Urteil
10 A 1402/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.10A1402.98.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1992 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K. , Flur 12, Flurstück 523, das die Straßenbezeichnung Ü. 12 trägt. Das aufstehende Fachwerkgebäude ist Teil einer seit mehr als hundert Jahren im Besitz der Familie des Klägers befindlichen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofanlage entlang des früheren Weges 82, der heute Ü. heißt. Die Familie des Klägers betrieb dort bis 1961 eine Gärtnerei. In der Folgezeit wurden die Gebäude vermietet. Im Jahre 1988 zog die Mutter des Klägers, die in Bezug auf das vorgenannte Grundstück seine Rechtsvorgängerin ist, in das ebenfalls zur früheren Hofstelle gehörende Gebäude Ü. 14. Nach einem vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur K. auf Grund der Katasterunterlagen angefertigten Lageplan steht das Fachwerkhaus Ü. 12 mit seiner nordöstlichen Ecke 0,43 m von der Grenze des nördlich gelegenen Flurstücks 147, das sich im Eigentum der Beigeladenen befindet, entfernt. Die nördliche Außenwand des Hauses verläuft etwa 6,70 m schräg nach Westen bis unmittelbar an die Grenze des Flurstücks 147. Dort verspringt die Außenwand um 0,98 m nach Süden und verläuft weitere etwa 11,10 m annähernd parallel zur besagten Flurstücksgrenze. Fenster waren in der nördlichen Außenwand des Fachwerkhauses bis zum Jahr 1993 nicht vorhanden. Im November 1992 erhielt die Mutter des Klägers auf ihren Bauantrag vom 31. August 1992 eine Baugenehmigung zur Instandsetzung des Gebäudekomplexes Ü. 12 einschließlich der Erneuerung des Daches. Nach den nachträglich eingereichten Grundrisszeichnungen, die laut Vermerk des Beklagten zur vorgenannten Baugenehmigung gehören, soll der Dach-raum des sich westlich an das Wohnhaus Ü. 12 anschließenden ehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken umgenutzt werden. In die zum Flurstück 147 ausgerichtete Dachschräge des Wohnhauses Ü. 12 sind drei Dachflächenfenster eingebaut. Das Grundstück der Beigeladenen mit der Straßenbezeichnung An der L. 23 (Gemarkung K. , Flur 12, Flurstück 147) ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 21. April 1970 und Nachtragsbaugenehmigungen vom 10. Februar 1971 und 10. März 1971 mit einem Zweifamilienwohnhaus sowie einer 5,84 m langen Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus steht mit seiner südlichen Außenwand 3,20 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Die Schlussabnahme fand im Mai 1972 statt. In der Folgezeit haben die Beigeladenen an der südlichen Grenze zum Grundstück des Klägers eine etwa 2,35 m hohe Mauer errichtet und den Bereich zwischen Mauer und Wohnhaus auf einer Länge von rund 13,50 m mit einer Konstruktion aus Balken und zum Teil lichtdurchlässigen Wellplatten überdacht. Die Öffnungen am westlichen und östlichen Ende der Überdachung wurden durch Mauerwerk, in das eine Tür beziehungsweise ein Garagentor eingelassen sind, verschlossen. Im Juni 1993 zeigte der Kläger dem Beklagten die Errichtung dieses Anbaus an. Auf die Aufforderung des Beklagten, den illegal errichteten Anbau einmessen zu lassen, teilten ihm die Beigeladenen mit, sie hätten lediglich 1971 eine Über-dachung für Einstellplätze gebaut. Bei einer später vom Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung gaben sie an, den Anbau 1973 erstellt zu haben. Unter dem 7. September und 8. November 1993 wandte sich der Kläger erneut wegen der vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen an den Beklagten. Er führte unter anderem aus, dass er sich ausschließlich gegen die Nutzung des Anbaus für Schreinerarbeiten wende. Bei einer Nutzung als Garage sei der Baukörper für ihn hinnehmbar. Den aus dem Nachbarrechtsgesetz folgenden zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen den Baukörper als solchen werde er nur geltend machen, wenn sich dessen Nutzung als Schreinerei nicht anders unterbinden lasse. Nachdem die Beigeladenen eine Bauvoranfrage vom 5. Juli 1993 auf Anraten des Beklagten zurückgezogen hatten, erhielten sie auf eine weitere Bauvoranfrage vom 17. Februar 1994 unter dem 15. März 1994 einen baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück An der L. 23. Auf