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Beschluss

10 L 2815/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:1216.10L2815.02.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 vom 20. November 2002 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 vom 22. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2002 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 vom 20. November 2002 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 vom 22. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2002 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 20. November 2002 und vom 22. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2002 anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass die Antragstellerin zu 1 die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingehalten hat. Die angefochtene Baugenehmigung ist ihr seitens des Antragsgegners im Wege von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bekannt gemacht worden. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe kann aber nach dieser Vorschrift nicht bestimmt werden, weil der zuständige Sachbearbeiter im Verwaltungsvorgang nicht vermerkt hat, wann er den Bescheid genau zur Post gegeben hat. Dieser Fehler geht zu Lasten des Antragsgegners, mit der Folge, dass das Gericht von der fristgerechten Erhebung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 ausgeht. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung der genehmigten 29 Seniorenwohnungen mit PKW- Garagen und Stellplätzen vorerst zu verhindern, überwiegt das Interesse der Beigeladenen daran, die ihr erteilte Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 sofort ausnutzen zu dürfen. Die Widersprüche der Antragsteller werden voraussichtlich Erfolg haben, weil die angefochtene Baugenehmigung offensichtlich Rechte der Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks T.----straße 41 verletzt. Die Baugenehmigung verstößt gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Vor den zurückspringend genehmigten nördlichen Außenwänden des 2., 3. und 4. Obergeschosses des streitigen Vorhabens werden die erforderlichen Abstandflächen nicht eingehalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten (Abstandflächen). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Abstandflächen vor Außenwänden nicht erforderlich sind, greift hier nicht ein, weil die genannten Außenwände nicht grenzständig errichtet werden sollen. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Bemessung und die Tiefe der Abstandfläche richtet sich nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW kann die Beigeladene für ihr Vorhaben nicht in Anspruch nehmen. Dieses greift nämlich nicht bei der Errichtung von Gebäuden, die - wie hier - mit zwei Außenwänden an andere Gebäude bzw. an Nachbargrenzen gebaut werden. Die Neuregelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 09. November 1999, GV. NRW. Seite 622) hat daran nichts geändert, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 7 B 869/00 -, BauR 2001, Seite 88. In Anwendung dieser Regelungen bemißt sich die Abstandfläche vor der zurückspringend genehmigten nördlichen Außenwand des 2. Obergeschosses des streitigen Baukörpers wie folgt: Die Wandhöhe beträgt nach den zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauvorlagen (vgl. die grüngestempelte Nordansicht, Blatt 52 der Beiakte Heft 4) 8,85 Meter ( = H). Ob noch Hinzurechnungen nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW erforderlich sind, kann offenbleiben. Betrachtet man nur diese Wandhöhe, so beträgt die Tiefe der Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,8 H = 7,08 Meter. Diese Abstandfläche ist auf dem Baugrundstück nicht vorhanden. Nach der gleichen Berechnung beträgt die Tiefe der Abstandfläche vor der zurückspringenden nördlichen Außenwand des 3. Obergeschosses 9,28 Meter (11,60 Meter x 0,8) und vor der zurückspringenden nördlichen Außenwand des 4. Obergeschosses 11,48 Meter (14,35 Meter x 0,8). Auch diese Abstandflächen sind auf dem Baugrundstück nicht vorhanden. Dem aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragsteller kann auch nicht die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage von § 73 BauO NRW entgegen gehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nämlich offensichtlich nicht vor. Ist ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung einer Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegen gehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selbst scheiden schon deshalb insoweit als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat, ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BauR 2001, 1048 m.w.N. Aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergeben sich weder atypische eine Abweichung möglicherweise rechtfertigende Grundstücksbesonderheiten noch öffentliche Belange, die die Beigeladene mit der Folge in Anspruch nehmen könnte, dass für ihr Vorhaben streitende Belange die Interessen der Antragsteller überwiegen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.