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Urteil

3 K 5634/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0305.3K5634.01.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.952,57 Euro (5.773,40 DM) zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.952,57 Euro (5.773,40 DM) zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für Frau M. L. und ihre Tochter K. , die bis zum 30. April 1995 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. hatten und seit dem 01. Mai 1995 ihren Wohnsitz in I. nahmen. Mit Schreiben vom 08. Mai 1995 zeigte die Klägerin den Umzug an. Der Oberbürgermeister der Stadt E. erkannte eine Kostenerstattungspflicht gem. § 107 BSHG für die Zeit vom 01. Mai 1995 bis zum 30. April 1997 an, soweit die personenbezogenen Sozialhilfeleistungen in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten nicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG lägen. Mit Rechnungen vom 31. Juli 2001 (einschließlich Kostenaufstellungen) bat die Klägerin, die in der Zeit vom 01. Mai 1995 bis 30. April 1996 geleisteten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 20.633,44 DM und für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 30. April 1997 erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 15.403,16 DM zu erstatten. Eine Erstattung erfolgte nicht. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 36.036,66 DM zu zahlen. In ihrer Klageerwiderung vom 19. Februar 2002 erklärte sich die Beklagte bereit, die für den Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 30. April 1997 entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern sie näher spezifiziert würden und für diesen Zeitraum über der Bagatellgrenze lägen, Ansprüche für den Zeitraum davor seien bereits verjährt. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage in Höhe von 30.263,26 DM zurück. Zugleich legte sie eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. April 1997 vor. Diese Aufstellung enthält die Kosten für „Behandlungs-scheine praktischer Arzt" in Höhe von 198,84 DM pro Person und Quartal. Dazu trägt die Klägerin vor: Die Pauschalierung der Krankenhilfe habe ihre Grundlage in der damaligen Fürsorgerechtsvereinbarung, die der Beklagten aus der Zeit der Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten noch zur Genüge bekannt sein dürfte (und nie streitig gewesen sei). Aufgrund dieser Möglichkeit habe sie, die Klägerin, mit den ärztlichen Vereinigungen Pauschalen je ausgegebenen Behandlungsschein vereinbart. Da sich diese Regelung bewährt habe, sei sie auch nach Auflösung der Spruchstellen beibehalten worden. Sie entspreche ebenso dem § 111 BSHG wie etwa Kostenteilungsabkommen mit Versicherungen, bei denen zur Verwaltungsvereinfachung beispielsweise Verschuldensfragen nicht geprüft würden. Die seit dem 01. Januar 1993 unverändert geltende Pauschale setze sich wie folgt zusammen: Arztpauschale je Behandlungsschein vierteljährlich 97,46 DM Arzneipauschale vierteljährlich 101,38 DM = 198,84 DM Ergänzend weise sie darauf hin, dass von ihr diese Behandlungsscheine nicht automatisch ausgestellt worden seien, sondern nur dann für das jeweils laufende Quartal auf Antrag des Hilfeempfängers, wenn dieser einen Arzt habe aufsuchen wollen oder müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 5.773,40 DM (2.952,57 Euro) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Aufwendungen für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 1997 beliefen sich auf 4.978,24 DM (richtig: 4.978,04 DM) und lägen somit unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG. Sie, die Beklagte, habe keine Bedenken, dass die Klägerin die Arzt- und Arzneimittelkosten pauschal in Rechnung stelle. Deshalb sei sie auch bereit, sie anzuerkennen, wenn die Klägerin nachweise, dass die Hilfeempfängerinnen jeweils in den ersten beiden Quartalen einen Arzt aufgesucht hätten. Im Gegensatz zu der Klägerin gehe sie nicht davon aus, dass automatisch der Schluss gezogen werden könne, dass nach Ausstellung von Krankenscheinen ein Arzt aufgesucht und damit auch Aufwendungen entstünden. Die Klägerin werde aber nur dann mit Arzt- und Arzneimittelkosten pauschal belastet, wenn ein Hilfeempfänger einen Arzt aufgesucht habe. Ein solcher Nachweis müsse von der Klägerin geführt werden. Im Übrigen sei der Ansicht der Klägerin, die Bagatellgrenze sei erreicht, zu widersprechen. Soweit die Forderung bereits verjährt sei, könne sie bei der Berechnung der Bagatellgrenze keine Berücksichtigung mehr finden. Hierzu verweist die Beklagte auf einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2002. Die Klägerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Behandlungsscheine der Jahrgänge bis 1998 vernichtet worden seien, weil eine vierjährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt worden sei. Sie könne daher die Behandlungsscheine nicht mehr vorlegen. Auch sei es nicht möglich, den damaligen Sachbearbeiter zu befragen, da er sich nicht mehr im Dienst befinde. Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der - noch - geltend gemachten Summe von 2.952,57 Euro (5.773,40 DM). Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zu erstatten sind die am neuen Wohnort entstandenen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die dort erforderlich werdende Hilfe. Hierzu zählen unstreitig auch Krankenhilfezahlungen - hier: Pauschalen für Behandlungsscheine -. Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin die nunmehr geltend gemachten Kosten für die im Jahr 1997 ausgegebenen Behandlungsscheine auch entstanden sind. Die Klägerin hat zunächst dargelegt, dass die von ihr ausgegebenen Behandlungsscheine nicht automatisch ausgestellt worden seien, sondern nur dann, wenn der Hilfeempfänger dies beantragt habe, um einen Arzt aufsuchen zu können. Dieser von der Klägerin geschilderte Vorgang ist so einleuchtend, dass er keiner weiteren Erläuterung bedarf. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass erst die Abrechnung des aufgesuchten Arztes und die damit verbundene Rückgabe des Behandlungsscheins zur Kostenbelastung der Klägerin geführt haben kann. Von diesem Ablauf ist jedoch nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins auszugehen. Steht nämlich ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist dieser regelmäßige Verlauf, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Typischen trägt, im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen anzusehen. So liegt der Fall hier. Wenn ein Sozialhilfeempfänger einen Behandlungsschein beantragt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er diesen Schein benutzen will, um zum Arzt zu gehen. Dies gilt umso mehr, als der Behandlungsschein nur für einen Arztbesuch einsetzbar und nicht etwa für andere Zwecke - zum Beispiel Umtausch in Bargeld - umzusetzen ist. Ist somit ein Anreiz für die Ausstellung eines solchen Scheines außer für einen beabsichtigten Arztbesuch nicht erkennbar, ist davon auszugehen, dass ein Arztbesuch beabsichtigt ist und dieser vom Hilfeempfänger auch als notwendig angesehen und durchgeführt wird. Allein die Möglichkeit, dass es trotz beantragten Behandlungsscheines nicht zu einem Arztbesuch gekommen sein könnte, entkräftet die Annahme, die Behandlungsscheine seien auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden, nicht. Dies wäre möglich, wenn bestimmte Umstände dafür sprächen, dass die Hilfeempfänger trotz Ausstellung des Scheines den Arzt nicht aufgesucht hätten. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar und werden von der Beklagten auch nicht dargelegt. Die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG von 5.000 DM (bis zum 31.12.2001) bzw. 2.560 Euro ist nach der ab 1. August 1996 geltenden Fassung, die hier anzuwenden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001, - 16 A 455/01 - , erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.