ihren Bauantrag vom 21. Mai 1994 er-teilte der Beklagte den Beigeladenen unter dem 28. Juni 1994 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage mit Geräteraum an der Stelle des bisherigen Anbaus. Nach den laut Vermerk zur Baugenehmigung gehörigen Bauvorlagen ist im östlichen Teil des Bauwerks eine 5,37 m x 3,20 m große Garage und im westlichen Teil ein durch eine Zwischenwand von der Garage getrennter 7,98 m x 3,20 m großer Geräteraum genehmigt. In der Zwischenwand ist eine feuerhemmende Tür vorgesehen. Die Garage soll durch ein Stahlschwingtor zugänglich sein, der Geräteraum weist in seiner westlichen Außenwand eine Stahltür auf. Das Flachdach des Gebäudes besteht aus Kanthölzern, Wärmeisolierung, Rauhschalung und drei Lagen Bitumenschweißbahn. Nach unten wird es durch Gipskartonplatten abgeschlossen. Die Beigeladenen haben bei der Herstellung des Gebäudes abweichend von der Baugenehmigung in das Flachdach drei Lichtkuppeln eingebaut, die nach dem Aufmaß des Beklagten von der Grundstücksgrenze des Klägers zwischen 1,25 m und 1,40 m entfernt sind. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bauvorbescheid vom 15. März 1994 und die Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 wies der Oberkreisdirektor des Kreises N. mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1994 zurück. Mögliche öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Klägers seien verwirkt, da das strittige Vorhaben bereits seit mehr als 20 Jahren als Ga-rage sowie als Hobby- und Geräteraum genutzt werde. Zudem könne eine Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gestattet werden, wenn wie hier auf der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden sei. Der Kläger hat am 8. Dezember 1994 Klage erhoben und vorgetragen, seine Abwehrrechte seien nicht verwirkt, denn er wende sich gegen die den Beigeladenen erst kürzlich erteilte Baugenehmigung. Von der Existenz des zunächst illegal errichteten Anbaus, der nach Angaben der Beigeladenen niemals als Garage benutzt worden sei, habe er erst anlässlich der an seinem Haus im Jahre 1993 vorgenommenen Sanierungsarbeiten Kenntnis erlangt. Eine frühere Kenntniserlangung sei ihm nicht möglich gewesen, da der fragliche Bereich von seinem Grundstück aus nicht einsehbar sei. Der nunmehr genehmigte Anbau überschreite das für eine Grenzbebauung zulässige Maß. Brandschutzvorschriften seien nicht geprüft worden. Die grenzständige Bebauung könne auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gestattet werden, da die Vorschrift lediglich die Regelung seitlicher Grenzabstände zum Ziel habe und den Anbau an die rückwärtige Wand eines bestehenden Gebäudes nicht erfasse. Außerdem sei die dem Anbau gegenüberliegende Außenwand seines Hauses auf einer Länge von 11,0 m ungefähr 1,0 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sodass in diesem Bereich von einem grenznahen Baubestand nicht die Rede sein könne. Der Kläger hat beantragt, den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 1994 bzw. 28. Juni 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors N. vom 14. November 1994 aufzuheben; die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1998 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine nachbarlichen Abwehrrechte gegen den streitbefangenen Anbau verwirkt. Mit der Erklärung vom 8. November 1993, wonach er sich ausschließlich gegen die Nutzung des Anbaus für Schreinerarbeiten gewandt und die Nutzung des Baukörpers als Garage als hinnehmbar bezeichnet habe, sei ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beigeladenen dergestalt geschaffen worden, dass er künftig nicht gegen den illegal errichteten Bau als solchen vorgehen werde. Zudem sei der ohne Grenzabstand genehmigte Anbau gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW zulässig. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 1998 zugestellt worden. Auf seinen Antrag vom 19. März 1998 hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 1998 dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 1998 die Berufung zugelassen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 einen Berufungsantrag gestellt und um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vorsitzende des Senats hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 1999 verlängert. Unter dem 24. Februar 1999 eingegangen bei Gericht am 25. Februar 1999 - hat der Kläger die Berufung begründet. Er trägt vor, er habe mit dem Schreiben vom 8. November 1993 seinen materiell-rechtlichen Anspruch, gegen den streitbefangenen Anbau der Beigeladenen vorzugehen, nicht aufgegeben. Grundlage der in dem Schreiben enthaltenen Äußerung, wonach der Baukörper als solcher hinnehmbar sei, sei die Unkenntnis der genauen Abmessungen des Bauwerks und die auf dieser Unkenntnis beruhende fälschliche Annahme gewesen, das Gebäude könne möglicherweise als Grenzgarage baurechtlich zulässig sein. Selbst wenn man das Schreiben vom 8. November 1993 als Verzicht ansehen wolle, Abwehrrechte gegen den Baukörper selbst geltend zu machen, so beziehe sich die Erklärung allenfalls auf den Baukörper in seiner damaligen - provisorischen - Form und erfasse nicht die nunmehr genehmigte Garage mit Geräteraum. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sein eigenes Gebäude, welches Gegenstand der Baugenehmigung vom 11. November 1992 sei, habe früher auf beiden Ebenen der Unterbringung von Bediensteten des vormaligen Gärtnereibetriebes gedient. Die für die zuvor genannte Baugenehmigung eingereichten Bauvorlagen seien nach den Vorgaben des Beklagten erstellt worden. Der frühere Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 13. Oktober 2000 in Augenschein genommen. Im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage kamen die Beteiligten mit dem Ziel der einvernehmlichen und umfassenden Beendigung der nachbarlichen Streitigkeiten überein, verschie-dene Regelungen zu treffen. Nach Erfüllung der Vereinbarung wollten sie jeweils den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des genauen Inhalts der Erklärungen der Beteiligten wird auf die Terminsniederschrift (Blatt 217ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 teilten die Beigeladenen mit, dass sie ihren Teil der im Ortstermin protokollierten Vereinbarung nicht erfüllen würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, es sei kein Raum für eine streitige Entscheidung des Gerichts, da zwischen den Beteiligten anlässlich der Ortsbesichtigung am 13. Oktober 2000 ein Prozessvergleich zur Niederschrift des Gerichts abgeschlossen worden sei. Die Beteiligten seien verpflichtet, die dabei getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und den Rechtsstreit anschließend in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1, 2, 3 und 5) sowie des Landrates N. (Beiakte Heft 4) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist nicht durch Prozessvergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO beendet. Bereits die Formulierungen der anlässlich des Ortstermins vom 13. Oktober 2000 in die Niederschrift aufgenommenen Vereinbarung der Beteiligten lassen erkennen, dass ein das Verfahren unmittelbar beendender Prozessvergleich im Sinne des § 106 Satz 1 VwGO nicht beabsichtigt war. So sollte der Widerspruch des Klägers gegen die angefochtene Baugenehmigung nur unter der Bedingung zurückgenommen werden, dass die Beigeladenen zuvor für ihr Grundstück mehrere - in der Niederschrift näher bezeichnete - Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Grundstücks des Klägers bestellen würden. Nach Erfüllung der gegenseitig übernommenen Verpflichtungen sollte dann das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt und nicht - wie in § 106 Satz 1 VwGO vorgesehen - unmittelbar durch die Vereinbarung beendet werden. Darüber hinaus genügt die Niederschrift nicht den formellen Anforderungen an einen Prozessvergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO. Die Vereinbarung wäre als Prozessvergleich unwirksam, da der protokollierte Text der Vereinbarung den Beteiligten weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt worden ist. Dies ist jedoch für die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Satz 2 ZPO erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 4 B 223.92 -, JURIS Nr. WBRE310570303. Dass die Beteiligten laut Terminsprotokoll ausdrücklich auf ein erneutes Abspielen des zuvor laut diktierten Textes ihrer jeweiligen Erklärungen verzichtet haben, machte das Vorlesen beziehungsweise Abspielen des protokollierten Textes der Vereinbarung - so sie nach dem Willen der Beteiligten entgegen ihrem Wortlaut einen Prozessvergleich darstellen sollte - nicht entbehrlich. Das Fehlen des sich aus § 162 Satz 2 ZPO ergebenden Formerfordernisses ist nicht nach § 295 ZPO heilbar, sodass ein Verzicht der Parteien ohne Bedeutung ist. Vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 160 Rdn. 5 und § 162 Rdn. 4, m.w.N. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 14. November 1994 aufgehoben werden. Dabei kann offen bleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. Juni 1984 verstößt, weil vor der südlichen Außenwand des genehmigten Gebäudes - das wegen seiner Abmessungen nicht nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der Grundstücksgrenze zulässig ist - keine Abstandflächen auf dem Baugrundstück selbst vorhanden sind und möglicherweise auch die Anbauvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 BauO NRW, die eine grenzständige Bebauung zulassen würden, nicht vorliegen. Auf einen zu seinen Lasten gehenden etwaigen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW kann sich der Kläger nämlich nicht berufen. Das folgt allerdings nicht daraus, dass er etwa ein mögliches materiell-rechtliches Abwehrrecht gegen die Bausubstanz des streitbefangenen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen verwirkt oder auf die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts verzichtet hätte. Dass der Kläger hinsichtlich des Anbaus bis zum Jahre 1993 untätig geblieben ist, obwohl die Beigeladenen das Gebäude nach eigenen Angaben bereits 1973 errichtet haben, rechtfertigt es nicht, eine Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechtes anzunehmen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nämlich außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konstitutiv ist, fehlt es hier an der neben dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Klägers mit bestimmten Maßnahmen der Beigeladenen und deren Folgen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beigeladenen den Anbau errichtet oder damit zusammenhängende zusätzliche Investitionen vorgenommen haben, weil sie wegen der Untätigkeit des Klägers beziehungsweise der seiner Rechtsvorgänger oder wegen deren sonstigen Verhaltens darauf vertraut haben, dass von deren Seite keine Einwendungen gegen das Gebäude erhoben werden. Auch ein Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen den besagten Anbau ist zu verneinen. Ein solcher Verzicht ist insbesondere nicht dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 8. November 1993 zu entnehmen. Darin behält sich der Kläger ausdrücklich ein (zivilrechtliches) Vorgehen gegen den Baukörper selbst vor, wenn sich die ihn störende Nutzung nicht auf andere Weise unterbinden lasse. Unabhängig davon, ob sich das Schreiben vom 8. November 1993 angesichts der vorstehenden Formulierung überhaupt als ein Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Abwehrrechte interpretieren lässt, bezieht sich die Erklärung jedenfalls nur auf den Anbau in seinem damaligen provisorischen Zustand und auf eine künftige Duldung des Bestandes. Nach Erteilung der Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 stellte sich für den Kläger die Frage eines Vorgehens gegen das Gebäude an seiner Grundstücksgrenze jedoch neu, da mit der Baugenehmigung erstmals eine Legalisierung des bisher ungenehmigten Bauwerks eintrat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. Ob sich das genehmigte Gebäude auf Grund der gegenüber dem ursprünglichen Zustand vorgenommenen Umbauten zudem als ein "aliud" darstellt und auch deshalb nicht von einem möglichen vorherigen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte erfasst wird, bedarf angesichts der Zäsur, die die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung für die Geltendmachung von Abwehrrechten bildet, keiner weiteren Prüfung. Der Kläger kann sich im Hinblick auf den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben auf die mögliche Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch das mit Bauschein vom 28. Juni 1994 genehmigte Gebäude der Beigeladenen jedoch deshalb nicht berufen, weil sein eigenes Haus mit der etwa 18,0 m langen nördlichen Außenwand an