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Beschluss

5 L 1124/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bauordnung NRW findet auf die Herstellung einer künftigen, aber noch nicht förmlich gewidmeten Gemeindestraße keinen Anwendung. • Nach § 9a Abs. 2 Satz 2 und 3 StrWG NRW fallen Straßenbauarbeiten in Erfüllung der Straßenbaulast unter die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde und sind von der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht regelmäßig freigestellt. • Eine beabsichtigte Widmung als Gemeindestraße kann auch Beschränkungen des Benutzungszwecks enthalten und macht die Fläche trotz sachlich begrenzter Nutzung zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenrechts. • Im summarischen Eilverfahren reicht das Vorbringen der Antragstellerin nicht aus, einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gegen die Straßenbaubehörde nach § 123 Abs. 3 VwGO zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der BauO NRW bei Herstellung künftiger Gemeindestraßen; Zuständigkeit der Straßenbaubehörde • Die Bauordnung NRW findet auf die Herstellung einer künftigen, aber noch nicht förmlich gewidmeten Gemeindestraße keinen Anwendung. • Nach § 9a Abs. 2 Satz 2 und 3 StrWG NRW fallen Straßenbauarbeiten in Erfüllung der Straßenbaulast unter die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde und sind von der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht regelmäßig freigestellt. • Eine beabsichtigte Widmung als Gemeindestraße kann auch Beschränkungen des Benutzungszwecks enthalten und macht die Fläche trotz sachlich begrenzter Nutzung zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenrechts. • Im summarischen Eilverfahren reicht das Vorbringen der Antragstellerin nicht aus, einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gegen die Straßenbaubehörde nach § 123 Abs. 3 VwGO zu begründen. Die Antragstellerin begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Herstellung eines Parkplatzes, der später als Gemeindestraße gewidmet werden soll. Die Stadt F. errichtet auf einer im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesenen Fläche Parkraum zur Entlastung des ruhenden Verkehrs am Messegelände; die Widmung als Gemeindestraße war geplant, aber noch nicht förmlich erfolgt. Die Antragstellerin rügt, die Bauarbeiten seien bauordnungswidrig und eine Widmung dürfe nicht erfolgen, u. a. wegen eingeschränkter Nutzerkreise und angeblicher Planwidrigkeit gegenüber dem Bebauungsplan. Der Antragsgegner (Tiefbauamt) überwacht die Arbeiten und will nach Fertigstellung abnehmen; die Maßnahme dient nach Darstellung der Stadt der Erfüllung der Straßenbaulast. Das Gericht prüfte im Eilverfahren nur die bauaufsichtliche Anwendbarkeit der BauO NRW und die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde. • Die BauO NRW gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, also für solche Anlagen, die durch Widmung nach § 6 StrWG NRW zur öffentlichen Straße werden. • Die Herstellung einer noch nicht förmlich gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche unterfällt nicht der bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungspflicht, weil die Widmung erst mit Herstellung und tatsächlicher Zwecknutzung wirksam wird. • Nach § 9a Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW sind Bau-, Genehmigungs- und Überwachungsbefugnisse für Straßenbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Straßenbaulast durch eine Straßenbaubehörde erfolgen und bei der die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, der Straßenbaubehörde zugewiesen; die Regelung ist lex specialis gegenüber der BauO NRW. • Die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 StrWG NRW liegen vor: Die Maßnahme dient der Erfüllung der Straßenbaulast (§ 9 StrWG NRW), erfolgt unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde und diese ist zugleich untere Bauaufsichtsbehörde. • Ein bereits vorgetragenes Argument, die Widmung könne wegen fehlender unmittelbarer gemeinwohlorientierter Nutzung nicht erfolgen, greift nicht durch: Nach § 6 Abs. 3 StrWG NRW sind Beschränkungen nach Benutzungszweck oder Benutzerkreis zulässig, sofern objektive, personenbezogene Kriterien gewahrt bleiben. • Zweifel an der Übereinstimmung der hergestellten Verkehrsanlage mit dem Bebauungsplan begründen im summarischen Verfahren keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Widmung; eine offensichtliche Planwidrigkeit ist nicht erkennbar. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO sowie §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO war der Antrag abzulehnen. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Das Gericht trennte nur den an die Straßenbaubehörde gerichteten Teil ab und führt ihn gesondert weiter; hinsichtlich des verbleibenden Begehrens wurde das Eilverfahren als unbegründet verworfen, weil die BauO NRW auf die Herstellung der künftigen Gemeindestraße keine Anwendung findet und die Kontroll- und Überwachungszuständigkeit nach § 9a Abs. 2 StrWG NRW bei der Straßenbaubehörde liegt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Widmung oder der Bauausführung konnte im summarischen Prüfungsmaßstab nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden erstattungsfähig festgesetzt.