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Urteil

14 K 589/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1204.14K589.03.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „Am U. 50" in F. . Das Wohngrundstück befindet sich nördlich der in diesem Abschnitt in ost-westlicher Richtung verlaufenden Straße. Südlich der Straße „Am U. „ befindet sich eine ca. 19 ha große früher landwirtschaftlich genutzte Fläche, die süd-östlich durch die Autobahn A °°° und westlich durch die Landesstraße L °°° („M.---------straße „) begrenzt wird. Im November 1998 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Landesplanung des Rates der Stadt F. die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dieser Fläche Parkplätze für ca. 5000 Kraftfahrzeuge, im Wesentlichen für die Benutzung durch Besucher von Großveranstaltungen der Beigeladenen, zu errichten. Im Jahre 2001 begann die Stadtwerke F. AG mit dem Bau einer unterirdischen Gasröhrenanlage im süd-östlichen Bereich des Plangebietes. Die Anlage besteht aus sechs in einer Tiefe von 1,2 m verlegten parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von 560 m und einem Durchmesser von je 1,40 m. In den Röhren können bis zu 500 t Erdgas bei einer Verdichtung auf bis zu 100 bar gespeichert werden. Das dort gespeicherte Gas soll zur Abdeckung von Gebrauchsspitzen im Netz der Stadtwerke F. AG dienen. In seiner Sitzung vom 28. November 2001 beschloss der Rat der Stadt F. den Bebauungsplan „N.--------platz M.---------straße „ als Satzung. Der Beschluss wurde am 15. März 2002 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt die von ihm erfassten Teile der Straße „Am U. „ und der M.---------straße als öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Von der M.------ ---straße zweigen im Süden und Norden zwei als Parkplatzzubringer gedachte öffentliche Straßenverkehrsflächen in Richtung Osten ab. Ein Streifen, der parallel zur süd-östlichen Plangrenze verläuft, ist ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrs- fläche ausgewiesen. Der von den genannten Straßenverkehrsflächen eingerahmte weitaus größte Teil des Plangebietes ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen, - „Park-and- ride"-Anlage -" festgesetzt Gemäß der Planbegründung ist in Folge beabsichtigter Erweiterungen der Ausstellungsflächen der Beigeladenen sowie durch den Wegfall bisheriger Parkplatzflächen im näheren und weiteren Umfeld des N1. im Stadtteil S. ein Ersatzparkplatz dringend erforderlich geworden. Daneben soll die festgesetzte Verkehrsfläche auch als Park-and-ride - Anlage messefremden Nutzungen dienen. Die Führung des über die A °° (Anschlussstelle F. - L. ) bzw. die N2.----------straße (L °°°) an - bzw. abfahrenden Verkehrs soll über die M.---- -----straße und die von dieser im Norden und Süden abzeigenden Zubringer erfolgen. Für den Buspendelverkehr zum Messegelände ist eine Fahrgasse im süd- östlichen Planbereich parallel zur A °° eingerichtet, über die die Busse zur N3.--------- straße gelangen. In Spitzenbelastungszeiten soll dieser Weg auch vom abfahrenden PKW-Verkehr mitgenutzt werden. Der direkte Anschluss der Straße „Am U. „ an die M.---------straße soll entfallen. Stattdessen soll die Straße über den auf vier bis fünf Spuren ausgelegten nördlichen Parkplatzzubringer an die M.---------straße angeschlossen werden. Nach plangemäßer Errichtung wurde mit Widmungsverfügung vom 7. Oktober 2002, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt F. vom 18. Oktober 2002 der erste Bauabschnitt des „Messeparkplatzes", der den Parkplatz im Bereich M.---------straße /BAB A °° mit Parkmöglichkeiten für ca. 3000 Kraftfahrzeuge, den Mitfahrerparkplatz im Bereich M.---------straße sowie die Zufahrt von der M1. -straße zu den vorgenannten Parkplätzen und die Anbindung an die Straße „Am U. „ umfasst, gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NRW ) als Gemeindestraße - Parkplatz - bzw. gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW als Erschließungsstraße gewidmet, wobei die Benutzung des Parkplatzes im Bereich M.---------straße /BAB A °° auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt wurde. Der Lageplan, aus dem die genaue Lage und der Umfang der Widmung hervorgehen, wurde als Bestandteil der Widmungsverfügung im Anschluss an die Bekanntmachung veröffentlicht. Gegen diese Widmungsverfügung erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. November 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Widmungsverfügung sei rechtswidrig. Der gewidmete N.