einer Stelle ebenfalls bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Beigeladenen heranrückt und im Übrigen auch nur einen Grenzabstand von maximal 1,0 m einhält. Der Umstand, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit seinem Gebäude die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen selbst nicht einhält, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch einen Nachbarn zu Wehr setzen kann. Dies gilt namentlich dann nicht, wenn sein eigenes Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals geltenden Abstandvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet worden, als Abstandvorschriften noch nicht galten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 1996 - 7 B 3431/95 - und vom 16. Januar 1997 - 10 B 3126/96 -. Ob Letzteres auf das nach Angaben des Klägers bereits vor 1900 errichtete Gebäude Ü. 12 zutrifft, kann offen bleiben, denn der Kläger hat das besagte Gebäude unter Geltung der BauO NRW 1984 in Teilen umgenutzt und baulich derart verändert, dass sich die Frage, ob das Gebäude die Abstandflächen einhält, insgesamt neu stellt. Die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung maßgebenden Abstandflächen nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften, deren Verletzung den Nachbarn in eigenen Rechten berühren kann, dann neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; Beschlüsse vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, BauR 1996, 240 = BRS 57 Nr. 135, vom 20. Au-gust 1997 - 7 B 1704/97 - und vom 1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -, BauR 2000, 1463. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung und erstreckt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246. Der Bestandsschutz erlischt jedoch bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85, oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften gedeckt sind. In einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen. So ist es auch hier, obwohl durch die Nutzungsänderung die zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtete Außenwand im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der Kläger hat im Jahre 1993 den Dachraum des an das Wohnhaus angebauten ehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken umgebaut und damit einer neuen Nutzung zugeführt, die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Sozialabstandes grundsätzlich die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften erfordert. Daneben hat er den östlich des Wirtschaftsgebäudes gelegenen Raum, der in dem mit dem Bauantrag vom 31. August 1992 eingereichten Lageplan noch als Nebengebäude gekennzeichnet ist, als "Wirtschaftsraum" in seine Wohnung integriert. Dies ergibt sich aus den nachträglich zur Baugenehmigung eingereichten Grundrisszeichnungen. Die Einbeziehung der früheren Nebengebäude in die ausgeübte Wohnnutzung stellt sich als eine wesentliche Nutzungsänderung des gesamten Gebäudekomplexes auf dem Grundstück des Klägers dar. Die ausgeweitete Wohnnutzung wirkt sich vor allem unter Immissionsgesichtspunkten und im Hinblick auf den Brandschutz für die Beigeladenen nachteiliger aus als frühere Nutzungen der Nebengebäude als Ställe oder Lagerräume. Denn während vor allem die Lagerung von Gegenständen als solche nicht mit Lärm verbunden ist, verursacht eine Wohnnutzung Lebensäußerungen "rund um die Uhr". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -. Diese Lebensäußerungen können auch auf dem Grundstück der Beigeladenen wahrgenommen werden, denn der Kläger hat in die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Dachschräge des besagten "Wirtschaftsraumes" drei Dachflächenfenster eingebaut, die zudem wegen ihres geringen Abstandes zur Nachbargrenze unter Brandschutzgesichtspunkten nicht unbedenklich sind. Soweit das im Dachgeschoss zu Wohnzwecken umgenutzte Wirtschaftsgebäude - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten hat behaupten lassen - früher zeitweise der Unterbringung von Bediensteten des Gärtnereibetriebs gedient haben sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Sofern für eine derartige Nutzung überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wäre bereits mit dieser Nutzungsänderung ein möglicher Bestandsschutz