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Beschluss

14 L 3045/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:1208.14L3045.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der anwaltlich formulierte Antrag, 3 die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege des Sofortvollzuges aufzugeben, den vor den Geschäftslokalen der Antragstellerinnen aufgestellten Glühweinstand sowie das daneben aufgestellte Kinderkarussell um zwei Meter in die Fußgängerzone zum E. . S. -Platz zu versetzen, hilfsweise die genannten Stände zu entfernen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist bei entsprechend § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ge-botener, im Übrigen auch anwaltlich angeregter, sachdienlicher Auslegung dahin zu verstehen, 6 unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte und nachfolgend gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes vom 18. November 2003 auf öffentlichen Verkehrsflächen in C. die Rückgängigmachung der Vollziehung in der Weise anzuordnen, dass der vor den Geschäftslokalen der Antragstellerinnen errichtete Glühweinstand sowie das daneben befindliche Kinderkarussell um zwei Meter in die Fußgängerzone zum E. . S. -Platz versetzt, hilfsweise entfernt werden. 7 Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. VwGO bzw. § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO, 8 zur dogmatischen Herleitung vgl. Kopp/Schenke, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung -, Kommentar, 13. Auflage (2003), § 80 a Rdnr. 17, 9 kann das Gericht bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Drittwirkung) die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruches wiederherstellen/anordnen und für den Fall einer bereits stattgefundenen Vollziehung deren Rückgängigmachung anordnen. 10 Nur so verstanden ist der vorliegende Antrag statthaft; denn er richtet sich inhaltlich gegen einen an einen Dritten gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt (Sonder-nutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -), der gegenüber den Antragstellerinnen nach deren Vortrag zugleich eine belastende (Dritt-)Wirkung entfaltet. Folglich wäre an-waltlich favorisierter vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO - Sperrwirkung für die Fälle der §§ 80 und 80 a - nicht statthaft. 11 Ausgehend davon ist das von den Antragstellerinnen verfolgte Rechtsschutzziel, eine Beeinträchtigung ihrer Geschäfte durch Weihnachtsmarktstände zu beseitigen, nach Eröffnung des Weihnachtsmarktes vor ca. zwei Wochen allenfalls dann erreichbar, wenn die Aufstellung der streitigen Objekte sich als Vollziehung der erteilten Sondernutzungserlaubnis darstellen würde, die über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinaus durch gerichtliche Anordnung der beanspruchten Versetzung/Entfernung rückgängig gemacht werden könnte. 12 Vorliegend erscheint indessen zweifelhaft, ob die Aufstellung des Glühweinstandes und des Kinderkarussells vor den Geschäftslokalen der Antragstellerinnen in Vollzug der erteilten Sondernutzungserlaubnis erfolgt ist. 13 Vgl. zu Begriff der - unmittelbaren - Vollziehung: Kopp/Schenke a.a.O., § 80, RdNr. 177. 14 Entsprechend den im Vorfeld dieses Beschlusses gegebenen rechtlichen Hinweisen spricht nach Einschätzung der Kammer vieles, wenn nicht Überwiegendes, dafür, dass deren Aufstellung die unmittelbare Vollziehung der zuvor am 7. November 2003 mit Anordnung sofortiger Vollziehung ergangenen Marktfestsetzung nach §§ 69 Abs. 1, 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - (Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung) darstellt, gegen die die Antragstellerinnen zwischenzeitlich eben- falls Widerspruch eingelegt haben. Dies hätte zur Konsequenz, dass der erstrebte umfassende vorläufige Rechtsschutz nur über einen Rechtsbehelf gegen die Markt- festsetzung erreichbar wäre; dies mit der Folge, dass auf den Widerspruch gegen die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zwar formal dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, die behaupteten Beeinträchtigungen der An- tragstellerinnen mangels dafür unmittelbar ursächlichen Vollzugs dieser Erlaubnis aber nicht - wie beansprucht - im Wege der Vollzugsrückgängigmachung ausge- räumt werden könnten, deshalb der allein gegen die Sondernutzungserlaubnis ver- folgte vorläufige Rechtsschutz „auf halber Strecke stehen bliebe" und damit ein umfassendes Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft würde. 15 Die insoweit angesprochenen Zweifel der Kammer folgen daraus, dass mit der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis lediglich pauschal und ohne nähere Regelung der konkreten Ausgestaltung des Weihnachtsmarktes die Erlaubnis zur Benutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsflächen, u.a. des E. . - S. -Platzes, zur Durchführung „des Weihnachtsmarktes" ausgesprochen worden ist, während die daneben erfolgte Festsetzung des Weihnachtsmarktes als Jahrmarkt nach § 68 Abs. 2 GewO detaillierte Auflagen und Hinweise zur Aufstellung der Marktstände enthält. So sind gemäß Ziff. 7 die der Festsetzung beigefügten Lagepläne Bestand- teil der Festsetzung und vollständig einzuhalten. Damit entspricht die Festsetzung der Vorgabe des § 69 Abs. 1 GewO, wonach die Behörde auf Antrag eine Veranstal- tung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festsetzt. 16 Zum Inhalt und den rechtlichen Wirkungen der Festsetzung vgl. Schönleiter in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, § 69 Rdnrn. 