Urteil
17 K 2330/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:1030.17K2330.01.00
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec??kung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheines und besitzt zur Zeit zwölf Langwaffen und darüber hinaus zwei Kurzwaffen. Bei den Kurzwaffen handelt es sich um eine Pistole, Kaliber 9 mm Para, Beretta, Mod. 92, die der Kläger seit dem 2. September 1991 besitzt, sowie um einen Revolver, Kaliber .357 Magnum, Colt Python, welchen der Kläger seit dem 18. Februar 1992 besitzt. Zu der Pistole besitzt der Kläger darüber hinaus seit dem 24. September 1997 ein Wechselsystem im Kaliber .22 lfB. 3 Mit Schreiben vom 23. Juli 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Eintragung einer Erwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte für eine Pistole im Kaliber .22 lfB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sei er von einer Bedürfnisprüfung für zwei Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm befreit. Er sei bereits Inhaber zweier solcher Waffen, welche bedingt durch ihre Mündungsenergie von mehr als 200 Joule für die Fangschussabgabe auf Schalenwild zugelassen seien. Für die Ausübung der Bau- und Fallenjagd seien diese Waffen wegen der hohen Energieleistung hingegen in keiner Weise geeignet. Bei dem in seinem Besitz befindlichen Wechselsystem Kaliber .22 lfB für die Pistole Beretta handele es sich um ein Sportsystem, welches schon auf Grund seiner Art und Größe nicht für den jagdlichen Einsatz geeignet sei. Es komme für ihn die Anschaffung einer kurzen, kleinkalibrigen Waffe in Frage; vorgesehen sei die Anschaffung einer Walter TPH oder ähnlichem. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 1f) Bezug genommen. 4 Mit Anhörungsschreiben vom 29. September 2000 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, den Antrag auf Eintragung einer Erwerbsberechtigung für eine dritte Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd abzulehnen. Zur Begründung gab er an, dass ein Nachweis, dass die Bau- und Fallenjagd tatsächlich ausgeübt werde bzw. werden soll, nicht vorliege. Unabhängig davon sei ein Bedürfnis zum Erwerb einer dritten Kurzwaffe nicht anzuerkennen, weil zum einen der Revolver problemlos mit einem Raubwild- Fangschussgeber ausgerüstet werden könne und zum anderen eine der Langwaffen oder die Pistole mit Wechselsystem im Kaliber .22 lfB bei der Bau- und Fallenjagd eingesetzt werden könne. Da beide im Besitz des Klägers befindlichen Kurzwaffen für den Fangschuss geeignet seien, bestehe zudem die Möglichkeit, dass der Kläger eine der beiden Waffen veräußere und danach die Erwerbserlaubnis für die von ihm beantragte kleinkalibrige Waffe erhalte. 5 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 12), sowie mit anwaltlichen Schreiben vom 12. Dezember 2000 (Beiakte Heft 1, Bl. 14) und vom 16. Februar 2001 (Beiakte Heft 1, Bl. 21) vertiefte der Kläger sein Vorbringen. Auf Anfrage des Beklagten gab der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. unter dem 15. März 2001 eine Stellungnahme ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 23 f der Beiakte Heft 1 verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe habe er eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers am Erwerb einer Waffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen ins Volk" kämen, vorzunehmen. Davon ausgehend könne ein überwiegendes privates Interesse des Klägers am Erwerb einer dritten Kurzwaffe zur Ausübung der Bau- und Fallenjagd nicht festgestellt werden. Beide im Besitz des Klägers befindlichen Kurzwaffen seien fangschusstauglich, so dass der Kläger darauf verwiesen werden könne, eine dieser Waffen einem Berechtigten zu überlassen und sodann die beantragte Waffe ohne Bedürfnisnachweis zu erwerben. Beim jagdsportlichen Schießen mit der Pistole 9 mm Para mit Wechselsystem im Kaliber .22 lfB nach dem Regelwerk des DJV handele es sich nicht mehr um Jagdausübung. Im Übrigen sei die Pistole 9 mm Para ohne Wechselsystem fangschusstauglich sowie mit Wechselsystem - auch wenn die Benutzung unhandlich sei - für die Bau- und Fallenjagd geeignet. Letztlich sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung unerheblich, inwieweit die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen für die Bau- und Fallenjagd einsetzbar seien, weil dem Kläger zugemutet werden könne, dass er eine seiner beiden Kurzwaffen einem Berechtigten überlasse und sodann eine für die Bau- und Fallenjagd geeignete Kurzwaffe bedürfnisfrei erwerbe. In dem Bescheid wurde ferner eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 82,50 DM festgesetzt. 