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Urteil

2 K 1147/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0711.2K1147.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Beihilfe durch Übernahme der Umzugskosten für den Umzug von der I.---------straße 28 in die K.-----straße 19 in F. in Höhe von 1.115,63 EUR (= ursprünglich 2.181,96 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 1999 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin stand im Jahre 1998 im laufenden ergänzenden Sozialhilfebezug beim Beklagten. Sie ist alleinerziehende Mutter von Zwillingen, die im Januar 0000 geboren wurden. Seit 1995 bewohnte die Klägerin mit ihren Kindern eine Wohnung in der I1.---------straße 28 in 45127 F. . Ab Dezember 1997 plante die Klägerin die Durchführung eines Umzuges. Unter dem 11. Dezember 1997 gab ein Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten (Herr H. ) eine den Umzug befürwortende Stellungnahme ab. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen (vgl. Bl. 1247 f. der Beiakte Heft 1). Zugleich wurde eine ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. med. A. (Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie) vom 25. November 1997 vorgelegt, ausweislich derer sich die Tochter K1. wegen einer Angstsymptomatik in kinderpsychotherapeutischer Behandlung befand. Auch aus fachärztlicher Sicht wurde ein Wohnungswechsel der Familie befürwortet (vgl. Bl. 1249 der Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und wies auf die Wohnsituation der Klägerin hin. Er führte u.a. aus, dass das Wohngebiet in einem Viertel mit sozialen Brennpunkten liege und in keinster Weise für heranwachsende Kinder und Jugendliche geeignet sei. Das Haus liege am Straßenstrich der Stadt F. . Außerdem seien Drogenabhängige und Dealer in unmittelbarer Umgebung anzutreffen. Die Enkelin K1. sei seit einiger Zeit wegen eines Angstsyndroms in therapeutischer Behandlung. Er bat um rechtsverbindliche Auskunft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kosten im Falle eines Umzuges übernommen würden. 3 Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die von der Klägerin bewohnte Wohnung für einen Drei-Personen-Haushalt sozialhilferechtlich angemessen sei. Eine Kostenübernahme für einen Umzug werde in der Regel erteilt, wenn ein Umzug zwingend notwendig sei. Die sei im Fall der Klägerin nicht gegeben, da die Unterkunft als solche menschenwürdig sei. Bei Einzug im Jahre 1995 habe die Klägerin die Problematik des Wohnumfeldes erkennen können und müssen. Schwierigkeiten mit dem Wohnumfeld, mangelnde Spielmöglichkeiten von Kindern, Probleme mit Nachbarn etc. seien sozialhilferechtlich keine Umzugsgründe, die einen Wohnungswechsel rechtfertigen könnten. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 wandte sich der Prozessbevollmächtigte erneut an den Beklagten und wies unter anderem darauf hin, dass es der Klägerin nur dank intensiver Bemühungen im Juni 1995 gelungen sei, nicht in einem Obdachlosenheim untergebracht zu werden, sondern die damals angemietete Wohnung zu erhalten. Die mittlerweile neunjährigen Enkelinnen seien bereits dreimal in eindeutiger Art und Weise beim Begehen der Maxstraße verbal sexuell belästigt worden. Mit Schreiben vom 30. März 1998 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Begründungselemente in der Angelegenheit keine andere Entscheidung möglich sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte zur Wohnsituation seien sozialhilferechtlich bei der Notwendigkeitsprüfung kein Entscheidungskriterium. Unter dem 9. April 1998 wurde eine weitere Stellungnahme des Mitarbeiters des Jugendamtes eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 1309 und 1310 der Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals an den Beklagten und bat um eine Entscheidung zur Übernahme von Umzugskosten. Er sehe eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für den baldigen Umzug. Soweit seine finanziellen Möglichkeiten es zuließen, sei er durchaus bereit, einen Teil der entstehenden Kosten mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Rahmen des von dem Beklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahrens holte dieser eine telefonische und eine schriftliche Stellungnahme der Polizei in F. ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 1327 und 1329 der Beiakte Heft 1). 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen sein Schreiben vom 16. Februar 1998 wegen Anerkennung der Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Klägerin ein Verbleiben in der derzeitigen Wohnung unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zumutbar sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 5 Am 7. September 1998 sprach die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten beim Beklagten vor und teilte mit, dass sie ab dem 1. Dezember 1998 eine 80 qm große Wohnung in der K2.