Beschluss
7 B 214/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unvereinbarkeit einer Baugenehmigung mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts genügen, um einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
• Für bauliche Anlagen mit rundem Grundriss ist die Abstandfläche kreisförmig zu berechnen; die Tiefe bemisst sich senkrecht zur Außenwand nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW).
• Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften (§ 73 BauO NRW) ist unzulässig, wenn kein gleichgewichtiges öffentliches Interesse die nachbarlichen Schutzgüter aufhebt und keine atypischen Gründe vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Funkmast wegen Verstoßes gegen Abstandsflächen (BauO NRW) • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unvereinbarkeit einer Baugenehmigung mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts genügen, um einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. • Für bauliche Anlagen mit rundem Grundriss ist die Abstandfläche kreisförmig zu berechnen; die Tiefe bemisst sich senkrecht zur Außenwand nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW). • Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften (§ 73 BauO NRW) ist unzulässig, wenn kein gleichgewichtiges öffentliches Interesse die nachbarlichen Schutzgüter aufhebt und keine atypischen Gründe vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 45 m hohen Funkmastes mit Betriebsraum auf einem Grundstück in M. Die Antragsteller, Eigentümer des benachbarten Grundstücks, machten geltend, der Mast verletze die nachbarschützenden Abstandsvorschriften der BauO NRW und beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Errichtung. Das Verwaltungsgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz; das OVG nahm die Zulassung der Beschwerde vor wegen rechtlicher Schwierigkeiten. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Abstandflächenregelungen (§ 6 BauO NRW) auf den runden Funkmast sinngemäß anzuwenden sind und ob eine Abweichung nach § 73 BauO NRW gerechtfertigt wäre. Die Beigeladene machte geltend, die optische Wirkung des schlanken Mastes rechtfertige die Annahme, Abstandflächen träfen das Nachbargrundstück nicht oder könnten durch Abweichung zugelassen werden. Das Gericht prüfte die optische Wirkung, die Form der Abstandfläche und die Voraussetzungen für eine Abweichung. • Zulassungsgrund: Die Beschwerde wurde wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. • Summarische Prüfung: Im einstweiligen Rechtsschutz reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Baugenehmigung nicht mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar ist, um den Antrag zu bejahen (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.1 Nr.2, 80 Abs.5 VwGO). • Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften: Nach § 6 Abs.10 Satz1 BauO NRW gelten die Vorschriften über Abstandflächen sinngemäß auch für Anlagen mit wirkungsähnlichen Folgen wie Gebäude. Die Zweckrichtung des § 6 (Vermeidung von Brandübertragung, Beeinträchtigung von Belichtung/Belüftung, optischer Enge und Störung des Wohnfriedens) ist auf den Mast übertragbar. • Form und Berechnung der Abstandfläche: Bei runden Außenwänden ist die Abstandstiefe senkrecht zu jedem Punkt der Außenwand zu messen, sodass sich eine kreisförmige Abstandfläche ergibt (§ 6 Abs.4 BauO NRW). Diese kreisförmige Abstandfläche kann das Nachbargrundstück überlagern; insoweit ist das Schmalseitenprivileg hier nicht entscheidend. • Optische Wirkung des Mastes: Trotz schlanker Gestalt erzeugt der 45 m hohe Mast mit 1,60 m an der Basis und zwei 5 m großen Podesten an der Spitze eine flächige, gebäudegleiche optische Wirkung, die den Schutzbereich des § 6 BauO NRW berührt. • Abweichungsvoraussetzungen: Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil weder atypische Grundstücksverhältnisse noch gleichgewichtige öffentliche Belange vorliegen, die das nachbarliche Schutzinteresse aufwiegen würden. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Sonderbehandlung von Windenergieanlagen ist nicht auf Funkmasten übertragbar. • Kosten und Streitwert: Die Anordnung zur Kostentragung und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Die Beschwerde wurde zugelassen, in der Sache jedoch zurückgewiesen; zugleich wurde der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz als begründet angesehen, weil bei summarischer Prüfung überwiegend dafür spricht, dass die Baugenehmigung für den Funkmast gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW verstößt. Die kreisförmig zu berechnende Abstandfläche des runden Mastes erstreckt sich auf das Grundstück der Antragsteller; eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da keine gleichgewichtigen öffentlichen Belange oder atypischen Gründe bestehen, die das nachbarliche Schutzinteresse aufheben würden. Damit überwiegt das Interesse der Antragsteller, die Errichtung des Mastes zu verhindern, gegenüber den Interessen der Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse am Betrieb der Anlage. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.