Urteil
10 K 2648/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0514.10K2648.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin beabsichtigte auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 1168 (D. Straße 170) in I. 8 Doppelhaushälften mit je einem Pkw- Einstellplatz zu errichten. Das Grundstück ist unbebaut und weist eine Länge von ca. 66 Meter und eine Breite von ca. 42 Meter auf. Das Grundstück wird im Norden von Wohnbebauung entlang der D. Straße begrenzt, nach Osten stößt es an einen im Eckbereich der D. Straße und der L.----straße errichteten SB-Supermarkt mit vorgelagerten Stellplätzen. Nach Westen schließt sich an das Grundstück der Klägerin eine unbebaute Grundstücksfläche an, südlich grenzt es an das Grundstück x. 41, auf dem sich das Betriebsgelände der Firma T. I. - GmbH (x. ) befindet. Die Grundstücksflächen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 2 Das Grundstück der x. wurde bei Anlage des Betriebshofs Anfang der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in Richtung auf die nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin angeschüttet und dort mit einer Stützwand aus Stahlbeton abgefangen. Der Höhenunterschied des Betriebsgeländes der x. zum Grundstück der Klägerin beträgt zwischen 1,70 Meter und 3,50 Meter. Die x. hat auf dem Betriebsgrundstück einen Komplex aneinander gebauter Hallen errichtet. Der Baukomplex besteht neben einer Inspektionshalle und einer Werkstatthalle aus Hallen zum Abstellen der Busse. Im Januar 1999 verfügte die x. über 53 Linienbusse, von denen sie täglich 48 regelmäßig einsetzte. Die Fahrzeuge verließen das Gelände morgens zwischen 03.30 Uhr und 07.00 Uhr. Ungefähr 10 Fahrzeuge wurden nur in den morgendlichen Spitzenzeiten eingesetzt. Die anderen Busse kehrten ab ca. 20.00 Uhr auf den Betriebshof zurück, das letzte Fahrzeug gegen 01.00 Uhr. Das Betriebsgrundstück der x. verfügt über eine im Süden zur Straße x. gelegene Zufahrt. Die zurückkehrenden Fahrzeuge fahren zunächst in die Inspektionshalle, wo sie gewaschen, gewartet und betankt werden. Sie verlassen dann diese Halle und fahren von dort gegebenenfalls in die Werkstatthalle, ansonsten in eine der Abstellhallen. Die Einfahrt in die Inspektionshalle befindet sich an der Südseite des Gebäudes, die Ausfahrt aus ihr und die Einfahrten in die Werkstatt und die Abstellhallen liegen an der Nordseite des Gebäudekomplexes. Der Abstand zwischen diesen Hallen und der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin hin beträgt ca. 20 Meter. Die der x. erteilten Baugenehmigungen sehen vor, dass durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die vom Gesamtbetrieb einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärmeinwirkung bezogen auf die Wohnhäuser L.----straße 117 - 129 und D. Straße 156-168 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht überschreitet. 3 Der Beklagte erteilte der Klägerin für ihr Bauvorhaben unter dem 17. Juli 1997 antragsgemäß einen Bauvorbescheid, wobei dieser zuließ, dass 2 Doppelhaushälften bis auf 9 Meter an das Betriebsgrundstück der x. heranrückten. Der Beklagte erteilte ferner der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheiden vom 10. März 1998 jeweils eine Teilbaugenehmigung für Erd- und Fundamentarbeiten. Weiterhin erteilte er der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 26. März 1998 8 Baugenehmigungen für die Errichtung je einer Doppelhaushälfte mit einem Pkw- Stellplatz. Ferner genehmigte er der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 09. April 1998 die Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Grenze zum Grundstück der x. . Die Schutzwand sollte in einer Länge von 55 Metern auf Stützen errichtet werden und 2 Meter über das Gelände des Betriebshofs der x. hinausragen. Die Oberkante der Schallschutzwand lag in der Höhe der Oberkante der Fenster im Dachgeschoss der genehmigten Doppelhaushälften. Die Baugenehmigungen für die Errichtung der Wohnhäuser enthielten jeweils die Auflage, dass bis zur Nutzung des Gebäudes die Lärmschutzwand zu erstellen sei. Unter dem 22. Juni 1998 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin schließlich 8 Nachtragsgenehmigungen für die Unterkellerung der jeweiligen Baukörper. 