-----straße 19 in F. anmieten könne. Die Miete betrage 970,00 DM inclusive Nebenkostenvorauszahlung. Der Klägerin wurde daraufhin erklärt, dass bei einem Umzug in diese Wohnung lediglich die angemessene Miete in Höhe von 880,00 DM für drei Personen seitens des Beklagten übernommen werden könne. Da kein Umzugsgrund vorliege und die Miete unangemessen sei, würden Umzugskosten, Renovierungskosten und Kaution nicht vom Sozialamt übernommen. Ausweislich des aufgenommenen Vermerks habe sich der Vater der Klägerin bereit erklärt, diese Folgekosten zu übernehmen. 6 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und führte aus: Wie sie bereits mündlich am 7. September 1998 mitgeteilt habe, beziehe sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 die Wohnung in der K2.-----straße 19 in F. . Als Anlage übersende sie eine Kopie des Mietvertrages sowie den Umzugsvertrag mit der Bitte um Kostenübernahme. Da sie keine Freunde, Bekannte oder Verwandte habe, die ihr bei dem Umzug behilflich sein könnten, sei sie auf ein Umzugsunternehmen angewiesen. Sie habe das Umzugsunternehmen Möbel T. aufgrund des günstigeren Angebotes (siehe auch Angebot F1. ) beauftragt. Die Gründe für den Umzug seien dem Beklagten hinreichend bekannt. Sie bitte nunmehr um wohlwollende Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung sowie um Übernahme der Umzugskosten oder zumindest eines Zuschusses. Dem Antrag war ein Zeitungsbericht aus der Wochenpost von September 1999 beigefügt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1436 der Beiakte Heft 1). 7 Mit Bescheid vom 6. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus: Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für einen Umzug nicht anerkannt werde. Aus diesem Grunde würden auch sämtliche mit dem Wohnungswechsel verbundene Kosten nicht durch das Sozialamt übernommen. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. November 1998 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Klägerin mit, dass sie die Firma Möbel T. GmbH beauftragt habe, weil diese das günstigste Angebot erstellt habe. Der Umzug sei am 20. November 1998 durch die Firma ausgeführt worden. Der Rechnungsbetrag belaufe sich auf 2.181,96 DM. Der Geschäftsführer der Firma Möbel T. habe sich entgegenkommenderweise bereit erklärt, bis zur Klärung des Widerspruchs beim Sozialamt den Rechnungsbetrag zu stunden. Zwischenzeitlich sei bereits telefonisch von der Spedition um eine zügige Abwicklung gebeten worden. Die Klägerin bitte daher, dass ihrer Argumentation gefolgt werde und bei Bewilligung der Kostenübernahme der Rechnungsbetrag direkt an die Möbel T. GmbH überwiesen werde. Wegen des Umzugsauftrages wird Bezug genommen auf Bl. 1512 der Beiakte Heft 1. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führte ergänzend aus: Dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der tatsächlich von ihr für die neue Unterkunft zu entrichtenden Unterkunftskosten in Höhe von 970,00 DM sei nicht entsprochen worden. Ein diesbezüglich geführtes Widerspruchsverfahren sei erfolglos verlaufen. Auch ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Umzugskosten stehe der Klägerin nicht zu. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Sozialhilfeträger den Auszug aus der Wohnung I1.--------- straße 28 nicht als zwingend erforderlich angesehen habe. Außerdem sei der Bezug der Wohnung in der K2.-----straße 19 nicht notwendig gewesen. Unabhängig davon stehe einer Hilfeleistung auch die Regelung des § 5 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - entgegen. Am 27. Oktober 1998 habe die Klägerin die Übernahme der Umzugskosten beantragt. Sie habe jedoch bereits am 22. Oktober 1998 den Auftrag an die Firma Möbel T. erteilt. Ein Hilfesuchender sei grundsätzlich gehalten, eine Entscheidung über den geltend gemachten Bedarf abzuwarten. Decke er vor einer solchen Entscheidung seinen Bedarf selbst oder mit Hilfe Dritter, könne er vom Sozialhilfeträger einen Ausgleich bzw. die Übernahme der entstandenen Schulden nicht beanspruchen. 10 Mit ihrer am 3. März 1999 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998 sei keine Klage erhoben, weil zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand der Entscheidung lediglich eine Voranfrage und nicht ein konkreter Kostenübernahmeantrag gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe die Kosten für die Renovierung, Courtage und Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten für die neue Wohnung übernommen und sich dadurch verschuldet. Der Beklagte habe lediglich noch die Umzugskosten übernehmen sollen, da der Prozessbevollmächtigte am Rande seiner finanziellen Belastbarkeit angelangt sei. Bei der nunmehr von der Klägerin bewohnten Wohnung handele es sich um eine unmittelbar an der A 40 gelegene Altbauwohnung. Der Klägerin habe nicht zugemutet werden können, weiter abzuwarten, da eine positive Entscheidung des Beklagten nicht zu erwarten gewesen sei. Die Klägerin habe sich in einer Zwangssituation befunden und unter enormem psychischen Druck kurzfristig trotz der bisher abgelehnten Hilfeleistung durch das Sozialamt entscheiden müssen, weiterhin an dem bisherigen Wohnort zu bleiben oder aber einen Umzug durchzuführen. Die Rechnung der Firma Möbel T. sei durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Mitteln eines Dispokredits beglichen worden. In dieser Höhe habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Darlehen gewährt. Die Rechnung sei von der Klägerin in bar am 15. Januar 1999 beim Umzugsunternehmen beglichen worden, (vgl. insoweit Bl. 37 f. der Gerichtsakte). 