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Urteil

7 K 2083/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0716.7K2083.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betrieb 2000 den öffentlichen Schlachthof in S. . Für die fleischhygienischen Untersuchungen dieses Jahres einschließlich der Trichinenschau erhob der Beklagte periodisch etwa wöchentlich mit den im Antrag im einzelnen aufgeführten Gebührenbescheiden die in einer Satzung vom 7. Juli 1994 hierfür vorgesehenen Gebühren. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin jeweils rechtzeitig Widerspruch, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 nach Erlass einer neuen Satzung für 2000 am 23. Dezember 1999 zurückwies. Die Fleischbeschaugebühren des Jahres 1999 betrugen danach insgesamt 850.941,71 DM. Am 27. April 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die einzelnen Gebührenbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 wendet, soweit darin die Pauschalbeträge für fleischhygienerechtliche Untersuchungen (im Folgenden: EG-Pauschalbeträge) nach der zum Erhebungszeitpunkt maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (im Folgenden: Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) zzgl. der erhobenen Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen gemäß Satzung des Beklagten überschritten werden. Die EG-Pauschalbeträge betrugen nach der unwidersprochen gebliebenen Berechnung der Klägerin 487.206,85 DM und an Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen waren in den Bescheiden 42.159,65 DM angesetzt, so dass sich daraus eine Differenz zu den festgesetzten Gebühren von 321.575,21 DM errechnet. Zur Begründung führt die Klägerin in Vertiefung und Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen aus: Es gebe keine Ermächtigungsgrundlage dafür, höhere als die EG- Pauschalbeträge zu erheben. Die Abweichungen von den EG- Pauschalbeträgen in der Satzung des Beklagten seien aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig bzw. nichtig: 1. § 4 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene - FlGFlHKostG NRW - lasse - ebenso wie die entsprechende Regelung in § 24 des Fleischhygienegesetzes des Bundes - grundsätzlich keine flächendeckende Anhebung der EG- Pauschalbeträge zu. § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW lasse eine Erhöhung der Gemeinschaftsgebühren nur betriebsbedingt für spezielle Schlacht- und Zerlegebetriebe zu. Die betriebsbedingte Gebührenanhebung beziehe sich dabei eindeutig auf Nr. 4 a Kapitel I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, wo die Tatbestandsvoraussetzungen für solche betriebsbedingten Umstände genannt seien. Dies habe jüngst das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil vom 13. Juni 2003 (25 K 4771/00) entschieden. Die Satzung des Beklagten dagegen stelle auf Schlachtzahlen der Betriebe ab, die in Nr. 4 a Kapitel I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG nicht aufgeführt seien. Auch ein Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000 gehe davon aus, dass eine Anhebung über die EG-Pauschalbeträge hinaus stets nach den Kriterien der Gemeinschaftsrichtlinie in Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I zu erfolgen habe und nicht durch andere ersetzt werden könne. Die Anknüpfung an verschiedene Typen von Betrieben, die der Beklagte vornehme, finde im Gesetz keine Stütze. Organisatorische Mängel, wie sie in der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG in Nr. 4 a Kapitel I des Anhangs A genannt seien, seien in ihrem Betrieb nicht vorhanden und würden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. 2. Flächendeckende Anhebungen der EG-Pauschalbeträge seien im Übrigen ausschließlich dem Mitgliedstaat vorbehalten, dürften dementsprechend nicht durch das einzelne Bundesland erfolgen, wie sich bereits aus Nr. 4 b Kapitel I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies in mehreren Entscheidungen bestätigt. Im Übrigen weise auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG eindeutig als Referenzgebiet das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aus; eine Herabzonung auf ein Bundesland oder das einer nachgeordneten Gebietskörperschaft scheide von vornherein aus. Der Mitgliedstaat selbst unterliege gegenüber der Kommission weitreichenden Informations-, Kontroll- und Nachweispflichten; er sei dementsprechend nur unter ganz engen Voraussetzungen berechtigt, von den EG-Pauschalen abzuweichen. Das Harmonisierungsgebot, das dem Erlass der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG zu Grunde gelegen habe, fordere, dass innerhalb der EU einheitliche Pauschalbeträge zur Anwendung kämen. Alle anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten der EU würden nur diese erheben. 3. Die gesonderte Erhebung von Gebühren für die Trichinen- und die bakteriologische Fleischuntersuchung sei unzulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof entschieden hätten. Die gesonderte Erhebung der Trichinen-Untersuchungsgebühr in den Satzungsbestimmungen des Beklagten sei deshalb nichtig. Die Neufassung der Satzung habe den Mangel nicht beseitigt, da hier die Kosten der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen in die Kalkulation der Gemeinschaftsgebühr einbezogen sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - ausdrücklich für unzulässig erklärt. 