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Beschluss

18 L 5339/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1107.18L5339.17.00
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Tenor

Frau U.       S.    , B.------straße  00, 00000 M.          , wird beigeladen.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die die mit Bescheid vom 5. November 2017 ergangene schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW des Antragsgegners wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Rückkehr in seine Wohnung über den 15. November 2017 hinaus untersagt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu neun Zehntel und der Antragsgegner zu einem Zehntel; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Frau U. S. , B.------straße 00, 00000 M. , wird beigeladen. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die die mit Bescheid vom 5. November 2017 ergangene schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW des Antragsgegners wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Rückkehr in seine Wohnung über den 15. November 2017 hinaus untersagt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu neun Zehntel und der Antragsgegner zu einem Zehntel; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Frau U. S. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der am 6. November 2017 eingegangene Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage gegen die Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW des Antragsgegners vom 5. November 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antrag Erfolg hat, war die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen . Insoweit spricht viel dafür, dass auch die Klage gegen eine schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, weil eine solche Verfügung eine unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO darstellt. Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. Juli 2015 - 18 L 2298/15 - unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2003, ‑ 17 L 2079/03 ‑, und VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2014, ‑ 20 L 118/14 ‑, beide juris. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch die sofortige Vollziehung angeordnet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, soweit ihm die Rückkehr in die eheliche Wohnung über den 15. November 2017 hinaus untersagt worden. Insoweit ist die angegriffene Polizeiverfügung offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot außer in den (hier nicht einschlägigen Fällen) des Satzes 2 der Vorschrift mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei (was hier nicht geschehen ist) im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die streitgegenständlichen Maßnahmen wurden am 5. November 2017 angeordnet. Folglich enden sie mit Ablauf des 15. November 2017 und nicht ‑ wie es in der schriftlichen Polizeiverfügung heißt - mit Ablauf des 16. November 2017. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig und muss das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung zurückstehen. Bedenken in formeller Hinsicht bestehen nicht. Der Antragsteller ist vor Erlass der Polizeiverfügung gemäß § 28 VwVfG NRW angehört worden. Er hat zu diesem Zeitpunkt angegeben, der Wohnungsverweisung nachkommen zu wollen. Die Verfügung ist - unter Zugrundelegung des oben genannten Prüfungsmaßstabs - auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014, ‑ 5 E 1202/14 ‑, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, juris. Gemessen daran durften die Polizeibeamten davon ausgehen, dass von dem Antragsteller eine gegenwärtige Gefahr für die Beigeladene ausging und - für die Zeit des Rückkehrverbotes - noch ausgeht. Ausweislich der polizeilichen Unterlagen hat die Beigeladene am Einsatztag angegeben, nachdem sie mit den Nachbarn etwas gefeiert und getrunken hätten, habe der Antragsteller angefangen, mit ihr zu streiten, und zwar für ca. 1 Stunde. Dann sei sie ins Bett gegangen, er sei ihr gefolgt, habe sie dort an den Handgelenken dermaßen festgehalten und sich auf sie gestützt, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Außerdem habe sie - was die Beamten vor Ort auch feststellen konnten - rote Striemen an den Handgelenken. Sie habe dann so laut geschrien, dass ihre Tochter davon wach geworden sei. Sie habe sich dann gewehrt und dem Antragsteller ins Gesicht gekniffen, wovon er auch etwas geblutet habe. Er habe sie dann losgelassen und sie habe die Polizei gerufen. Sie erklärte ferner, es sei in der Vergangenheit schon des häufigeren zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen; sie stritten sehr oft. Sie möchte den Antragsteller anzeigen und sich von ihm scheiden lassen. Dieser Geschehensablauf, der sowohl körperliche Auseinandersetzungen in der Vergangenheit als auch eine - nicht ganz leichte - Tätlichkeit des Antragstellers zulasten der Beigeladenen am Einsatztag beinhaltet und damit die Prognose der Polizeibeamten rechtfertigt, es könne für die verbleibende Zeit des Rückkehrverbotes erneut zu Übergriffen des Antragstellers auf die Beigeladene kommen, ist auch überwiegend wahrscheinlich. Insoweit hat der Antragsteller zur Zeit des Polizeieinsatzes zunächst ebenfalls angegeben, dass er mit der Beigeladenen mal wieder gestritten habe; sie stritten sehr oft, dabei komme es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar geschildert, heute habe er die Beigeladene an den Handgelenken festgehalten, damit sie ihn nicht schlage. Sie habe ihn in der Vergangenheit schon des Öfteren körperlich angegangen und er möchte seine Frau ebenfalls anzeigen. Jedoch sind diese Ausführungen weit weniger glaubhaft als die Darstellung des Geschehens durch die Beigeladene und ist deshalb die entsprechende Störerauswahl des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Angaben der Beigeladenen, die im Übrigen in der Nacht des Polizeieinsatzes weit weniger alkoholisiert gewesen ist als der Antragsteller (0,03mg/L im Gegensatz zu 0,38mg/L), sich als sehr viel detaillierter erweisen als die relativ kurze Gegendarstellung des Antragstellers. Darüber hinaus war die Beigeladene von dem Geschehen offenbar so beeindruckt, dass sie selbst die Polizei gerufen hat. Ferner hat sie die Absicht bekundet, sich scheiden zu lassen. Auch der Umstand, dass sie trotz ihrer sehr geringen Alkoholisierung so laut geschrien hat, dass ihre Tochter davon aufgewacht ist, spricht dafür, dass die Beigeladene sich zu diesem Zeitpunkt in einer sich für sie bedrohlich anfühlenden Situation befand. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Beigeladenen am Einsatztag spricht schließlich, dass sie auch ihr eigenes Verhalten (Kneifen des Antragstellers und daraus folgende leichte Blutung) ungeschönt dargestellt und nicht verharmlost hat. Soweit der Antragsteller im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens angegeben hat, es sei nicht richtig, dass es seit drei Jahren immer wieder zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, vielmehr sei es am 5. November 2017 erstmalig zu einer derartigen Auseinandersetzung gekommen, vorher habe man sich nur verbal auseinandergesetzt und allenfalls „gekäbbelt“, liegt hierin zum Teil kein Widerspruch zu den Angaben am Einsatzabend. Insoweit dürfte es sich bei den „Käbbeleien“ durchaus um körperliche Auseinandersetzungen handeln. Die im Übrigen im Vortrag des Antragstellers enthaltenen Relativierungen wertet das Gericht ebenso wie den Vortrag der Beigeladenen als verfahrensangepasste Schilderungen mit dem Ziel der Rückkehr das Antragstellers in die eheliche Wohnung. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gericht angegeben hat, die Polizei lediglich gerufen zu haben, damit diese ihren Streit schlichtet, ferner habe die Polizistin, die sie befragt habe, den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig verstanden, ist dies vor dem Hintergrund der eindeutig am Tattag dokumentierten Aussagen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht angesichts des gesetzlichen Regelvorrangs der sofortigen Vollziehbarkeit von Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage über den im Tenor genannten Teil hinaus anzuordnen. Belastungen, die mit dem Rückkehrverbot in die Wohnung verbunden sind, sind Folgen der gesetzgeberischen Entscheidung nach § 34a PolG NRW und daher vom Gesetzgeber gewollt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Rückkehrverbot im vorliegenden Fall zu einer besonderen Härte führt, liegen nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 53, 56 PolG NRW. Der Antragsteller hat es in der Hand, die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes zu vermeiden, indem er sich bis zum Ablauf des festgesetzten Rückkehrverbotes von dem in der polizeilichen Verfügung genannten Bereich fernhält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges 2013. Zu einer Minderung des Wertes wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.