--------platz entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/98, der auf der hier interessierenden Fläche lediglich eine einzige öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen) zu Gunsten der Beigeladenen und der Öffentlichkeit als Park-and-ride- Anlage festsetze. Mit der angefochtenen Widmungsverfügung habe der Beklagte stattdessen zwei Parkplätze, nämlich den angesprochenen, als „Parkplatz im Bereich M.---------straße /BAB °° (1. Bauabschnitt)" bezeichneten N.--------platz und einen zweiten, als „Mitfahrerparkplatz im Bereich M.---------straße „ bezeichneten Parkplatz, dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Hinzu komme, dass der N.--------platz nicht unmittelbar dem allgemeinen Wohl dienen solle und auch deshalb nicht dem öffentlichen Verkehr hätte gewidmet werden dürfen. Bereits zuvor hatte sich die Klägerin mit Anträgen vom 13. Mai bzw. 2. Juli 2002 (VG Gelsenkirchen - 5 L 1124/02 bzw. 14 L 1582/02 - gegen die Durchführung bzw. Fortsetzung der Bauarbeiten für die Parkplatzanlage gewandt. Beide Anträge wurden mit Beschlüssen vom 2. Juli 2002 bzw. 28. Oktober 2002 abgelehnt. Nach Erhebung des Widerspruchs ordnete der Beklagte unter Darlegung der besonderen Gründe mit Verfügung vom 11. November 2002, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt F. vom 22. November 2002, die sofortige Vollziehung an. Den daraufhin von der Klägerin am 26. November 2002 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Widmungsverfügung des Beklagten sowie auf das Ergreifen einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 28. November 2002 ab (VG Gelsenkirchen 14 L 2844/02). Auf Grund des von der Klägerin daneben erhobenen baurechtlichen Normenkontrollantrages wurde der der Widmung zu Grunde liegende Bebauungsplan Nr. 3/98 „N.--------platz M.---------straße „ der Stadt F. durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 10 a B 1780/02.NE - mit Beschluss vom 20. Februar 2003 bis zu einer Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 a D 45/02.NE außer Vollzug gesetzt. Den von der Klägerin bei der erkennenden Kammer gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen vorläufig die Nutzung des Messeparkplatzes (1. Bauabschnitt einschließlich Zufahrt) an der M.--------- straße zu untersagen, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. März 2003 (14 L 532/03) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 12. März 2003 - 11 B 570/03 - zurück. Mit Urteil vom 29. September 2004 im Verfahren 10 a D 45/02. NE erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan Nr. 3/98 „N.--------platz M.---------straße „ der Stadt F. auf der Basis des Satzungsbeschlusses vom 28.November 2001 sowie des aus Anlass des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2003 ( Außervollzugsetzung ) ergangenen Ergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2003 für unwirksam. Zur Begründung führte das OVG NRW im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft, da er entgegen § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch nicht den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Der hier maßgebliche Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. enthalte verbindliche, von der planenden Gemeinde zu beachtende Zielvorgaben, mit denen die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimmten. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG NRW wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BM 1.05 - zurückgewiesen. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt F. nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, den Bebauungsplan Nr. 3/98 nach Vornahme diverser Änderungen und zusammen mit der Planbegründung vom Februar 2006 erneut als Satzung. Dieser Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt F. vom 16. Juni 2006 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 23. August 2006 erneut Antrag auf Normenkontrolle beim OVG NRW - 10 D 103/06.NE - gestellt, zu dessen Begründung sie auf Ihre Darlegungen in dem vorausgegangenen Normenkontrollverfahren verweist und geltend macht, die dort gerügten erheblichen Abwägungsmängel seien nach wie vor vorhanden. Das Verfahren ist derzeit noch beim OVG NRW anhängig. Bereits am 10. Februar 2003 hat die Klägerin - zunächst zur Fristwahrung - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Widmungsverfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt seines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 wendet. Mit Schriftsatz vom 31. August 2006 hat sie die Klage erstmalig begründet und zugleich dahingehend erweitert, den Beklagten zu verurteilen, die tatsächliche Nutzung des Messeparkplatzes an der M.