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Beschluss

17 L 1191/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:0605.17L1191.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, keine ernstlichen Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 2. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung das zur Sicherung des Lebensunterhalts Unerlässliche zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller, der in der Vergangenheit unter verschiedenen Alias-Personalien aufgetreten ist und zuletzt angegeben hat, am 1. Juli 1985 geboren zu sein, noch minderjährig ist und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht von seinen Eltern vertreten wird. Ob der danach derzeit 16 Jahre alte Antragsteller in - gegebenenfalls analoger - Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Handlungsfähigkeit Minderjähriger in bestimmten Verwaltungsverfahren (vgl. § 12 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, § 68 des Ausländergesetzes - AuslG -, § 36 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB I) auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als im Sinne von § 62 VwGO prozessfähig angesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Antragsteller zu dem in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - genannten Personenkreis zählt, dem Sozialleistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Darüber hinaus sind die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln zu gewähren (§ 4 AsylbLG). § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende die vollen Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG oder lediglich die nach Maßgabe des § 1a AsylbLG eingeschränkten Leistungen begehrt. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden Ausländers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende Ausländer substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSHG: Beschluss vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers weiterhin derart unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden kann. Der Antragsteller nimmt zur Begründung seines Antrages auf die Sachverhaltsdarstellung im Parallelverfahren des T. J. - 17 L 1189/02 - Bezug. Dieser Antrag hat indessen ebenfalls keinen Erfolg; die Kammer hat hierzu durch Beschluss vom gleichen Tag Folgendes ausgeführt: „Die Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller beruhen darauf, dass der Antragsteller zu 1. (T.) allem Anschein nach in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Diese Einschätzung beruht auf den aktenkundigen Ermittlungen von Mitarbeitern des Sozialamtes des Antragsgegners, die durch das wechselnde und auch im Übrigen unglaubhafte Vorbringen der Antragsteller nicht einmal ansatzweise widerlegt werden. So konnten Mitarbeiter des Antragsgegners den Antragsteller zu 1. am 19. Februar 2002 dabei beobachten, als er gegen 6.40 Uhr das Betriebsgelände der Fa. E. in Marl betrat. Bei einer erneuten Überprüfung am folgenden Tag, dem 20. Februar 2002, trafen drei Mitarbeiter des Sozialamtes den Antragsteller zu 1. und vier weitere Personen - die Antragsteller der Verfahren 17 L 1187/02 (W. B. ), 17 L 1188/02 (S. J. ), 17 L 1190/02 (D. T1. ) und 17 L 1191/02 (J1. U. ) - in den Räumlichkeiten der Fa. E. an. Alle fünf Personen waren nach dem Inhalt des hierüber gefertigten Vermerks, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, mit weißen Schürzen und Plastikhauben bekleidet, also einer im Bereich der Lebensmittelzubereitung typischen Arbeitskleidung. Der Firmeninhaber T2. E. oder eine andere verantwortliche Person war nicht zugegen, während die genannten Personen - bis auf D. T1. , der den Mitarbeitern des Antragsgegners, nachdem diese geschellt hatten, im Eingangsbereich entgegen kam - sich in einer Arbeitshalle aufhielten und dort offenkundig mit der Zubereitung von Lebensmitteln befasst waren. In dem Vermerk heißt es hierzu: 'Der J1. U. war mit der Zerkleinerung von Kräutern und Gemüse beschäftigt. Der W. A. rührte in einer riesigen Edelstahlwanne eine Creme / Frischkäse an, während S. I. (der Arm war vermutlich mit Speiseöl beschmiert) und T. I., der Küchengeräte in der Hand hielt, das Gespräch mit den U. führten. Sie gaben an, dass sie den ersten Tag hier seien und hier nicht arbeiten würden.' ... Nach alldem ist entgegen den ursprünglichen Angaben des Antragstellers zu 1. davon auszugehen, dass dieser