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Beschluss

17 L 2079/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0819.17L2079.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 4.050,00 Euro. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. August 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2003 anzuordnen, 4 ist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid getroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes. 5 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 6 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der VwGO eröffnet, da die Beteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere scheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz aus, da die Wohnungsverweisung nicht repressiven Zwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient. 7 Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; für diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes folgt dies daraus, dass diese Regelung als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs vollziehbar ist, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung bedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der Wohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der Maßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung handelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum Gewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen gewährt werden soll. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. 8 Der danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 9 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. 10 Rechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. 11 Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach Einschätzung der Kammer, 12 vgl. etwa Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -, 13 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , 14 vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, NJW 2002, 2195, 15 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 16 Dies gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 17 vgl. Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, FamRZ 2002, 735 = NJW 2002, 2225, 18 davon ausgeht, dass § 34a PolG NRW dem Ziel dient, der Behörde eine erste kurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten Wege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung zu treffen. 19 Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand alles für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen am frühen Morgen des 14. August 2003 ausgegangen ist. Im Polizeibericht heißt es im Hinblick auf das Geschehen am fraglichen Morgen gegen 5.15 Uhr: 20 „Vor Ort wurden die eingesetzten Beamten von der Frau P. erwartet. Ihr Mann befand sich schlafend auf dem Fußboden im Kinderzimmer. Der gemeinsame Sohn war ebenfalls im Kinderzimmer. 21 Frau P. machte die folgenden Angaben: Seit einigen Monaten kommt Herr P. immer erst in den frühen Morgenstunden nach Hause. Angeblich würde er arbeiten, dabei jedoch kein Geld verdienen. Auf SMS oder Anrufe auf seinem Handy reagierte er nicht. Frau P. entschied sich daher, ihm eine SMS zu schicken, in der sie ihm mitteilte, dass er nicht nach Hause kommen solle, da er bleiben soll, wo er glücklich ist. Herr P. erschien dennoch am frühen Morgen, gegen 5:15 Uhr, an der Wohnung. Jedoch klingelte er, da er vermutlich seinen Schlüssel vergessen hatte. Frau P. wollte ihm nicht öffnen. Durch das Klingeln wurde der gemeinsame Sohn (7 Jahre) geweckt. Dieser öffnete nun seinem Vater die Wohnungstür. Dieser ging sofort auf seine Frau zu, die sich im Flur befand, und schlug ihr mit der Faust mehrmals in das Gesicht. Anschließend stieß er sie zu Boden, wo Frau P. mit dem Kopf aufschlug. 22 Frau P. stand unter leichtem Schock und fühlte sich in Gegenwart ihres Mannes offensichtlich unwohl. Sie trug durch die Schläfe eine Platzwunde über dem linken Auge, gerötete Wangen und geschwollene Lippen davon. Des weiteren klagte sie über leichte Kopfschmerzen. Auf einen RTW verzichtete sie. Im Laufe des Tages will sie ihren Hausarzt aufsuchen. Ein Attest wird nachgereicht. 23 Nachdem seine Frau am Boden lag, ging er in das Kinderzimmer, wo er sich auf den Boden schlafen legte. Hier wurde er erst wieder durch uns geweckt. Herr P. war alkoholisiert. Ein durchgeführter Alco-Test ergab einen Wert von 0,68 mg/l. Frau P. gab weiter an, dass Herr P. des öfteren verbal auffallend wird. Dies kommt vor allem vor, wenn er Alkohol getrunken hat. Außerdem hat er sie auch schon zuvor geschlagen. Es ist davon auszugehen, dass es wieder zu ähnlichen Taten kommt, sollte Herr P weiterhin in der gemeinsamen Wohnung verbleiben..." 24 Die zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes einschließlich der Gefahrenprognose der einschreitenden Polizeibeamten lautet: 25 „Herr Q. schlug seiner Frau ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht, nachdem sie ihn in die gemeinsame Wohnung ließ. Er ist alkoholisiert und (hat) seine Frau in der Vergangenheit bereits mehrfach verbal attackiert und geschlagen. Es ist davon auszugehen, dass dies sich wiederholt, sollte er sich weiter in der Wohnung aufhalten." 