4 Nachdem die Baugenehmigung für eine der Doppelhaushälften der x. bekannt gegeben worden war, legte diese am 27. Mai 1998 unter dem Betreff Neubau von 8 Einfamiliendoppelhaushälften mit je einem Pkw-Stellplatz" gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Ferner suchte sie beim erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Sie machte geltend, wegen der heranrückenden Wohngebäude an ihr Betriebsgrundstück müsse sie künftig mit Einwendungen von Nachbarn gegen ihren Betrieb und mit behördlich verfügten Einschränkungen desselben rechnen. Die Schallschutzwand werde ihre Wirkung verfehlen, zumal ihre Errichtung gegen das Abstandflächenrecht verstoße. Das Gericht ordnete durch Beschluss vom 29. Oktober 1998 (10 L 3031/98) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der x. gegen die 8 Baugenehmigungen zur Errichtung je einer Doppelhaushälfte an und lehnte den Antrag im übrigen - soweit es die Genehmigung zur Errichtung der Lärmschutzwand betraf - ab. Die zugelassene Beschwerde des Beklagten wies das OVG NRW durch Beschluss vom 02. Februar 1999 (10 B 2558/98) zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, das Vorhaben der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin füge sich sehr wahrscheinlich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf das angrenzende Betriebsgrundstück der x. walten lasse. Das Vorhaben setze sich schädlichen Umwelteinwirkungen durch den vorhandenen Betrieb der x. aus, insbesondere Lärm, aber auch Luftverunreinigungen, wie sie durch die Abgase der Omnibusse verursacht würden. Der Beklagte half dem Widerspruch der x. vom 27. Mai 1998 und deren Widerspruch vom 14. September 1998 gegen den der Klägerin erteilten Vorbescheid nicht ab und legte beide Widersprüche der Bezirksregierung B. zur Entscheidung vor. Diese schloss sich der planungsrechtlichen Beurteilung des OVG NRW gemäß dessen Beschluss vom 02. Februar 1999 an und wies den Beklagten durch Verfügung vom 27. Oktober 1999 an, die der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Genehmigungen aufzuheben. 5 Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheiden vom 27. und vom 30. März 2000 den Bauvorbescheid vom 17. Juli 1997, die Teilbaugenehmigungen für Erd- und Fundamentarbeiten vom 10. März 1998, die Baugenehmigungen vom 26. März 1998, die Genehmigung zur Errichtung der Lärmschutzwand vom 09. April 1998 und die Nachtragsgenehmigungen zur Unterkellerung der Baukörper vom 22. Juni 1998 auf der Grundlage von § 48 VwVfG NRW zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Genehmigungen das Gebot der Rücksichtnahme zum angrenzenden Betriebsgrundstück der Firma x. verletzen würden. Die den Genehmigungen zugrunde liegenden Lärmrichtwerte könnten nur bei unveränderter Betriebsführung eingehalten werden. Die x. müsste entweder auf die Intensivierung ihres Betriebes oder seine organisatorische Änderung verzichten oder aber ihrerseits kostenintensive Lärmschutzmaßnahmen ergreifen. Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 09. April 1998 betreffend die Schallschutzwand begründete der Beklagte damit, dass ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW vorliege. Die Schallschutzwand halte die notwendige Abstandfläche zum Grundstück der x. nicht ein. 6 Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, die I1. dürfe ihren Betrieb schon jetzt nicht erweitern, da sie Rücksicht auf die umliegende Wohnbebauung an den Straßen An der Linde, L.----straße und D. Straße zu nehmen habe. Die genehmigte Schallschutzwand stelle sicher, dass keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen auftreten würden. Aus dem insoweit eingeholten Gutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 18. März 1997 ergebe sich, dass unter Berücksichtigung der konzipierten Lärmschutzwand der Nachtrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten werde und auch einzelne Spitzenpegel, die den Richtwert um mehr als 20 dB(A) überschritten, nicht zu erwarten seien. Die Klägerin wies ferner auf Nachbarbeschwerden gegen den Betrieb der x. hin. Das Staatliche Umweltamt Hagen teilte der Bezirksregierung unter dem 07. Dezember 2000 mit, dass diese Beschwerden inzwischen zurückgenommen worden seien. Mit Bescheid vom 16. Mai 2001 wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück. Dazu verwies sie im Kern auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führte ergänzend aus, das Vorhaben der Klägerin verletze das Gebot der Rücksichtnahme um so mehr, weil die geplante Lärmschutzwand aus bauordnungsrechltichen Gründen nicht verwirklicht werden könne. 