7 Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf Bl. 35 ff der Beiakte Heft 1 verwiesen. 8 Der Kläger hat bereits am 16. Mai 2001 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - lägen vor, da der Antrag des Klägers bislang trotz sachlicher Entscheidungsreife, die spätestens seit dem 19. März 2001 bestehe, nicht beschieden worden sei. 9 Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger angegeben, die Klage als Verpflichtungsklage fortzuführen. In der Sache bezieht er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren sowie auf die Stellungnahme des Landesjagdverbandes vom 15. März 2001; ferner vertieft und ergänzt er sein Vorbringen. 10 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2001 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 lfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 21. Mai 2001. 15 Am 23. Oktober 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; wegen der Einzelheiten wird auf das dort gefertigte Protokoll verwiesen. 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Insbesondere bedarf es keines Widerspruchsverfahrens. Die Klage ist nach Ablauf der in § 75 Sätze 1 und 2 VwGO normierten Frist erhoben worden und das Gericht hat das Verfahren nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Fristsetzung ausgesetzt, so dass der während des gerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsakt nichts mehr daran ändern kann, dass die Klage zulässigerweise erhoben worden ist, so dass ein Vorverfahren nicht mehr durchgeführt werden muss. 21 Vgl. zu dieser Konstellation Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) , Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66,342; Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 75 Rn. 23. 22 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe. 23 Auszugehen ist von § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes - WaffG - in der seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung, weil im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers mangels einer waffenrechtlichen Übergangsregelung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das neue Waffenrecht maßgebend ist. 24 Nach dieser Vorschrift ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werden. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. 25 Die Bedürfnisprüfung ist hier erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen oder zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Ihm geht es nämlich gerade um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben möchte. 26 Ein Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Schusswaffe besteht im Falle des Klägers nicht. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen ins Volk" kommen. Wegen der Grundintention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, ist bei dieser Interessenabwägung ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. 27 Ständige Rechtsprechung zum WaffG a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ff.; an der Notwendigkeit von Restriktionen beim Umgang von Privatpersonen mit (Schuss-)Waffen hat sich auch im neuen Waffenrecht nichts geändert, vgl. die Gesetzesmaterialien zum neuen Waffenrecht, BT- Drs. 14/7758 - S. 51 f. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Bedürfnis des Klägers im waffenrechtlichen Sinn nicht vor, weil ein überwiegendes privates Interesse des Klägers am Erwerb einer dritten Kurzwaffe nicht feststellbar ist. Der Kläger ist nicht darauf angewiesen, für die von ihm verfolgten jagdlichen Zwecke drei Kurzwaffen zu verwenden. 29 Dabei ist zum einen zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen Zweck (hier: Bau- und Fallenjagd) eine bereits vorhanden Waffe einsetzen kann. Zum anderen prüft die Kammer auch, ob der Kläger darauf verwiesen werden kann, eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen abzugeben, um sodann die gewünschte Schusswaffe ohne Bedürfnisnachweis (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG) zu erwerben. Denn das oben dargestellte Ziel des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, kann es gebieten, dass sich der Kläger zunächst von Waffen trennt, die er nicht (mehr) benötigt. 