26 Das Gericht hat keinen Anlass, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei in Zweifel zu ziehen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die ärztliche Bescheinigung des Dr. Q1. vom 18. August 2003. Darin wird der Beigeladenen attestiert, durch Gewalteinwirkung u.a. eine Patzwunde an der linken Augenbraue sowie Prellungen an Kinn und Oberlippe (5 cm große Prellmarke), an der linken Wange, am rechten Ohr, am rechten Unter- und Oberarm, an der Stirn, am linken Zeigefinger, an der linken Hüfte (handtellergroße Prellmarke) und am Nasenbein (massive Schwellung) erlitten zu haben. Soweit der Antragsteller eine andere Sachverhaltsdarstellung abgibt, indem er behauptet, er habe sich gegen seine Frau, die ihn tätlich angegriffen habe, „wehren" müssen, glaubt ihm das Gericht nicht. Denn der Antragsteller hat auch an anderer Stelle ersichtlich die Unwahrheit gesagt. In der Begründung seines Eilantrages hat er nämlich wahrheitswidrig behauptet, er habe sich mit seiner Frau wieder vertragen. Mit Telefax vom 18. August 2003 hat die Beigeladene jedoch angegeben: „Wir vertragen uns nach wie vor überhaupt nicht ...". 27 Angesichts der erkennbar gewordenen gewalttätigen Aggressivität des alkoholisierten Antragstellers gegen seine Ehefrau ist die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gefahrenprognose der Polizei - und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Einschreitens des Polizei als auch zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung - ohne weiteres nachvollziehbar. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Gefahrenprognose durch den nur zwei Stunden nach diesem Vorfall erforderlich gewordenen zweiten Polizeieinsatz: Gegen 7.25 Uhr meldete die Beigeladene telefonisch der Polizei, dass ihr Ehemann die Seitenscheibe ihres PKW eingeschlagen habe, was sie vom Balkon aus gesehen habe. In der Tat stellten die eintreffenden Polizeibeamten fest, dass an dem in einer Parkbox abgestellten PKW Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen die Fahrerseitenscheibe eingeschlagen war und ein größerer Stein auf dem Fahrersitz lag. 28 Die Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34a PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 29 Die angeordnete Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Diesen räumlichen Bereich hat der Antragsgegner festgelegt auf „Wohnhaus W.---------weg 25". Vor dem Hintergrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers entspricht eine solche Regelung dem Schutzinteresse der Beigeladenen in besonderer Weise und ist vom Gericht nicht zu beanstanden. 30 Die zeitliche Geltungsdauer der Anordnung (bis zum Ablauf des 23. August 2003) lässt schließlich ebenfalls einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Dauer der Wohnungsverweisung bewegt sich innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Vorgabe von 10 Tagen. Anhaltspunkte, die die Polizei gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW bei Erlass der Verfügung hätten veranlassen müssen, eine kürzere Frist zu bestimmen, sind nicht ersichtlich. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen derartige Anhaltspunkte nach den obigen Ausführungen, wonach alles für eine Fortdauer der bestehenden Gefahr spricht, nicht vor. 31 Sind nach alledem rechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht das Gericht sich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die entsprechend der aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Überwiegende persönliche Interessen des Antragstellers, die ein - zunächst nur - vorüber-gehendes Verlassen der Wohnung als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Dass er seine Wohnung zur Zeit nicht bewohnen, insbesondere nicht dort schlafen kann, ist eine Härte, die dem Adressaten einer auf § 34a PolG NRW gestützten Maßnahme nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet wird, und kann dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch daher nicht zum Erfolg verhelfen. Zudem wird das Gewicht dieser Beeinträchtigung deutlich dadurch relativiert, dass die Wohnungsverweisung sich nur auf einen begrenzten Zeitraum bezieht. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung in der Antragsschrift angibt, der gemeinsame Sohn bedürfe der Unterstützung seines Vaters, rechtfertigt diese Behauptung insbesondere vor dem Hintergrund der Vorkommnisse am 14. August 2003 keine andere Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung. 32 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass der Antragsteller und die Beigeladene in der Wohnung wieder aufeinander treffen würden und dann die polizeilich prognostizierte Gefahr bestünde, dass es zu erneuten Gewalttätigkeiten des Antragstellers und dadurch zu schweren Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Beigeladenen kommen kann. Nach alledem muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten. 33 Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls unbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56 PolG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes (vgl. § 53 Abs. 1 PolG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des hohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene mit der Formulierung im Telefax vom 18. August 2003 „Ich hoffe von ganzem Herzen, dass dieser Eilantrag abgelehnt wird", hinreichend deutlich um Ausdruck gebracht hat, dass sie die Ablehnung des Eilantrags beantragt hat (vgl. § 88 VwGO), und sich damit einem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 4.000,- Euro zu Grunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung wird mit einem Viertel des angedrohten Betrages angesetzt. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002, a.a.O. 37