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 zu verpflichten, der Klägerin eine einmalige Beihilfe durch Übernahme der Umzugskosten für den Umzug von der I1.---------straße 28 in die K2.-----straße 19 in F. in Höhe von 1.115,62 EUR (=2.181,96 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 1999 zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Der Zulässigkeit der Klage steht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 nicht entgegen. Denn unter dem 7. September 1998 bzw. mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 hat die Klägerin einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten für den konkret von ihr geplanten Umzug beantragt. In dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren ist der Beklagte erneut in eine Sachprüfung eingetreten und jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 zu dem Ergebnis gelangt, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht der Umzug nicht als notwendig anzusehen sei. Er hat sich damit nicht lediglich auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 bezogen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Umzugskosten grundsätzlich nur für einen konkret geplanten Umzug beantragt werden kann, was unter anderem voraussetzt, dass die neue Wohnung bekannt ist. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 1990 - 24 B 2981/89 -. 20 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 1.115,63 EUR (= ursprünglich 2.181,96 DM) zu. 21 Der Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 12 BSHG. Danach ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u. a. die Unterkunft (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Zum Bedarf an Unterkunft gehören auch die Kosten für einen - unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten notwendigen - Umzug. 22 Vgl. für Renovierungskosten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26/88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 95; für Maklergebühren und Kautionskosten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 1993 - 24 B 892/93 -. 23 Eine Notwendigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die konkret angemietete neue Wohnung als notwendig darstellen. Denn der Träger der Sozialhilfe ist nicht gezwungen, den Einzug in eine Wohnung zu finanzieren, die für den Hilfeempfänger ungeeignet ist. 24 Der Auszug der Klägerin aus der Wohnung in der I1.---------straße 28 stellte sich unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten als notwendig dar. Unter Berücksichtigung der allgemeinen soziahilferechtlichen Grundsätze, wie sie in § 3 Abs. 1 und 2 BSHG ihren Niederschlag gefunden haben, richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles; Wünschen des Hilfesuchenden soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat 25 vgl. Urteil vom 15. Juni 1970 - V C 11.70 -, FEVS 17, 363, 26 den in § 3 Abs. 2 BSHG gebrauchten Begriff dahin verstanden, dass die Wünsche als angemessen anzusehen sind, soweit und solange sie der Deckung des Bedarfs dienen und nicht zu einem unangemessenen Ergebnis führen. Hiernach steht es nicht im Belieben eines Hilfeempfängers, ohne vernünftigen Grund eine preisgünstige Wohnung aufzugeben und eine teurere zu beziehen. Vielmehr muss insbesondere in den Fällen eines Umzuges die Entscheidung des Hilfeempfängers „angemessen" sein. Er muss für seine Wahl einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund angeben können, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen könnte. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 4 B 283/86 -, FEVS 36, 291; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Auflage, 1998 § 12 Anm. 36. 28 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles stellte sich die Entscheidung der Klägerin, aus der I1.---------straße 28 auszuziehen, als angemessen in diesem Sinne dar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aus der Stellungnahme des Jugendamtes vom 11. Dezember 1997 ergibt sich mit näherer Begründung, dass ein Umzug der Klägerin befürwortet werde. Dabei spielte offenbar maßgeblich eine Rolle, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter zweier achtjähriger Mädchen war und das Wohnumfeld der I1.