30 Vgl. zu diesem Ansatz BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16/97 -, DVBl. 1998, 834 f. (für den Fall des Sportschützen). 31 Hiervon ausgehend kann der Kläger erstens darauf verwiesen werden, eine vorhandene Schusswaffe abzugeben. 32 Zwar erscheint es fraglich, ob dem Kläger eine Trennung von der Pistole Beretta, Kaliber 9 mm Para, zuzumuten ist. Er nutzt diese Waffe nach seinen Angaben neben dem Jagdschutz in erster Linie unter Verwendung des sportlichen Wechselsystems Kaliber .22 lfB für das jagdsportliche Schießen, welches - wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 a.E. WaffG nunmehr klarstellt - auch eine Nutzung zu jagdlichen Zwecken darstellt. Nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin ist dieses System für das jagdsportliche Schießen in besonderem Maße geeignet, weil man damit kostengünstiger und angenehmer, wenn auch nicht präziser, als mit dem Revolver Colt Python sportlich schießen kann. Letztlich kann die Frage, inwieweit der Kläger gehalten sein könnte, die Pistole Beretta abzugeben, jedoch dahingestellt bleiben. 33 Denn der Kläger kann jedenfalls darauf verwiesen werden, sich von seinem Revolver Colt Python zu trennen. Diese Waffe nutzt er seinen Angaben zufolge zum Fangschuss auf angeschweißtes Wild. Wie er im Verwaltungsverfahren (Beiakte Heft 1 Bl. 13) angegeben hat, ist jedoch auch die Pistole Beretta (ergänze: ohne das sportliche Wechselsystem) zur Fangschussabgabe geeignet. Im Erörterungstermin hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts noch einmal unter Vorlage eines Waffenkatalogs (Kettner) bekräftigt, dass die Pistole Beretta zur Abgabe eines Fangschusses geeignet ist; dies ist im Übrigen auch vom Beklagten bestätigt worden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Pistole eine Mündungsenergie von über 400 Joule hat. Die dem Kläger zur Verfügung stehende Waffe übertrifft demnach die in § 19 Abs. 1 Nr. 2d Bundesjagdgesetz für die Abgabe eines Fangschusses erforderliche Mindestenergieleistung von 200 Joule um mehr als das Doppelte. Kann nach alledem der Kläger mit der Pistole Beretta seine jagdlichen Bedürfnisse in vollem Umfang erfüllen, so kann er darauf verwiesen werden, sich von seinem Revolver Colt Python zu trennen, um danach bedürfnisprüfungsfrei eine weitere Jagdwaffe für die Bau- und Fallenjagd zu erwerben. 34 Unabhängig davon fehlt es - zweitens - aus einem weiteren Grund an einem Bedürfnis des Klägers zum Erwerb einer dritten Kurzwaffe. Sofern sich der Kläger von keiner seiner vorhanden Kurzwaffen (Pistole Beretta und Colt Python) trennen möchte, kann er nämlich auch darauf verwiesen werden, eine der vorhandenen Kurzwaffen für die Bau- und Fallenjagd zu verwenden. Denn der Kläger hat die Möglichkeit, unter Verwendung eines Fangschussgebers (ggf. auch eines Einstecklaufs bzw. Wechselsystems) das vorhandene Waffenmaterial so zu nutzen, dass damit die für die Bau- und Fallenjagd gut geeignete Munition des Kalibers .22 lfB verschossen werden kann. 35 Zwar ist fraglich, ob dies auch für die Pistole Beretta gilt. Das vorhandene (sportliche) Wechselsystem Kaliber .22 lfB für diese Pistole ist nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Erörterungstermin wegen seiner sportlichen Ausrichtung für die Bau- und Fallenjagd nicht geeignet. In Betracht kommt allerdings bei dieser Pistole einen Einstecklauf (nicht aber einen Fangschussgeber) zu verwenden, bei dem nach jedem Schuss repetiert werden muss. Erhältlich ist für die Pistole Beretta jedenfalls ein Einstecklauf für das Kaliber .22 kurz. Ob es für diese Waffe auch einen Einstecklauf für die (vorzugswürdigere) Patronenart Kaliber .22 lfB gibt, konnte im Erörterungstermin nicht abschließend geklärt werden. 