Beschluss
19 L 275/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0220.19L275.04.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Hoffmann aus Bochum wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Hoffmann aus Bochum wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag, dem Antragsteller für die Zeit seit Eingang des Eilantrages bei Gericht bis zum Ende des Monats nach Abschluss des Eilverfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich die anfallenden Unterkunftskosten zu gewähren, nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die vorläufige Gewährung regelsatzmäßiger Hilfe in Höhe von 80 % und auf Übernahme von Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller zumutbar, sich i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG dadurch selbst zu helfen, dass er - vorrangige - Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt auf Arbeitslosenhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten macht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe u.a. nicht, wer sich selbst helfen kann. Diese Regelung, nach der Sozialhilfeleistungen bereits dann nachrangig sind, wenn zumutbare vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten bestehen - insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hilfe Suchende die erforderliche Hilfe von anderen bereits tatsächlich erhält -, greift vorliegend zu Lasten des Antragstellers ein. Der Antragsteller hat bereits im August 2003 Arbeitslosenhilfe beantragt, die nach dem Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 19. November 2003 abgelehnt worden ist, weil der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung, sich zu melden, ohne wichtigen Grund wiederholt nicht nachgekommen ist und er dadurch die Erstellung eines notwendigen ärztlichen Gutachtens verhindert hat; er sei damit seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. In dem Bescheid heißt es weiter, es komme auch eine Nachzahlung der Leistungen in Betracht, wenn der Antragsteller seine Mitwirkung nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes Widerspruch erhoben, über den nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 19. Februar 2004 noch nicht entschieden ist. Im übrigen habe er zwischenzeitlich einen weiteren Leistungsantrag beim Arbeitsamt gestellt. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller dadurch in zumutbarer Weise selbst i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG helfen, dass er seinen - vorrangigen - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten geltend macht, worauf er auch vom Antragsgegner zeitnah hingewiesen worden ist. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Als bereite Mittel sind danach Ansprüche berücksichtigungsfähig, die im Wege der einstweiligen Verfügung vor anderen Gerichten alsbald durchgesetzt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 5 B 84.99 -, Juris; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 67; vgl. zu § 86b Abs. 2 SGG, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 19 L 1416/03 -, NDV-RD 2004, 24. Es muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend entschieden werden, ob und in welchen Fällen ein Hilfe Suchender - vorläufig - zu Recht Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, wenn von ihm zugleich vorrangige andere Sozialleistungen beansprucht werden. Vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rn. 31 m. w. N., 34. Jedenfalls bei einer Sachlage wie der vorliegenden kann der Hilfe Suchende in zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten verwiesen werden, um bereite Mittel zur Deckung seines Bedarfs aus der Sozialhilfe vorrangigen Leistungen zu erhalten. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Ablehnung der von ihm beantragten Arbeitslosenhilfe sei rechtswidrig, weil er nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Hierzu heißt es u. a. im Widerspruchsschreiben vom 23. Dezember 2003, es sei nicht nachvollziehbar, was diesbezüglich (gemeint ist wohl eine ärztliche Stellungnahme) zu besprechen gewesen sein sollte. Eine Besprechung war nicht erforderlich". Das Arbeitsamt sei nicht berechtigt gewesen, den Antragsteller zu überflüssigen Gesprächsterminen zu laden. Im vorliegenden Verfahren hat er im Schriftsatz vom 19. Februar 2004 vorgetragen, die Auseinandersetzung mit dem Arbeitsamt beruhe auf einem Missverständnis. Die Einschaltung des medizinischen Dienstes auf Seiten des Arbeitsamtes sei im vorliegenden Fall gar nicht erforderlich, da ausreichende medizinische Kenntnisse vorlägen. Abgesehen davon, dass die Einschätzung des Antragstellers, ob Gespräche beim Arbeitsamt oder eine weitere Begutachtung nicht erforderlich sind, schon nach seinen eigenen Angaben nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist und das Arbeitsamt offenbar aufgrund seiner fachlichen Einschätzung eine andere Auffassung vertritt, ist diese Argumentation Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bezüglich der abgelehnten Arbeitslosenhilfe. Wird dieser Streitpunkt zugunsten des Antragstellers entschieden, bestünde nach den im vorliegenden Verfahren ersichtlichen Umständen offenbar ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sogar mit der Möglichkeit einer Nachzahlung. Es handelt sich damit um einen Streitpunkt, der unmittelbar den vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe betrifft und bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens ist. Andere Gründe, aus denen vorrangige Arbeitslosenhilfe versagt werden könnte und die die vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. In einem solchen Fall entspricht es dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe und dem gegliederten Rechtsschutzsystem, den Hilfesuchenden auf die Inanspruchnahme der für die vorrangige Leistung in Betracht kommenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Eine solche Rechtsschutzmöglichkeit besteht jedenfalls seit Inkrafttreten des § 86 b Abs. 2 SGG am 2. Januar 2002 (6. SGG Änderungsgesetz vom 17. August 2001 - BGBl. I, S. 2144 -) durch die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den - hier vorrangigen - Streitgegenstand einer Arbeitslosenhilfe zu treffen. Ein solcher Antrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG auch schon vor Klageerhebung zulässig. Durch § 86b Abs. 2 SGG wird vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) vergleichbar mit der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet. Hiernach kann offenbleiben, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon deshalb ausscheidet, weil entgegen seinen Ansichten er seinen Mitwirkungspflichten nicht in dem erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 12 B 2021/02 -, und ob und inwieweit aufgrund seiner erneuten Antragstellung Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.