7 Die Klägerin hat am 08. Juni 2001 Klage erhoben. 8 Sie macht geltend, die Rücknahmebescheide des Beklagten seien schon unbestimmt, im übrigen aber auch ermessensfehlerhaft, weil keine Bestimmung über die zeitliche Wirkung der Rücknahme getroffen worden sei. Die Rücknahmen seien auch ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte von falschen Tatsachen ausgehe. In der Umgebung des Betriebes der x. seien heute schon empfindliche Nutzungen vorhanden, durch das neu hinzukommende Vorhaben seien keine zusätzlichen Immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu besorgen. Schon heute würde durch den Betriebshof der x. . der für Mischwerte anzusetzende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts an der Wohnbebauung an der D. Straße Nr. 164 überschritten. Die Geräuschimmissionen des Betriebshofs erreichten dort nach der Berechnung des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 22. Februar 1999 ohne Schallschirm und ohne die geplante Wohnbebauung nachts einen Immissionspegel von 47,1 dB(A). 9 Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 27. März 2000 und vom 30. März 2000 betreffend die Rücknahme von Teilbaugenehmigungen, Baugenehmigungen, Nachtragsgenehmigungen und einen Bauvorbescheid für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 14, Flurstück 1168 (D. Straße 170 a-h in I. ) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2001 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Verfahrensakte 10 L 3031/98 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtenen Rücknahmebescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Das Gericht hat zunächst keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 30. März 2000, mit dem die der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 9. April 1998 für die Errichtung einer Schallschutzwand zurückgenommen worden ist. 16 Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. 17 Der Rücknahmebescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Wird eine Baugenehmigung mit der Begründung zurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahme ex tunc" erfolgt ist; dies gilt umso mehr, wenn die Rücknahme veranlasst ist durch einen Nachbarwiderspruch, der als begründet gewertet wird, 18 OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 -7 B 326/02-, BauR 2002, 1746. 19 Gemessen daran hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beklagte die Rücknahme der Baugenehmigung vom 9. April 1998 hier mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Die Rücknahme ist erfolgt auf den Nachbarwiderspruch der I1. hin, den der Beklagte -wenn auch erst nach Weisung der Bezirksregierung B. - als begründet angesehen hat. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahme hier nicht ex tunc" sondern mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, bestehen nicht, solche sind auch von der Klägerin nicht aufgezeigt worden. 20 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 9. April 1998 zur Errichtung einer Schallschutzwand auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen vor. Der Beklagte hat diese Baugenehmigung rechtswidrig erteilt. Diese Genehmigung steht mit der nachbarschützenden Bestimmung des § 6 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 9 BauO NRW nicht in Einklang. Von der genehmigten Schallschutzwand gehen nach ihrer Dimension Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Vor dieser Schallschutzwand wird die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der I1. hin nicht eingehalten. Die Errichtung der Schallschutzwand ist auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ohne eigene Abstandfläche zulässig. Dies folgt schon daraus, dass auf § 6 Abs. 11 in der Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW nicht verwiesen wird. Im übrigen handelt es sich bei der genehmigten Schallschutzwand auch nicht um eine geschlossene Einfriedung" im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, 21 vgl. dazu nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 65 (Stand: Februar 2003) Rz 89 m.w.N. 22 Ist die Baugenehmigung vom 9. April 1998 damit rechtswidrig, so ist der Beklagte an deren Rücknahme nicht durch die Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW gehindert. Diese Einschränkungen gelten gemäß § 50 VwVfG NRW nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. So liegt der Fall hier. Wie das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 29. Oktober 1998 (10 L 3031/98) und das OVG NRW im Beschluss vom 2. Februar 1999 (10 B 2558/98) schon ausgeführt haben, richtete sich der Widerspruch der I1. vom 27. Mai 1998 auch gegen die Baugenehmigung vom 9. April 1998. Die Rücknahme des Beklagten ist weiterhin während des von der I1. betriebenen Widerspruchsverfahrens erfolgt. Durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist schließlich dem Widerspruch der I1. im Sinne von § 50 VwVfG NRW abgeholfen worden. Es kann offenbleiben, ob die Anwendung von § 50 VwVfG NRW voraussetzt, dass der erhobene Widerspruch oder die Klage zulässig und begründet sein muss, zum Meinungsstand vgl. nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rz 98 ff. m.w.N. 23 Der Widerspruch der I1. gegen die Baugenehmigung vom 9. April 1998 war hier zulässig und auch begründet. Insbesondere hat die I1. ihr Nachbarabwehrrecht nicht dadurch verwirkt, dass sie selbst eine abstandflächenwidrige Stützmauer an der Grenze zum Grundstück D. Straße 170 errichtet hat. Hält der Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit seinem Gebäude oder mit anderen baulichen Anlagen, die Abstandflächen auslösen können, die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen selbst nicht ein, bedeutet dies nicht, dass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch einen Nachbarn zur Wehr setzen kann. Er braucht etwa solche Verletzungen von Abstandvorschriften durch die Nachbarbebauung nicht zu dulden, die sein Grundstück stärker beeinträchtigten als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt, 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 -10 A 1402/98-, BauR 2002, 295; Beschluss vom 15. Februar 1996 -7 B 3431/95-, BRS 58 Nr. 106. 25 Gemessen daran musste die I1. hier nicht hinnehmen, dass vor der genehmigten Schallschutzwand die erforderliche Abstandfläche zu ihrem Betriebshof nicht eingehalten wird. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 9. April 1998 hat einen deutlich stärkeren Abstandflächenverstoß zur Folge, weil sie eine Schallschutzwand zuläßt, die auf 55 m Länge 2 m über das Gelände des Betriebshofs der I1. hinausragt, 26 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 -10 B 2558/98- (Blatt 14 des Beschlussabdrucks). 27 Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 9. April 1998 ist hier auf Null reduziert, da der Widerspruch der I1. -wie ausgeführt- zulässig und begründet war, 28 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 2001 -4 C 18.00-, ZfBR 2002, 364. 29 Die Rücknahme ist auch zu Recht gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der inzwischen insolventen Genehmigungsempfängerin ausgesprochen worden. 30 2. Auch die Bescheide des Beklagten vom 27./30. März 2000, mit denen die der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilten Teilbaugenehmigungen für Erd- und Fundamentarbeiten vom 10. März 1998, die Baugenehmigungen vom 26. März 1998 zur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte mit einem Pkw-Einstellplatz und die Nachtragsgenehmigungen zur Unterkellerung der Baukörper zurückgenommen worden sind, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. An der hinreichenden Bestimmtheit der Rücknahmebescheide bestehen auch hier entgegen der Ansicht der Klägerin keine Zweifel. Aus den o. g. Gründen ist auch hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen worden sind. 31 Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen vor. Die bezeichneten Teilbaugenehmigungen, Baugenehmigungen und Nachtragsgenehmigungen sind rechtswidrig. Die genehmigten Vorhaben fügen sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sie die gebotene Rücksichtnahme auf das angrenzende Betriebsgrundstück der I1. verletzen. Wie zwischen den Beteiligten nach Durchführung des Ortstermins des OVG NRW im Eilverfahren nicht