36 Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, inwieweit vor diesem Hintergrund die Pistole Beretta unter Verwendung eines Einstecklaufes für die Bau- und Fallenjagd geeignet ist. Denn jedenfalls kann der Revolver Colt Python so ausgerüstet werden, dass mit ihm die Bau- und Fallenjagd ohne weiteres möglich ist. Die Parteien haben im Erörterungstermin übereinstimmend angegeben, dass bei Verwendung eines Fangschussgebers, der in den Revolver eingesetzt wird, mit der Waffe auch Munition des Kalibers .22 lfB verschossen werden kann. Dabei können in den Revolver auch mehrere Fangschussgeber eingesetzt werden, so dass ggf. sogar kombiniert Munition mit den Kalibern .22 lfB und .357 verschossen werden kann. Dass bei Verwendung eines Fangschussgebers der Revolver Colt Python ohne weiteres auch zur Bau- und Fallenjagd eingesetzt werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem schriftlichen Informationsmaterial, welches die Parteien dem Gericht zur Kenntnis gebracht haben: Nach dem Auszug aus einem Waffenkatalog im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Bl. 9) ist speziell für einen Revolver mit dem Kaliber .357 Magnum ein Raubwild-Fangschussgeber erhältlich, der für den Fangschuss auf Raubwild, z.B. bei der Fallen- und Baujagd" geeignet ist. Bestätigt wird dies darüber hinaus durch einen vom Kläger unter dem 17. Oktober 2002 dem Gericht übersandten Auszug aus einem Jagdwaffenlehrbuch (Reb, Werner, Jagdwaffen-Praxis, 2001), wonach bei der Bau- und Fallenjagd neben Waffen mit dem Kaliber .22 lfB auch großkalibrige Revolver mit sog. Reduzierhülsen" sinnvoll und angebracht seien (Gerichtsakte Bl. 47), wobei - wie im Erörterungstermin geklärt werden konnte - solche Reduzierhülsen" technisch weitgehend einem Fangschussgeber entsprechen. 37 Ergänzend sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass zudem der Revolver Colt Python auch mit einem Einstecklauf für Munition des Kalibers .22 lfB verwendet werden kann, wobei dann allerdings konstruktionsbedingt (anders als bei der Verwendung von Fangschussgebern) nicht die Möglichkeit besteht, kombiniert zu schießen bzw. ohne Nachladen ggf. mehrere Schüsse mit der Munition des Kalibers .22 lfB abzugeben. 38 Die Stellungnahme des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. vom 15. März 2001 (Beiakte Heft, Bl. 23 f) steht diesen Ergebnissen nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt wird, dass die beiden vorhandenen Kurzwaffen (ergänze: ohne Fangschussgeber oder Einstecklauf) für die Bau- und Fallenjagd ungeeignet sind, weil eine Zerstörung der Fallen und eine Gefährdung von Jäger und Jagdhund zu befürchten ist, steht dies ausweislich der Ausführungen der Parteien im Erörterungstermin ohnehin nicht im Streit. Evident ist ferner, dass eine dritte Kurzwaffe mit dem (originären) Kaliber .22 lfB für die Bau- und Fallenjagd ohne weiteres geeignet ist. Unstreitig ist - wie oben bereits ausgeführt - ebenfalls, dass das Sportwechselsystem .22 lfB der Pistole Beretta für die Ausübung der Bau- und Fallenjagd sinnvollerweise nicht geeignet ist. Darüber hinaus bestätigt der Landesjagdverband ausdrücklich, dass der Einsatz eines Fangschussgebers bei der Bau -und Fallenjagd möglich" ist. Soweit darauf hingewiesen wird, dass insbesondere bei der Jagd am aufgegrabenen Fuchs- oder Dachsbau die Verwendung eines Fangschussgebers schwieriger sei, weil es auf die schnelle und treffsichere Schussabgabe unter beengten Verhältnisse, ggf. auch mit einem zweiten oder dritten Schuss, ankomme, greifen diese Erwägungen nach den im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnissen zu kurz. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen auch technisch ohne weiteres einsichtig, dass bei der Verwendung von mehreren Fangschussgebern in der Trommel des Revolvers Colt Python (anders als bei der Verwendung eines Einstecklaufes) nötigenfalls auch mehrere Schüsse schnell hintereinander, d.h. ohne nachzuladen, abgegeben werden können. 39 Insgesamt ergibt sich für die im Rahmen der Bedürfnisprüfung anzustellende Interessenabwägung kein hinreichend gewichtiges persönliches Interesse des Klägers daran, eine dritte Kurzwaffe zu erwerben, weil er wahlweise entweder eine der vorhandenen Waffen abgeben kann, um dann eine neue Waffe bedürfnisprüfungsfrei zu erwerben, oder seine Waffen behalten und dann unter Einsatz eines Fangschussgebers seine Waffen (insbesondere den Revolver Colt Python) für die Bau- und Fallenjagd verwenden kann. Soweit bei der Verwendung eines Fangschussgebers die Waffe vor der Aufmunitionierung noch (zusätzlich) mit dem Fangschussgeber ausgestattet werden muss, fällt dies im Rahmen der Abwägung nicht durchgreifend ins Gewicht, weil dies sehr schnell - und insbesondere vor dem eigentlichen jagdlichen