5, 10 ff. 17 Nach in der straßenrechtlichen Literatur vertretener Auffassung, 18 Grote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 24, Rdnr. 102, 19 entstehen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen und Plätze für das Abhalten von Märkten wegerechtliche Beziehungen bezüglich der Straßenbenutzung nicht zu den Marktbeschickern, sondern zu dem Marktberechtigten. Der für den Markt zur Verfügung gestellte öffentliche Straßenraum wird von den Marktbeschickern nicht kraft Sondernutzung und von den Marktbesuchern nicht kraft Gemeingebrauchs, sondern im Rahmen des gewerberechtlich gewährleisteten freien Marktverkehrs benutzt. Auch dieses spricht nach Einschätzung der Kammer für eine „Überlagerung" der straßenrechtlichen Erlaubnis durch die gewerberechtliche Marktfestsetzung, die als Verwaltungsakt grundsätzlich Dritten gegenüber belastende Wirkung entfalten und demzufolge nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur gericht-lichen Überprüfung gestellt werden kann. 20 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, GewArch 2003, 426 f. 21 Folgt man unter Hintanstellung der vorbezeichneten Bedenken der Auffassung der Antragstellerinnen, die eine Verletzung ihrer Rechte unmittelbar vollzugsursächlich der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis zuordnen, so erweist sich der Antrag bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden rechtlichen Prüfung als jedenfalls unbegründet. 22 Die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des belasteten Dritten an dem einstweiligen Nichtvollzug bzw., wie vorliegend, an der Rückgängigmachung eines bereits vorgenommenen Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Das öffentliche bzw. private Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich recht-mäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des betroffenen Dritten (hier: der Antragstellerinnen) regelmäßig dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Dritte dadurch in eigenen rechtlich geschützten Interes-sen verletzt wird. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwal-tungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit sowie eine daraus folgende Rechtsverletzung feststellen, so findet eine Interessenabwägung unter Ausklamme-rung dieser Gesichtspunkte statt. 23 Vorliegend erscheint die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis jedenfalls formal rechtswidrig. 24 Nach § 21 Satz 1 StrWG NRW bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung erforderlich ist. Es spricht viel dafür, dass der C1. Weihnachtsmarkt eine nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubnispflichtige Veranstaltung ist. 25 Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist nach dessen Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr u.a. wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer eingeschränkt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die Inanspruchnahme der Straße mit einem gewissen Aufwand und Umfang verbunden ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, NJW 1989, 2411. 27 Dabei ist unerheblich, dass der Weihnachtsmarkt keine zum Straßenverkehr im engeren Sinne gehörende Veranstaltung ist, also nicht der Fortbewegung von Personen und Gütern zur Überwindung von Entfernungen dient. Denn der Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO ist weit zu verstehen; er erfasst jegliche, auch „stationäre" und insbesondere auch „verkehrsfremde" Vorgänge, durch die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. 28 BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -, betreffend das mit einer Teilbereichssperrung des Dortmunder Ostwalls verbundene sog. Ostwallfest; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage (2003), § 29 StVO, Rdnr. 4 m.w.Nw. 29 Um eine in diesem Sinne erlaubnispflichtige Veranstaltung dürfte es sich bei dem auf verschiedenen Straßen und Plätzen im C1. Innenstadtbereich stattfindenden Weihnachtsmarkt handeln, weil er eine die Straßennutzung erheblich einschränke Veranstaltung im Straßenraum darstellt, die dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 StVO unterfällt. Neben dieser straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Insoweit „ersetzt" die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO verfahrensrechtlich die sonst zusätz- liche Sondernutzungserlaubnis. 30 Vgl. dazu Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 18 StrWG, Rdnr: 11 und § 21, Rdnr. 3 sowie Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 24, Rdnr. 118, S. 639. 31 Obwohl danach davon auszugehen sein dürfte, dass vorliegend nicht eine straßenrechtliche Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, sondern eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erforderlich gewesen wäre, bleibt dies im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung indessen im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn aus dieser - formalen - Rechtswidrigkeit, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -, 33 folgt jedenfalls keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerinnen. 34 Eine solche läge dann vor, wenn die Antragstellerinnen einen - eigenen - Anspruch auf Einhaltung der vorbeschriebenen formalen Rechtmäßigkeitserfordernisse hätten. Dieser besteht indessen nicht. Weder § 18 StrWG NRW, 35 vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, 36 noch § 29 StVO, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44, 38 begründen aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive Rechtspositionen Dritter. 39 Die Antragstellerinnen sind auch nicht in materiellen subjektiven Rechten verletzt. 40 Sowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der Genehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen Ermessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen - zu erteilenden Erlaubnis ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das insbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können, 41 so zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -; BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934), 42 hat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen. 43 Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind. 44 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 45 Dies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher Belange und Auswirkungen hinaus, 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und 18. Februar 1977 jeweils a.a.O., 47 gemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat. 48 OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -. 