sich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich bereits seit Dezember 2001, regelmäßig früh morgens von S1. nach N. zu den Betriebsräumen der Fa. E. begeben hat. Dies räumt er - ebenso wie die anderen am 20. Februar 2002 in der Betriebshalle angetroffenen Personen - mit der niederschriftlichen Erklärung vom 4. April 2002 nunmehr auch ein. Darüber hinaus spricht indessen alles dafür, dass der Antragsteller zu 1. dort auch einer Tätigkeit nachgegangen ist, für die üblicherweise eine Entgelt gezahlt wird. Dies ist zumindest für den 20. Februar 2002 durch die Beobachtungen der Mitarbeiter des Sozialamtes belegt. Die anders lautenden Erklärungsversuche, wonach die genannten Personen - aufgrund einer eigenmächtigen, mit dem Betriebsinhaber nicht abgestimmten Entscheidung eines P. E. - lediglich vor dem Verfall stehende Lebensmittel hätten abholen dürfen, ist unglaubhaft. Dies ergibt sich daraus, dass die Personen am 20. Februar 2002 bei der Zubereitung von Lebensmitteln angetroffen wurden, wie sich unzweifelhaft aus den detailliert festgehaltenen Beobachtungen der Bediensteten des Sozialamts ergibt. Um lediglich bereits verkaufsfertig vorbereitete, aber nicht rechtzeitig verkaufte Lebensmittel abzuholen, hätte es der beobachteten Tätigkeiten nicht bedurft. Ebenso wenig vermochte der Antragsteller zu 1. eine plausible Erklärung dafür zu geben, dass die Personen sich in Abwesenheit eines Firmenangehörigen in den Betriebsräumen aufhielten und dabei Arbeitskleidung trugen. Zudem drängt es sich auf, dass unverkaufte und am nächsten Geschäftstag nicht mehr verkäufliche Lebensmittel nicht im Laufe des Vormittags, sondern nach Geschäftsschluss aussortiert würden, damit die Verkaufswagen am nächsten Tag mit frischer, d.h. verkäuflicher Ware die Märkte anfahren können. Ist das Antragsvorbringen demnach aus Sicht der Kammer unauflösbar widersprüchlich und unglaubhaft, so besteht kein Anlass, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, weitere eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der Fa. E. beizubringen. Die durch den festgestellten Sachverhalt verursachten Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller wirken auf den hier entscheidungserheblichen Zeitraum fort, auch wenn angesichts der Reaktion des Firmeninhabers T2. E. , der sich der ihm drohenden rechtlichen Sanktionen bewusst ist, kaum von einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle auch betont, dass die Antragsteller aus Rechtsgründen nicht darauf verwiesen werden können, ihren Lebensunterhalt durch Fortsetzung einer in der Vergangenheit ausgeübten, illegalen Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Dies entlastet die Antragsteller indessen nicht von der Obliegenheit, die ihnen zu Recht entgegen gehaltenen Zweifel an ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit zunächst durch wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu der Höhe der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen und deren Verwendung auszuräumen und etwa vorhandenes Vermögen zu verwerten, bevor an eine Wiederaufnahme der Leistungen zu denken ist. Dabei liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand, dass etwaige, in der Vergangenheit gebildete Rücklagen in den seit der Einstellung der Leistungen vergangenen drei Monaten aufgebraucht wären. In diesem Zusammenhang müssen sich die Antragsteller auch entgegen halten lassen, dass sie trotz unverzüglicher Einschaltung eines Rechtsanwalts über zweieinhalb Monate haben verstreichen lassen, bevor sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben." Die vorstehend dargelegte Würdigung der Sach- und Rechtslage führt auch im vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass dem geltend gemachten Anspruch Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers entgegen zu halten sind, die dieser nicht ausgeräumt hat. So kann nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Sozialamtes kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass seine Anwesenheit in der Betriebshalle der Fa. E. am 20. Februar 2002 der Ausübung einer Erwerbstätigkeit - und nicht lediglich der Entgegennahme unentgeltlicher Zuwendungen - diente. Wenn er selbst eingeräumt hat, bereits seit Dezember 2001 regelmäßig dort gewesen zu sein, legt dies zugleich nahe, dass er dieser Erwerbstätigkeit über mehrere Wochen hinweg nachgegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.