mehr streitig ist, ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks als eine Gemengelage mit Elementen sowohl von gewerblicher Nutzung als auch von Wohnnutzung zu qualifizieren. Dabei wird die nähere Umgebung maßgeblich mitgeprägt durch den seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts existenten Betriebshof der I1. . In diese Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Neubauvorhaben auf dem Grundstück D. Straße 170 in I. nicht ein, weil es an den genehmigten emittierenden Betrieb der I1. zu nahe heranrückt und sich damit dessen schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Lärm, weiter aber auch durch die Abgase der Omnibusse verursacht werden, aussetzt. Das OVG NRW hat dies im einzelnen in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 (10 B 2558/98, Blatt 10 bis 13 des Beschlussabdrucks) dargelegt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 18. März 1997, wonach unter Berücksichtigung der konzipierten Lärmschutzwand der hier maßgebliche Nachtrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten werde und auch einzelne Spitzenpegel, die den Richtwert um mehr als 20 dB(A) überschritten, nicht zu erwarten seien, keine Gewähr dafür biete, dass die an den gewerblichen Betrieb der I1. heranrückende Wohnbebauung dieser gegenüber nicht als rücksichtslos zu qualifizieren sei. Das Gutachten des TÜV habe nämlich nicht berücksichtigt, dass die I1. zulässigerweise betriebliche Abläufe intensivieren dürfe und eine solche Intensivierung zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte für die heranrückende Wohnbebauung führen müsse. Das OVG NRW hat sich in dem zitierten Beschluss auch im einzelnen mit den damals erhobenen und heute unverändert aufrechterhaltenen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Das Gericht schließt sich diesen Erwägungen des OVG NRW an und nimmt darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. 32 Dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin genehmigte Neubauvorhaben ist im übrigen dem Betrieb der I1. gegenüber schon deshalb rücksichtslos, weil die nach dem Gutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 18. März 1997 errechneten Richtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit nur eingehalten werden können, wenn eine Lärmschutzwand an der Grenze zum Grundstück der I1. errichtet wird. Wie oben ausgeführt ist deren Errichtung hier aber nachbarrechtswidrig und damit rechtlich unzulässig. Dies hat zur Folge, dass das Baugrundstück D. Straße 170 unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der I1. ungeschützt ausgesetzt ist. 33 Die Rücknahme der Baugenehmigungen unterliegt auch hier nicht den Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW, weil ein Fall des § 50 VwVfG NRW gegeben ist. Die I1. hat, wie sich ihrem Vorbringen eindeutig entnehmen lässt, gegen diese Baugenehmigungen Widerspruch eingelegt, worauf die Genehmigungen während des Widerspruchsverfahrens vom Beklagten zurückgenommen worden sind. Dadurch ist dem zulässigen und begründeten Widerspruch der I1. auch abgeholfen worden. Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen ist hier ebenfalls auf Null reduziert, da die Genehmigungen während des Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch der I1. zurückgenommen worden sind. Schließlich hat der Beklagte die Klägerin auch hier zutreffend als Rechtsnachfolgerin der insolventen Empfängerin der Baugenehmigungen in Anspruch genommen. 34 3. Die gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30. März 2000 ausgesprochene Rücknahme des Vorbescheides vom 17. Juli 1997 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte kann sich auch insoweit auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stützen. Das in der Voranfrage zur Prüfung gestellte Vorhaben fügt sich aus den unter Ziffer 2. genannten Gründen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW gelten auch hier gemäß § 50 VwVfG NRW nicht, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die I1. gegen den ihr am 19. August 1998 bekannt gewordenen Vorbescheid am 14. September 1998 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen. 35 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 36 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 37