---------straße in F. zu unterbinden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das noch anhängige Normenkontrollverfahren 10 D 103/06 NE ausgesetzt. Das OVG NRW hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 27. April 2007 - 11 E 1395/06 - aus formalen Gründen aufgehoben und in den Gründen - nicht entscheidungstragend - darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Senats eine „Vorgreiflichkeit" des Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung über das auf Folgenbeseitigung in Form der Nutzungsunterbindung gerichtete Klagebegehren, das wohl den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle und vom rechtlichen Schicksal der Widmung unabhängig sei, gegeben sei. Das Klagebegehren könne nämlich keinen Erfolg haben, wenn der beanstandeten Nutzung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein - nunmehr - rechtswirksamer Bebauungsplan zu Grunde läge. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 ihren auf die Nutzungsuntersagung gerichteten Klageantrag zurückgenommen und zur Begründung nachfolgend ausgeführt, der Grund für die Klagerücknahme bestehe ausschließlich darin, dass sie vermeiden wolle, durch eine erneute Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des den Bebauungsplan Nr. 3/98 betreffenden Normenkontrollverfahrens weiterhin auf eine erstinstanzliche Entscheidung warten zu müssen. Die Vermutung, dass nach der Rücknahme dieser Klage etwaige tatsächliche Folgewirkungen der Parkplatznutzung nicht mehr zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden sollten, treffe nicht zu. Zur Begründung ihres gegen die Widmungsverfügung gerichteten Klagebegehrens verweist sie darauf, die Widmungsverfügung des Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Bei einer Widmung nach § 6 StrWG NRW handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Das dem Beklagten darin eingeräumte Ermessen habe sich im vorliegenden Fall zu der Verpflichtung verdichtet, die Widmung zu unterlassen, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Dies folge daraus, dass der Bebauungsplan Nr. 3/98 „N.-------- platz M.---------straße „, durch das Urteil des OVG NRW vom 29. September 2004 - 10 a D 45/02. NE - für unwirksam erklärt worden sei, in jedem Fall aber nicht vollzogen werden dürfe, nachdem das OVG NRW die Vollziehung ausgesetzt habe. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes habe zur Folge, dass es sich bei dem N.--------platz nicht um eine „öffentliche" Straßenverkehrsfläche und damit nicht um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - handele. Die Errichtung der Anlage sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Baugesetzbuches materiell illegal. Das daraus folgende Bauverbot habe zur Folge, dass auch die angefochtene Widmung wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich und landschafts- rechtlich unzulässig und damit rechtswidrig sei. Die Widmung des Parkplatzgeländes sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Vorhaben trotz eines Planungsbedürfnisses nicht zum Gegenstand der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplanes gemacht worden sei. Die Widmung des Messeparkplatzes für den öffentlichen Verkehr verletze sie in ihrem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - resultierenden einfach gesetzlich ausgestalteten Anliegerrecht. Die Rechtstellung des Eigentümers eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes habe zum Inhalt, dass von den öffentlichen Verkehrsflächen keine Beeinträchtigungen ausgehen dürften, für die eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht bestehe. Ein Grundeigentümer, dessen Grund- stück an einer öffentlichen Straße liege, müsse Beeinträchtigungen, die die Straße bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung auslöse, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und ihre bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtgrundlage gegeben sei. In der Gestalt der tatsächlichen Beeinträchtigungen ihres Grundstückes, die vor allem in der gestiegenen Belastung durch Lärm und Abgase sowie den unkalkulierbaren Risiken durch die Überbauung des Erdgas- röhrenspeichers begründet seien, belege jede der genannten rechtswidrigen Maß- nahmen zur Realisierung des Messeparkplatzes eine Verletzung ihres durch Art. 14. Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts. Gerade die rechtswidrige Widmung für den öffentlichen Verkehr, die für die Nutzung des Messeparkplatzes durch die Allgemein- heit und damit für die dadurch ausgelösten tatsächlichen Beeinträchtigungen ihres Grundstückes ursächlich sei, führe somit zu einer Verletzung ihrer Rechte. Daneben habe sie einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Widmungsverfügung auch deshalb, weil durch die unterlassene Aufstellung des erforderlichen rechtswirksamen Bebauungsplanes für den N.