4. Von grundlegender Bedeutung sei auch die Rückwirkungsproblematik. Das Gemeinschaftsrecht sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Fristen umgesetzt worden, so dass der Bürger Anspruch darauf habe, dass bis zur Umsetzung lediglich Gebühren in Höhe der EG-Pauschalbeträge erhoben würden. § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW biete keine Rechtsgrundlage dafür, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 höhere Gebühren für die Fleischuntersuchung als die EG-Pauschalbeträge verlangt würden. Es handle sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungswidrig sei. Die Neufassung des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes datiere vom 16. Dezember 1998; die anschließende Landesverordnung zur Ausführung vom 6. Mai 1999. Allenfalls ab dem Zeitpunkt der ersten Lesung des Gesetzes im Landtag Nordrhein-Westfalen könne von einem Vertrauensverlust der Gebührenpflichtigen ausgegangen werden. Bis dahin habe der Gebührenpflichtige davon ausgehen dürfen, dass er lediglich mit den EG- Pauschalbeträgen belastet werde. Das OVG NRW habe in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen festgestellt, dass das früher gültige Fleischbeschaukostengesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren abgegeben habe, die über den EG- Pauschalbeträgen lägen (Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 A 1290/93). Der Europäische Gerichtshof gehe auch davon aus, dass Gemeinschaftsrechtsakte nur dann Rückwirkung entfalten könnten, wenn entsprechende Regelungen bereits in der Textfassung enthalten seien. Rückwirkungsregelungen enthielten aber die hier maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte (Entscheidung 88/408/EWG, Richtlinie 93/118/EG und Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) nicht. Die erstgenannten Gemeinschaftsrechtsakte seien auch zwischenzeitlich außer Kraft getreten, ohne dass der Landesgesetzgeber tätig geworden sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 1997 nicht eingehalten, so dass für den Geltungszeitraum dieser beiden Gemeinschaftsrechtsakte (Entscheidung 88/408/EWG vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 und Richtlinie 93/118/EG vom 01.01.1994 bis 30.06.1997) der zuständige Landesgesetzgeber auch keine Ausnahmebestimmung zur Anhebung der EG-Pauschalgebühren habe treffen dürfen. Es dürfe nicht zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers von Bestimmungen eines Gemeinschaftsrechtsaktes rückwirkend Gebrauch gemacht werden, obwohl dieser Rechtsakt nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei. Der Europäische Gerichtshof gehe davon aus, dass im Rückwirkungszeitraum erworbene Rechte des Gemeinschaftsbürgers grundsätzlich gewahrt werden müssten. Hier solle durch die Rückwirkungsregelung der Gebührenpflichtige mit höheren Gebühren belastet werden, als es die Abrechnung nach EG- Pauschalbeträgen ergeben hätte. Der Einwand verschiedener Verwaltungsgerichte, eine Rückwirkung EG-rechtlicher Vorschriften stehe nicht in Rede, sondern es gehe um die Rückwirkung nationaler Rechtsvorschriften, übersehe, dass die rückwirkenden Ausführungsgesetze der Länder der Umsetzung des jeweiligen Gemeinschaftsrechtsaktes dienten. Solle eine Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren über den EG-Pauschalbetrag nach den Abweichungsmöglichkeiten des jeweiligen Gemeinschaftsrechtsaktes erfolgen, setze dies zwingend voraus, dass dieser rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werde. Eine derartige Befugnis stehe aber ausschließlich dem Rat der Europäischen Union zu. Eine vollständige Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte könne in der Bundesrepublik Deutschland auch nur dann angenommen werden, wenn das letzte der 16 Bundesländer die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung erlassen habe. Auch das derzeit in Kraft befindliche Gemeinschaftsrecht der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG sei, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2001 - C-316/99 - ergebe, nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Mehrere Bundesländer hätten weder die erforderlichen Rechts- noch Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung erlassen. Bis zum Zeitpunkt dieses Urteils sei daher davon auszugehen, dass im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Kosten der Fleischuntersuchung jeweils nur auf der Grundlage der vorgegebenen EG- Pauschalbeträge erhoben werden dürften. In Nordrhein-Westfalen sei die Richtlinie namentlich auch nicht in Bezug auf Fischereiprodukte/- erzeugnisse umgesetzt, wie sich aus einem Bericht des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 5. Juni 2001 ergebe. Letztendlich weise auch keiner der Gemeinschaftsrechtsakte in seiner Textfassung eine Rückwirkungsanordnung aus, die zwingend erforderlich sei, wenn von den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtsaktes Gebrauch gemacht werde. Der Zeitraum der Rückwirkung sei in den Satzungen auch nicht kurzfristig bemessen, sondern erstrecke sich über Zeiten von weit mehr als sechs Monaten, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig sei. 5. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2000, 11. Februar 2000 (sechs Bescheide), 16. Februar 2000, 23. Februar 2000, 1. März 2000, 8. März 2000, 15. März 2000, 22. März 2000, 29. März 2000, 3. April 2000, 5. April 2000, 12. April 2000 (nach Angaben der Klägerin), 20. April 2000, 27. April 2000, 2. Mai 2000, 4. Mai 2000, 10. Mai 2000, 17. Mai 2000, 24. Mai 2000, 5. Juni 2000, 7. Juni 2000, 15. Juni 2000, 21. Juni 2000, 28. Juni 2000, 3. Juli 2000, 5. Juli 2000, 12. Juli 2000, 19. Juli 2000, 26. Juli 2000, 1. August 2000, 9. August 2000, 16. August 2000, 23. August 2000, 1. September 2000, 6. September 2000, 19. September 2000, 20. September 2000, 27. September 2000 (nach Angaben der Klägerin), 4. Oktober 2000, 6. Oktober 2000, 11. Oktober 2000, 18. Oktober 2000, 25. Oktober 2000, 1. November 2000, 8. November 2000, 15. November 2000, 22. November 2000, 1. Dezember 2000, 6. Dezember 2000, 13. Dezember 2000, 20. Dezember 2000 und 2. Januar 2001 über die Festsetzung und Einziehung von Gebühren und Auslagen für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung sowie Hygieneüberwachung für den Bereich der Schlachthof S. GmbH für das Jahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. März 2001 und des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Gebühren die EG- Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen übersteigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Satzung vom 23. Dezember 1999 durch Satzung vom 3. April 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 ersetzt und auf Grundlage dieser Satzung einen Ergänzungsbescheid vom 4. Juli 2003 zu den angefochtenen Bescheiden erlassen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Kosten für die Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen seien nunmehr, wie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefordert, Teil der einheitlichen Gemeinschaftsgebühr. Die Erhebung der Kosten für diese Untersuchungen sei gemeinschaftsrechtlich zwingend. Unter Zugrundelegung der neuen Gebührensätze ergebe sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 1.843,83 DM. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens werde der Betrag erstattet. Die von der Klägerin darüber hinaus angesprochenen rechtlichen Fragen seien weitgehend gemeinschaftsrechtlich geklärt, namentlich auch die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung. Die Gebührenregelung in der geltenden Satzung sei betriebsbezogen i. S. des Landesrechts. Die Betriebsbezogenheit sei allgemein zu bejahen, wenn an bestimmte Betriebstypen oder -abläufe angeknüpft werde, was die geltende Satzung berücksichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von der Klägerin eingereichten Anlagen zu ihren jeweiligen Schriftsätzen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2000, 11. Februar 2000 (sechs Bescheide), 16. Februar 2000, 23. Februar 2000, 1. März 2000, 8. März 2000, 15. März 2000, 22. März 2000, 29. März 2000, 3. April 2000, 5. April 2000, 12. April 2000 (nach Angaben der Klägerin), 20. April 2000, 27. April 2000, 2. Mai 2000, 4. Mai 2000, 10. Mai 2000, 17. Mai 2000, 24. Mai 2000, 5. Juni 2000, 7. Juni 2000, 15. Juni 2000, 21. Juni 2000, 28. Juni 2000, 3. Juli 2000, 5. Juli 2000, 12. Juli 2000, 19. Juli 2000, 26. Juli 2000, 1. August 2000, 9. August 2000, 16. August 2000, 23. August 2000, 1. September 2000, 6. September 2000, 19. September 2000, 20. September 2000, 27. September 2000 (nach Angaben der Klägerin), 4. Oktober 2000, 6. Oktober 2000, 11. Oktober 2000, 18. Oktober 2000, 25. Oktober 2000, 1. November 2000, 8. November 2000, 15. November 2000, 22. November 2000, 1. Dezember 2000, 6. Dezember 2000, 13. Dezember 2000, 20. Dezember 2000 und 2. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. März 2001 sind im angefochtenen Umfang und in der Fassung, die sie durch den Ergänzungsbescheid vom 4. Juli 2003 für den hier betroffenen Zeitraum erfahren haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die Untersuchungen der Schlachttiere in den Monaten Januar bis Dezember 2000 ist nunmehr die Satzung des Kreises S. vom 3. April 2003 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (Amtsblatt des Kreises S. Nr. 27/2003 vom 9. April 2003 - GebS 2003 -), die die entsprechende Gebührensatzung vom 23. Dezember 1999 ersetzt hat (vgl. § 13 Abs. 2 GebS 2003). Nach Maßgabe dieser Satzung ist der Beklagte befugt, für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten Gebühren zu erheben, die von den EG-Pauschalbeträgen, die im Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG festgelegt sind, nach oben abweichen. Dies sieht § 3 Abs. 2 GebS 2003 ausdrücklich vor. Die Gebührensatzung vom 3. April 2003 ist wirksam und rechtfertigt die Gebührenfestsetzung im hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis Dezember 2000. Ermächtigungsgrundlage sind § 24 Abs. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - in der Fassung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) i.V.m. § 1 Nr. 1, § 6 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene - FlGFlHKostG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 775, berichtigt GV NRW 1999, S. 62), § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene NRW vom 19. Januar 1999 (GV NRW, S. 41). Danach ist der Kreis S. ermächtigt, eine entsprechende Gebührensatzung - in den Grenzen des § 6 FlGFlHKostG NRW auch mit Rückwirkung - zu erlassen. Gegen die landesrechtliche Ermächtigung bestehen keine Bedenken. Mit der Regelung in § 24 FlHG überlässt es der Bundesgesetzgeber zulässigerweise dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht zu transformieren, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände und - wie aus dem Wort „kostenpflichtig" zu entnehmen ist - auch die dazugehörige Gebühr - unter Wahrung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - zu bestimmen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, U. A. S. 9 f. Zu der hiernach dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestsetzung gehört - auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt - die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlich durchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind oder ob und ggfls. wie hiervon nach Maßgabe des gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG bindenden Gemeinschaftsrecht abgewichen werden soll. BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, U. A. S. 10 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145/01 -, NVwZ 2003, 480 f. und Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, jeweils m.w.N. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Danach ist auch gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchführen zu lassen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 -, „Feyrer gegen Landkreis Rottal-Inn", Rdnr. 34, Juris-Dokument S. 7 = NVwZ 2000, 182 ff.; sowie schon Urteil vom 10. November 1992 - C-156/91 -, „Hansafleisch Ernst Mundt GmbH", Rd- Nr. 23, 24; Juris-Dokument S. 5. Die wiederholt vorgetragene Ansicht der Klägerin, eine etwaige Anhebung der EG-Pauschalbeträge müsse mitgliedstaatsbezogen sein, weshalb nicht das einzelne Bundesland, sondern nur der Mitgliedstaat hierzu befugt sei, findet danach weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik noch des Europäischen Gerichtshofes eine Stütze. Die Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG soll nämlich, wie sich aus den Begründungserwägungen (Absätze 5 bis 7) ergibt, keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben können, und lässt Erhöhungen der Pauschalbeträge bis zur Deckung der Kosten zu, die die zuständige Behörde für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen tatsächlich zu tragen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., Rdnr. 37 und 40, Juris-Dokument S. 7. § 3 Abs. 2 GebS 2003, wonach im Kreis S. die tatsächlich entstehenden Kosten durch die EG-Pauschalbeträge nicht gedeckt werden und abweichend von diesen Beträgen zur Deckung der tatsächlichen Kosten die nachfolgend in § 4 der Satzung genannten Gebühren unter Beachtung der Erhöhungskriterien der EG-Richtlinie erhoben werden, verstößt weder gegen Landes- oder Bundesrecht noch gegen geltendes Gemeinschaftsrecht. Unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung kostendeckender Gebühren anstelle der EG- Pauschalbeträge ist § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW. Danach können, soweit die in § 3 genannten EG- rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2 Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen. Die Satzung des Beklagten weist auf die Abweichungen von den EG-Pauschalbeträgen gesondert hin (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 GebS 2003) und entspricht damit den formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Abweichung von den EG- Pauschalbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW sind erfüllt. Die für den Erhebungszeitraum maßgeblichen EG-rechtlichen Bestimmungen lassen die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen zu. Gemäß § 3 Abs. 2c FlGFlHKostG NRW ist für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 die Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG zu beachten. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist die Erhebung kostendeckender Gebühren zulässig: Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG können die Mitgliedstaaten - anstelle der in Nr. 1 bezeichneten Pauschalbeträge - zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Der Einhaltung bestimmter in Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I genannter betrieblicher Voraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalbeträge bedarf es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht, soweit der Mitgliedstaat von der Befugnis nach lit. b Gebrauch gemacht hat. