Beschluss
19 L 1416/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0710.19L1416.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Sozialhilfeleistungen in Höhe von 80 % des Regelsatzes ab Antragstellung bis nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen, 3 ist unbegründet. Streitgegenstand ist nach der anwaltlich verfassten Antragsschrift lediglich der regelsatzmäßige Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 80 % ihres Regelsatzes (im Juni 234,00 EUR = 187,20 EUR, im Juli 237,00 = 189,60 EUR). 4 Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die vorläufige Gewährung von regelsatzmäßiger Hilfe in Höhe von 80 % nicht glaubhaft gemacht. 5 Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass auf ihren regelsatzmäßigen Bedarf das Einkommen ihres Ehemannes (Rente in Höhe von 414,79 EUR) nach Abzug seines eigenen regelsatzmäßigen Bedarfs (293,00 EUR/296,00 EUR) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG anzurechnen ist, so dass ohnehin lediglich ein Anspruch auf ergänzende regelsatzmäßige Hilfe in Höhe von ca. 120,00 EUR besteht. 6 Aber auch in dieser Höhe ist zum Anderen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist der Antragstellerin nämlich zumutbar, sich im Sinn des § 2 Abs. 1 dadurch selbst zu helfen, dass sie - vorrangige - Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt auf Arbeitslosenhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten geltend macht. 7 Die Antragstellerin bezieht nach ihren Angaben nur deshalb nicht weiterhin Arbeitslosenhilfe, weil diese nach ihrer Ansicht zu Unrecht wegen mangelnder Eigenbemühungen eingestellt worden sei; sie sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum - folgt man den Angaben der Antragstellerin - dieser gegenüber Sozialhilfeleistungen vorrangige Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht als bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen regelsatzmäßigen Bedarfs der Antragstellerin zur Verfügung stehen kann. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Als bereite Mittel sind danach Ansprüche berücksichtigungsfähig, die im Wege der einstweiligen Verfügung vor anderen Gerichten alsbald durchgesetzt werden können. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 5 B 84.99 -, Juris; Urteil vom 05. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 167. 9 Im vorliegenden Fall spricht nichts dagegen, dass die Antragstellerin sich nicht dadurch im Sinn des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann, dass sie ihren vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung des § 86b Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten geltend macht, nachdem Sozialhilfeleistungen u.a. unter Hinweis auf diese Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt worden sind. Sie hat bereits Klage vor dem Sozialgericht gegen die Einstellung der Arbeitslosenhilfe ab April 2003 mit Bescheid vom 15. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2003 erhoben. Die Einstellung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitsamt beruht auf dem wie im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Erkrankungen bestrittenen Vorwurf, sie habe sich nicht hinreichend um Arbeit bemüht. Die Frage hinreichender Nachweise der Arbeitsunfähigkeit ist Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum sie ihre Gründe nicht auch im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage, in der die die Beantragung von Sozialhilfe veranlassende Einstellung einer vorrangigen Leistung des Arbeitsamtes bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist, ist die Antragstellerin nicht auf die vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verweisen. 10 Vgl. Meyer-Ladewig, SGG 7. Auflage, § 86b Rn. 31 m.w.N., 34. 11 Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann ebensogut in dem vorrangigen sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. 12 Aus diesen Gründen ist auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht. 13 Darüber hinaus dürfte auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sein. Soweit die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe daran scheitern sollte, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Vergangenheit nicht vorliegen, ist den Einlassungen der Antragstellerin hierzu nicht plausibel und glaubhaft zu entnehmen, warum der sie behandelnde Arzt trotz der angeblichen Bedeutung der Bescheinigungen für die Arbeitslosenhilfe solche nicht von sich aus ausstellen will, zumal die Antragstellerin nach wie vor im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert ist. Weiterhin steht nach dem Schriftsatz vom 08. Juli 2003 offenbar aufgrund der Vorsprache der Antragstellerin beim Arbeitsamt am 30. Juni 2003 eine erneute Entscheidung über die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe unmittelbar bevor. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 15