Beschluss
14 L 1233/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1128.14L1233.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Werbegemeinschaft C. e.V. vertreten durch Herrn N. X. , I.--- straße 7, °°°°° H. wird gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt. 4. Der Beschluss soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit vorab per Telefax übermittelt werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, weil Regelungen über die Standorte einzelner Verkaufsstände im Rahmen des Weihnachtsmarktes rechtliche Interessen der Beigeladenen berühren. 3 II. Der trotz abschlägiger Bescheidung bereits unter dem 28. September 2007 bzw. 23. Oktober 2007 erst am 21. November 2007 gestellte und kurzfristig zu bescheidende Antrag, 4 den Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass anlässlich der Durchführung des Weihnachtsmarkts auf der I.---straße in H. -C. vor dem Haus 21 keine Verkaufsbuden aufgestellt werden, hilfsweise, dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstand von mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers eingehalten wird, 5 hat keinen Erfolg. 6 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (An-ordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache (Klage- verfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer endgültigen Befriedigung dient. 7 Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Das ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Überdies darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht mehr zugesprochen werden, als mit der Hauptsacheklage erreicht werden kann. 8 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 123, RdNr. 11, 13, 14 m.w.Nw. 9 Der Antragsteller hat nach diesen Maßgaben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 10 Das gilt unabhängig davon, ob die Durchführung des Weihnachtsmarkts, vornehmlich die Platzierung der einzelnen Verkaufsstände im öffentlichen Straßenraum in H. -C. , auf einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Grundlage basiert. Rechtliche Bedenken könnten insbesondere daraus resultieren, dass die vorliegend vom Antragsgegner gewählte Rechtskonstruktion einer gegenüber der Beigeladenen unter dem 14. November 2007 erfolgten Festsetzung als Jahrmarkt nach §§ 69 Abs. 1, 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - in Verbindung mit der mit dieser abgeschlossenen Vereinbarung zur Überlassung der näher gekennzeichneten Teilflächen der Fußgängerzone zur Durchführung des Weihnachtsmarkts vom 22. November 2007 derzeit möglicherweise zum Teil unwirksam sein könnte. Diese Vereinbarung ist nach dem Willen der Vertragsschließenden offenbar an Stelle einer Sondernutzungserlaubnis in Gestalt eines Verwaltungsakts gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW - StrWG NRW - getroffen worden und dürfte damit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - darstellen. Es dürfte einiges dafür sprechen, dass diese Vereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG NRW derzeit schwebend unwirksam ist, weil sie möglicherweise in Rechte eines Dritten im Sinne dieser Bestimmung, hier des Antragstellers, eingreift. Ein solcher Eingriff ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts anfechten könnte. 11 Vgl. dazu und zu den Rechtsfolgen, Kopp/Ramsauer VwVfG, 7. Auflage, § 58 RdNr. 5 und 19 ff sowie Knack VwVfG, 7. Auflage, § 58 RdNr. 4 f und 13. 12 Letzteres dürfte für den Antragsteller ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen zum Drittschutz" jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein, soweit eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung zweier Verkaufsbuden vor seinen Geschäftslokalen durch Verwaltungsakt erteilt worden wäre - unterstellt eine solche wäre ungeachtet der vorangegangenen Marktfestsetzung nach §§ 68, 69 GewO überhaupt noch erforderlich. 13 Diese Fragen müssen indessen einer Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Problematik, ob sich der Antragsgegner bei der Vereinbarung vom 22. November 2007 hinreichend an den im Rahmen von § 18 StrWG NRW ausschließlich berücksichtigungsfähigen straßenrechtlichen Kriterien" orientiert, insbesondere die ihm zustehende straßen- und wegerechtliche Entscheidung nicht faktisch der Beigeladenen überantwortet hat, was durchgreifenden Bedenken unterläge, 14 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. März 2004 - 11 A 2420/04 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 - und VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2000, 159, 15 bzw. sich der Antragsgegner in der darin in Bezug genommenen - grundlegenden - gewerberechtlichen Festsetzung vom 14. November 2007 hinreichende Weisungs- bzw. Kontrollrechte vorbehalten hat, 16 vgl. zu den (auch) bei gewerberechtlicher Festsetzung eines Jahrmarktes zu beachtenden Grenzen einer