Urteil
8 K 3380/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0502.8K3380.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen auf das Hausgrundstück der Kläger, die durch die außerschulische Nutzung des benachbarten Geländes der I. -L. /X. -S. -Schule entstehen, das einem Runderlaß des Innenministeriums NRW vom 31. Juli 1974 folgend, als Spielfläche für die Allgemeinheit durch Öffnung der Schulhöfe zur Verfügung steht. Die Kläger sind seit Januar 1998 Bewohner und Auflassungsvormerkungsberechtigte des in N. gelegenen Hausgrundstücks Am X. bach 5" mit der Bezeichnung Gemarkung N. , Flur 82, Flurstücke 352 und 290. Das Grundstück liegt im Geltungsbereichs des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 8 der Stadt N. mit der Ausweisung als reines Wohngebiet. Unmittelbar nördlich schließt sich das Gelände der Städt. I. - L. /X. -S. -Schule, d.h. eine ganztags betriebene Schule für Lernbehinderte, mit Spielflächen u.a. zum Basketball- und Fußballspielen an. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 2. Februar 1972 wurde der Bereich als Pausenhof bezeichnet; das Schulgebäude grenzt nordwestlich daran. Das Schulgrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 16 der Stadt N. mit der Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule). Zulasten des Grundstücks Am X. bach 5" ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen; hiernach hat der Eigentümer Einwirkungen, die von dem Betrieb des Schulgebäudes nebst Anlagen ausgehen, zu dulden. 3 Wegen Lärmstörungen, über die die Kläger Aufzeichnungen im einzelnen anfertigten und zum Verfahren gleichen Rubrums 8 L 869/01 bei dem erkennenden Gericht reichten (S. Bl. 11 - 51, 97), wandten sich die Kläger alsbald nach dem Bezug des Hauses ohne aus ihrer Sicht wesentlichen Abhilfeerfolg an die Beklagte. Nach Beendigung des Verfahrens 8 L 869/01 wurden zwei abschließbare Tore mit einer Höhe von 1,40 m errichtet und zur Regelung der Nutzungszeiten ein Schließdienst beauftragt, der die Tore von montags bis freitags spätestens um 19.00 Uhr und samstags zu verschließen hat. Außerdem wurde die Beschilderung an dem Schulgelände geändert; nunmehr heißt es: 4 Das Schulgelände ist außer an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Unterrichtszeiten als öffentliche Spielfläche für alle Altersgruppen freigegeben. Die folgenden Vorschriften sind hierbei zwingend zu beachten: 5 1. Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr und 19.00 - 8.00 Uhr) sind einzuhalten. 2. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen (auch Zweirädern) ist untersagt. 3. Das Trinken von Alkohol ist nicht gestattet. 4. Verunreinigungen jeglicher Art sind verboten. 6 Wichtiger Hinweis: Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 1000,- EUR geahndet werden." 7 An dem neben dem benachbarten Kindergarten gelegenen, mit einem Tor verschlos-senen Zugang soll eine entsprechende Beschilderung angebracht werden; ein weiteres Schild soll zusätzlich noch direkt an den Ballspielflächen aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen soll sichergestellt sein, daß das Ordnungsamt der Beklagten informiert wird, um Bußgeldverfahren einleiten zu können. Bei durchgeführten Lärm-messungen am Hause der Kläger fand von der Beklagten veranlaßter Spielbetrieb auf dem benachbarten Schulgelände unter Beteiligung von zehn Schülern beim Fußballspiel (Mannschaftsspiel auf zwei Toren) und von Publikum, ferner von sechs Schülern mit drei Basketbällen unter Aufsicht eines Lehrers statt; dies ergab am Immissionsort einen Beurteilungspegel von 56,0 dB in der Zeit von montags bis freitags sowie an Samstagen und in den Ferien einen Beurteilungspegel von 58,7 dB, und zwar unter Berücksichtigung der Dauer außerschulischer Nutzung in der Zeit von montags bis freitags von 15.15 bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen und in den Ferien in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 19.00 