--------- straße auch nach Einschätzung des Mitarbeiters des Jugendamtes als für die weitere Entwicklung der Kinder als möglicherweise schädlich eingestuft wurde. Dabei spielten insbesondere die Gesichtspunkte eine Rolle, dass sich die Wohnung in unmittelbarer Nähe des damaligen Straßenstriches der Stadt F. befand und in dem Wohnviertel auch tagsüber männliche Personen mit dem PKW auf der Suche nach Prostituierten herumkreisten. Weiterhin handelte es sich bei dem in der Nähe der Wohnung gelegenen X. um den Treffpunkt von Drogenabhängigen, deren Spritzen, Kondome und sonstige Abfälle den Kindern jederzeit zugänglich waren. Auch seien die Kinder von fremden Männern auf der Straße angesprochen und von Drogenabhängigen auf dem Schulweg angepöbelt worden. Aufgrund dieser Begegnungen hätten die Kinder Ängste entwickelt, die bei dem Kind K1. bereits hätten psychotherapeutisch behandelt werden müssen. Weiter ergibt eine von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 25. November 1997 der Frau Dr. A. , dass aus deren Sicht ein Wohnungswechsel befürwortet wurde. Vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist in seinem Schreiben vom 23. Februar 1998 weiter ausgeführt worden, dass die Kinder der Klägerin bereits mehrfach sexuell belästigt worden seien und dies für ihre weitere Entwicklung schädlich sei. Auch der Stellungnahme der Polizei vom 17. Juni 1998 lässt sich entnehmen, dass der X1. von „Pennern" und Dorgensüchtigen aufgesucht und als Schlafstätte genutzt werde. Außerdem sei bekannt, dass die Gegend zwischen dem Hauptbahnhof und der I1.--------- straße als Straßenstrich genutzt werde. Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist der von der Klägerin gefasste Entschluss, einen Umzug vorzunehmen, plausibel, nachvollziehbar und verständlich. Auch ein Nichthilfeempfänger hätte bei einer derartigen Vielzahl von für einen Umzug sprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar den Entschluss fassen können, einen Umzug durchzuführen. 29 Dem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten steht vorliegend nicht entgegen, dass der Einzug in die konkret angemietete neue Wohnung sich als nicht notwendig darstellt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Träger der Sozialhilfe nicht gezwungen ist, den Einzug in eine Wohnung zu finanzieren, die für den Hilfeempfänger ungeeignet ist. Ungeeignet ist eine neuangemietete Wohnung unter anderem dann, wenn sie unangemessen hohe Aufwendungen erfordert. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1993, a. a. O. 31 Der Beklagte hat nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung in der Fassung durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) die angemessenen Unterkunftskosten für die neue Wohnung zu übernehmen. Davon geht der Beklagte im Fall der Klägerin auch aus. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 hat er ausgeführt, dass im Fall der Klägerin die angemessenen Unterkunftskosten 880,00 DM betragen. Für die Kammer ist entscheidend, dass jedenfalls dann, wenn der Differenzbetrag zwischen der von der Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung zu übernehmenden angemessenen Miete und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft so niedrig ist, dass der Sozialhilfeempfänger durch Einsparungen in der Lage ist, die neue Wohnung dauerhaft zu erhalten, von noch - einem Umzug nicht entgegenstehenden - angemessenen Aufwendungen für die neue Wohnung auszugehen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Klägerin verfügte regelmäßig über einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der im November 1998 einen Betrag von 216,00 DM monatlich ausmachte. Es erscheint der Kammer sachgerecht, dass die Klägerin diesen Betrag teilweise zur Finanzierung der neuen Wohnung einsetzte. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die Wohnsituation in der alten Wohnung wegen des Wohnumfeldes für die Kinder als ungeeignet einschätzte, erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass sie einen Teil des Mehrbedarfszuschlages dazu verwandt hat, um die Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu erleichtern. Zum Zeitpunkt des Umzuges konnte die Klägerin auch davon ausgehen, dass der Mehrbedarfszuschlag noch für einen längeren Zeitraum gewährt werden würde, da die beiden Zwillinge zum damaligen Zeitpunkt erst neun Jahre alt waren. 32 Zweifel an der Angemessenheit der Umzugskosten bestehen nicht. In Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung das von der Klägerin eingeholte Alternativangebot der Firma F1. vorgelegt hat, das einen deutlich höheren Kostenvoranschlag beinhaltete, bestehen keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der von der Firma T. in Rechnung gestellten Umzugskosten. Auch der Umzugsvertrag im Übrigen enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Umzugskosten unangemessen sein könnten. Entsprechendes ist vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. 