49 Zwar haben die Antragstellerinnen danach grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensgerechte Berücksichtigung ihrer im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Rechte aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie § 14 a StrWG NRW. Die Tatsache, dass der Antragsgegner ausweislich der vorge- legten Verwaltungsvorgänge vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine sie berücksichtigende Ermessensbetätigung nicht vorgenommen hat - unterstellt, eine solche wäre ungeachtet der vorangegangenen Marktfestsetzung nach §§ 68, 69 GewO überhaupt noch erforderlich gewesen -, begründet indes keine daraus resul- tierende Rechtsverletzung der Antragstellerinnen. Diese werden durch die von ihnen angegriffene Aufstellung des Glühweinstandes und des Kinderkarussells vor ihren Geschäftslokalen weder in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in ihrem Anliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt, so dass sich auch das Fehlen einer Ermessensbetätigung im Ergebnis nicht rechtsbeeinträchtigend auswirkt. 50 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der sogenannte Anliegergebrauch nur in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und in einfachgesetzlicher Ausprägung durch § 14 a StrWG NRW geschützt ist. Er reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. 51 BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. Rspr.; für das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 des amtlichen Umdrucks. 52 Gewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. „Kontakt nach außen". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in Kon-takt treten zu können. 53 Vgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfa-len, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßen-recht, 5. Aufl. 1994, S. 606, Nr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -, BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 143/66 -, NJW 1967, 1752. 54 Nicht geschützt sind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist. Mithin stellt auch eine Reduzierung des Kundenstamms keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten bleibt. 55 Vgl. Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14, Rdnr. 115 f. 56 Im vorliegenden Verfahren machen die Antragstellerinnen geltend, durch vor ihren Geschäftslokalen errichtete Stände des C1. Weihnachtsmarktes erhebliche Beeinträchtigungen ihres geschäftlichen Umsatzes hinnehmen zu müssen und dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein. So hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 2. eidesstattlich versichert, dass in der ersten Woche des Weihnachtsmarktes ein Umsatzeinbruch von vierzig Prozent eingetreten sei. 57 Abgesehen davon, dass diese Erklärung schon deshalb wenig aussagekräftig ist, weil jegliche konkreten Angaben zur Höhe des Umsatzes bzw. des Umsatzrückganges, zu eventuell zu berücksichtigenden Vergleichsdaten (Vormonat/Vorjahr) sowie zum möglichen Einfluss sonstiger Faktoren wie z.B. saisonalen Schwankungen oder der allgemeinen Umsatzentwicklung im Textileinzelhandel fehlen, ist festzustellen, dass es sich bei dem C1. Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit bereits langjähriger Tradition handelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der C1. Innenstadt und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine „feste Einrichtung", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und sonstige Einrichtung zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch werbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen größeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller Kunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern kommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den Charakter der I.--straße wie auch des E. .-S. -Platzes als fußläufiger Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in welchem Umfang ein „Kontakt nach außen" gewährleistet sein muss, zu berück-sichtigen ist. 58 Vgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10. 59 Konkret ist nach den von allen Beteiligten vorgelegten Fotografien in keiner Weise erkennbar, dass die Geschäftslokale der Antragstellerinnen durch das davor aufgestellte Kinderkarussell sowie den Glühweinstand in ihren Werbe- und Zugangsmöglichkeiten rechtlich bedeutsam beeinträchtigt würden. Die nebeneinander befindlichen Geschäftslokale der Antragstellerinnen verfügen über eine breite Schaufensterfront noch dazu in einer Ecklage, die zwar beim Blick von der gegenüberliegenden Straßenseite aus durch das Karussell und den Glühweinstand zu einem Teil verdeckt wird. Beide Stände halten jedoch von den Schaufenstern und dem Eingangsbereich einen Abstand von ca. drei Metern ein und lassen damit genügend Freiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster. Überdies handelt es sich sowohl bei dem Kinderkarussell als auch bei dem Glühweinstand nicht um die auf Weihnachtsmärkten und vergleichbaren Veranstaltungen vielfach anzutreffenden rückseitig äußerst unattraktiven Verkaufs(Bretter-)Buden, sondern um allseitig offene Durchblick gewährende Stände, die sich rein optisch als Attraktionen des Weihnachtsmarktes darstellen. So ist z.B. in der örtlichen Presse (vgl. den von den Antragstellerinnen vorgelegten Zeitungsausschnitt) mit einer Abbildung des im Stil einer erzgebirgischen Weihnachtspyramide gestalteten Glühweinstandes berichtet worden. Dass beide Stände nach Schließung des Weihnachtsmarktes um 20.00 Uhr zugehängt bzw. abgedeckt sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen, weil auch die Geschäftslokale der Antragstellerinnen ab dieser Zeit geschlossen sind. 60 Die Kostenentscheidung des nach alledem abzulehnenden Antrags beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der endgültigen Bedeutung der Entscheidung für die zeitlich befristete Marktveranstal- tung eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen ist. 61