des Gebäudes im Hinblick auf die damals geltenden Abstandvorschriften weggefallen. Selbst wenn man davon ausginge, dass nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Abstandvorschriften die behauptete Umnutzung der grenznahen Gebäudeteile zulässig gewesen sein sollte, würde dies dem Gebäude des Klägers keinen die jetzige Wohnnutzung erfassenden Bestandsschutz vermitteln. Abgesehen davon, dass die Genehmigung von Räumen zur Unterbringung von Bediensteten auf dem Betriebsgelände einer Gärtnerei nicht die Umnutzung dieser Räume zu Wohnzwecken erlaubt, wäre ein entsprechender Bestandsschutz bei Aufnahme der Wohnnutzung im Jahre 1993 erloschen gewesen, da der Gärtnereibetrieb auf dem Grundstück bereits 1961 endgültig aufgegeben worden ist. Der Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss allerdings nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn (unzulässigerweise) stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau allein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1996 - 7 B 3431/95 -. Dies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung des Nachbarn ausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist hier der Grad der Beeinträchtigungen, die durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen werden, durchaus vergleichbar. Zwar ist das Gebäude der Beigeladenen in voller Länge grenzständig errichtet, während das Haus des Klägers bis zu 1,0 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen zurücktritt, doch geht dafür vom Haus des Klägers und seiner Nutzung qualitativ eine erheblich größere Beeinträchtigung für das Grundstück der Beigeladenen aus als umgekehrt von dem Gebäude der Beigeladenen für das Grundstück des Klägers. Dies gilt zunächst für den Baukörper selbst, der auf einer Länge von rund 18,0 m die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, während das Gebäude der Beigeladenen nur auf einer Länge von etwa 13,5 m grenzständig genehmigt ist. Zudem ist der Baukörper auf dem Grundstück des Klägers mit seinem Satteldach wesentlich höher als das nur 2,35 m hohe Flachdachgebäude der Beigeladenen und schränkt überdies wegen seines Standortes südlich des Grundstücks der Beigeladenen dessen Besonnung ein. Auch die grenznahe Wohnnutzung im Hause des Klägers ist im Hinblick auf den normalerweise erforderlichen Sozialabstand und die mit einer solchen Nutzung verbundene Brandlast dazu angetan, das benachbarte Grundstück stärker zu beeinträchtigen als die genehmigte Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als Garage und Geräteraum, die keine Nutzung des Gebäudes als Werkstatt erlaubt. Der Kläger kann die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auch nicht deshalb verlangen, weil das genehmigte Gebäude möglicherweise den nachbarschützenden Brandschutzanforderungen der BauO NRW nicht entspricht. Die angefochtene Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 1984 ergangen, wonach die Brandschutzvorschriften von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Die Reduzierung des Prüfungsumfanges im vereinfachten Genehmigungsverfahren wirkt sich auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aus, denn Gegenstand des Widerspruchs und der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, so wie er erlassen worden ist. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel nicht berücksichtigt werden. Insofern entfällt auch eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte. Wendet sich ein Dritter gegen ein im vereinfachten Verfahren geprüftes Vorhaben mit der Behauptung, durch Umstände in seinen Rechten verletzt zu sein, über die im vereinfachten Verfahren nicht entschieden worden ist, ist nicht die Anfechtungsklage die richtige Klageart, sondern - nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungs- und Vorverfahrens - die Verpflichtungsklage auf bauordnungsbehördliches Einschreiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Ja- nuar 1997 - 4 B 244.96 -, BRS 59 Nr. 185 = NVwZ 1998, 58. Gegenstand eines solchen Verfahrens auf bauordnungsbehördliches Einschreiten ist also nicht - wie hier - die für das im Streit befindliche Gebäude erteilte Baugenehmigung, sondern das Gebäude als solches. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.