--------platz ihr subjektiv- öffentliches Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange umgangen worden sei. Ihre subjektiv-rechtliche Betroffenheit werde auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszu-gehen, dass die Anfechtung einer Widmungsverfügung nur dann ausscheide, wenn sie auf einer fehlerfreien und damit rechtswirksamen bauplanerischen Straßen-planung beruhe. Gegen die Widmung einer in einem unwirksamen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche müsse sich ein Anlieger dagegen schon deshalb wenden können, weil der Widmungsakt ihn nach allgemeinen Grundsätzen ohne Weiteres in seinen Rechten verletzen könne. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klägerin nicht Anliegerin der vorliegend gewidmeten Fläche (N.--------platz , 1. Bauabschnitt) sei und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sich der Kreis der klagebefugten Rechtsbetroffenen keineswegs auf die unmittelbaren Anlieger einer Straße beschränke in dem Sinne, dass zwischen der öffentlichen Straße und dem betroffenen Grundstück eine über das bloße Angrenzen hinausgehende Beziehung - gewissermaßen eine „Zuordnung" des Anlieger- grundstückes zu dieser Straße - bestehen müsse. Der Kreis der Abwehrberechtigten umfasse vielmehr weitergehend alle diejenigen Grundeigentümer, die in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Widmung und die ihr entsprechende bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straße betroffen seien. Ungeachtet des Abstandes, den ihr Grundstück zu dem N.--------platz einhalte, werde sie durch die Widmungsverfügung in ihren Rechten verletzt. Durch die Öffnung des Parkplatzes für den straßenrechtlichen Gemeingebrauch werde ihr Grundstück in unzumutbarer Weise mit Lärm, Abgasen sowie den unkalkulierbaren Risiken aus der Nutzung des Erdgasröhrenspeichers belastet. Schließlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, in dem sie vorliegend betreffenden Fall müsse der Anliegerbegriff deshalb weiter gefasst und ihr damit die Klagebefugnis zugesprochen werden, weil wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG für sie ansonsten nicht zu erreichen sei. Die Klägerin beantragt, die Widmungsverfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht unter Verweis auf sein Vorbringen in den bisher anhängig gewesenen Eilverfahren geltend, die Widmung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der Widmung sei der Bebauungsplan Nr. 3/98, der zwischenzeitlich wieder in Kraft gesetzt worden sei. Seit dem 17. Juni 2006 sei der Plan rechtsverbindlich. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin keine Anliegerin der gewidmeten Straßenfläche sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Widmung des gesamten Messeparkplatzes sondern nur um den ersten Bauabschnitt. Hierzu sei festzustellen, dass zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem gewidmeten ersten Bauabschnitt eine Distanz von ca. 150 Metern liege und die Straße „Am U. „ durch den Parkplatzzu- und -abfahrtsverkehr nicht belastet werde. Insoweit berufe sich die Klägerin zu Unrecht auf ein Anliegerrecht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den von der Klägerin in letzter Fassung verfolgten Anfechtungsantrag ebenfalls für unzulässig, da unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen sei, dass die Klägerin durch die Widmungsverfügung für den ersten Bauabschnitt des Parkplatzes in eigenen Rechten verletzt werde. Die Klägerin sei bereits keine Anliegerin der gewidmeten Parkplatzfläche. Zudem resultierten die behaupteten - real aber nicht existenten - Beeintächtigungen ( Lärm, Abgase, Explosionsgefahr ) ausschließlich aus dem Regelungsgehalt des dem Parkplatz zu Grunde liegenden Bebauungs- planes, nicht jedoch aus der hier allein in Rede stehenden straßenrechtlichen Widmungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der zitierten Verfahrensakten sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Nachdem die Klägerin den von ihr am 31. August 2006 schriftsätzlich gestellten wei-teren Hauptantrag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -insoweit einzustellen. Im übrigen ist die Klage unzulässig. Die gegen die Widmungsverfügung des Beklagten gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen eine auf der Grundlage des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) ergangene Widmung, bei der es sich gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung handelt. Der Klägerin fehlt jedoch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Bei der Widmung handelt es sich um einen straßenrechtlichen Hoheitsakt, der darauf gerichtet ist, für Straßen, Wege oder Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu begründen ( § 6 Abs. 1 StrWG