rede stehenden Bereich, wenn auch beschränkt auf die Flöze L. I und II, ausgegangen ist. Hiergegen vermag die Klägerin nicht mit Erfolg einzuwenden, die E2. habe in ihrer Einschätzung vom 7. Juni 1999 lediglich von einer latenten Tagesbruchgefahr gesprochen. Denn bereits in dieser - kurzfristig abgegebenen - Stellungnahme hatte die E2. von einer zumindest latenten Tagesbruchgefahr gesprochen. Sie widerspricht mithin nicht der Einschätzung der E2. im Gutachten vom 8. März 2002, die im übrigen auf einer breiteren und eingehenderen Analyse der Bohrergebnisse beruht. Gegen die Einschätzung der E2. spricht weiterhin nicht das Gutachten des Ingenieurbüros E. vom 30. Juni 1997, demzufolge keine plötzlichen Senkungen der Tagesoberfläche aufgrund von Hohlraumeinbrüchen innerhalb der Erkundungstiefe zu erwarten waren. Die Einschätzung des Ingenieurbüros E. beruht auf einer wesentlich weniger breiten Grundlage als die der E2. , nämlich lediglich auf der Auswertung der 4 Erkundungsbohrungen im Bereich der Schadensstelle aus dem Jahre 1996, während die E2. wesentlich mehr Erkundungsbohrungen abgeteuft hat (vgl. Anlage I des Gutachtens vom 8. März 1999). Weiterhin fällt auf, daß sich das Ingenieurbüro E. in dem genannten Gutachten sehr zurückhaltend äußert. Ein Selbstversatz könne nicht ausgeschlossen werden (Bl. 220 BA Heft 1), die festgestellte Schadensstelle könne nicht zweifelsfrei auf den Bergbau zurückgeführt werden (Bl. 221 BA Heft 1). Schließlich empfahl das Ingenieurbüro aufgrund seiner Kenntnis des Schreibens der Klägerin vom 30. November 1953, in dem diese von einer Tagesbruchgefahr ausging, selbst weitergehende Untersuchungsarbeiten. Die Klägerin ist verantwortlich iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Nach dieser Vorschrift sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn eine Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht. Die Gefahr ging hier von einer Sache, nämlich den verlassenen Grubenbauen im Bereich der Flöze H1. , L. II und N. , aus. Eine Sache iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG ist ein körperlicher, d.h. im Raum abgrenzbarer Gegenstand. OVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. 328. Die (verlassenen) Grubenbaue im Bereich der o.g. Flöze sind hier (noch) im Raum abgrenzbar. Laut dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002 war nach Überprüfung der Bohrergebnisse mit der den eingesehenen Grubenbildern zu entnehmenden Lagerstättensituation festzustellen, daß die Flöze H1. , L. II, L. I und N. unterhalb der hier in Rede stehenden Fläche östlich der H.-------straße in C. -M. ausgekohlt im tagesnahen Teufenbereich angetroffen wurden. Dieses ergibt sich auch aus der graphischen Darstellung in der Anlage II des genannten Gutachtens. Die Klägerin ist auch Eigentümerin dieser Grubenbaue. Sie ist Eigentümerin des Berkwerkfeldes „D. „. Sie wurde am 17. Juli 1930 als Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes in das Berggrundbuch eingetragen. Ihr Berkwerkseigentum wurde auch nach Einführung des Bundesberggesetzes - BBergG - aufrechterhalten gem. § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Nach dieser Vorschrift bleibt Bergwerkseigentum nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes aufrechterhalten. § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG ist auch auf das Bergwerkseigentum der Klägerin anwendbar. Die Anwendbarkeit ist nicht ausgeschlossen durch § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Betriebe iSd Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen oder diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gilt diese Einschränkung der Vorschriften des BBergG nur für Betriebe, nicht für das Bergwerkseigentum der Klägerin. Dieses folgt im übrigen auch systematisch daraus, daß sich die Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG im 1. Kapitel (alte Rechte und Verträge) des 12. Teiles des BBergG befindet, während sich § 169 Abs. 2 BBergG im 3. Kapitel (sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften) des 12. Teiles befindet, es sich also bei § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG um die speziellere Vorschrift handelt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin am 17. Juli 1930 zu Unrecht als Eigentümerin des Bergwerksfeldes in das Berggrundbuch eingetragen worden wäre. Die Klägerin war infolge Erwerbs aller 128 Anteile (Kuxe) Rechtsnachfolgerin der altrechtlichen Gewerkschaft D. , die zuvor Eigentümerin des Bergwerksfeldes war. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Bergamt X. vom 3. August 1929 bzw. der Stadt C. vom 11. September 1929 (Bl. 93 - 95 GA). Demnach war die altrechtliche Gewerkschaft D. Bergwerkseigentümerin, die S. - Westfälische T. AG Eigentümerin der übertägig gelegenen Grundstücke. Bei dem (aufrechterhaltenen) Bergwerkseigentum der Klägerin handelt es sich auch um Eigentum iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Eigentum iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG ist das zivilrechtliche Eigentum. OVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. 328. Bergwerkseigentum ist zivilrechtliches Eigentum iSd Bürgerlichen Gesetzbuches. Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 122002, § 903, Rn. 3; Staudinger-Seiler, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 1989, Vorbem zu §§ 903 ff, Rn 12. Für die Einordnung des Bergwerkseigentumes als Eigentum iSd Bürgerlichen Gesetzbuches spricht u.a., daß gem. § 8 Abs. 2 BBergG auf das Recht aus der Bewilligung (§ 8 Abs. 1 BBergG) die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden sind. Dieser Verweis fehlt hingegen in der Vorschrift über das Bergwerkseigentum gem. § 9 Abs. 1 BBergG, das im übrigen hinsichtlich seines Inhalts deckungsgleich mit dem der Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG ist. Mithin ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß sich die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem Recht unmittelbar aus dem Bergwerkseigentum ergeben, weshalb sich ein Verweis wie in § 8 Abs. 2 BBergG erübrigte, mithin es sich bei dem Bergwerkseigentum um vollgültiges Eigentum nach bürgerlichem Recht handelt. Die hiergegen von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Klägerin geltend macht, das Bergwerkseigentum werde durch Verwaltungsakt verliehen und sei daher selbst Verwaltungsakt, spricht dies nicht durchgreifend gegen die Einordnung des Bergwerkseigentums als zivilrechtliches Eigentum, weil nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, auch zivilrechtliches Eigentum per Verwaltungsakt zu schaffen. Soweit die Klägerin argumentiert, Kern des zivilrechtlichen Eigentums sei die freie Verfügungsbefugnis, das Eigentum zu nutzen (§ 903 BGB), demgegenüber sei die Nutzung des Bergwerkeigentums in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, ist dem entgegenzuhalten, daß auch durch die Rechtsordnung im übrigen der Gebrauch des Eigentums in vielfacher Weise eingeschränkt ist, zum Beispiel, das Grundstückseigentum im Wege der Bebauung zu nutzen durch das Baugesetzbuch, ohne daß dies der Annahme zivilrechtlichen Eigentums entgegenstünde. Auch das Motiv des Gesetzgebers, das Bergwerkseigentum deshalb in das BBergG einzuführen, um seine Beleihungsfähigkeit zu sichern, hindert nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe hiermit - ungeachtet seiner (weiteren) Motive - zivilrechtliches Eigentum iSd BGB geschaffen. Schließlich handelt es sich beim Bergwerkseigentum auch nicht um ein grundstücksgleiches Recht im Sinne eines „Minus" zum Grundstückseigentum, sondern um ein aliud, wie sich auch aus der Vorschrift des § 9 Abs. 2 BBergG, nach dem eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums unzulässig ist, ergibt. Die hier in Rede stehenden gefahrverursachenden Grubenbaue sind auch wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums der Klägerin. Während sich bei körperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gem. § 93 BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung von (unkörperlichem) Bergwerkseigentum mit einem körperlichen Bestandteil (Grubenbaue) auf einen funktionellen Zusammenhang an. OVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. 331. Ein derartiger funktioneller Zusammenhang ist hier gegeben. Die Grubenbaue entstehen notwendig mit der Ausübung des Bergwerkseigentums, nämlich in Ausübung des darin enthaltenen Abbaurechts, hier der Steinkohle. Aus demselben Grunde handelt es sich bei den Grubenbauen auch um keine Scheinbestandteile iSd § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die Verbindung geschieht zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt ist oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Palandt-Heinrichs, aaO, § 95, Rn 2. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die Grubenbaue nicht vor, weil ein Wegfall der Verbindung von vornherein unmöglich ist. Die Grubenbaue (bergbaulichen Hohlräume) entstehen mit der Ausübung des Abbaurechts, hier dem Abbau der Steinkohle, notwendigerweise und damit dauerhaft. Die Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft. Andere Verantwortliche als die Klägerin waren nicht heranzuziehen. Die ehemals bergbautreibenden Firmen der S. -Westfälischen T. AG bzw. die „L1. H3. und Niebuhr C3. mbH" können nicht mehr herangezogen werden, da sie erloschen sind. Auch die K. B. GmbH war vom Beklagten nicht als Verantwortliche in Betracht zu ziehen. Gem. § 17 Abs. 1 OBG sind, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der K. B. GmbH nicht vor, weil diese die hier in Rede stehende Tagesbruchgefahr nicht verursacht haben kann. Sie ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in die L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Mithin kann sie die gefahrverursachenden Grubenbaue nicht erstellt haben, denn der Bergbau in den hier in Rede stehenden Flözen in C. -M. war zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt, wie sich aus den entsprechenden Vermerken zu den Ortsterminen auf der Zeche vom 9. September 1952 und 19. Januar 1953 ergibt. Demnach sollte der Betrieb in etwa einem Monat (gerechnet ab dem 9. September 1952) stillgelegt werden, am 19. Januar 1953 war der Betriebsstollen bereits verfüllt. Selbst wenn der Bergbau durch die Fa. L1. H3. und O. C3. mbH zur Zeit des Eintritts der Fa. K. B. GmbH in diese Gesellschaft noch betrieben worden wäre, hätte der Beklagte zu Recht von einer Heranziehung der K. B. GmbH abgesehen. Der Beklagte hat sein ihm insoweit zustehendes Ermessen im Bescheid vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 korrekt ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat es im Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 zu Recht als zweifelhaft bezeichnet, ob neben der Fa. L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG auch die K. B. GmbH als Komplementärin hätte herangezogen werden können. Verantwortlich iSd § 17 Abs. 1 OBG ist diejenige (juristische) Person, deren Handeln die Gefahr verursacht. Handelnde, weil bergbautreibende Person wäre in diesem Fall (zunächst) die Fa. L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG gewesen. Angesichts der durch das Gutachten der E2. bestätigten Dringlichkeit der Gefahr mußte der Beklagte diesen Zweifeln nicht weiter nachgehen. Für eine Heranziehung des Betreibers der Sandgrube S2. fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Betrieb der Sandgrube (mit-) ursächlich für die Tagesbruchgefahr geworden ist. Weder in dem Gutachten des Ingenieurbüros E. noch in dem der E2. finden sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Auch von der Klägerin ist hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen worden. Weiterhin waren nicht die Bauherren der Häuser H.-------straße 181 bis 185 als Verantwortliche gem. § 17 Abs. 1 OBG heranzuziehen. Die Heranziehung als sog. Verhaltensstörer erfordert eine unmittelbare Verursachung der konkreten Gefahr oder Störung. Der als Verantwortlicher Hergezogene muß durch sein Verhalten die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten haben. OVG NW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, NWVBl. 1997, 388 (389); Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 91986, § 20, S. 313. An einer derartigen unmittelbaren Überschreitung der Gefahrenschwelle durch die Bauherren der genannten Häuser fehlt es hier. Die Tagesbruchgefahr wurde hier unmittelbar durch die im Eigentum der Klägerin stehenden Grubenbaue verursacht. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002, demzufolge die Tagesbruch-, Setzung- und Senkungsgefährdungen im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke Nr. 179 bis 189a mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den im „tagesnahen" Teufenbereich der Zeche D. (zwischen 20 m und 26 m unter Karbonoberfläche) erfolgten Abbautätigkeiten und dem in 1951/1952 von der Kleinzeche H3. und O. betriebenen Restkohlenpfeilerabbau (bis unmittelbar nahe zur Karbonoberfläche) resultierten. Erst die durch die bergbaulichen Hohlräume entstandene Bruchgefahr für die Erdoberfläche gefährdete auch die Standsicherheit der Häuser Nr. 181 - 185 und damit Leib und Leben von deren Bewohnern. Aus demselben Grund kommt auch eine Heranziehung des Oberbürgermeisters Stadt C. als Genehmigungsbehörde oder der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG nicht in Betracht. Schließlich kommt auch eine Heranziehung der Fa. L1. S1. E5. als Zustandsstörer gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG nicht in Betracht. Die Firma kann nicht Eigentümer der hier in Rede stehenden Grubenbaue geworden sein, da diese als wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums der Klägerin nicht Gegenstand besonderer Rechte der Fa. S1. E5. geworden sein können. Bei den in der Vereinbarung zwischen der K. B. GmbH, der Klägerin, der H3. und O. C3. mbH und Frau Thea M2. vom 4./15. Februar 1958 unter 2.) erwähnten Vermögensgegenständen, die an die Fa. L1. S1. E5. veräußert worden sein sollen (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte), kann es sich demnach nur um bewegliches Vermögen gehandelt haben. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist schließlich auch verhältnismäßig iSd § 15 OBG. Insbesondere ist die Inanspruchnahme der Klägerin nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ihr Bergwerkseigentum - wie sie vorträgt - keinen Wert mehr hätte. Hierauf kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Insofern ist zu berücksichtigen, daß der Wert des Bergwerkseigentums - anders als im Falle des Grundeigentums, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2000, S. 1275 - nicht vorrangig auf seiner Verkehrsfähigkeit beruht, sondern in erster Linie auf der Ausbeutung der betreffenden Bodenschätze. Den sich hieraus ergebenden Wert hat die Klägerin bereits durch den Gestattungsvertrag mit der Fa. L1. H3. und O. C3. mbH vom 15./16. Juni 1951 aus dem Bergwerkseigentum gezogen. Unbeschadet der Frage, ob dies überhaupt der angefochteten Ordnungsverfügung entgegengehalten werden kann oder nicht vielmehr erst im Zusammenhang mit einem etwaigen Leistungsbescheid zu prüfen wäre, kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kosten der der Klägerin auferlegten Verfüllung den von ihr aus dem Bergwerksfeld „D. „ gezogenen Wert übersteigen oder auch nur annähernd erreichen. Sie hat solches weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Die Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 war rechtswidrig. Es fehlte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an den erforderlichen Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern der Grundstücke H4. . 179 bis 189a. Der Erlaß einer Duldungsverfügung ist dann notwendig, wenn durch sie ein eigenes Recht des Adressaten, das dem Vollzug der Ordnungsverfügung entgegensteht, überwunden werden muß. OVG NW, Urteil vom 9. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 (1216). Den Eigentümern der Grundstücke H.-------straße Nr. 179 bis 189a stand hier ein die Vollstreckung der Verfüllungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 hinderndes Recht zu. Sie waren als Eigentümer der genannten Grundstücke grundsätzlich nicht verpflichtet, den mit der Verfüllung notwendigerweise verbundenen Eingriff in die Substanz ihrer Grundstücke (Anbohren und Verfüllen mit einem grundstücksfremden Material) hinzunehmen. Der Erlaß solcher Duldungsverfügungen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich - nach der Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 - die Oberflächeneigentümer jeweils unmittelbar vor der Durchführung der jeweiligen Schritte der Ersatzvornahme mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt hatten. Eine solche Erklärung hätte das Vollstreckungshindernis allenfalls dann beseitigt, wenn sie auch zugunsten der Klägerin erfolgt wäre. Die Duldungsverfügung hat den Zweck, der Klägerin die Befolgung der Verfüllungsanordnung gegenüber den Grundstücks-eigentümern zu ermöglichen, da diese anderenfalls kraft des ihnen zustehenden Abwehrrechts (§ 1004 BGB) die Durchführung der Maßnahme durch die Klägerin verhindern können. Eine Erklärung der Grundstückseigentümer, den Vollzug der Maßnahme (freiwillig) zu dulden, muß somit zumindest auch zugunsten der Klägerin erfolgen und dieser auch zur Kenntnis gebracht werden. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, ihrerseits Maßnahmen zur Befolgung der Ordnungsverfügung zu ergreifen, solange es nicht sicher ist, daß sie diese Maßnahmen auch gegenüber den Grundstückseigentümern durchführen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer bewertet die Verfüllungsverfügung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 mit 474.132,64 DM. Dies entspricht den für die Durchführung der Maßnahme letztendlich durch die Klägerin aufgewendeten Kosten. Darüber hinaus bewertet die Kammer die Androhung der Ersatzvornahme und die vorläufige Kostenanforderung mit 1/10 der in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 vorveranschlagten Kosten von 850.000,00 DM, mithin 85.000,- DM. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.