Privatisierung: VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 4 K 2292/06 - NVwZ 2007, 614 m.w.Nw., VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 - juris, einerseits, VG Minden, Urteil vom 26. April 2007 - 3 K 660/06 -, juris und VG Freiburg, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 10 K 1666/00 -, NVwZ-RR 2002, 139 andererseits; vgl. zum Ganzen auch Meßmer, Marktveranstaltungen auf der Grundlage von Sondernutzungserlaubnissen und zulässige Auswahlkriterien, GewArch 2002, 409 und Schalt, Der Zulassungsanspruch des Schaustellers zu Volksfestveranstaltungen - Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung, GewArch 2002, 137, 17 zumal der Antragsteller (bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung) gegen keine dieser Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt hat. 18 Zum Rechtsschutz gegen eine gewerberechtliche Festsetzung vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 - GewArch 2003, 426 = NVwZ-RR 2003, 345. 19 Schließlich kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob eine neben der Festsetzung nach §§ 68, 69 GewO etwaig notwendige Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraumes in Form einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - zu erteilen wäre statt in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis/-vereinbarung. 20 Vgl. zu den Abgrenzungskriterien Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2003 - 14 L 3045/03 -, NWVBl 2004, 282, abrufbar auch über www.nrwe.de und juris. 21 Aus all dem möglicherweise resultierende objektive Rechtsmängel könnten dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition vermitteln. Der Antrag könnte vielmehr nur dann erfolgreich sein, wenn sich der Antragsteller auf subjektive Rechte berufen könnte, die er der streitigen Straßennutzung entgegenhalten könnte. Solche hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht erkennbar. 22 Zunächst besteht kein - eigener - Anspruch auf Einhaltung formaler Rechtmäßigkeitserfordernisse. 23 Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass weder die Vorschrift des § 18 StrWG NRW, 24 vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, 25 noch § 29 StVO, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44, 27 aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche Rechtspositionen Dritter begründen. 28 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in materiellen subjektiven Rechten verletzt zu sein. 29 Sowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der Genehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen Ermessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen - zu erteilenden Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraums ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das insbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können, 30 so zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 - und Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, www.nrwe.de, BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934), 31 hat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen. 32 Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 a.a.O. 34 Dies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher Belange und Auswirkungen hinaus, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und 18. Februar 1977 jeweils a.a.O., 36 gemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat. 37 OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -. 38 Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 11 B 113/07 - demzufolge nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass sich geschützte Rechtspositionen Dritter nur aus anderen Normen ergeben können. Der Antragsteller hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass durch die streitige Straßennutzung solche - Drittschutz vermittelnde - Normen verletzt werden. 39 Er wird durch die Aufstellung der Verkaufsstände vor seinen Geschäftslokalen - der von ihm selbst geführten Apotheke und des im gleichen Haus gelegenen, von ihm vermieteten Bekleidungsgeschäfts P. - weder in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in seinem Anliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt. 40 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kernbereich des einfach- gesetzlich geschützten, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, 42 Anliegergebrauchs grundsätzlich nur soweit geht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. 43 BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. Rspr.; für das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 des amtlichen Umdrucks. 44 Gewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. Kontakt nach außen". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in Kon-takt treten zu können. Nicht geschützt sind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist. 45 Vgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfa-len, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßen-recht, 6. Aufl. Kap. 25, RdNr. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -. 46 Ausweislich des aktenkundigen und aussagekräftigen Fotomaterials (Bl. 70 bis 75 BA) wird der Anliegergebrauch vorliegend sowohl unter dem Aspekt der Zugänglichkeit des Grundstücks als auch hinsichtlich des Kontakts nach außen lediglich in einem rechtlich unbeachtlichen Umfange eingeschränkt. 47 Die vor beiden Geschäftsräumen errichteten Verkaufsstände erschweren zwar aus einzelnen Blickrichtungen einen direkten Sichtkontakt zwischen Passantenstrom und Schaufenstern. Da jedoch jeweils der gerade bei der Apotheke des Antragstellers großzügig gestaltete Geschäftseingang und insbesondere auch jeweils ein Schaufenster - bei dem Geschäftslokal P. zudem in Gestalt einer auffälligen Eckkonstruktion - unverstellt sind, ist die Einsehbarkeit in einem nicht unbeträchtlichen Umfange und ein genügender Freiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster sowie für werbewirksame Maßnahmen gewährleistet. 48 Insbesondere trifft nach Aktenlage die Behauptung des Antragstellers nicht zu, die Schaufenster seien komplett" zugestellt und praktisch nicht mehr einsehbar". Die in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht veröffentlichen Fotos geben den Eindruck der Örtlichkeit insoweit nur unvollkommen wieder. Keinesfalls ist der Blickkontakt für die Passanten der I.- --straße und die Erreichbarkeit der Geschäftslokale durch die vorhandenen Verkaufsstände gänzlich beseitigt. 49 Diese Bewertung wird durch den unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrag des Antragsgegners erhärtet. Danach beträgt die Gebäudefront der Immobilie I.---straße 21 in H. -C. 25 Meter und die Breite der beiden Verkaufsstände insgesamt sieben Meter (vier Meter vor dem Geschäftslokal P. und drei Meter vor der Apotheke). Es verbleibt mithin eine nicht zugestellte Breite von 18 Metern. Hiernach ist offensichtlich, dass auch Werbe- und (erst Recht) Zugangsmöglichkeiten der Geschäfte nicht rechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden. 50 Dass der Blick aus den (jeweils betroffenen) Schaufenstern der Geschäftslokale heraus beeinträchtigt ist, ist nicht zu verkennen. Diese Beeinträchtigungen gehen indessen über bloße, ohnehin vorübergehende, Unannehmlichkeiten nicht hinaus und sind vom Antragsteller ebenfalls hinzunehmen. 51 Die - in der Tat - sehr geringen Abstände der Verkaufsbuden zu der Hausfront von ca. 30 cm (so der Antragsteller) bzw. 50 cm (so nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, vgl. Bl. 88) begründen auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie den Erlass der einstweiligen Anordnung gebieten würden. 52 Diese gerichtliche Bewertung beruht auf den aktenkundigen sachkundigen Stellungnahmen der Feuerwehr des Antragsgegners. Ausweislich der im Anschluss an die Abnahme des Weihnachtsmarktes und in Reaktion auf das Antragsvorbringen erstellten schriftlichen Stellungnahme der Brandschutzstelle vom 22. November 2007 (Bl. 88 BA) werde vor dem Hintergrund, dass das Einstellen von Holzbuden in Straßen wie der I.---straße auch Gefahren und Unannehmlichkeiten mit sich bringe, auf den Erhalt der Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr geachtet, um im Schadensfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung durchführen zu können. Auf die Flucht- und Rettungswege aus betreffenden Häusern werde besonderer Augenmerk gerichtet und im Bedarfsfall korrigiert. Durch das Aufstellen der hier in Rede stehenden zwei Holzbuden werde zwar eine zusätzliche Brandlast begründet. Gleichwohl werde, auch wenn es keinen Schutz vor mutwilliger Brandstiftung an einem solchen Stand gebe, eine daraus für das angrenzende Gebäude erwachsende zusätzliche Brandgefahr bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil in diesen Verkaufsständen Kunstgewerbe bzw. Obst angeboten, also keine Elektrogeräte zur Erstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten werden. (Erst Recht besteht kein Umgang mit offenem Feuer".) Zudem seien die Marktbetreiber darauf aufmerksam gemacht worden, geeignete Geräte zur Brandbekämpfung in ausreichender Anzahl und entsprechender Menge vorzuhalten (vgl. insoweit die Auflage zu Ziff. 3 im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2007). Schließlich würde der Markt in den Abend- und Nachtstunden durch einen Sicherheitsdienst bewacht. 53 Vor diesem Hintergrund ist eine durch die Verkaufsstände erwachsende zusätzliche Brandgefahr" in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom 7. Dezember 2006 zur der vergleichbaren Problematik anlässlich des Weihnachtsmarktes im Jahr 2006 ausdrücklich als gering" bewertet worden (Bl. 33 BA). 