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zur Auslegung dieser Bestimmung in Abgrenzung zu der in Nr. 4a eingeräumten Befugnis, den Pauschalbetrag für bestimmte Betriebe zu erhöhen, in seiner Entscheidung vom 9. September 1999, a.a.O., folgendes ausgeführt: „Somit stellt sich zwar die den Mitgliedstaaten durch den Anhang Kapitel I Nr. 4a eingeräumte Befugnis zur Anhebung der Pauschalbeträge als eine Möglichkeit dar, für einen bestimmten Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, der Höhe nach von den Gemeinschaftsgebühren abzuweichen; die ihnen in Nr. 4b eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist dagegen eine Befugnis, von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die im Anhang Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie festgesetzten Pauschalbeträge sind, unterliegt somit nicht Voraussetzungen, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist. ..." (EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -, Ziffer 27 und 28, Juris-Dokument S. 6) Damit wird zugleich deutlich, dass auch die Voraussetzungen der Nr. 5a des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie für die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr im Sinne von Nr. 4b der Richtlinie nicht maßgeblich sind. Danach können die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nr. 1 und Nr. 2a festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, davon unter an nachbenannten Voraussetzungen bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen. vgl. auch: VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 -, u. a. S. 12; § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW hat die Möglichkeit des Satzungsgebers, von den EG-rechtlichen Pauschalbeträgen abzuweichen, nicht auf die Befugnis nach Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG beschränkt. Eine solche von der Klägerin gesehene Beschränkung findet sich weder ausdrücklich im Wortlaut noch kann diese konkludent der Regelung entnommen werden. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eine dahingehende Auslegung nicht zu. § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW nimmt Bezug auf „die in § 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen Regelungen" und bezieht damit die maßgeblichen EG-Richtlinien in vollem Umfang, also sowohl die Erhöhungsmöglichkeit nach Anhang A Kaptitel I Nr. 4a als auch nach Nr. 4b der Richtlinie mit ein. Anderenfalls wäre eine ausdrückliche Beschränkung erforderlich gewesen, wie sich diese z. B. im bayrischen Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (dort in Art. 3 Abs. 2a) findet. Auch mit dem Merkmal der „Betriebsbezogenheit" wird nicht ohne Weiteres an die betrieblichen Sonderheiten der in Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie genannten Art angeknüpft, weil es dazu vom Wortlaut her einer näheren Bestimmung bzw. Umschreibung bedurft hätte. anders: VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2003 - 25 K 4771/00 - und wohl auch: VG Minden, Urteile vom 15. August 2002 - u. a. 9 K 2032/00 -, 26. September 2002 - u. a. 9 K 3241/96 - und vom 31. Oktober 2002 - u. a. 9 K 2345/99 -. Gemeinschaftsrechtlich ist die (betriebsbezogene) Erhöhung der Pauschalbeträge in Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ausdrücklich auf „bestimmte" Schlachthöfe beschränkt, die aufgrund innerbetrieblicher Organisation spezifisch kostenerhöhende Eigenschaften aufweisen. Sie werden durch beispielhafte Aufzählung in Nr. 4a gekennzeichnet. An einer solchen Einschränkung betriebsbezogener Kriterien fehlt es demgegenüber in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW, weshalb das Merkmal der Betriebsbezogenheit nicht mit der Formulierung „für bestimmte Betriebe" in der EG-Richtlinie inhaltlich gleichgesetzt werden kann. Gegenteiliges ist auch nicht den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 - 1 C 12.99 und 1 C 8.99 - zur Frage der gesonderten Erhebung von Gebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen zu entnehmen, - so aber: VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2003 - 25 K 4771/00 -, U. A. S. 11 - weil die Abgrenzungsproblematik von Nr. 4a und b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG hier nicht in Rede steht, sondern die Frage danach, ob das Gemeinschaftsrecht die Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen erfasst. Die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FlGFlHKostG NRW benannten und Art. 5 des Anhangs und nicht Nr. 4a des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG entnommenen Kostenfaktoren, die der Berechnung der kostendeckenden Gebühr nach Abs. 2 ausschließlich zugrunde gelegt werden dürfen, belegen ebenfalls, dass allgemein eine kostendeckende Gebührenerhebung im Sinne der Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ermöglicht werden sollte. Allein diese Auslegung entspricht letztlich der Entstehungsgeschichte und dem in den Gesetzesmaterialien erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers: Der Gesetzesentwurf des FlGFlHKostG NRW 1998 ist seinerzeit eingebracht worden, um die durch die Rechtsprechung aufgetretene Unsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit kommunaler Satzungen für den Bereich der Fleischhygiene „rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber" zu beseitigen. Namentlich sollte durch das Gesetz „eindeutig bestimmt werden, dass nicht nur die im EG-Recht enthaltene Höhe der vorgegebenen „Gemeinschaftsgebühren" zu erheben sind, sondern nach Maßgabe zu beachtenden EG-Rechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, Gebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen". Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/3154, S. 2 unter B und Begründung S. 9, 10. Da zuvor aufgrund kommunaler Satzungen kostendeckende Gebühren erhoben worden waren, für die das Fleischbeschaukostengesetz NRW a. F. keine ausreichende Rechtsgrundlage bot, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 A 2322/97 und 9 A 2561/97 -, wäre das gesetzgeberische Ziel, rückwirkend eine kostendeckende Gebührenerhebung zu ermöglichen, von vornherein nicht zu erreichen gewesen, wenn das Landesrecht dies nicht zulassen sollte. So auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 -, ähnlich: VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2001 - 7 K 109/96 -, U.A. S. 7 f. Das Merkmal der „Betriebsbezogenheit" in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW lässt sich vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass die Gebührenerhebung allgemein an kostenrelevante Faktoren der Betriebe anzuknüpfen hat und insoweit eine Differenzierung nach Betriebstypen zulässig und geboten sein kann. So auch: VG Düsseldorf, a.a.O., S. 11, Urteil vom 29. April 2003 - 14 K 2127/98 -, U. A. S. 29 ff.; VG Münster, a.a.O., S. 11 f. Zu den von der Klägerin für ihre Rechtsansicht zitierten Erlassen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000 - II C 4.-40.21.00 - und vom 5. Oktober 2000 - 2 C 4-42.21.00 - hat die Kammer schon im den Parteien bekannten Beschluss vom 21. Februar 2002 im Verfahren 7 L 2621/00 hinreichend Stellung genommen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Beschlussabdruck S. 8). Die vom VG Köln vertretene Ansicht zur Auslegung von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW (Urteil vom 13. Juni 2003 - 25 K 4771/00) überzeugt dementgegen nicht. Wie dargelegt, lässt der Wortlaut des Gesetzes eine Gleichstellung des Begriffs „betriebsbezogen" mit der im Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG gewählten Formulierung „für bestimmte Betriebe" nicht zu. Der Rückgriff auf Nr. 5a und b des Anhangs A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ist nicht tragfähig, weil diese Norm die - engen - Voraussetzungen nennt, unter denen eine Herabsetzung der Pauschalbeträge generell (lit. a)) oder für einen bestimmten Betrieb (lit. b)) zulässig ist, während Nrn. 4a und b des Anhangs A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG auf die Erhöhung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe (lit. 4a)) oder generell (lit. 4b)) abzielen. Mit der dargelegten Auslegung steht § 4 Abs. 2 S. 1 FlGFlHKostG NRW nicht im Widerspruch zu Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, sondern beschreibt - generell - die gebührenrelevanten Kostenfaktoren und lässt bezogen auf diese im Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers die flächendeckende Anhebung der EG-Pauschalbeträge zu. Im Unterschied dazu gewährt Nr. 4a Anhang A Kapitel I Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG ausschließlich die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Anhebung der Pauschalbeträge, nicht aber einer - im Gebiet des jeweiligen Normgebers - flächendeckenden. Die Gebührensatzung des Beklagten sieht eine betriebsbezogene Regelung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW vor, die die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vorschreibt. Die für den streitigen Veranlagungszeitraum Januar bis Dezember 2000 in § 4 Abs. 3a GebS 2003 festgesetzte Gemeinschaftsgebühr rechtfertigt die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzte Gebühr. Die Kriterien, nach denen die Gebührensatzung differenziert, sind betriebsbezogen und entsprechen damit § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. Die Satzung unterscheidet - wie auch die Vorgängersatzung - zwischen ambulatorischen Fleischuntersuchungen in Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen (§ 4 Abs. 1 GebS 2003), Fleischuntersuchungen in Großbetrieben (Schlachthof S. , § 4 Abs. 2 GebS 2003) und den Untersuchungen im öffentlichen Schlachthof P. -F. (§ 4 Abs. 3 GebS 2003). Diese Unterteilung in drei Hauptkategorien ist auf unterschiedliche betriebliche Besonderheiten zurückzuführen, die dies rechtfertigen. Die Betriebsbezogenheit der Differenzierung ergibt sich hinreichend aus den Aufstellungsvorgängen, die der Gebührensatzung vom 3. April 2003 und der Vorgängersatzung vom 23. Dezember 1999 zugrundeliegen. Danach erklären sich die Unterschiede unter den Großbetrieben einerseits und zwischen diesen und den Kleinbetrieben andererseits aus den Besonderheiten des geltenden Tarifrechts sowie den unterschiedlichen Größenordnungen und Strukturen der jeweiligen Betriebe. Vgl. im Einzelnen: Sitzungsvorlage vom 15. November 1999 zur Kreisausschuss- und Kreistagssitzung, S. 7; Beschlussvorlage 39/020 für den Kreisausschuss