Einsatz - geschehen kann, so dass es sich hierbei - ebenso wie bei Größe und Gewicht des Revolvers - allenfalls um eine Unbequemlichkeit handelt, die dem Kläger zuzumuten ist. Zuzumuten ist dem Kläger darüber hinaus, für den Erwerb eines oder mehrerer Fangschussgeber eine gewisse Geldsumme zu zahlen. Ausweislich des Katalogauszugs auf Bl. 9 der Beiakte Heft 1 kostete ein Fangschussgeber im Jahr 2000 DM 93,--. Dies ist - selbst wenn mehrere Fangschussgeber erworben werden sollten - immer noch erheblich günstiger als der vom Kläger gewünschte Erwerb einer dritten Kurzwaffe. Nach alledem muss angesichts der dem Kläger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sein Interesse am Erwerb einer dritten Kurzwaffe hinter dem Interesse der Allgemeinheit, dass möglichst wenige Waffen ins Volk" kommen, zurückstehen. 40 Soweit der Kläger im Erörterungstermin abschließend darauf hingewiesen hat, der Erwerb einer dritten Kurzwaffe mit dem Kaliber .22 lfB sei jedenfalls die einfachste" Lösung, ist darauf hinzuweisen, dass die anzustellende Bedürfnisprüfung nicht der einfachsten oder für den Kläger bequemsten Lösung zu folgen hat, sondern das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ist, in deren Rahmen ggf. auch die Inkaufnahme etwaiger Unbequemlichkeiten gefordert werden kann. 41 Schließlich brauchte die Kammer auch dem zu den Akten gereichten Beweisantrag nicht nachzugehen. Zum einen ist der Beweisantrag insoweit unerheblich, als er den ersten - die Entscheidung schon allein tragenden - Grund nicht betrifft, wonach der Kläger darauf verwiesen werden kann, seinen Revolver abzugeben, weil die vorhandene Pistole (ohne Sportwechselsystem) ebenfalls zur Abgabe eines Fangschusses auf angeschweißtes Wild geeignet ist. Zum anderen ist der Beweisantrag auch im Hinblick auf den zweiten tragenden Grund der Entscheidung unerheblich. Dass eine Pistole mit dem originären Kaliber .22 lfB für die Bau- und Fallenjagd gut geeignet ist, ist unstreitig und bedarf keiner Beweiserhebung. Soweit darüber hinaus die mindere Eignung" der Hilfsmittel Fangschussgeber bzw. Einstecklauf Beweisthema ist, wird damit zweierlei ausgesagt. Einmal wird damit die - unstreitige - Erkenntnis aufgegriffen, dass bei Verwendung dieser Mittel grundsätzlich eine Bau- und Fallenjagd mit dem vorhandenen Waffenmaterial möglich ist, Fangschussgeber bzw. Einstecklauf also grundsätzlich geeignet" sind. Insoweit bedarf es ebenfalls keiner Beweiserhebung. Darüber hinaus soll damit unter Beweis gestellt werden, dass die Verwendung dieser Hilfsmittel eine minder" gut geeignete Lösung darstellt. Im Kern geht es damit um die Frage nach den Unbequemlichkeiten, die der Kläger ggf. hinzunehmen hat. Dies ist eine Frage, die sich im Rahmen der Abwägung bei der Bedürfnisprüfung stellt, und betrifft mithin eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Soweit darüber hinaus im Begriff der minderen" Eignung auch ein Tatsachenkern enthalten sein sollte, kommt - ungeachtet der Frage, ob ein so verstandener Beweisantrag unsubstantiiert ist - eine Beweiserhebung deshalb nicht in Betracht, weil auch das Gericht davon ausgeht, dass die einfachste" Lösung aus Klägersicht der Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist, der Kläger aus Rechtsgründen aber darauf verwiesen werden kann, bei der Bau- und Fallenjagd unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten das vorhandene Waffenmaterial zu nutzen. 42 Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 82,50 DM im angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2001, gegen die sich der Klageantrag mangels einer Einschränkung der Klage auch richtet, beruht auf § 1 der Kostenordnung zum Waffengesetz i.V.m. Abschnitt III Nr. 3, Abschnitt II Nr. 10a und Abschnitt II Nr. 1 der zugehörigen Anlage Gebührenverzeichnis. Gegen die Höhe der Gebühr sprechende Gründe sind nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. 43 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten dem Beklagten stets zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, ist vorliegend nicht anwendbar, weil sich der Kläger mit der ergangenen Entscheidung nicht zufrieden gegeben und sein Begehren mit der Hauptsacheklage weiter verfolgt hat. 44 Vgl. dazu Kopp/Schenke, 13. Aufl. 2003, § 161 Rn. 42. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 46