54 Das Vorbringen des Antragstellers zieht diese Bewertung nicht in Zweifel. Irgendwelche besonderen Umstände, die die konkrete, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes dieser zwei Verkaufsstände während der wenigen Wochen des Weihnachtsmarktes mit einer daraus wiederum resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens der Brandes auf sein Gebäude begründen oder auch nur als naheliegend erscheinen lassen könnten, trägt er nicht vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 55 Hiernach ist der im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2004 unter Ziff. 4 (zunächst) verfügten und sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2007 geänderten Auflage zu dem von den Verkaufsbuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand" hinreichend Rechnung getragen worden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die ursprüngliche Auflage im vorliegenden Verfahren ergeben hätten. 56 Schließlich besteht ein Eingriff in ein geschütztes Recht des Antragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Der Fortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen (möglichst) günstigen Umsatz für einen Geschäftsbetrieb ist nicht gesichert. Mithin stellt auch eine etwaige Reduzierung des Kundenstamms keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten bleibt. 57 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, 307, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 - und Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14, Rdnr. 115 f. 58 Der vage Hinweis des Antragstellers auf Umsatzeinbußen, sowohl für seine Apotheke als auch für die Firma P. , lassen eine nach diesen Maßstäben beachtliche Verletzung rechtlich schützwürdiger Interessen des Antragstellers nicht erkennen. Die angeblichen Umsatzeinbußen werden nicht ansatzweise beziffert oder sonst konkretisiert. 59 Abgesehen davon ist, worauf auch der Antragsgegner und der Beigeladene (vorprozessual) hingewiesen haben, festzustellen, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit längerer Tradition handelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt in H. -C. und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine feste Einrichtung", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und sonstigen Einrichtungen zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch werbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen größeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller Kunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern kommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den Charakter der I.---straße wie auch der sonstigen hiervon erfassten fußläufigen Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in welchem Umfang ein Kontakt nach außen" gewährleistet sein muss, zu berücksichtigen ist. 60 Vgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10. 61 Auch wenn jedenfalls eine Apotheke regelmäßig nicht vorrangig auf sog. Laufkundschaft angewiesen sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass von einer derartigen Attraktivitätssteigerung nicht auch die hier in Rede stehenden Geschäftsbetriebe im Ansatz profitieren. 62 Angesichts des - wie vorstehend beschrieben - durchaus gewährleisteten Kundenkontakts ist jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Eingriff auch in Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht. 63 Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers letzten Standes (Telefax vom heutigen Tage) ist insbesondere hervorzuheben, dass weder Art. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes NRW es gebieten, dass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche Sondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes unterbleiben. 64 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -. 65 Abschließend ist anzumerken, dass der Antrag auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn statt gemäß § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren wäre, 66 vgl. dazu im einzelnen Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2003 - 14 L 3045/03 - a.a.O., 67 weil die dann notwendige Interessenabwägung aus den vorgenannten Gründen zu Lasten des Antragstellers ausginge. 68 Die Kostenentscheidung des nach alledem abzulehnenden Antrags beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der endgültigen Bedeutung der Entscheidung für die zeitlich befristete Marktveranstaltung eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen ist. 69 Rechtsmittelbelehrung: 70 Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO),. 71 Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 72 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 73 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. 74 Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. 75 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 76