Beschluss
16 K 386/01
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist verfassungsgemäß und kann als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden.
• Die Satzung der Stadt E. zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist hinreichend bestimmt hinsichtlich Steuergegenstand, Steuermaßstab und Steuerschuldner.
• Eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung kann auch ein kleines, möbliertes Zimmer mit Kochgelegenheit und gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen sein, wenn der Inhaber tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis besitzt.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Verfassungsmäßigkeit und Begriff der Wohnung (WG E.) • Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist verfassungsgemäß und kann als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. • Die Satzung der Stadt E. zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist hinreichend bestimmt hinsichtlich Steuergegenstand, Steuermaßstab und Steuerschuldner. • Eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung kann auch ein kleines, möbliertes Zimmer mit Kochgelegenheit und gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen sein, wenn der Inhaber tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis besitzt. Der Kläger ist Mieter eines ca. 9 m² großen, möblierten Dachgeschosszimmers mit Kochgelegenheit in E. und arbeitet dort in wöchentlicher Dauernachtwache. Die Stadt E. führte 1998 eine Zweitwohnungssteuersatzung ein und änderte sie 1998 dahin, den Melderecht-Begriff für die Zweitwohnung anzuwenden. Der Kläger erklärte seine Nebenwohnung und erhielt für 1999 und 2000 je einen Steuerbescheid über 96 DM, jeweils auf Grundlage der vom Kläger angegebenen Nettokaltmiete. Er legte Widerspruch ein mit dem Vorbringen, sein Zimmer erfülle nicht die wohnungsrechtlichen Voraussetzungen; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide. Das Gericht prüfte insbesondere die Ermächtigungsgrundlage, Verfassungsmäßigkeit, Bestimmtheitsanforderungen, Verifikationsmöglichkeiten und ob sein Zimmer als steuerpflichtige Zweitwohnung anzusehen sei. • Ermächtigungsgrundlage: Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. beruht auf Kommunalabgabengesetz und ist formell wirksam; die erforderlichen Genehmigungen lagen vor. • Bestimmtheitsgebot: Satzungsregelungen zu Steuergegenstand (§1), Steuerpflichtigen (§3), Bemessungsgrundlage (§4) und Steuersatz (§5) sind hinreichend bestimmt; Begriffe wie 'Innehaben' und 'Zweitwohnung' lassen sich sachgerecht auslegen. • Charakter der Steuer: Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs.2a GG; sie erfasst den Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und ist nicht gleichartig mit bundesgesetzlichen Einkommens- oder Grundsteuern. • Steuergerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit: Eine generelle Ausnahme z.B. für Berufspendler oder Studenten ist verfassungsrechtlich unzulässig; jedoch sind Befreiungen und Billigkeitsregelungen grundsätzlich möglich und auf Einzelfälle anzuwenden. • Erhebungsverfahren und Gleichheit: Allein auf Steuererklärungen gestützte Erhebung birgt Gleichheitsschwächen, doch bestehen ergänzende Verifikationsmöglichkeiten (Meldeamt, Auskunftspflichten Dritter, Anfragen an Grundeigentümer); in der Gesamtschau gewährleisten diese Maßnahmen hinreichend die Gleichheit im Belastungserfolg. • Begriff der Wohnung und Innehaben: Wohnung ist eine abgeschlossene räumliche Sphäre, die privaten Lebensbedarf ermöglicht; Mindestausstattung umfasst typischerweise Kochgelegenheit, Wasserversorgung und sanitäre Nutzungsmöglichkeiten, wobei Gemeinschaftseinrichtungen ausreichend sein können, wenn Nutzung rechtlich und faktisch zugänglich ist. • Anwendung auf den Kläger: Sein ca. 9 m² Zimmer mit Kochgelegenheit und vertraglich gesicherter Nutzung von Gemeinschaftsbad und -toilette stellt eine zum Innehaben geeignete Wohnung dar; er verfügte über tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis, somit war die Steuerfestsetzung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Zweitwohnungssteuerbescheide für 1999 und 2000 sind rechtmäßig, weil die Satzung verfassungsgemäß ist, hinreichend bestimmt und als örtliche Aufwandsteuer zulässig angewendet wurde. Das vom Kläger angemietete ca. 9 m² große, möblierte Zimmer mit Kochgelegenheit und zugänglichen Gemeinschafts-Sanitäranlagen erfüllt die Anforderungen einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, da er über tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis verfügte. Gleichheit und Verhältnismäßigkeit werden angesichts der ergänzenden Verifikationsmaßnahmen und der Möglichkeit einzelfallbezogener Billigkeitsentscheidungen gewahrt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.