und -tag vom 27. Februar 2003, S. 76, wo auf die Grundlagen der Gebührenkalkulation für die Satzung vom 23. Dezember 1999 ausdrücklich verwiesen wird, sowie Anlagen 2, 3 und 4 der Vorlage 39/020 „Gebührenkalkulation". Wie die Aufstellungsvorgänge zur geltenden Satzung im Einzelnen belegen, weichen etwa die Schlachtzahlen der unterschiedlichen Schlachtbetriebe erheblich voneinander ab (z. B. Schlachthof S. : durchschnittliche Schlachtzahl pro Jahr: 2.800 Rinder, 184.215 Schweine, 415 Einhufer; öffentlich-rechtlicher Schlachthof P. -F. : durchschnittliche Schlachtzahlen: 36.549 Rinder, 1.312.683 Schweine), was in Verbindung mit unterschiedlichen tarifrechtlichen Regelungen für das Untersuchungspersonal, die an den Schlachtzahlen ausgerichtet sind (vgl. z. B. § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung des Rechtsverhältnisses der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe) im Grundsatz differenzierte Gebühren rechtfertigt. Die Gemeinschaftsgebühr entspricht den landesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie ist - wie dargelegt - betriebsbezogen und berücksichtigt die Kriterien des Art. 5 des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG, wonach die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt werden, dass sie die folgenden Kosten decken ... - Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle; - durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals zugerechnet werden können. Dass die Grenze der Kostendeckung (Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG) überschritten wird, ist nicht ersichtlich. Der Kammer sind vielmehr aus einem vergleichbaren Verfahren (7 K 3410/02) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass in den Jahren 1999 bis 2000 hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gebührenaufkommens eine Unterdeckung eingetreten ist, die der Beklagte dort durch Zuschlag auf die Gebühren des Jahres 2001 auszugleichen sucht. Soweit die Bescheide neben der Gemeinschaftsgebühr Gebühren für die Rückstandsuntersuchung (vgl. § 6 GebS 2003) ausweisen, sind diese nicht Streitgegenstand, weil die Klägerin sie weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen, sondern den Klageantrag auf die Gemeinschaftsgebühr beschränkt hat. Die Einbeziehung der Kosten für die Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen in die Kalkulation der Gemeinschaftsgebühr ist zulässig. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2002 (Rechtssache C-284/00, „Stratmann GmbH & Co.KG") ist nunmehr klargestellt, dass diese Kosten von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden und - soweit von der Befugnis der Festsetzung höherer Gebühren als der EG- Pauschalbeträge Gebrauch gemacht worden ist - diese zwingend sämtliche tatsächlichen Kosten abdecken müssen. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, Rechtssache C-284/00 „Stratmann GmbH & Co.KG", Rd-Nr. 54, 56 des Urteils, Juris-Dokument S. 9.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4/01 -, Juris-Dokument S. 2 - Hiernach war der Beklagte gehalten, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Trichinen- und die bakteriologischen Untersuchungen in die Kalkulation der Gemeinschaftsgebühr einzubringen und die noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide gegenüber der Klägerin auf eine tragfähige Rechtsgrundlage zu stellen. Die von der Klägerin für die gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - gibt dies nicht her. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Beschluss zur Frage der rückwirkenden Reparatur einer Satzung, die neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchung festsetzt, nicht verhalten, sondern ausschließlich die Rechtswidrigkeit der gesonderten Ausweisung einer solchen Gebühr in der fraglichen Satzung nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 30. Mai 2002 herausgestellt. So heißt es in dem Beschluss: „Es steht außer Frage, dass die genannten Bestimmungen der Gebührenverordnung die Erhebung zusätzlicher Gebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen vorsehen. Ebenso klar ist, dass dies nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht zulässig ist." (Beschlussabdruck S. 4) Eine solche zusätzliche Gebühr weist die GebS 2003 nicht aus. Die Kosten der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen sind vielmehr - zulässigerweise - kalkulatorisch in die Bemessung der Gemeinschaftsgebühr eingeflossen. Eine höhere Belastung der Klägerin ist mit der nunmehrigen Satzungsänderung nicht verbunden, so dass der hiermit im Zusammenhang stehende Aspekt der rückwirkenden Schlechterstellung des Gebührenschuldners keiner Erörterung bedarf. Die Klägerin erhält im Gegenteil sogar eine Erstattung. Weitere substantiierte Einwände gegen die Gebührenkalkulation sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Derartige Fehler drängen sich auch nicht auf, so dass die Kammer nicht gehalten ist, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 ff. = NJW 2002, 2807 f. Weder die GebS 2003 des Beklagten noch die landesrechtliche Ermächtigung des § 4 FlGFlHKostG NRW verstoßen unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung gegen höherrangiges Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen u. a. auch für das nordrhein-westfälische FlGFlHKostG NRW entschieden, dass die rückwirkenden Regelungen auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts den verfassungsrechtlichen Maßstäben hierfür entsprechen und der Normgeber befugt war, die insbesondere wegen der Verflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene Rechtslage einer Bereinigung zu unterziehen. Vgl. zum nordrhein-westfälischen FlGFlHKostG NRW: BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 -, GewArch 2000, 384 und - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5, Fleischbeschau Nr. 21; zur Regelung in Schleswig-Holstein: Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1/01 -, NVwZ 2002, 486 ff., vgl. auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145.01 -, NVwZ 2003, 480 f. (Rheinland-Pfalz); Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - (Baden- Württemberg). Dieser gefestigten Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Dass im Zeitpunkt des Erlasses des FlGFlHKostG NRW die in § 3 Abs. 2a und 2b FlGFlHKostG NRW genannten Gemeinschaftsrechtsakte bereits außer Kraft getreten waren, ist unschädlich, weil die Rückwirkungsregelung, wie sich aus § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ergibt, lediglich für den Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Gemeinschaftsrechtsakte an diese anknüpft. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, a.a.O., Juris- Dokument S. 10. Aus dem von der Klägerin angeführten Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts lässt sich ebenfalls nichts anderes herleiten, weil das Gemeinschaftsrecht lediglich dem Mitgliedstaat die Befugnis einräumt, von den EG-Pauschalbeträgen abzuweichen, nicht aber dem Einzelnen das Recht gewährt, sich zur Abwehr höherer Gebühren auf die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG festgesetzten Pauschalbeträge zu berufen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in der bereits genannten Entscheidung vom 9. September 1999 - C 374/97 - „Feyrer", a.a.O., ausdrücklich festgestellt. Dort heißt es wörtlich: „Randziffer 29: Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass ein einzelner dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt hat, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten." (Juris-Dokument S. 6) Damit ist auch gemeinschaftsrechtlich klargestellt, dass der Ablauf der Umsetzungsfrist den Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht zur Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene entbindet und ihm die Befugnis zur Erhebung kostendeckender Gebühren in Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen unter den im Gemeinschaftsrecht genannten Voraussetzungen nicht genommen wird. Dies setzt zwingend die mitgliedstaatsbezogene Umsetzung der jeweiligen EG-Richtlinie mit rückwirkender Kraft für den Zeitabschnitt ihrer Geltungsdauer voraus. Die Kammer hat mit Blick auf diese gemeinschaftsrechtlich geklärte Rechtslage keinen Anlass, die in einem Parallelverfahren (7 K 6842/00, GA Bl. 87 unter A, B und C sowie GA Bl. 111) aufgeführten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsgesuchs dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie dies die Klägerin anregt, sondern sieht diese Fragen als im oben dargelegten Umfang und Sinne gemeinschaftsrechtlich geklärt an. Schließlich begegnet es aus entsprechenden Gründen, weil dies verfassungsrechtlich zulässig ist, auch keinen europarechtlichen Bedenken, dass sich die GebS 2003 des Beklagten in § 13 Rückwirkung beimisst. Für die Gebührenpflichtigen bestand kein Anlass darauf zu vertrauen, die Kosten für die Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen würden, nachdem deren rechtmäßige Erhebung als gesonderte Gebühr neben der Gemeinschaftsgebühr in mehreren gerichtlichen Entscheidungen in Frage gestellt war und das Bundesverwaltungsgericht schließlich entsprechende Vorlagebeschlüsse an den Europäischen Gerichtshof gefasst hatte - BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 12.99 und 1 C 8.99 -, ersatzlos entfallen, obgleich die entsprechenden Satzungen die Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischuntersuchungen vorsahen. Die Frage einer überlangen Rückwirkungsdauer, die die Klägerin aufgeworfen hat, ist in diesem Verfahren ohne Belang, da die Satzung nur Amtshandlungen ab dem 1. Januar 1999 erfasst und damit noch innerhalb des regelmäßigen Verjährungszeitraums für kommunale Abgaben liegt (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. §§ 169 ff., 170 Abs. 1 AO), der jedenfalls eine im Übrigen zulässige Rückwirkung rechtfertigt. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, DVBl. 1976, 942; vgl. allgemein: Driehaus, KAG, Stand: März 2003, Rd-Nr. 38 bis 40 zu § 2 KAG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Kammer hält die Frage nach der Auslegung von § 4 Abs. 2 FlGlHKostG NRW für grundsätzlich klärungsbedürftig und lässt daher die Berufung zu (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).