NRW) und zugleich über die Einstufung der Straße in eine der in § 3 Abs. 1 StrWG NRW aufgeführten Straßengruppen sowie etwaige Beschränkungen der Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise zu entscheiden ( § 6 Abs. 3 StrWG NRW). Sie regelt damit nicht primär Rechts-beziehungen zu Personen, sondern begründet bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache, nämlich der jeweiligen Straße. Rechte Einzelner, aus denen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erwachsen könnte, betrifft eine Widmung nur ausnahmsweise, nämlich nur hinsichtlich bestimmter Personengruppen. So sind durch eine Widmung in eigenen Rechten betroffen die Eigentümer der gewidmeten Straßenfläche bzw. die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte an einer solchen Straßenfläche, denn durch die Widmung wird das private Eigentum bzw. dingliche Nutzungsrecht an der Straßenfläche von der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung überlagert. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin indes ersichtlich nicht. Daneben können von einer Widmung in eigenen Rechten betroffen sein auch die Anlieger der gewidmeten Straße bzw. die Eigentümer unmittelbar an die Straße angrenzender bebaubarer Grundstücke. Für diese entstehen nämlich durch die Widmung Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten (vgl. § 30 StrWG NRW), nämlich sich so zu verhalten, dass die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -. Darüberhinaus folgt die Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen Rechten auch daraus, dass der Straßenanlieger als Voraussetzung für eine angemessene Nutzung seines Grundstücks auf das Vorhandensein einer öffentlichen Straße angewiesen ist ( vgl. § 14a StrWG NRW ). Insoweit beschränkt sich die Angewiesenheit nicht nur auf die unmittelbare Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße aus im Sinne einer Befahr- oder Begehbarkeit. Betroffen sein kann auch das Recht auf Nutzung der einer Straße innewohnenden Kommunikationsmöglichkeiten ( sog. Kontakt nach außen ). Die Klägerin ist, bezogen auf den ersten Bauabschnitt des Messeparkplatzes, keine Anliegerin der gewidmeten Straße im vorbezeichneten Sinn, denn gemäß § 14 a Abs. 1 StrWG NRW sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an der zu widmenden öffentlichen Straße gelegen sind. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Das Grundstück der Klägerin liegt nördlich der Straße „Am U. „, während sich der gewidmete Parkplatz südlich der Straße befindet, ohne dass etwa im Bereich des klägerischen Grundstücks eine Parkplatzzufahrt vorhanden wäre. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem klägerischem Grundstück und dem Parkplatz besteht demnach nicht, und zwar gleichgültig, ob, wie hier, die nächstgelegenen Parkflächen ca. einhundert bis einhundertfünfzig Meter vom Haus der Klägerin entfernt liegen, oder ob die Parkflächen, wie die des hier nicht streitgegenständlichen zweiten Bauabschnitts, näher am Grundstück der Klägerin gelegen, von diesem bzw. der Straße „Am U. „ aber durch einen Grünstreifen mit Pflanzenbewuchs ohne Anbindung an die Straße getrennt sind. Zu den Straßenanliegern zählen auch die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, für die die zu widmende Straße Erschließungsfunktion in dem Sinne hat, dass zwar das Grundstück nicht direkt an dem zu widmenden Teil der Erschließungsanlage gelegen ist, das zu widmende Teilstück aber notwendiger Bestandteil der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -. Auch zu dieser Gruppe gehört die Klägerin nicht, denn ihr Wohngrundstück ist über die Straße „Am U. „ im Osten - von der Widmung gänzlich unberührt - mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Widmung des ersten Bauabschnitts des Messeparkplatzes auch die geänderte Einmündung der Straße „Am U. „ in die M.---------straße erfasst, wobei die Einbeziehung des Straßeneinmündungsbereichs der Straße „Am U. „ nunmehr über die Parkplatzzufahrt in die M.---------straße allein dem geänderten Ausbau der Straßeneinmündung Rechnung trägt, ohne dass die bislang vorhanden gewesene Anbindung in ihrer Funktion oder Rechtsqualität geändert worden wäre. Eine der Widmung zuzurechnende Betroffenheit der Klägerin folgt auch nicht etwa daraus, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Parkplatzes notwendig auch eine erhöhte Verkehrsbelastung „ihrer" Straße, etwa durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum bzw. vom Parkplatz verbunden wäre. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art nicht gegeben. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass nach der zu dem Bebauungsplan gegebenen Begründung eine Inanspruch-nahme der Straße „Am U. „ weder für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Parkplatznutzer noch für den Shuttlebus-Verkehr zum Ausstellungsgelände der Beigeladenen erfolgen soll. Dass dies tatsächlich anders sei, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Auch aus dem Umstand, dass ihr Grundstück, obwohl es nicht an die gewidmete Straßenfläche angrenzt, gleichwohl durch von dieser ausgehende Immissionen (Lärm, Abgase) beeinträchtigt werden könnte, kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht herleiten. Etwaige Beeinträchtigungen durch von der gewidmeten Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen sind nicht auf die angefochtene Widmungsverfügung zurückzuführen. Die Widmung ist lediglich der straßenrechtliche Abschluss der Planung und Herstellung einer Straße oder sonstigen Verkehrsfläche, aber kein Vollzugsakt der Straßenplanung. Sie setzt das Vorhandensein einer Straße voraus und begründet nur noch deren öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Planerische Festsetzungen, etwa zum Immissionsschutz, gehören dagegen nicht zum Regelungsgehalt einer Widmungsverfügung. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, abgedruckt in BVerfGE 79, 175 ff., 189; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, abgedr. in DVBl. 1993, 1357, 1360. Angriffe gegen von der Straße ausgehenden Immissionen müssen sich daher nicht gegen die Widmung, sondern gegen die zu Grunde liegende Straßenplanung wenden. Ist diese - wie vorliegend - durch ein förmliches bauplanungsrechtliches Verfahren erfolgt, so liegt darin die rechtliche Regelung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch die das Eigentum der Klägerin an ihrem - benachbarten - Wohngrund- stück ggfls. belastet wird. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen einer gegen eine Widmungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage auch die Frage des Immissionsschutzes der Anlieger eine Rolle spielen kann. Insoweit kommt auch in Betracht, die Rechtmäßigkeit des der Errichtung einer Straße zugrundeliegenden Bebauungsplanes bzw. die Einhaltung der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage inzidenter zu überprüfen, denn Widmungsverfügungen, die auf nichtigen Bebauungsplänen beruhen oder die von den Festsetzungen eines rechtmäßigen Bebauungsplanes abweichen, sind rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, abgedruckt in DVBl. 1975, S. 294 ff. In eine solche Überprüfung der planerischen Grundlagen der Straßenerrichtung muss und darf das Gericht im Rahmen der gegen die Widmung gerichteten Klage aber nur dann eintreten, wenn der jeweilige Kläger geltend machen kann, nicht nur durch von der Straße ausgehende Immissionen, sondern auch unmittelbar durch die Widmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Vgl. VG Arnsberg. Urteil vom 5. November 1998 - 7 K 957/97 -, www.nrwe.de. Dies ist aber aus den dargelegten Gründen nur bei den oben genannten Personengruppen, nicht aber bei der Klägerin der Fall. Dementsprechend ist sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Immissionskonflikte darauf zu verweisen, diese im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den dem Parkplatzausbau zu Grunde liegenden Bebauungsplan Nr. 3/98 der Stadt F. geltend zu machen. Die Klägerin ist auch nicht deshalb klagebefugt, weil sie durch eine etwaige Bestandskraft der Widmungsverfügung an der Verfolgung eines Folgenbeseitigungs- anspruches gehindert wäre. Eine bestandskräftige Widmung steht der Erhebung eines Folgenbeseitigungsanspruchs nämlich nicht als rechtliches Hindernis entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, a.a.O.. Insoweit entspräche die rechtliche Situation der Klägerin im vorliegenden Verfahren bei Eintritt der Bestandskraft der Widmungsverfügung, soweit hier von Bedeutung, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Rechtslage. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine straßenrechtliche Widmung ungeeignet ist, die Rechtswidrigkeit des durch eine fehlerhafte Bauleitplanung entstandenen Zustandes aufzuheben. Gleiches würde vorliegend bezüglich der Klägerin gelten, falls sie mit dem von ihr angestrengten Normenkontrollverfahren Erfolg hätte. Hieraus folgt, dass auch dann, wenn ihr eine Klagemöglichkeit gegen die Widmungs-verfügung nicht zu Gebote steht, die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt ist, so dass sich schon aus diesem Grund eine weitere Erörterung der Frage, ob aus dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Anspruch auf Gewährung effektiven Rechts-schutzes vorliegend eine Klagebefugnis abzuleiten wäre, erübrigt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.