Uhr. 8 Am 10. Juli 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und begehrt, der Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. -L. /X. -S. -Schule außerhalb der Schulzeiten als Ballspielplatz und Jugendtreff zu nutzen, und die Beklagte zu verpflichten, die nicht zum Schulbetrieb gehörenden baulichen Anlagen des Ballspielplatzes auf dem Schulhof zu beseitigen, ferner den Schulhof auch für die übrige, schulfremde Nutzung montags - freitags spätestens um 17.00 Uhr zu schließen und an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen geschlossen zu halten, zudann die weitere tatsächliche Nutzung des Schulhofes als Ballspielplatz und Jugendtreff sowie außerhalb der Öffnungszeiten als Spielplatz durch geeignete bauliche und ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern, darüber hinaus festzustellen, daß die Nutzung des Schulhofs als Ballspielplatz und Jugendtreff nach derzeitiger Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist, - hilfsweise ist noch beantragt worden, die Nutzung des Schulhofes als Ballspielplatz und Jugendtreff auf die Zeit montags - freitags bis 17.00 Uhr zu beschränken. Die Kammer hat mit Beschluß vom 15. Mai 2001 die Ansprüche der Kläger, soweit diese auf die Beseitigung der nicht zum Schulbetrieb gehörenden baulichen Anlagen des Ballspielplatzes auf dem Schulhof gerichtet sind, vom vorliegenden Verfahren getrennt. Am 19. Februar 2002 haben die Kläger unter Abänderung der Klageanträge in der Klageschrift vom 7. Juli 2000 nunmehr beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. - L. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten zu nutzen, 2, die Beklagte zu verpflichten, die weitere tatsächliche Nutzung des Schulhofes außerhalb der Schulzeiten und für außerschulische Zwecke durch geeignete bauliche und bauordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern, 3. festzustellen, daß die Nutzung des Schulhofes für außerschulische Zwecke und außerhalb der Schulzeiten nach derzeitiger Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist." Mit Schriftsatz von 23. April 2002 haben sie den vorbezeichneten Antrag zu 3. zurückgenommen. 9 Zur Begründung der Klage machen die Kläger im wesentlichen geltend: 10 Es sei ihnen nicht zuzumuten, die immissionsschutzträchtige außerschulische Nutzung der Anlagen mit den durch ihre Anziehungskraft hervorgerufenen zwangsläufigen Begleiterscheinungen hinzunehmen. Das gelte insbesondere im Blick auf die Ergänzung durch eine Nutzung des Schulhofes von Kindern und jüngeren Jugendlichen, die in vielfältiger, unberechenbarer Weise von der Spielanlage, den Ballspielanlagen und dem Schulhof insgesamt Gebrauch machen würden. Da die Beklagte schon wegen des wechselnden Nutzerkreises außer Stande sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, habe die außerschulische Nutzung des Geländes gänzlich zu unterbleiben. Auch die Grunddienstbarkeit, die auf dem Hausgrundstück laste, verpflichte sie nicht, die außerschulische Nutzung hinzunehmen. Die Beklagte sei gemäß § 1020 BGB vielmehr gehalten, das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu schonen, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies ihr Interesse erfordere. 11 Die Kläger beantragen, 12 der Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. - L. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten zu nutzen, 13 und die Beklagte zu verurteilen, die weitere tatsächliche Nutzung des Schulhofs außerhalb der Schulzeiten und für außerschulische Zwecke durch geeignete bauliche und bauordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hebt hervor, daß die Ausstattung von Schulhöfen mit angemessenen Geräten üblich und gerade mit Blick auf die dort vorhandene Schülerschaft, hier Lernbehinderte, zwingend notwendig sei. Das gelte sowohl für die im Sandbereich errichtete Spielanlage als auch für die beiden Ballspielflächen (Basketball und Fußball). Deren Einrichtung sei ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der schulischen Nutzung erfolgt; die außerschulische Nutzung sei insofern reines Nebenprodukt. Die Nutzung des Pausenhofes für Spiel- und Sportzwecke außerhalb der Schulzeiten stehe nicht im Widerspruch zur festgesetzten Hauptnutzung. Insofern sei planungsrechtlich von einer Nebennutzung im Sinne des § 14 BauNVO auszugehen. Nebenanlagen bzw. -einrichtungen könnten sowohl bauliche Anlagen als auch andere Anlagen von städtebaulicher Relevanz sein. Die außerschulische Nutzung durch Kinder und Jugendliche sei dementsprechend nur eine Nebennutzung, die der Hauptnutzung nicht widerspreche und dem Baugebiet selbst diene. Die Nutzung sei in der jetzigen Form als gebietsverträglich hinzunehmen sowie planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 63 BauO NRW läge mithin nicht vor. Den Klägern sei insgesamt die Nutzung durch Kinder und Jugendliche zuzumuten; Spielplätze dienten der körperlichen und geistigen Entfaltung von Kindern und der Befriedigung ihrer Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie ferner der Einübung sozialen Verhaltens. Errichtung und Benutzung von Spielanlagen sei mit dem Wohnen zwingend verbunden. Die Lärmeinwirkungen seien daher von den Anwohnern hinzunehmen. Das gelte zugleich für Mißbräuche, da diese unvermeidbar seien. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte 8 L 869/01 VG Gelsenkirchen sowie der eingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 3) verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. 20 Die Klageänderung ist bereits im Blick auf § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte darauf eingelassen hat. In der geänderten Fassung ist die Klage als allgemeine Leistungsklage, soweit noch zur Entscheidung gestellt, zulässig. 21 Sie ist unbegründet, weil den Klägern der noch geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Schulhofes der I. -L. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf dafür geeignete bauliche und bauordnungsrechtliche Vorkehrungen nicht zusteht. Es mag sein, daß die Kläger im Blick auf den Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (MBL NRW S. 1352 ff) beanspruchen können zu unterlassen, daß ihrem Hausgrundstück Lärmimmissionen zugeführt werden, die durch die außerschulische Nutzung des benachbarten Schulhofes außerhalb der Schulzeiten hervorgerufen werden und die den in dem Erlaß für die Gebietsart maßgeblichen Immissionsrichtwert Außen" überschreiten. Daraus folgt im Blick auf das Begehren der Kläger freilich keine entsprechende Verurteilung der Beklagten. Zwar ist das Gericht nach Maßgabe von § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es darf aber nicht zusprechen, was nicht dem (wahren) Begehren des Rechtsschutzsuchenden entspricht. Dementsprechend kann hier nur über den zur Beurteilung gestellten Antrag entschieden werden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung trotz umfassender Erörterung der Rechtsschutzmöglichkeiten einschließlich des Hinweises auf einen etwaigen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte in dem zuvor beschriebenen Sinn daran festgehalten, daß die außerschulische Nutzung des Schulhofes außerhalb der Schulzeiten unterbleiben muß. Dieser Rechtsauffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. 22 Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln eine Rechtsbeeinträchtigung erfährt, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist. Der Anspruch ist darauf gerichtet, daß der Hoheitsträger die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen trifft. Nur ausnahmsweise kommt eine Nutzungsuntersagung in Betracht; sie muß zur Wahrung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden unumgänglich sein. In Anbetracht der vielfältigen, auch baulichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Lärmminderung kann nicht zugrundegelegt werden, daß nur die Untersagung der außerschulischen Nutzung des Schulhofes (und außerhalb der Schulzeiten) die Wahrung der Rechte der Kläger gewährleistet, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen insoweit geschützt zu sein. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Freizeitflächen, namentlich für Kinder und Jugendliche, dem die Öffnung der Schulhöfe außerhalb der Schulzeiten dient, gebietet es vielmehr, der Beklagten als insoweit kompetenter Hoheitsträgerin die für den Ausgleich der widerstreitenden Interessen angemessenen Maßnahmen vorzubehalten. Ein individueller Rechtsspruch, hierauf bestimmend einzuwirken, besteht grundsätzlich nicht. 23 Eine günstigere Bewertung ist für die Kläger nicht etwa wegen der bauplanerischen Festsetzungen veranlaßt. Eine mit der im Vorhabens- und Erschließungsplan Nr. 8 der Stadt N. vereinbare Nutzungsart könnte lediglich bei Vorhaben im Bereich dieses Bebauungsplans eingefordert werden; das benachbarte Schulgelände wird davon jedoch nicht erfaßt. Dessen Ausweisung in dem Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt N. als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) läßt eine von den Festsetzungen des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 8 abweichende Bewertung zu. Im Grenzbereich unterschiedlicher gebietsartbezogener Nutzung mag ein Ausgleich nach Maßgabe von § 15 BauNVO herbeizuführen sein; jedenfalls folgt daraus nicht, daß sich die Festsetzung als reines Wohngebiet gegenüber der anderweitigen Festsetzung in dem anderen Planbereich im Sinne eines (von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen) Gebietserhaltungsanspruchs durchsetzen muß. Ob und ggf. inwieweit den Klägern ein Abwehr- (Unterlassungs-)anspruch zusteht, ist mithin weiterhin davon abhängig, ob die auf das Hausgrundstück einwirkenden Lärmimmissionen unzumutbar sind. 24 Eine anderweitige Einschätzung ist selbst dann nicht angebracht, wenn die außerschulische Nutzung des Schulgeländes außerhalb der Schulzeit als genehmigungspflichtige (und bisher nicht genehmigte) Nutzungsänderung angesehen würde. Dies mag ebenso wie eine etwaige Genehmigungsbedürftigkeit der (bislang nicht genehmigten) Spielanlagen auf dem Schulgelände die Schutzwürdigkeit der entsprechenden Nutzung des Schulhofes, insbesondere der Spielflächen, mindern, führt aber nicht dazu, daß die Kläger unbeschadet des vorerwähnten Maßstabes auf die außerschulische Nutzung des Schulgeländes Einfluß nehmen könnten. Auch insoweit ist ein Abwehrrecht bzw. Unterlassungsanspruch abhängig von der Erheblichkeit der auf ihr Grundstück einwirkenden Belästigungen. Ein Anspruch auf Untersagung der außerschulischen Nutzung des Schulgeländes folgt daraus nicht. 25 Gleiches gilt schließlich unter dem Aspekt der Mißbrauchsgefahr, zumal die Beklagte inzwischen dafür Sorge getragen hat, daß der Zugang zu dem Schulgelände außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten gehindert (erschwert) ist, durch Hinweisschilder dem Benutzerkreis zu verstehen gegeben hat, daß Zuwiderhandlungen gegen Betätigungsverbote auf dem Schulgelände geahndet werden und durch Vorkehrungen ihre Bereitschaft, Verstöße zu sanktionieren, verdeutlicht hat. Sie hat dadurch das ihrerseits Erforderliche veranlaßt, um den mit der Öffnung des Schulhofes für eine außerschulische Nutzung außerhalb der Schulzeiten verbundenen Anreize mißbräuchlicher Nutzung zu begegnen. Dennoch auftretenden Störungen durch Mißbrauch der Anlagenbenutzung könne die Kläger zumutbarerweise durch Inanspruchnahme polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Hilfe im Einzelfall unterbinden. 26 Es versteht sich von selbst, daß die Kläger mangels Untersagungsanspruchs auch nicht beanspruchen können, daß die Beklagte (zusätzliche) Vorkehrungen trifft, um eine Nutzung des Schulhofes zu außerschulischen Zwecken und außerhalb der Schulzeiten zu verhindern. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; einschlägige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 29