33 Dem Begehren der Klägerin steht schließlich der Grundsatz „ keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht entgegen. Sie muss sich weder eine „Säumigkeit" wegen der unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen noch eine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung oder einen Wegfall ihres Bedarfs durch Zeitablauf entgegenhalten lassen. Nach dem Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit" hängt die Gewährung der Sozialhilfe davon ab, dass in dem grundsätzlich für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf besteht. Nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfegewährung grundsätzlich weiter voraus, dass der Bedarf auch noch zur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort)besteht. Ausnahmen von diesem Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, 228, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -. 35 Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Auf diese Ausnahmen kann sich nicht berufen, wer dem Sozialhilfeträger zwar die Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. ein Antrag auf eine Hilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des möglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruches „säumig" geblieben ist und insbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Rechtsbehelfe nicht wahrgenommen hat. Selbst bei rechtzeitiger Einlegung der gebotenen Rechtsbehelfe tritt der Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht ausnahmslos zurück. So wirkt eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn die Hilfe durch Dritte endgültig, d. h. als „verlorener Zuschuss" (z. B. durch Schenkung) geleistet wird. Weiterhin erlischt der Anspruch regelmäßig durch Zeitablauf, wenn der Zweck der Sozialhilfe im Fall der Bewilligung der Hilfe nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ungedeckt geblieben ist. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. O., m. w. N. 37 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben, steht die Durchführung des Umzuges selbst am 20. November 1998 sowie die Begleichung der Rechnung der Firma T. am 15. Januar 1999 dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bereits seit Dezember 1997 hat sich die Klägerin im Dialog mit dem Beklagten darum bemüht, eine Klärung der Streitfrage zwischen den Beteiligten herbeizuführen, ob der Umzug aus der alten Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen einzustufen ist. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 hat die Klägerin am 7. September 1998 vorgesprochen und mitgeteilt, dass für sie die Möglichkeit bestehe, ab dem 1. Dezember 1998 die Wohnung in der K2.-----straße 19 anzumieten. In Hinblick darauf, dass der Beklagte im Rahmen dieses Gesprächs erneut darauf hingewiesen hat, dass wegen Fehlens eines Umzugsgrundes Umzugskosten nicht übernommen werden könnten, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits am 22. Oktober 1998 die Firma Möbel T. beauftragt hat und erst am 30. Oktober 1998 beim Beklagten die Übernahme der Umzugskosten beantragt hat. Nach der neuerlichen Ablehnung des diesbezüglichen Antrages durch den Beklagten am 6. November 1998 hat die Klägerin rechtzeitig am 19. November 1998 Widerspruch eingelegt. In Hinblick auf die bereits seit Dezember 1997 verstrichene Vorlaufzeit und die Vorsprache am 7. November 1998, in deren Rahmen auf die konkrete Wohnung in der K2.-----straße hingewiesen worden ist, war die Klägerin nicht gehalten, von dem am 20. November 1998 durchgeführten Umzug abzusehen. Schließlich war die Klägerin auch gehalten, sich um die Begleichung der Rechnung der Firma Möbel T. zu bemühen. In Hinblick darauf, dass bereits mit Bescheid vom 6. November 1998 die Übernahme der Umzugskosten abgelehnt worden war und der am 19. November 1998 erhobene Widerspruch am 12. Januar 1999 noch nicht beschieden war, bestand aus Sicht der Klägerin Anlass, den von ihr vorgelegten Darlehensvertrag mit ihrem Vater abzuschließen und am 15. Januar 1999 die Begleichung der Rechnung der Firma Möbel T. vorzunehmen. 38 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 44 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 39 vgl. Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 - BVerwGE, 66, S. 91 (vgl. auch Mrozynski, SGB I, 2. Auflage, 1995, § 44 Anmerkung 8), 40 sind auch Sozialhilfeleistungen zu verzinsen. Im Sozialhilferecht richtet sich der Beginn der Verzinsungspflicht nach der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I, wenn der Hilfesuchende tatsächlich einen Antrag auf die Gewährung von Sozialhilfe gestellt hat. Jedenfalls mit Vorlage des Angebots der Firma T. durch die Klägerin am 28. Dezember 1998 war der von der Klägerin gestellte Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vollständig. Jedenfalls nach Ablauf von sechs Kalendermonaten von diesem Zeitpunkt an stand ihr damit ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % und damit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt, dem 1. Juli 1999, zu. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 42